Elvis77 Juni 11, 2007 · bearbeitet Juni 11, 2007 von Elvis77 Was ist denn derzeit die zuverlässigstes Quelle für Informationen zur neuen Gesetzeslage, gerade was die Detailfragen angeht. Irgendwo hatten wir hier doch schon den fertigen Gesetzestext verlinkt. Ich meinte natürlich es wir den Bundesrat passiren, nicht Bundestag. Da ist es ja schon durch. Auf weiter Flur rechnet niemand mehr mit Änderungen. Ist auch kein Trick. Den keiner der Beteiligten fordert noch welche. Der Bundesrat hat volle Zustimmung bereits signalisiert. Was in den nächsten Jahren passiert steht auf einem leeren Blatt. Das ist wie mit Hart IV. Das ist erstmal auch einfach durch und die Nachbesserungen ziehen sich immer mal wieder über Jahre hin. Damit kann man aber nicht arbeiten. Man muss jetzt einfach von dem Gesetz erstmal ausgehen, welches wir bekommen werden. Den der Bundesrat wird den Teufel tun und das Ding wieder zurück ins Parlament schicken. Das kann es nämlich gar nicht weil es damit die ganze Unternehmenssteuerreform zurückschicken würde. Das ist ein Paket. Deswegen kann sich erstmal auch nichts mehr dran ändern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
octron Juni 11, 2007 ...Quelle für Informationen zur neuen Gesetzeslage, gerade was die Detailfragen angeht. vielleicht hilft das hier weiter MfG octron Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Delphin Juni 11, 2007 vielleicht hilft das hier weiter Danke sieht sehr vielversprechend aus, werd ich mir mal durchlesen, wenn ich wieder in Deutschland bin. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man Juni 11, 2007 octron, auf Seite 16 steht etwas über die Günstiger-Prüfung. Als Faustregel wird angegeben, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von 15.400,-- (Grundtabelle) der Pauschalsatz erreicht wird. Entweder ich stehe auf der Leitung, oder es ist schlichtweg falsch. Bei diesem Betrag werden 1.643,-- ESt. fällig und das wären m.E. 10,67 % und nicht 25 %. Bitte um Berichtigung, wenn ich falsch liege. Gruß -man Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Grumel Juni 11, 2007 Eventuell Durchschnitts und Grenzsteuersatz verwechselt ? Gefühlsmäsig würd ich aber auch tippen dass bei 15T noch keine 25% fällig werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man Juni 11, 2007 Eventuell Durchschnitts und Grenzsteuersatz verwechselt ? Gefühlsmäsig würd ich aber auch tippen dass bei 15T noch keine 25% fällig werden. Grumel, der Grenzsteuersatz könnte da schon hinkommen, wenn man bei einem zu versteuernden Einkommen von 7.000,-- ausgeht, bei dem der Grenzsteuersatz mit 0,00 angesetzt wird. Die Frage ist nur, was dies mit der reellen Einkommensteuer zu tun hat, wenn es um die Günstiger-Prüfung geht. Gruß -man Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Grumel Juni 11, 2007 Entscheidend was billiger kommt ist doch immer das Grenzeinkommen. Jedes zusätzliche Einkommen wird ja mit dem Grenzsteuersatz, also dem höchsten Betrag und nicht mit dem Durchschnittsteuersatz besteuert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Delphin Juni 11, 2007 Entscheidend was billiger kommt ist doch immer das Grenzeinkommen. Jedes zusätzliche Einkommen wird ja mit dem Grenzsteuersatz, also dem höchsten Betrag und nicht mit dem Durchschnittsteuersatz besteuert. Ja, schliesse mich an. Bei 15.000 EUR Einkommen liegt der Grezsteuersatz bei 25%, das hatte ich schon mal anhand der Steuertabelle ausgerechnet. Wer es nachrechenen will: schau mal nach wieviel Steuern du bei 15000 EUR zahlst und wieviel du bei 1600 EUR zahlst, der unterschied müsste etwas 250 EUR betragen, was Pi mal Daumen bedeutet, dass jeder zusätzliche Euro mit etwa 25% besteuert wird. (Falls jemand jemand mit Mathe zu tun hat, der Grenzsetuersatz ist quasi die erste Ableitung des Durschnittssteuersatzes. Der Durchschnittssteuersatz ist der Prozensatz an Steuern, den man zahlt, der liegt oft niedriger als den meisten bewusst ist. Bevor man das Maximum von 45% erreicht, muss man schon weit über 100.000EUR verdienen.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Grumel Juni 11, 2007 Wenn ich nicht an irgendeinem Punkt das deutsche Steuerrecht komplett mißverstanden habe, zahlt niemand den Spitzensteuersatz als Durchschnittswert, er nähert sich lediglich dem Spitzensteuersatz an bis der Unterschied schließlich im Promill bereich liegt bei Millioneneinkommen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Juni 11, 2007 Was ist denn derzeit die zuverlässigstes Quelle für Informationen zur neuen Gesetzeslage, gerade was die Detailfragen angeht.eine zuverlässige Quelle ist: http://www.sis-tagesaktuell.deDort werden Meldungen veröffentlicht, die von den offiziellen Seiten zusammengesucht wurden, wie zum Beispiel neue BMF-Schreiben, neue Gesetzestexte, Stellungnahmen von Gewerkschaften und Verbänden etc. Dort findet man auch das Gesetz in der Fassung der Unternehmensteuerreform. http://www.sis-tagesaktuell.de/estg.pdf (4,3 MB) Wenn ich den § 3 Nr. 40 S. 1 Buchstabe d EStG und § 52a Abs. 3 EStG richtig lese werden Dividenden, die auf Wertpapiere entfallen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ab 2009 mit 60 % als Einnahmen angesetzt (Teileinkünfteverfahren), 40 % sind steuerfrei. Für Wertpapiere, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren. Was die Diskussion mit den 25 % angeht, so ist der Grenzsteuersatz maßgebend, der bei 15.000 EUR erreicht ist (Einzelveranlagung). Die Diskussion hatten wir hier schon wo ich eines besseren belehrt wurde. Gruß Sven Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man Juni 12, 2007 · bearbeitet Juni 12, 2007 von �-man Leute, steinigt mich jetzt nicht, aber bei der Günstiger-Prüfung wird vom Durchschnittssteuersatz ausgegangen. Liegt dieser unter 25 %, dann kann man die Veranlagung wählen. Gruß -man P.S. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater. Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen aus irgendwelchen Tätigkeiten: 15.000,-- / ESt. 1.543,-- = 10,29 % Zusätzliche Einkünfte aus Kapitalerträgen von 4.968,-- erhöht das zu versteuernde Einkommen auf 19.968,-- / ESt. jetzt 2.841,-- = 14,23 %. Somit wird hier die Veranlagung gewählt, da 14,23 % günstiger als 25 % sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Juni 12, 2007 Leute, steinigt mich jetzt nicht, aber bei der Günstiger-Prüfung wird vom Durchschnittssteuersatz ausgegangen.Liegt dieser unter 25 %, dann kann man die Veranlagung wählen. nicht dich stenigen, sondern den Steuerberater. Ich zitiere aus dem Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform inkl. Arbeitsfassung: "Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25% schlechter stellen, haben die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Steuerpflichtige mit anderen Einkünften bis zu einer Höhe von 15.000 Euro (ab hier beträgt der Grenzsteuersatz 25%) erhalten auf diesem Weg die überzahlte Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge erstattet." Zum selber nachlesen: http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_...icationFile.pdf Seite 60 Buchstabe d 5. Spiegelstrich Gruß Sven Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Elvis77 Juni 12, 2007 Es hätte mich auch arg gewundert, wenn der Durchschnittssteuersatz gemeint wäre. Dann hätte die Mehrheit der Bevölkerung die individuelle Veranlagung wählen müssen. -Man, ich hoffe du hast deinen Steuerberater nur falsch verstanden. Ansonsten fände ich es schon bedenklich, das so eine simple Frage von ihm so verhauen wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man Juni 12, 2007 Jungs, da werde ich beim Steuerberater nachhaken! Gruß -man Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Padua Juni 12, 2007 Entscheidend was billiger kommt ist doch immer das Grenzeinkommen. Jedes zusätzliche Einkommen wird ja mit dem Grenzsteuersatz, also dem höchsten Betrag und nicht mit dem Durchschnittsteuersatz besteuert. Genauso ist es und nicht anders. Gruß Padua Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
rolasys Juni 12, 2007 hier mal eine Antwort vom Bundesfinanzministerium über die Gründe... finde ich ganz interessant: Meine Frage lautete: Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich an Sie wenden mit einer Frage zur kommenden Abgeltungssteuer. Zunächst halte ich die Abgeltungssteuer für prinzipiell richtig. Allerdings ist mir nicht so recht klar (und dafür habe ich auch noch kein überzeugendes Argument gehört), warum es bei langfristigen Anlagen (Fondssparpläne, Aktien bei einer Haltedauer > 10 Jahre etc) keine Freibeträge oder andere Formen der Steuerentlastung gibt. (wie z.B: in anderen europäischen Nachbarländern) Mit der Steuer torpedieren und bestrafen Sie doch regelrecht private Altersvorsorge über Aktien. Auf der anderen Seite fordern Sie aber auch immer wieder private ALtersvorsorge. In meinen Augen passt das aber nicht zusammen. Vielleicht könnten Sie mir die Gründe nennen, warum man auf die Steuer bei langfrsitigen Geldanlagen nicht verzichtet hat. Gern erläutere ich Ihnen die Beweggründe für den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf. Das Einkommensteuerrecht fördert im bestimmten Umfang Anlageprodukte, die der Altersvorsorge dienen. Hierzu gehören zertifizierte Altersvorsorgeverträge ("Riester-Renten") und so genannte Basisrenten ("Rürup-Renten"). Bei beiden Anlageprodukten ist sichergestellt, dass die sich ergebenden Leistungen frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres genutzt werden können und grundsätzlich als lebenslange Alterseinkünfte ausgezahlt werden. "Riester-Renten" können in Form einer Rentenversicherung, eines Fonds- oder eines Banksparplans abgeschlossen werden. Die vertragliche Gestaltung muss allerdings die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz aufgestellten Voraussetzungen erfüllen (u.a. Auszahlung in Form lebenslanger Raten/Renten, Zusage des Anbieters, dass die eingezahlten Beiträge für die Altersvorsorge zur Verfügung stehen). Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden erst in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Leistungen aus Basis-/Rürup-Rentenverträgen werden ebenfalls nachgelagert in der Auszahlungsphase besteuert. Handelt es sich um ein entsprechendes Anlageprodukt - zu dem zukünftig auch Fondssparpläne gehören können -, dann erfolgt während der Ansparphase keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Dies gilt unabhängig davon, ob oder in welchem Umfang ein Sonderausgabenabzug für die zugrunde liegenden Altersvorsorgebeiträge gewährt wurde. Die sich aus den entsprechenden Anlageprodukten ergebenden Leistungen werden nachgelagert im Umfang des auch für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Kohortensatzes besteuert. In der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung, d. h. bis 2040, unterliegt nur ein Teil der Leistungen der Besteuerung. In Abhängigkeit vom Jahresbetrag der Rentenleistung und dem Jahr des Rentenbeginns wird ein steuerfreier Teil ermittelt, der grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben wird. Die geschilderten Besteuerungsregelungen für Riester- und Basis-/Rürup-Verträge gelten auch nach Einführung einer geplanten Abgeltungssteuer unverändert fort. Insbesondere wird weiterhin der von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängige persönliche Steuersatz und nicht der Abgeltungssteuersatz angewendet. Eine Schlechterstellung derartiger Fondssparpläne durch eine Abgeltungssteuer erfolgt daher nicht. Fondssparpläne, die nicht unter die oben dargestellten Regelungen zu Riester- oder Basis-/Rürup-Produkten fallen, unterliegen den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes. Danach sind die dem Fonds zugeflossenen Erträge aus Zinsen oder Dividenden entweder bei Ausschüttung an den Anleger oder bei Thesaurierung zu versteuern. Gewinne, die der Investmentfonds aus der Veräußerung von Wertpapieren erzielt, sind derzeit noch für den privaten Anleger steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei sind bislang noch die Wertsteigerungen des Fondsanteils, die der Anleger durch eine Veräußerung außerhalb der Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren erzielt. Der Gesetzentwurf zur Abgeltungssteuer sieht eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlageprodukten jeder Art, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft werden, unabhängig von der Behaltensdauer vor. In der Konsequenz dieser grundsätzlichen Entscheidung kann die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Fondssparplänen nicht fortgeführt werden. Aus diesem Grund sind nach dem Gesetzentwurf zukünftig die bei Veräußerung oder Rückgabe eines nach diesem Zeitpunkt angeschafften Fondsanteils realisierten Wertsteigerungen generell steuerpflichtig. Eine Sonderregelung für bestimmte Fondssparpläne, nach der Veräußerungsgewinne auch für nach dem 31. Januar 2008 angeschaffte Fondsanteile zeitlich unbegrenzt weiterhin steuerfrei sein sollen, ist abzulehnen. Eine derartige Bevorzugung von Fondssparplänen ließe sich gegenüber anderen Kapitalanlageformen nicht rechtfertigen. Es wäre beispielsweise nicht begründbar, warum derjenige, der bereits seit Jahren regelmäßig Aktien erwirbt eventuell mit dem Motiv der Altersvorsorge mit den Veräußerungsgewinnen aus seinen nach dem 31. Januar 2008 angeschafften Aktien der Abgeltungssteuer unterliegt, der Anleger eines Fondssparplans hingegen nicht. Rechtlich und wirtschaftlich betrachtet unterscheiden sich die beiden Sachverhalte nämlich nicht. Der Abschluss eines Fondssparvertrages stellt keine hinreichende Vermögensdisposition dar, vielmehr erfolgt die Vermögensdisposition erst bei tatsächlicher Anschaffung eines Fondsanteils. Bei Fondssparplänen bleibt der Anleger weitestgehend frei, ob und in welcher Höhe tatsächlich Fondsanteile gekauft werden. Auch sog. Altersvorsorge-Sparpläne im Sinne des § 90 des Investmentgesetzes engen den Sparer nicht in seiner Dispositionsfreiheit ein. Bei Altersvorsorge-Sparplänen muss die Kapitalanlagegesellschaft den Abschluss eines Vertrages mit einer Laufzeit von mind. 18 Jahren oder bis mind. zur Vollendung des 60. Lebensjahres und einen anschließenden Auszahlungsplan anbieten. Ein derartiger Vertrag bildet jedoch nur einen lockeren rechtlichen Rahmen. Der Anleger kann jederzeit frei über die Höhe seiner Sparleistung entscheiden, flexible Einmalzahlungen sind möglich, er muss lediglich die Mindestanlagesumme des Anbieters beachten (z.B. 50 pro frei wählbarem Zahlungsintervall: monatlich / vierteljährlich /halbjährlich/ jährlich). Auch eine Rückgabe der angeschafften Fondsanteile ist jederzeit bewertungstäglich möglich. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres besteht nur für den Altersvorsorge-Vertrag an sich, also nur hinsichtlich des Rahmen-Vertrages. Insoweit ist eine Verwendung der entsprechenden Leistungen für eine lebenslange Altersvorsorge nicht sichergestellt. D.h., bei diesen Fondssparplänen ist lediglich die Verwendung für die Altersvorsorge möglich. Dies ist wie bei jedem anderen Sparprodukt. Aus den genannten Gründen wäre eine Privilegierung von derartigen Fondssparplänen gegenüber anderen Kapitalanlagen sachlich nicht zu rechtfertigen und infolgedessen verfassungsrechtlich angreifbar. Sie ist auch gar nicht erforderlich, denn mit den Riester- und Basis-/Rürup-Verträgen bestehen hinreichend Möglichkeiten, einen steuerlich begünstigten Fondssparplan abzuschließen. Auch die Frage, ob man vor dem Hintergrund von Altersvorsorge generell auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen verzichten sollte, ist zu verneinen, denn die Veräußerungsgewinnbesteuerung erfasst nicht die Altersvorsorge also das Ansparen für das Alter , sondern allenfalls die Nutzung der erzielten Erträge im Alter. Eine Besteuerung realisierter Veräußerungsgewinne entspricht jedoch in jeder Lebensphase dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist ein tragendes Grundprinzip der Einkommensbesteuerung. Es besagt u.a., dass bei gleicher finanzieller Leistungsfähigkeit auch gleich hohe steuerliche Lasten zu tragen sind. Es wäre nicht mit diesem Prinzip vereinbar, wenn bei gleich hohen Einkünften jüngere Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne zu versteuern hätten, Steuerpflichtige im Pensions- oder Rentenalter hingegen nicht. Gleich hohe finanzielle Leistungsfähigkeit ist in jeder Lebensphase gleich hoch zu besteuern. Mit der Veräußerungsgewinnbesteuerung wird vielmehr auch ein Stück mehr Besteuerungsgerechtigkeit erreicht. Vergleicht man Steuerpflichtige, die ihr Alterseinkommen nahezu vollständig aus Veräußerungsgewinnen bestreiten, mit Beziehern von gesetzlichen Renten oder Pensionen, ist nicht erklärbar, warum Erstere weitgehend unbesteuert bleiben sollen, während Letztere voll besteuert werden. Es darf auch nicht übersehen werden, dass die bisherigen Freiräume bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen verantwortlich sind für die unübersichtliche Entwicklung hin zu immer neuen und immer komplizierteren steueroptimierten Finanzprodukten. Durch die generelle Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Kapitalanlagen wird derartigen Steuersparmodellen der Boden entzogen. Dies ist auch kein deutscher Sonderweg. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen eher die Regel als die Ausnahme darstellt. In 16 von 25 EU-Staaten sind Veräußerungsgewinne auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Veräußerungsgewinnbesteuerung keine Beeinträchtigung der Altersvorsorge darstellt, sondern vielmehr ein Beitrag zum Abbau wettbewerbsverzerrender Begünstigung einzelner Kapitalanlageprodukte ist. Die Änderungen sind somit ein Beitrag hin zu mehr Besteuerungsgerechtigkeit. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Elvis77 Juni 12, 2007 Eine Sonderregelung für bestimmte Fondssparpläne, nach der Veräußerungsgewinne auch für nach dem 31. Januar 2008 angeschaffte Fondsanteile zeitlich unbegrenzt weiterhin steuerfrei sein sollen, ist abzulehnen. Eine derartige Bevorzugung von Fondssparplänen ließe sich gegenüber anderen Kapitalanlageformen nicht rechtfertigen. Es wäre beispielsweise nicht begründbar, warum derjenige, der bereits seit Jahren regelmäßig Aktien erwirbt eventuell mit dem Motiv der Altersvorsorge mit den Veräußerungsgewinnen aus seinen nach dem 31. Januar 2008 angeschafften Aktien der Abgeltungssteuer unterliegt, der Anleger eines Fondssparplans hingegen nicht. Was ist den jetzt wieder der 31.01.2008 für ein Stichtag? Das kenne ich ja noch gar nicht? Was ist damit gemeint? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
rolasys Juni 12, 2007 hier greift die bisherige 1 Jahres-Frist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Elvis77 Juni 12, 2007 hier greift die bisherige 1 Jahres-Frist. Bitte nochmal für Dummies. Ich steh auf dem Schlauch. Ich dachte die 1-jährige Spekulationsfrist gilt noch für alle Aktien die bis zum 31.12.08 gekauft werden. Was ist den jetzt konkret mit Aktien, die ich nach dem 31.01.08 kaufe? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
rolasys Juni 12, 2007 mhm, stimmt, vielleicht frage ich da nochmal nach. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Elvis77 Juni 12, 2007 · bearbeitet Juni 12, 2007 von Elvis77 In Google findet man, wenn man die Kombimnation "Abgeltungssteuer 31.01.2008" nur einen einzigen Treffer zum Thema, der sich aber als belanglos herausstellt. Aber du hast deine Antwort ja nicht gerade von der nächsten Pommesbude bekommen, sondern vom Bundesfinanzministerium. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
rolasys Juni 12, 2007 Frage ist raus, die Antwort (hoffe in ein paar Tagen) kann ich dir gerne zukommen lassen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Padua Juni 12, 2007 Frage ist raus, die Antwort (hoffe in ein paar Tagen) kann ich dir gerne zukommen lassen. Das interessiert uns alle. Wäre schön, wenn Du die Antwort in diesen Thread stellen würdest. Vielleicht hat man sich ja im BFM auch nur verschrieben. Evtl. ist der 31.12.2008 gemeint. Im Ministerium sitzen auch nur Menschen, die sich ja mal irren können. Gruß Padua Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Toni Juni 13, 2007 · bearbeitet Juni 13, 2007 von Toni Abgeltungssteuer und Zertifikate: Die Diskriminierung einer Anlageklasse http://www.yeald.de/Yeald/a/70381/abgeltun...lageklasse.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag