west263 Dezember 6, 2010 Wieso für Geld? Die Steuerbescheinigung und auch die Verlustbescheinigung sollten eigentlich kostenfrei erstellt werden (bitte nicht mit der Erträgnisaufstellung verwechseln). Und nachbeantragen geht überhaupt nicht, der 15. Dezember ist die Deadline. Ahja stimmt. Aber trotzdem ein Vorteil. Denn, wenn man sie nicht beantragt vor dem 15. hat man dann im Folgejahr oder noch später pech, wenn man bei einer anderen Bank Gewinne hat, die man dann ja damit nicht ausgleichen kann - weil man kein Papier(Verlustbescheinigung) in der Hand hat. So weit wie Ich es verstanden habe,gibt es kein noch später.Du mußt die Verlustbescheinigung (2010) in dem Jahr einreichen,von der die Steuererklärung (2010) ist. Wenn Du keine beantragst,werden deine Verluste ins nächste Jahr vorgetragen und Du kannst sie dann im laufe von 2011 mit Gewinnen verrechnen.Solltest Du 2011 dann bei der Bank keine Gewinne,sondern nur die Verluste haben,aber bei einer anderen Bank Gewinne haben,kannst Du dann die Verlustbescheinigung beantragen und mit der Erklärung 2011 verrechnen.Also wenn keine Gewinne da sind,macht es keinen Sinn die Verlustbescheinigung zu beantragen. Falls das so nicht richtig sein sollte,bitte berichtigen! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
neysee Dezember 6, 2010 · bearbeitet Dezember 6, 2010 von neysee Ahja stimmt. Aber trotzdem ein Vorteil. Denn, wenn man sie nicht beantragt vor dem 15. hat man dann im Folgejahr oder noch später pech, wenn man bei einer anderen Bank Gewinne hat, die man dann ja damit nicht ausgleichen kann - weil man kein Papier(Verlustbescheinigung) in der Hand hat. Kann ich nicht nachvollziehen. Karl hat 2010 Verluste bei Bank A. Annahme 1: Karl hinreichend hohe Gewinne bei Bank B. Er beantragt bei Bank A eine Verlustbescheinigung (welche dann den Verlustverrechnungstopf auf 0 setzt), füllt in seiner ESt-Erklärung 2010 die Anlage KAP aus, das FA verrechnet die Gewinne bei B mit den Verlusten bei A. Hier erscheint die Verlustbescheinigung also sinnvoll. Annahme 2: Die Verluste sind 2010 nicht durch Gewinne ausgeglichen. 2a) Es wird keine Verlustbescheinigung beantragt. i) 2011 gibt es bei Bank A hinreichend hohe Gewinne, diese werden mit dem vorhandenen Verlustverrechnungstopf verrechnet, Karl ist glücklich. ii) 2011 keine Gewinne bei Bank A, aber bei Bank B, deswegen führt B Steuern ab, bei A stehen immer noch Verluste. Karl kann nun bis 15.12.2011 bei A eine Verlustbescheinigung anfordern, damit bei der ESt-Erklärung 2011 die Gewinne bei B mit den stehen gebliebenen Verlusten bei B verrechnet werden. 2b) Karl beantragt bei A schon 2010 die Verlustbescheinigung, reicht sie bei der ESt-Erkl. 2010 ein, wobei ein Verlust verbleibt. i) 2011 Gewinne bei Bank A, wegen des auf 0 gesetzten Verlustverrechnungtopfes werden die voll besteuert, also füllt Karl für 2011 wieder die Anlage KAP aus, damit der übrig gebliebene Verlust verrechnet wird. ii) 2011 Gewinne bei B, versteuert, Karl füllt für 2011 KAP aus, Gewinne werden verrechnet. Wo liegt nun genau der Vorteil von 2b) gegenüber 2a)? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
west263 Dezember 6, 2010 so sehe Ich es auch Annahme 1 und 2a 2b macht keine Sinn und macht es noch komplizierter wie es schon ist Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
o0Pascal0o Dezember 6, 2010 Ich bin bei 2a) I. davon ausgegangen, dass es dann noch ein Jahr später wird, also 2012 und Karl dann nur mit der VB samt Vorlage beim Finanzamt damit noch was verrechnen kann. Aber - wie ich ja gerade ein post zuvor erfahren habe, kann man Verluste von 2010 nur in 2011 verrechnen und nicht mehr in 2012, 2013, etc. Also nur im Folgejahr(Folgejahr daher, weil das Finanzamt so lange braucht und sowas). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 6, 2010 Hallo o0Pascal0o, kann man Verluste von 2010 nur in 2011 verrechnen und nicht mehr in 2012, 2013, etc. Also nur im Folgejahr(Folgejahr daher, weil das Finanzamt so lange braucht und sowas).Man muss eine Verlustbescheinigung für das Jahr einreichen, für das die Verluste auch bescheinigt wurden (wie eigentlich alles bei der Steuererklärung, du kannst auch keine alten Lohnsteuerbescheinigungen oder alte Quittungen einreichen). Beispielsweise kann man eine VB von 2010 nicht mit der Steuererklärung 2012 einreichen (die VB wäre dann praktisch verfallen bzw. das Finanzamt wird u.U. die Bescheide für 2010 und 2011 wieder aufmachen oder erst neu erlassen, dann jeweils vortragen und somit landet der Verlust dann doch noch in 2012). Und selbst wenn man die VB aufbewahren könnte, wo läge der Vorteil? Man könnte sich doch auch erst im nächsten Jahr die VB ausstellen lassen, mit der gleichen Wirkung. Die Steuererklärung kann man in der Regel erst nach Abschluß des Jahres machen, also zwangsläufig im Folgejahr. Das liegt dann aber nicht an der Bearbeitungsdauer des Finanzamtes. In Steuerangelegenheiten spricht man eigentlich immer vom Steuerjahr, dabei spielt es keine Rolle, wann die Erklärung abgegeben wird. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
jericho Dezember 21, 2010 · bearbeitet Dezember 21, 2010 von jericho Hallo, könnt ihr mir hier weiterhelfen? Hans A. hat in 2009 das Wertpapier XZ für 165x für 16,55€ gekauft. Nun steht der Kurs nur noch bei 7,50€ und es gibt sich ein Verlust von rund 1500€. In 2010 hat Hans A. jedoch schon Gewinne in Höhe von 300 € realisiert. Sollte er nun sein Wertpapier XY verkaufen würde er 1000€ Gewinn realisieren. a) Um in 2010 nun der Abgeltungssteuer zu entgehen sollte er das Wertpapier XZ nun verkaufen und den Verlust realisieren? b ) Kann A bei einem Verkauf von XZ in 2011 immernoch bezahlte Abgeltungssteuern aus 2010 verrechnen? Danke Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 21, 2010 · bearbeitet Dezember 21, 2010 von reckoner Hallo jericho, In 2010 hat Hans A. jedoch schon Gewinne in Höhe von 300 realisiert. Sollte er nun sein Wertpapier XY verkaufen würde er 1000 Gewinn realisieren.Wieso 1000 Euro Gewinn, ich dachte das Wertpapier XY hat sich mehr als halbiert? Und was ist denn mit dem Rest der Kapitalerträge, oder gibt es keine? Wenn noch nicht einmal der Sparer-Pauschbetrag (801 Euro) verbraucht ist, zahlt man jedenfalls auch keine Steuern. zu b : klares NEIN, Gewinne (oder Steuern) werden nicht vorgetragen, und den Verlustrücktrag gibt es nicht mehr. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
o0Pascal0o Dezember 21, 2010 Und selbst wenn man die VB aufbewahren könnte, wo läge der Vorteil? Man könnte sich doch auch erst im nächsten Jahr die VB ausstellen lassen, mit der gleichen Wirkung. Kann ich mir, wenn noch nicht geschehen, eine VB für 2002 noch ausstellen lassen und dann für die 2010-Steuererklärung nutzen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 21, 2010 Hallo o0Pascal0o, Kann ich mir, wenn noch nicht geschehen, eine VB für 2002 noch ausstellen lassen und dann für die 2010-Steuererklärung nutzen?Nein, damals gab es ja noch gar keine VBs (Verluste mussten - wie auch Gewinne - einfach in der Anlage SO angegeben werden, es gab keinen Steuereinbehalt bei den Banken). In dem zitierten Satz geht es auch erstens um neues Recht, und zweitens habe ich doch ausdrücklich gesagt, dass es NICHT möglich ist, die VB zu Hause aufzuheben (wenn es ginge, wäre es imho kein Vorteil, aber es geht halt nicht, das ist die Kernaussage). Wenn du 2002 Verluste gemacht hast, warum wurden die denn nicht auch damals erklärt ? (zugegeben, Pflicht war es nicht, aber etwas dumm, sorry) Jedenfalls ist es jetzt wohl zu spät (es mag ungewöhnliche Fälle geben, bei denen die alten Bescheide immer noch offen sind, aber soetwas vermute ich bei dir schon aufgrund der Fragestellung nicht). MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Coin Geld Januar 25, 2011 · bearbeitet Januar 25, 2011 von Coin Geld Hallo Steuerzahler! Nachdem ich mich hier angemeldet habe um Fragen zu stellen und dabei dankenswerterweise der ein oder andere behilflich war (u.a. Taxadvisor, reckoner), möchte ich auch einmal etwas produktives beitragen, zumal es durchaus erfreulich ist: Was bisher geschah: 1. Anleihekauf mit kleiner Portion Stückzins ->Verlusverrechnungstopf allgemein 2. Größere Portion Aktiengewinn realisiert ->VV allgemein auf Null gestellt, Aktientopf mit Rest angefüllt. 3. Zinserträge aus Anleihen kassiert -> Erträge mit Stückzins aus 1. nachträglich verrechnet, stattdessen Aktientopf aufgefüllt bis zur Höhe des Aktiengewinns. Penetrante Reklamation meinerseits bei der Codi-Kundenbetreuung über vermeintlich falsche Verbuchung meines Zinsertrages führte zu Frau Simon, die geduldig erklärte, daß hausintern (automatisch) eine Günstigerprüfung durchgeführt wird im Hinblick darauf, daß eventuell später anfallende Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können. Deshalb wurde die Verrechung aus 2. nachträglich rückgängig gemacht und die Zinserträge aus 3. mit den Stückzinsen aus 1. verrechnet --> Comdirekt vor den Vorhang bitte Nebenbei hat besagte Frau Simon nochmals bestätigt, daß unterjährig zuerst ev. angefallene Verluste auf Kapitalerträge angerechnet werden, bevor der FSA angeknabbert wird. Ich habe daher nebenbei meinen FSA nicht bei der Codi, sondern bei meiner Spaßkasse, damit er stets von den Festgeldzinsen aufgebraucht wird und nicht ev. in einem schlechten (Aktien-)jahr verlorengeht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman Januar 27, 2011 Aus einem Gastkommentar des VÖB Hauptgeschäftsführers: ... Bei der Abgeltungsteuer gibt es im Übrigen noch erhebliche Vereinfachungsmöglichkeiten, z. B. die Abschaffung der Thesaurierungsbesteuerung bei der Fondsanlage. Mit einer automatisierten Abführung der Kirchensteuer durch ein aktuell mit der Kreditwirtschaft abzustimmendes System wird künftig eine Vereinfachung geschaffen. ... http://www.boersen-zeitung.de/index.php?li=1&artid=2011018079 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man Januar 27, 2011 Jetzt wird wieder gejammert, dass Steuermindereinnahmen, aufgrund niedriger Zinsen, anfallen. Warum rechnet die Steuergewerkschaft aber nicht dagegen, dass bei niedrigem Zinsniveau auch der Staat weniger Zinsen zu bezahlen hat? Das klingt mir schon wieder wie ein Anfangsgeläut, das letztlich auf einen höheren Abgeltungsatz hinausläuft. Gruß -man Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Al Bondy März 11, 2011 ... aus BB, hoffentlich in den passendsten Thread kopiert: lt Börse Online gibts wieder aufschlussreiche anhängige Verfahren zwecks grundsätzlicher Wieder-Anerkennung von realen Werbungskosten bzw gegen deren aktuell steuerliche Nichtanerkennung und Abzugsfähigkeit, einmal, als Musterverfahren unterstützt vom Steuerzahlerbund BdSt, für die Anerkennung von WP-Kreditkosten als abzugfähige Werbungskosten beim FG Münster unter AZ 6 K 607/11 F sowie für die Anerkennung sonstiger realer Werbungskosten (hier Vermögensverwaltungsgebühren) oberhalb des lächerlichen zusammengeführten Pausch- bzw Freibetrags beim FG BaWü unter AZ 9 K 1637/10 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stairway April 10, 2011 Hallo, kann mir jemand erklären, wie sich die Position "Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EstG von gewöhnlichen Kapitalerträgen unterscheidet ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Drella April 10, 2011 Hallo, kann mir jemand erklären, wie sich die Position "Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EstG von gewöhnlichen Kapitalerträgen unterscheidet ? §20 listet alle Arten der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf. Dazu gehören auch die in (2) aufgeführten Erträge: z.B. Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft (GmbH, etc.), Dividenden, Gewinne bei Termingeschäften usw. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Perdox April 10, 2011 Hallo, kann mir jemand erklären, wie sich die Position "Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EstG von gewöhnlichen Kapitalerträgen unterscheidet ? Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach Abs. 2 Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder einer Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftssteuergesetztes gelten. Hilft Dir das? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
John Silver April 10, 2011 Hallo Stairway, ich versteh Deine Frage nicht ganz. Aber der Absatz (1) behandelt vereinfacht gesagt Zinsen und Dividenden und der Absatz (2) Kursgewinne. Ansonsten musst Du mal in einen Kommentar zum EStG §20 schauen oder Deine Frage konkretisieren. Gruss John Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stairway April 10, 2011 Hallo, habe in der Steuerbescheinigung einen Ertrag der von der Bank in diese Kategorie gebucht wurde und kann mir nicht wirklich erklären, woher der stammt. Kann den ein gewöhnliches Börsengschäft (Aktien, Anleihen, Genusscheine) in Bezug zu § 20 Abs. 2 EstG gesetzt werden ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity April 10, 2011 Hallo, habe in der Steuerbescheinigung einen Ertrag der von der Bank in diese Kategorie gebucht wurde und kann mir nicht wirklich erklären, woher der stammt. Kann den ein gewöhnliches Börsengschäft (Aktien, Anleihen, Genusscheine) in Bezug zu § 20 Abs. 2 EstG gesetzt werden ? Na klar, jeder Veräußerungsgewinn (realisierter Kursgewinn) gehört in diese Kategorie! Es ist doch zu hoffen, dass deine Börsengeschäfte mit Aktien und Anleihen etwas in der Art aufweisen. http://bundesrecht.juris.de/estg/__20.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
John Silver April 10, 2011 · bearbeitet April 10, 2011 von John Silver Hallo, habe in der Steuerbescheinigung einen Ertrag der von der Bank in diese Kategorie gebucht wurde und kann mir nicht wirklich erklären, woher der stammt. Kann den ein gewöhnliches Börsengschäft (Aktien, Anleihen, Genusscheine) in Bezug zu § 20 Abs. 2 EstG gesetzt werden ? Ja, siehe Absatz 2 und dann i.v.m. Absatz 1 (Fettdruck durch mich). §20 EStG (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch 1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; § 20 (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; ... http://www.gesetze.juris.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG001608140 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
obx April 29, 2011 Ich bin jetzt des öfteren in Sachen ausländische thesaurierende Investmentfonds über die Aussage gestolpert, dass user sich aus dem ebundesanzeiger die Besteuerungsgrundlagen ausdrucken, diese teilweise sogar ihrer Steuererklärung beilegen, aber zumindest zu Beweiszwecken bei sich aufheben. Ist das sinnvoll oder nur Zeitverschwendung? Bei 10 Investmentfonds (bei mir jedenfalls), die ich über mehr als ein Jahrzehnt halten will, wäre das bei mir ein ordentlicher Stapel Papier, Arbeit und Sortierarbeit, die auf mich zukommen würde... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular April 29, 2011 Ich bin jetzt des öfteren in Sachen ausländische thesaurierende Investmentfonds über die Aussage gestolpert, dass user sich aus dem ebundesanzeiger die Besteuerungsgrundlagen ausdrucken, diese teilweise sogar ihrer Steuererklärung beilegen, aber zumindest zu Beweiszwecken bei sich aufheben. Ist das sinnvoll oder nur Zeitverschwendung? Bei 10 Investmentfonds (bei mir jedenfalls), die ich über mehr als ein Jahrzehnt halten will, wäre das bei mir ein ordentlicher Stapel Papier, Arbeit und Sortierarbeit, die auf mich zukommen würde... Ich speichere das alles als pdf, im jeweiligen Jahresordner, in dem auch meine elster-Daten und Berechnungen abgespeichert werden. Dem FA füge ich die Meldungen der Bank über Ertragsthesaurierungen bei (die den Werten des eBundesanzeigers entsprechen). Was ich mich frage : Macht es Sinn bzw. macht es jemand, in der Erklärung des jeweiligen Jahres nachrichtlich die kumulierten angegebenen Werte der Vorjahre anzugeben (denn das FA hebt diese Belege ja nicht ewig auf) ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor April 29, 2011 Ich speichere das alles als pdf, im jeweiligen Jahresordner, in dem auch meine elster-Daten und Berechnungen abgespeichert werden. Dem FA füge ich die Meldungen der Bank über Ertragsthesaurierungen bei (die den Werten des eBundesanzeigers entsprechen). Was ich mich frage : Macht es Sinn bzw. macht es jemand, in der Erklärung des jeweiligen Jahres nachrichtlich die kumulierten angegebenen Werte der Vorjahre anzugeben (denn das FA hebt diese Belege ja nicht ewig auf) ? Ja, die Kumulierung machen wir bei allen Mandanten. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
obx April 29, 2011 Was ich mich frage : Macht es Sinn bzw. macht es jemand, in der Erklärung des jeweiligen Jahres nachrichtlich die kumulierten angegebenen Werte der Vorjahre anzugeben (denn das FA hebt diese Belege ja nicht ewig auf) ? Ich für meinen Fall kann Deine Frage nur indirekt beantworten, weil ich, so sehe ich das, dass Finanzamt dazu "zwinge", die angegebenen Werte der Vorjahre für jeden einzelnen ausländischen Thesaurierer aufzuheben :- Also ich habe dafür extra eine eigene Anlage der Anlage KAP geschaffen. In der Anlage KAP trage ich in die Zeile 15 (Erträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) daher keine Summe ein, sondern schreibe stattdessen "gemäß Anlage zu Zeile 15". Der Finanzbeamte ist also gezwungen, da er aus der Anlage KAP (Zeile 15) keine Zahl übernehmen kann, auf meine Anlage zurückzugreifen. In dieser Anlage sind dann alle Fonds und deren entsprechender Thesaurierungsbetrag aufgeführt. Diese Anlage mit allen Thesaurierungsbeträgen ist damit zwingender Bestandteil der Steuererklärung. Und die Steuererklärungen selbst wird das Finanzamt doch einige Jahrzehnte aufbewahren müssen... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
o0Pascal0o September 15, 2011 - Thesaurierte Gewinne müssen mit dem steuerpflichtigen Anteil (Dividenden etc. ) versteuert werden. Eventuell kommt es sogar zur Besteuerung, obwohl der Fonds Verlust macht in einem Jahr. Sofern man dem FA die Besteuerung nicht nachweist, versteuert man beim Verkauf ein zweites mal. Und wie soll man das Nachweisen? Jedes Jahr seine Depotzahlen dem Finanzamt schicken? Welchen Wert soll man dann genau zurück verlangen? Die abgeführten Steuern aus dem Dividendengewinn aus dem Jahr und als Beleg ein Depotausdruck? Gruß Pascal Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag