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etherial

Apropos Freistellungsauftrag. Wenn ich über das Jahr 2009 meinen Pauschbetrag nicht vollständig nutzen konnte, wie kann ich das in meiner Steuererklärung nachweisen? Woher weiß der Staat denn, wo ich Freistellungsaufträge in welcher Höhe vergeben habe? Bescheinigt mir jede Bank am Ende des Jahres wieviel Freistellungsauftrag ich genutzt habe?

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vanity
· bearbeitet von vanity
Apropos Freistellungsauftrag. Wenn ich über das Jahr 2009 meinen Pauschbetrag nicht vollständig nutzen konnte, wie kann ich das in meiner Steuererklärung nachweisen? Woher weiß der Staat denn, wo ich Freistellungsaufträge in welcher Höhe vergeben habe? Bescheinigt mir jede Bank am Ende des Jahres wieviel Freistellungsauftrag ich genutzt habe?

1. Das melden die Banken einer zentralen Stelle, das dient m. E. aber nur zur Kontrolle, dass nicht zuviel Freistellung verteilt wird.

2. Welche Erträge freigestellt wurden, ist aus der Jahressteuerbescheinung ersichtlich, zumindest bisher.

3. Und womit wir wieder beim Thema wären: Nur wenn alle Bescheinigungen bei der Veranlagung eingereicht werden, ist die (teilweise) Ausschöpfung für das FA ersichtlich. NACHTRAG 1: Wobei es dann ja egal ist, wie die Verteilung war, da komplett neu durchgerechnet wird.

 

NACHTRAG 2: Hat schon jemand ein Muster der Bescheinigung für 2009 nach amtlichem Muster gesehen?

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vanity
· bearbeitet von vanity
...

Allerdings wäre mir nicht bekannt, dass einmal abgeführte Steuern wieder zurückgeholt werden, sondern dann wird der Topf halt negativ und auch autom. in Folgejahre vorgetragen.

D.H. erst 1000 GEwinn sollte 270 EUR Steuerabzug bedeuten, zweites Geschäft 1000 EUR Verlust bedeutet sollte den Verrechnungstopf mit -270 EUR "füllen". Geld gibts aber keins zurück.

Das wird tatsächlich von meiner Bank gemacht, es hat mich auch gewundert. Das sieht dann z. B. so aus:

Kauf Anleihe mit Stückzinsen (ohne Freistellung, Erträge > 50 bisher versteuert)

Kurswert 1.000

Stückzinsen 50

Kosten 10

=

Ausmachender Betrag 1.060

Steuerlicher Ausgleich - 13,2 (50 x 25%, + SolZ)

=

Lastschrift 1046,80

Die Steuer auf den früher liegenden Ertrag habe ich wieder! :D (Verlusttopf ist anschließend 0)

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Torman
Die Steuer auf den früher liegenden Ertrag habe ich wieder! :D (Verlusttopf ist anschließend 0)

So ist es meines Wissens auch richtig. Im selben Jahr gezahlte Steuern können bei späteren Verlusten wieder erstattet werden.

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harryguenter
So ist es meines Wissens auch richtig. Im selben Jahr gezahlte Steuern können bei späteren Verlusten wieder erstattet werden.
Ja dann wäre es ja mal was positives, und mit Blick auf die Verrechnungstöpfe dann auch erklärbar. Steuern gibts also nur dann nicht zurück, wenn der Verrechnungstopf übers Jahr gesehen insgesamt negativ wird. Das sollte dann ja wohl auch gelten wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde (nur dass dann der Level eben höher als 0 liegt).

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babajaga
Kann das jetzt so nicht beurteilen - eine Idee habe ich aber noch:

Hast Du in Deinem Trade ein Wertpapier nachgekauft, welches Du bereits seit mehr als einem Jahr im Depot hattest? In diesem Falle gelten diese Anteile als verkauft und wären somit steuerfrei (auch beim Verlust).

Ansonsten führen die Banken ab 2009 zwei Verrechnungstöpfe. Einen für Aktiengewinne und Verluste und einen für Gewinne und Verluste mit anderen Wertpapieren. Letzterer wird auch für Dividenden / Zinsen verwendet.

Allerdings wäre mir nicht bekannt, dass einmal abgeführte Steuern wieder zurückgeholt werden, sondern dann wird der Topf halt negativ und auch autom. in Folgejahre vorgetragen.

D.H. erst 1000 GEwinn sollte 270 EUR Steuerabzug bedeuten, zweites Geschäft 1000 EUR Verlust bedeutet sollte den Verrechnungstopf mit -270 EUR "füllen". Geld gibts aber keins zurück.

 

nein es war kein nachkauf, ausserdem hab ich extra ein zweitdepot für 2009 eröffnet.

ich hab keine ahnung wie der hase läuft, leider. ich bin allerdings deiner meinung, dass banken ein gewinngeschäft mit einbehaltener abgeltungssteuer nicht mit einem verlustgeschäft verrechnet...

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vanity
· bearbeitet von vanity
Ja dann wäre es ja mal was positives, und mit Blick auf die Verrechnungstöpfe dann auch erklärbar. Steuern gibts also nur dann nicht zurück, wenn der Verrechnungstopf übers Jahr gesehen insgesamt negativ wird. Das sollte dann ja wohl auch gelten wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde (nur dass dann der Level eben höher als 0 liegt).

Zur Verständigung: Du meinst Verlusttopf negativ = bisher nur Verluste? Dann ist es so. Mit anderen Worten: Du bekommst nur die Steuer zurück, die du auch mal bezahlt hast - mehr wäre auch ja zuviel verlangt! Allerdings wird der Verlusttopf auf den Abrechnungen nur im negativen Bereich (in deinem Sinne, der Ausweis erfolgt wohl ohne Minuszeichen) geführt, aufgelaufene Gewinne werden nicht ausgewiesen. Die hat die Bank wohl an anderer Stelle gebunkert.

 

In meinem Beispiel war der Verlusttopf vor und nach der Abrechnung = 0.

 

@babajaga: ich bin allerdings deiner meinung, dass banken ein gewinngeschäft mit einbehaltener abgeltungssteuer nicht mit einem verlustgeschäft verrechnet...

Sie verrechnet definitv! Wie deine Abrechnung zustandekommt, kann ich mir allerdings auch nicht erklären.

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babajaga
Sie verrechnet definitv! Wie deine Abrechnung zustandekommt, kann ich mir allerdings auch nicht erklären.

 

das erstaunliche ist, dass bei einem bekannten, welcher ebenfalls bei der dab ist - der gleiche klärungsbedarf wie bei mir besteht. wer ist denn noch bei der dab und kann berichten....???????

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vanity
· bearbeitet von vanity

Seit zwei Monaten kein Beitrag mehr - alles klar bei der Abgeltungssteuer? (gute Arbeit, @sven82 :thumbsup: )

Ich hätte dann doch noch eine kleine Frage im Nachgang zu diesem Thema

 

...

Anleihe kurz vor Fälligkeit verkaufen? Darin wird ohne Quellenangabe von einem Bankhaus folgendes dargestellt (es geht um eine IHS, die nicht als FI deklariert ist, Kauf Ende 2007, Fällig März 2009):

...

Für vor dem 01.01.2009 angeschaffte und später mit Stückzinsen veräußerte Wertpapiere besteht derzeit noch eine Regelungslücke, weil § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. (vereinnahmte Stückzinsen = stpfl. Kapitalerträge) ab VZ 2009 keine Anwendung mehr findet und die Regelung in § 20 Abs. 2. Satz 1 Nr. 7 EStG n.F. (vereinnahmte Stückzinsen = Bestandteil Veräußerungserlös) i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG n.F. nur nach dem 31.12.2008 erworbene festverzinsliche Wertpapiere erfasst.

 

Ich habe das Zitat so aufgefasst: Es gibt derzeit keine zutreffende Vorschrift für die Versteuerung von vereinnahmten Stückzinsen von vor 2009 angeschafften Anleihen, also ist es sinnvoll kurz vor Fälligkeit zu verkaufen, da die Stückzinsen dann steuerfrei sind.

Das ist jetzt wider Erwarten tatsächlich so, meine Frage zielt dahin, auf welche Fälle es sich erstreckt:

 

Bei Verkauf vereinnahmte Stückzinsen einer vor 2009 gekauften Anleihe sind steuerfrei, wenn es

 

1. keine Finanzinnovation ist und der Kauf mehr als 1 Jahr vor dem Verkauf liegt

(X) ja.... (_) nein.... (_) vielleicht

 

2. eine Finanzinnovation ist und der Kauf mehr als 1 Jahr vor dem Verkauf liegt

(_) ja.... (_) nein.... (_) vielleicht

 

3. keine Finanzinnovation ist und der Kauf weniger als 1 Jahr vor dem Verkauf liegt

(_) ja.... (_) nein.... (_) vielleicht.... (_) Einkünfte nach §23 EStG

 

4. eine Finanzinnovation ist und der Kauf weniger als 1 Jahr vor dem Verkauf liegt

(_) ja.... (_) nein.... (_) vielleicht.... (_) Einkünfte nach §23 EStG

 

Nur ernstgemeinte Antworten - bitte Zutreffendes ankreuzen :- Danke!

 

(Nachtrag: 4x Ver ergänzt, damit es Sinn ergibt)

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Sven82
Das ist jetzt wider Erwarten tatsächlich so
richtig

 

meine Frage zielt dahin, auf welche Fälle es sich erstreckt:

auf die Fälle, in denen das Wertpapier keine Finanzinnovation ist und nach 2008 veräußert wird. Vor 2009 angeschaffte Wertpapiere müssen kürzer als 1 Jahr gehalten werden.

 

Du hast bei deinen Beispielen ein "Ver" vergessen ;)

Bei Verkauf vereinnahmte Stückzinsen einer vor 2009 gekauften Anleihe sind steuerfrei, wenn es

 

1. keine Finanzinnovation ist und der Kauf mehr als 1 Jahr vor dem Verkauf liegt

(X) ja.... (_) nein.... (_) vielleicht

richtig, Spekulationsfrist bleibt erhalten.

 

2. eine Finanzinnovation ist und der Kauf mehr als 1 Jahr vor dem Verkauf liegt

(_) ja.... (_) nein.... (_) vielleicht

Finanzinnovationen sind normale Zinserträge. Da gibt es beim Verkauf keine Unterscheidung in Veräußerungsgewinn und Zinsgewinn. Daher gibt es bei FI auch keine Stückzinsen und auch keine Spekulationsfrist

=> nicht steuerfrei

 

3. keine Finanzinnovation ist und der Kauf weniger als 1 Jahr vor dem Verkauf liegt

(_) ja.... (_) nein.... (_) vielleicht.... (_) Einkünfte nach §23 EStG

stpfl. nach § 23 EStG alt unter Berücksichtigung der neuen Stückzinsregelung.

 

4. eine Finanzinnovation ist und der Kauf weniger als 1 Jahr vor dem Kauf liegt

(_) ja.... (_) nein.... (_) vielleicht.... (_) Einkünfte nach §23 EStG

Finanzinnovationen sind immer in voller Höhe steuerpflichtig.

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Junkbond Junkie

Hallo Zusammen,

 

Wie wirkt Abgeltungsteuer auf einen Entnahmeplan?

z.B. wenn man 500 Euro pro Monat entnimmt?

:unsure:

 

 

ich bin neugierig obwohl das Problem habe ich noch nicht. :-

 

bis bald

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vanity
· bearbeitet von vanity
...

Ich fasse noch mal mit meinen Worten zusammen (zur Kontrolle, ob ich alles richtig verstanden habe - alles auf den Fall Kauf vor 01.01.09, Verkauf nach 31.12.08 bei Anleihen bezogen):

 

1. Bei FI unterliegen sowohl Veräußerungsgewinne/-verluste als auch vereinnahmte Stückzinsen immer der Versteuerung (und zwar nach §20), unabhängig von der Haltedauer.

2. Bei Nicht-FI unterliegen vereinnahmte Stückzinsen unabhängig von der Haltedauer nicht der Steuer, während Veräußerungsgewinne/-verluste bei unter 1-jähriger Haltedauer zu versteuern sind (n. §23), bei längerer Haltedauer nicht.

3. Reguläre Kuponzahlungen sind immer zu versteuern (§20).

 

So einfach ist das (?)

 

Danke, @Sven82. Hat dir die Forenleitung eigentlich schon mal eine Kiste Wein für deine Bemühungen zukommen lassen? Alternativ - falls du das nicht annehmen darfst - könnten wir uns bei deinem AG für eine Zulage verwenden - immerhin sorgst du unermüdlich dafür, dass in Zukunft alle hier eine korrekte Steuererklärung abgeben und der Finanzverwaltung viel Aufwand ersparen.

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Stephan09

Hallo,

Ich habe die Tage ein Schreiben bekommen, dass ich bei meiner Bank meinen Wohnsitz melden muss, um von der amerikanischen Zinsbesteuerung freigestellt zu werden, von wegen Doppelbesteuerung. In dem Schreiben stand aber auch an einer Stelle, dass Dividenden trotzdem besteuert würden, trifft jetzt nicht auf meinen Fall zu, aber interessieren würde es mich schon: Muss man bei Dividenden amerikanischer Unternehmen doppelte Steuern zahlen?

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vanity
Hallo,

Ich habe die Tage ein Schreiben bekommen, dass ich bei meiner Bank meinen Wohnsitz melden muss, um von der amerikanischen Zinsbesteuerung freigestellt zu werden, von wegen Doppelbesteuerung. In dem Schreiben stand aber auch an einer Stelle, dass Dividenden trotzdem besteuert würden, trifft jetzt nicht auf meinen Fall zu, aber interessieren würde es mich schon: Muss man bei Dividenden amerikanischer Unternehmen doppelte Steuern zahlen?

Hast du die @Stephan1-Funding in Delaware also doch tatsächlich gegründet? :- Gibt's schon einen Prospekt?

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XYZ99

Stephan: die Amis wollen nur sicher sein, dass du keinen Wohnsitz bei Ihnen hast. Sonst würden sie nämlich besteuern wollen. Hätten vielleicht das Recht darauf als erstes zu besteuern, wenn der Wohnsitz diesen oder jenen Status hat.

 

Im übrigen habe ich mit Genuss den post von Sven gelesen.

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Stephan09
· bearbeitet von Stephan1

Tja, Talf der FED ist ja noch durch den Geithnerleverage versüßt worden... 7% VaR aufs Gesamtkapital, mit 50%'iger Partizipation am Gewinn, da muss man einfach zugreifen.

Werde demnaechst da noch Prospekte einstellen, genauso wie dieser velo-Heini mit seinen tollen bonds.

->https://www.wertpapier-forum.de/index.php?showtopic=25504

 

Diese Hostseite hat mich serioese Prospekthostseite echt überzeugt.

http://www.q1-event.de/wertpapiere/01_Mineral_ESmail.pdf

 

Aber, back to topic:

Die Frage haette ich trotzdem ganz gerne nochmal beantwortet. In dem Schreiben steht, dass die US-Quellensteuer bei Zinsertraegen auf 0% herabgesetzt wird und bei Dividenden auf 15%. Kann ich die dann beim Finanzamt meines Vertrauens dann nachtraeglich geltend machen oder nicht? Hier gibt es doch einige, die amerikanische Dividentitel halten. Vielleicht koennen die ja mal was aus ihrer Erfahrung posten.

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Stephan09
· bearbeitet von Stephan1

*hochdrück*

Die Frage von oben steht noch aus. Wie sieht das mit Dividenden Schweizer Unternehmen aus?

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vanity

@Sven82: Darf ich nochmal nachfragen? Vorab Danke für deine Geduld!

 

Ich fasse noch mal mit meinen Worten zusammen (zur Kontrolle, ob ich alles richtig verstanden habe - alles auf den Fall Kauf vor 01.01.09, Verkauf nach 31.12.08 bei Anleihen bezogen):

...

2. Bei Nicht-FI unterliegen vereinnahmte Stückzinsen unabhängig von der Haltedauer nicht der Steuer, während Veräußerungsgewinne/-verluste bei unter 1-jähriger Haltedauer zu versteuern sind (n. §23), bei längerer Haltedauer nicht.

...

Behandlung von FI ist klar (immer steuerpflichtig), stimmt meine Aussage bezüglich Nicht-FI?

 

Etwas ins Grübeln gekommen bin ich wegen deiner Aussagen

 

auf die Fälle, in denen das Wertpapier keine Finanzinnovation ist und nach 2008 veräußert wird. Vor 2009 angeschaffte Wertpapiere müssen kürzer als 1 Jahr gehalten werden.

...

stpfl. nach § 23 EStG alt unter Berücksichtigung der neuen Stückzinsregelung.

Spielt die Haltedauer doch eine Rolle, wenn ja, welche (nur auf die Stückzinsen bezogen)? Was meinst du mit neuer Stückzinsregelung?

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
Spielt die Haltedauer doch eine Rolle, wenn ja, welche (nur auf die Stückzinsen bezogen)? Was meinst du mit neuer Stückzinsregelung?

alte Stückzinsregelung = negative Zinsen beim Kauf der Anleihe - positive Zinsen beim Verkauf der Anleihe

neue Stückzinsregelung = negative Zinsen beim Kauf der Anleihe - positive Kursgewinne beim Verkauf der Anleihe

 

Spielt die Haltedauer doch eine Rolle, wenn ja, welche (nur auf die Stückzinsen bezogen)?

wenn vor 2009 erworben und

a) länger als 1 Jahr gehalten => komplett steuerfrei, da Stückzinsen ab 2009 zu Kursgewinnen zählen

B) kürzer als 1 Jahr gehalten => stpfl. als Kursgewinne nach neuem Recht - also mit 25 % + x

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vanity
· bearbeitet von vanity
alte Stückzinsregelung = negative Zinsen beim Kauf der Anleihe - positive Zinsen beim Verkauf der Anleihe

neue Stückzinsregelung = negative Zinsen beim Kauf der Anleihe - positive Kursgewinne beim Verkauf der Anleihe

 

 

wenn vor 2009 erworben und

a) länger als 1 Jahr gehalten => komplett steuerfrei, da Stückzinsen ab 2009 zu Kursgewinnen zählen

B) kürzer als 1 Jahr gehalten => stpfl. als Kursgewinne nach neuem Recht - also mit 25 % + x

Alles klar, danke! :thumbsup:

Bin mal gespannt, ob die Depotbank das auch so sieht. @Torman hat einen Fall geschildert, bei dem die Bank im Fall B. auf die Stückzinsen keine AgSt abgezogen hat. Jedenfalls wäre im Fall B. dann auch Verrechenbarkeit mit Altverlusten gegeben?

 

Nachtrag: Die neue Stückzinsregelung gilt, denke ich, auch für nach 2009 erworbene Papiere. Das wäre also auch eine Möglichkeit, verrechenbare Gewinne zur Tilgung von Altverlusten zu generieren?

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Micos

wird bei der Abgeltungssteuer auf Kursgewinne eigentlich die Entwicklung der Kurse in den vergangenen Jahren berücksichtigt?

Wenn ein Fonds abwechselnd in einem Jahr Gewinn und in anderem Verlust schreibt (Seitswärtsbewegung), wird der Gewinn in jedem Jahr erneut besteuert?

 

Ich bitte um Nachtsicht und einen kurzen Link wenn das Thema bereits behandelt wurde.

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vanity
wird bei der Abgeltungssteuer auf Kursgewinne eigentlich die Entwicklung der Kurse in den vergangenen Jahren berücksichtigt?

Wenn ein Fonds abwechselnd in einem Jahr Gewinn und in anderem Verlust schreibt (Seitswärtsbewegung), wird der Gewinn in jedem Jahr erneut besteuert?

 

Ich bitte um Nachtsicht und einen kurzen Link wenn das Thema bereits behandelt wurde.

Nein, als Kursgewinn zählt die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten, egal über welchen Zeitraum sich der Besitz erstreckt hat.

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Raccoon
Nein, als Kursgewinn zählt die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten, egal über welchen Zeitraum sich der Besitz erstreckt hat.

Und wenn der Fonds schon seit Jahren (mehr als 1) im Depot liegt, dann greift die Abgeltungssteuer gar nicht, d.h. Kursgewinne sind und bleiben steuerfrei.

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Micos

ich muss da etwas durcheinander gebracht haben.

 

stimmen die Aussagen so?

- (nicht realisierte) Kursgewinne sind steuerfrei

- realisierte Kursgewinne sind Veräußerungsgewinne und werden besteuert.

 

solange die Wertpapiere gehalten werden, müssen also nun Ausschüttungen/thesaurierende Erträge versteuert werden. Und die Kursgewinne erst beim Verkauf?

Das hatte ich vorher anders verstanden.

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Raccoon
ich muss da etwas durcheinander gebracht haben.

 

stimmen die Aussagen so?

- (nicht realisierte) Kursgewinne sind steuerfrei

- realisierte Kursgewinne sind Veräußerungsgewinne und werden besteuert.

Das stimmt fuer Fonds die vor 2009 gekauft wurden und wo die Haltezeit weniger als ein Jahr betraegt (Abrechnung nach der alten Methode, d.h. pers. Steuersatz statt Abgeltungssteuer) oder du erst in 2009 gekauft hast (hier greift dann die Abgeltungssteuer).

 

solange die Wertpapiere gehalten werden, müssen also nun Ausschüttungen/thesaurierende Erträge versteuert werden. Und die Kursgewinne erst beim Verkauf?

Richtig.

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