Zum Inhalt springen
wen87

Kindergeld-Freibetrag

Empfohlene Beiträge

wen87
· bearbeitet von wen87

Zählen zu der Einkunftsgrenze, ab der der Kindergeldanspruch entfällt, eigentlich auch Kursgewinne, die außerhalb der Spekulationsfrist fließen?

Danke, lg

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
m_g

Kann es nicht mit Sicherheit sagen, aber ich glaube ja. Wenn man Einkünfte hat, die knapp über der Kindergeldgrenze sind, sind diese noch nicht steuerpflichtig, da unter Steuerfreibetrag, führen aber trotzdem dazu, dass der Kindergeldanspruch verwirkt. Ich glaube nicht, dass Kapitaleinkünfte hier gesondert behandelt werden.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
TheMightyGandalf
Kann es nicht mit Sicherheit sagen, aber ich glaube ja. Wenn man Einkünfte hat, die knapp über der Kindergeldgrenze sind, sind diese noch nicht steuerpflichtig, da unter Steuerfreibetrag, führen aber trotzdem dazu, dass der Kindergeldanspruch verwirkt. Ich glaube nicht, dass Kapitaleinkünfte hier gesondert behandelt werden.

 

Und ich glaube, dass dem nicht so ist. Soweit ich weiss, geht es nur um das "zu versteuernde Einkommen"!?! Das wäre dann ja nur das, was nach Abzug der Freibeträge verbleibt? Bin mir da aber gar nicht sicher und kein Steuerrechtler...

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fennichfuxer
· bearbeitet von fennichfuxer

hi,

 

du meinst offenbar die sog kindergeldfalle. das kind hat steuerfreie einkünfte aus kapitalerträgen. da es sich allerdings trotzdem um einkünfte handelt, gilt für volljährige kinder die hinzuverdienstgrenze von 7680€ (2006). nach abzug aller werbungskosten zb für ausbildung, ferner bei einkommen aus nichtselbständiger arbeit die werbungskostenpauschale beachten.

 

achtung: nicht nur kindergeld geht flöten, auch für dich sind alle (!) kinderfreibeträge (zb kinderfreibetrag, erziehungsfreibetrag, entlastungsfreibetrag...) und kinderzulagen (zb kinderanteil ortszuschlag, riesterkinderzulage usw) beim teufel.

 

da es eine grenze und kein freibetrag ist, solltest du penibel auf das einkommen deines sprösslings acht geben. ein cent zuviel und du bist einige segnungen los. übrigens: dank edv kommt das fa mittlerweile jedem bescheiss auf die schliche.

 

grüssle ff

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
TheMightyGandalf

Nachtrag: Habe mich noch einmal schlau gemacht, ist tatsächlich so, dass auch zunächst freigestellte Erträge aus Kapitalerträgen u.a. hierunter fallen, Freibetrag ist unerheblich. Sofern die Erträge hingegen steuerfrei sind (nach 1 Jahr bei Kursgewinnen bis Ende 2008), sind die auch für Kinder frei und zählen nicht hierunter.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fennichfuxer

hi,

 

jau, einkünfte aus veräusserungsgeschäften von wertpapieren sind nach einem jahr haltefrist in diesem kontext nicht relevant. vom bafög zählt der zuschussanteil allerdings dazu.

 

grüssle ff

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
AJL.MUC
Nachtrag: Habe mich noch einmal schlau gemacht, ist tatsächlich so, dass auch zunächst freigestellte Erträge aus Kapitalerträgen u.a. hierunter fallen, Freibetrag ist unerheblich. Sofern die Erträge hingegen steuerfrei sind (nach 1 Jahr bei Kursgewinnen bis Ende 2008), sind die auch für Kinder frei und zählen nicht hierunter.

 

 

wo schlau gemacht? quelle? soweit ich weiß zählen für die verdienstgrenze Einkünfte und Bezüge. D.h. Einkünfte = identisch mit dem zu versteuerendem Einkommen + Bezüge = z.B. Kaperträge innerhalb des Sparerfreibetrages, Steuerfreie Erträge etc...

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fennichfuxer

hi,

 

schau ins ekstg. zu den einkünften (in der steuererklärung unter sonst einkünfte) zählen kursgewinne, welche du innerhalb der spekulatiusfrist erzielst. nach einem jahr sind es keine einkünfte mehr, ähnlich zb gewinnen aus privatem briefmarkenhandel.

 

frag mal deinen steuerbrat. meiner hats mir so verklickert.

 

grüssle ff

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sven82
Zählen zu der Einkunftsgrenze, ab der der Kindergeldanspruch entfällt, eigentlich auch Kursgewinne, die außerhalb der Spekulationsfrist fließen?

maßgebend für das Kindergeld sind die Einkünfte und Bezüge, vgl. § 32 Abs. 4 EStG. Die Bezüge werden bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, sie sind entweder steuerfrei oder nicht steuerbar. Sie stehen dem Kind jedoch zum Unterhalt zur Verfügung und sind daher bei der Kindergeldberechnung anzurechnen.

Wenn ich mich richtig erinnere, sind Kursgewinne auch in der Dienstanweisung Familienleistungsausgleich als Beispiel für "Bezüge" genannt. Auf jeden Fall sind sie bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge mit einzubeziehen.

 

Gruß

Sven

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fennichfuxer

hi sven,

 

scheinst ja eine landkarte im steuerdschunkelll zu besitzen. ich nicht. daher hab ich mal nachgeschaut und tatsächlich: auch steuerfreie veräusserungsgewinne zählen zu den einkünften eines kindes dazu, wenn es ums kindergeld geht.

 

willkommen im forum mr tax-sven!

 

grüssle ff

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...