Onassis November 18, 2006 Hi Leute, ich habe letztes Jahr von Lexware das Programm QuickSteuer 2006 gekauft. Ich nehme an das ich mich dann online registriert habe. :-" Heute bekomme ich einen mittelgroßen Briefumschalg zugeschickt auf dem groß daraufsteht: "Update Service". Innen drin befindet sich eine update-CD für QuickSteuer 2007 Dabei befindet sich eine Rechnung über 17,89 EUR. Der Titel der Rechnung lautet Abonnement-Rechnung. Ich kann mich nicht errinern, das ich irgendwo ein Abonnement geordert habe. Die 18 EUR sind nicht der Rede wert, aber ich bin stinksauer, das ich ungefragt irendwas geschcikt bekomme - und dann noch eine Rechnung dazu !!! Wie gesagt einzig alleine das ich mich bei QuickSteuer 2006 registriert haben könnte, das ist die einzigste Verbindung, wie die an meine Adresse dran gekommen sind. Hat jemand so etwas ähnliches erlebt? Muss ich das jetzt zahlen? Onassis Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
rolasys November 18, 2006 Muss ich das jetzt zahlen? nein, wenn du kein Abo abgeschlossen hast. Ich würde da mal ne Mail hinschicken mit einer entsprechenden Frage. Schließlich muss das Abo ja irgendwo herkommen... Eine einfache Online-Registrierung löst jedenfalls noch lange kein Abo aus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Aktiencrash November 18, 2006 Bei meiner software "Wiso Börse" schicken sie jedes Jahr eine Update-Version mit Rechnung. Wer sie nicht will, schickt sie einfach zurück. Schick es zurück ! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Grumel November 18, 2006 Wieso zurückschicken ? Müll auch guter Verwahrungsort. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Aktiencrash November 18, 2006 Wieso zurückschicken ? Müll auch guter Verwahrungsort. Kann er auch machen, wenn er sich am Ende mit einem Inkassobüro abgeben will. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man November 18, 2006 Wieso zurückschicken ? Müll auch guter Verwahrungsort. So einfach ist das nicht! Man kann den Absender darauf hinweisen, dass das Produkt wieder abgeholt werden kann. Das ist rechtlich abgesichert. Gruß -man Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Grumel November 18, 2006 Unerwünschte Versandware kann man mitlerweile direkt in den Müll werfen, zum glück. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Aktiencrash November 18, 2006 Unerwünschte Versandware kann man mitlerweile direkt in den Müll werfen, zum glück. Dazu sollte man aber genau wissen, ob man sich nicht doch registriert hat. Hat man sich registriert, dann würde ich das Kleingedruckte lesen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Onassis November 18, 2006 Also ich bin mir 100%tig sicher, das ich mich nirgendswo für ein update eingetragen habe! So etwas mache ich generell nicht! Alleine updates für das Börsenprogramm, Steuergrogramm, ZoneAlarm, Virenprogramm etc. Da weiß man nicht mehr wo einem der Kopf steht - deshalb lehne ich alles generell erstmal ab. Vor guten 6 Jahren habe ich in einem Rechtskurs mal irgendwas gelernt über ungefragte Lieferungen die man erhält... Hätte ich damals nur besser aufgepasst Ich werde es ohne Briefmarke, also unfrei zurücksenden "zu meiner Entlastung" mit der Bitte, mich unverzüglich aus allen Listen zu löschen. Dieses Recht zur Korrektur oder auch Löschung der persönlichen Daten hat ja schließlich jeder Mensch! Ob die Firmen das dann allerdings machen ist fraglich! Onassis Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Onassis November 18, 2006 Das hier habe ich im Internet gefunden: § 241a BGB hat folgenden Wortlaut:"(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher anstatt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat." Soweit das Juristen-Deutsch bzw. der Gesetzestext. Was bedeutet das für den Verbraucher, der ein Paket von Délices et Gourmandises mit Süßigkeiten und anderem unnützen Zeug erhält, das er nicht bestellt hat, aber nach der beigefügten Rechnung und dem vorbereiteten Überweisungsbeleg bezahlen soll? Durch die Zusendung unbestellter Ware wird kein Vertrag geschlossen. Es liegt noch nicht einmal ein Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages vor, mit der Folge, dass das Schweigen des Verbrauchers auf die Zusendung unbestellter Ware nicht zum Vertragsabschluss führen kann. Der Verbraucher ist auch nicht verpflichtet, die unbestellte zugesandte Ware aufzubewahren. Er kann sie auch entsorgen. Nach einhelliger Meinung können Sie die unbestellte Ware auch benutzen, d.h. im Falle der Süßigkeiten von Délices et Gourmandises verfüttern, soweit diese genießbar sind. Für Juristen: Nach einhelliger Meinung entstehen aus der Konsumption unbestellt zugesandter Waren keine gesetzlichen Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§ 985 BGB) und/oder ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). desweiteren habe ich diesen Text gefunden: Unbestellte Versandware: Geschenk vom Händler Es kommt vor, dass der Postbote ein Päckchen vorbeibringt, in dem sich Ware befindet, die der Empfänger gar nicht bestellt hat. Nicht selten handelt es sich um Lockvogelangebote, etwa Bücher oder Haushaltsgegenstände, mit denen ein Versandhaus auf sich aufmerksam machen will. Doch wie muss der Verbraucher reagieren, wenn der Händler im beiliegenden Brief schreibt, dass er davon ausgeht, dass der Kunde die Ware behalten möchte, wenn er sie nicht binnen zwei oder drei Wochen zurückschickt? Muss man die Ware bezahlen, wenn man sie behalten möchte? Und wenn nicht, muss man sie zurückschicken? Nichts davon ist nötig. Senden Versandhäuser Ware unbestellt ins Haus, besteht seitens des Händlers keinerlei Anspruch mehr auf das Geschenk. Der Empfänger kann den Gegenstand benutzen, aufbrauchen oder auch weiterverschenken da er nichts bestellt hat, braucht er auch nichts zu bezahlen oder dafür zu haften. Etwas anderes gilt, wenn Sie im Vorfeld mit dem Händler ausgemacht haben, dass Sie eine zum Beispiel per Telefon angebotene Ware gern anschauen würden. In diesem Fall besteht Haftung seitens des Empfängers und er muss die Ware entweder bezahlen oder zurücksenden. Nur unverlangt zugeschickte Ware gilt grundsätzlich als Geschäft ohne Vertragsabschluss und damit ohne Haftung. Also damit ist klar, das Lexware keinen Anspruch mehr auf die Steuer 2007 hat. Ich werde es einfach mal liegenlassen und abwarten. Wahrscheinlich weiß Lexware das und freut sich über die Idioten, die die Rechnung bezahlen. Ein sehr schäbiges Verhalten von Lexware Onassis Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Onassis November 19, 2006 Nochmals Danke an alle die geantwortet haben! Onassis Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ike November 19, 2006 Das ist unglaublich, letztens wollte mich web.de so abziehen. Ich hatte freeMail genutzt und muss irgendwie unbeabsichtigt so ein "Geschenk" angenommen haben, mit 3monatiger kostenloser Clubmitgliedschaft die sich automatisch verlängert hat. Plötzlich hatte ich eine außergerichtliche Mahnung im Haus übw 12,50 . Hab m Internet erfahren, dass das schon sehr vielen Nutzern passiert und und web.de so die Leute abzockt. Ein Rechtsanwalt hat mir dann in nem Forum gesagt, ich solle denen in einer Mail nur mit einem Rechtsanwalt drohen, dann passiert nichts. Web.de spekuliert wohl auf die, die sich von der Kanzlei die mit dem Gerichtsvollzieher droht einschüchternlassen und zahlen. Aber das beste waren die 7,50 Mahngebühren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mrs. Right Juni 3, 2008 Hallo, und vielen Dank für diesen Beitrag. Mir geht es ähnlich und bin für die Antworten dankbar. Meine Frage nun, kann ich die ungefragt kostenpflichtigen updates auch als Firmenkunde einfach wegwerfen oder gilt hier eine andere Rechtslage. Für mich klingt es zumindest so, als gelte die Paragraphen nur für Privatverbraucher. Vielen Dank Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
IefTina Juni 6, 2008 Zu Geschäftskunden hab ich mir noch einen Info-Chunk gemerkt: Wenn es Usus ist, dass du als Geschäftskunde regelmässig Geschäfte mit der Firma machst, dann gilt Stillschweigen als Annahme. Fällt wohl unter Gewohnheitsrecht oder Gebrauch - Beispiel: du bestellst schon jahrelang in regelmässigen Abständen Toner für den Drucker. Solltest aber besser genauer nachgoogeln, das Seminar ist schon einge Jahre passee - und durch viele hochprozentige Getränke ist meine Erinnerung nicht mehr belastbar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
le_chiffre Juni 7, 2008 Man sollte auch noch anmerken das durch den § 241a BGB nur zivilrechtlich geregelt wird wie man sich verhalten darf. Ab wann bzw. ob man sich aber gemäß StGB einer Unterschlagung bzw. einer Sachbeschädigung strafbar macht ist eine andere Frage, die bis dato wohl nicht vollständig beantwortbar ist. Darüber gibt es in der Zeitschrift "Juristische Arbeitsblätter" einen ganz netten Artikel: Markus Lamberz: § 241a BGB - Der Weg zur Straflosigkeit für den Empfänger unbestellt zugesendeter Leistungen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag