Glory_Days 1. April · bearbeitet 1. April von Glory_Days Da in naher Zukunft aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland sehr viele Menschen das Rentenalter erreichen werden, und von der Einzahlungsphase in die Auszahlungsphase wechseln werden, würde ich mich gerne einmal zum Thema Anpassung bei Betriebsrenten austauschen. Dabei geht es grundsätzlich darum, dass die Höhe der Auszahlung von Betriebsrenten im Zeitverlauf nach oben hin angepasst werden sollte, um dem allgemeinen Kaufkraftverlust durch Inflation entgegenzuwirken, und die Kaufkraft der Betriebsrente somit zu erhalten. Grundsätzlich stellt sich bei einer Anpassung aber auch die Frage nach der Möglichkeit einer Anpassung nach unten, z.B. bei wirtschaftlicher Schieflage des früheren Arbeitgebers. Die gesetzliche Regelung scheint in § 16 BetrAVG ("Gesetzlicher Anspruch auf Anpassungsprüfung") verankert zu sein. Laut dem Paragraphen besteht laut Absatz 1 zunächst einmal ein Anrecht auf Anpassungsprüfung alle 3 Jahre: Zitat (1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Unter „Billigem Ermessen“ versteht man eine Entscheidungsbefugnis, bei der die jeweiligen Interessen der Vertragsparteien in einem fairen, ausgewogenen Verhältnis zueinander abgewogen werden müssen. Absatz 2 regelt dann die Höhe der Anpassung, solange die Voraussetzung für eine solche nach Absatz 1 gegeben ist: Zitat (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg 1.des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder 2.der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Anpassung ist also nach unten hin begrenzt, durch i) die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Deutschland und ii) der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum (beide Größe könnten theoretisch auch sinken). An dieser Stelle wird nicht genau festgelegt, was den Prüfungszeitraum spezifiziert - ich würde davon ausgehen, dass es sich um die drei Jahre handelt oder alternativ ab dem Zeitpunkt gemessen wird, zu dem letztmalig eine Anpassung erfolgt ist. Nun gibt es wie immer keine Regel ohne Ausnahme(n). Diese werden in Absatz 3 geregelt: Zitat (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn 1.der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, 2.die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder 3.eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung. Der frühere Arbeitgeber kann sich als der Prüfungspflicht nach Absatz 1 entziehen, wenn er stattdessen die laufenden Leistungen jährlich um einen Prozentpunkt nach oben hin anpasst. Hier stellt sich mir die Frage, zu welchem Zeitpunkt dies vom Arbeitgeber entschieden werden muss. Kann sich dieser zu jeder Zeit verpflichten (z.B. zu dem Zeitpunkt, wenn er eigentlich prüfen müsste) und entfiele damit die Prüfungspflicht unmittelbar? Weiterhin entfällt die Prüfungspflicht, falls die bAV über eine in anderen Paragraphen genauer spezifizierte Direktversicherung oder Pensionskasse läuft, die alle auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse bereits zur Erhöhung der Leistung verwendet. Ebenso ist das der Fall bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Die weiteren Absätze 4, 5 und 6 spezifizieren dann im Wesentlichen den Modus einer zu Recht unterbliebenen Anpassung, das Thema Mindestanpassung bAV aus Entgeltumwandlung bzw. das Nichtbestehen einer Anpassungspflicht bei einem Auszahlungsplan oder daran anschließende Renten nach Erreichen des 85. Lebensjahres. Mich würde interessieren, wie eure eigenen Erfahrungen oder die von euch bekannten Personen mit der Anpassung von Betriebsrenten sind (soweit welche vorhanden sind)? Wie seht ihr den rechtlichen Rahmen? Haltet ihr diesen für fair ausgestaltet? Sind euch wichtige Gerichtsurteile bekannt, die sich mit dieser Thematik befasst haben? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein 1. April Bitte kein allgemeines Geschwafel "bei mir ist es so und so", sondern immer von konkret sagen, welche Art der betrieblichen Altersversorgung mit welcher konkreten vertraglichen Zusage besteht. Danke. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days 1. April · bearbeitet 1. April von Glory_Days Am 1.4.2025 um 08:38 von Ramstein: Am 1.4.2025 um 08:32 von Glory_Days: Mich würde interessieren, wie eure eigenen Erfahrungen oder die von euch bekannten Personen mit der Anpassung von Betriebsrenten sind (soweit welche vorhanden sind)? Wie seht ihr den rechtlichen Rahmen? Haltet ihr diesen für fair ausgestaltet? Sind euch wichtige Gerichtsurteile bekannt, die sich mit dieser Thematik befasst haben? Bitte kein allgemeines Geschwafel "bei mir ist es so und so", sondern immer von konkret sagen, welche Art der betrieblichen Altersversorgung mit welcher konkreten vertraglichen Zusage besteht. Danke. Genau, bitte immer zusätzlich den genauen Durchführungsweg der bAV angeben (in Deutschland gibt es meines Wissens nach fünf verschiedene). Zudem wären denke ich die prozentualen Höhen tatsächlich erfolgter Anpassungen und deren Stichtage interessant. Und ggf. der genaue Ablauf im Sinne des Schriftverkehrs mit/durch die auszahlende Stelle. Musste das Recht auf Anpassungsprüfung selbst aktiv einfordert werden, oder hat sich die auszahlende Stelle diesbezüglich unaufgefordert gemeldet? Mich würde zudem interessieren, inwiefern eine Beitragszusage mit Mindestleistung relativ gesehen benachteiligt ist, da bei dieser Absatz 5 nicht zum Tragen kommt: Zitat (5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden. Bedeutet das, dass hier anstelle sämtlicher auf den Rentenbestand entfallender Überschussanteile nur noch die Überschussanteile gemäß MindZV zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden müssen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 1. April · bearbeitet 1. April von Bolanger Ich kann eine Erfahrung zur Anwartschaft einer BV beitragen. Dabei handelt es sich um die Zusage des Arbeitgebers zu Zahlung einer Monatsrente. In der Betriebsvereinbarung ist bereits klar festgelegt, dass die Rente ab Rentenbezug um 1% erhöht wird. Damit fallen andere Methoden der Berechnung einer Anpassung meiner Meinung nach schon weg. Ärgerlich ist, dass meine Anwartschaft seit Verlassen des Unternehmens bis zum Renteneintritt nicht angepasst wird. Wer also in jungen Jahren solch eine Zusage bekommt und das Unternehmen verlässt, der bekommt ggf. über einige Jahrzehnte keine Anpassung und verliert jährlich entsprechend der Inflationsrate an Kaufkraft. Bei 30-35 Jahren und 2% Inflation geht die Hälfte an Kaufkraft verloren. Wenn man danach nochmal 30 Jahre Rente mit nur 1% Anpassung bei 2% Inflation bekommt, dann verliert man nochmal etwa 1/3 an Kaufkraft oben drauf. Da bleibt dann nicht mehr viel übrig. Wenn man bedenkt, dass ein Arbeitgeber in irgendeiner Form Rückstellungen zur Zahlung seiner Zusage tätigen muss und damit auch Erträge erwirtschaftet, empfinde ich die Regelung, dass Anwartschaften keiner Anpassung unterliegen müssen als ziemlich nachteilig für den Arbeitnehmer und vorteilhaft für den Arbeitgeber. da wäre eine Auszahlung des Wertes zur eigenen Vorsorge wahrscheinlichs selbst bei einer teuren privaten Rentenversicherung besser. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 1. April Am 1.4.2025 um 11:03 von Bolanger: Ich kann eine Erfahrung zur Anwartschaft einer BV beitragen. Dabei handelt es sich um die Zusage des Arbeitgebers zu Zahlung einer Monatsrente. In der Betriebsvereinbarung ist bereits klar festgelegt, dass die Rente ab Rentenbezug um 1% erhöht wird. Damit fallen andere methoden der Berechnung einer Anpassung meiner Meinung nach schon weg. Ärgerlich ist, dass meine Anwartschaft seit Verlassen des Unternehmens bis zum Renteneintritt nicht angepasst wird. Wer also in jungen Jahren solch eine Zusage bekommt und das Unternehmen verlässt, der bekommt ggf. über einige Jahrzehnte keine Anpassung und verliert jährlich entsprechend der Inflationsrate an Kaufkraft. Bei 30-35 Jahren und 2% Inflation geht die Hälfte an Kaufkraft verloren. Wenn man danach nochmal 30 Jahre Rente mit nur 1% Anpassung bei 2% Inflation bekommt, dann verliert man nochmal etwa 1/3 an Kaufkraft oben drauf. Da bleibt dann nicht mehr viel übrig. Das scheint eine direkte Zusage des Arbeitgebers zu sein, ohne Nutzung einer Kasse, Fonds oder Versicherungslösung, richtig? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 1. April Am 1.4.2025 um 11:18 von satgar: Das scheint eine direkte Zusage des Arbeitgebers zu sein, ohne Nutzung einer Kasse, Fonds oder Versicherungslösung, richtig? Das vermute ich, kann es aber nicht endgültig bewerten. In den Vereinbarungen taucht niemals ein Wort zum Durchführungsweg oder eine Abtretung oder Einbeziehung eines Versicherungsunternehmens auf. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 1. April Am 1.4.2025 um 11:20 von Bolanger: Das vermute ich, kann es aber nicht endgültig bewerten. In den Vereinbarungen taucht niemals ein Wort zum Durchführungsweg oder eine Abtretung oder Einbeziehung eines Versicherungsunternehmens auf. Dann wird es ziemlich sicher eine Direktzusage sein, bei dem der Arbeitgeber die Auszahlungen aus eigenen Einnahmen bestreitet und bilanzielle Rückstellungen dafür bilden muss. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days 1. April · bearbeitet 1. April von Glory_Days Ich habe zum Durchführungsweg Pensionskasse noch folgendes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 03.05.2022 gefunden: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsrentenanpassung/ Hier ging es aber wohl um verschiedene Dinge - u.a. um die rechtliche Neuregelung seit 2016. Bzgl. der aktuellen oben ausgeführten Rechtslage hat das BAG diese bestätigt: Zitat Es hat hinsichtlich des von ihm abgewiesenen Teils der Klage iHv. 5,04 Euro brutto monatlich die Auffassung der Beklagten [die bvv-Pensionskasse] bestätigt, sie sei gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Prüfung einer Anpassung verpflichtet. Siehe auch folgender kommentierender Artikel vom 19.05.2022: https://www.procontra-online.de/panorama/artikel/wann-die-betriebsrente-nicht-angepasst-werden-muss/ Zitat Die Frau hatte bei einer Bank gearbeitet und mit Rentenbeginn 2011 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes, der größten Pensionskasse Deutschlands, eine Betriebsrente bezogen, die seither nicht erhöht wurde. Ich weiß nicht, ob sich die Aussage, dass die Rente seit 2011 nicht erhöht wurde, auf den Stichtag der Artikelveröffentlichung am 19.05.2022 bezieht oder auf die Klageeröffnung am 23.11.2016 (vermutlich mindestens Letzteres). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 1. April · bearbeitet 1. April von satgar Am 1.4.2025 um 11:38 von Glory_Days: auch folgender kommentierender Artikel vom 19.05.2022: https://www.procontra-online.de/panorama/artikel/wann-die-betriebsrente-nicht-angepasst-werden-muss/ Dieser Artikel beschreibt übrigens eine Form der Überschussverwendung im Rentenbezug. Gemeint ist der Abschnitt „Das heißt ganz praktisch: Auch auf einen Ausgleich hoher Inflationszahlen können Empfänger von Pensionskassen- und Direktversicherungs-Renten nicht hoffen, solange ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.“ Damit ist die dynamische Version des Rentenbezugs gemeint: https://www.franke-bornberg.de/blog/altersvorsorge-ueberschuesse-im-rentenbezug-teil-1-die-qual-der-wahl Direktversicherungen, die häufigste Form der bAV, steigen aber mit dem dynamischen Rentenbezug auch nur dann, wenn es überhaupt Überschüsse gibt. Das ist bei alten Verträgen, bei denen der Höchstrechnungszins zur Kalkulation der Rente ohnehin schon 4% betrug, nicht der Fall. Dafür müssten die Anbieter wieder mehr als 4% je Jahr erlösen. Solch ein Vertrag wird über viele Jahre, vielleicht niemals, angepasst. Ein Vertrag mit 0,25% Rechnungzins hingegen sehr wohl. Dort ist jedes Jahr eine Anhebung wahrscheinlich. Die Ausgangsrente ist dort aber auch einfach geringer (kalkuliert). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days 1. April · bearbeitet 1. April von Glory_Days Am 1.4.2025 um 11:50 von satgar: Dieser Artikel beschreibt übrigens eine Form der Überschussverwendung im Rentenbezug. Danke für deine Ergänzung. Ja, die verschiedenen Formen der Gewinnbeteiligung oder Überschussverwendung sind ein ganz eigenes Thema - aber spielt natürlich in die Anpassung von Betriebsrenten mit rein (siehe den Gesetzestext oben). Am 1.4.2025 um 11:50 von satgar: Direktversicherungen, die häufigste Form der bAV, steigen aber mit dem dynamischen Rentenbezug auch nur dann, wenn es überhaupt Überschüsse gibt. Das ist bei alten Verträgen, bei denen der Höchstrechnungszins zur Kalkulation der Rente ohnehin schon 4% betrug, nicht der Fall. Dafür müssten die Anbieter wieder mehr als 4% je Jahr erlösen. Solch ein Vertrag wird über viele Jahre, vielleicht niemals, angepasst. Ein Vertrag mit 0,25% Rechnungzins hingegen sehr wohl. Dort ist jedes Jahr eine Anhebung wahrscheinlich. Die Ausgangsrente ist dort aber auch einfach geringer (kalkuliert). Zitat Thurnes empfiehlt institutionellen Kapitalanlegern wie Versicherern und Pensionskassen eine Verlagerung möglichst auf reale Vermögensanlagen wie Aktien, Infrastruktur, Immobilien sowie weitgehende Diversifizierung. Insbesondere für regulierte Pensionskassen fordert die aba schon seit langem eine Lockerung von Bedeckungsvorschriften und eine Liberalisierung der Anlagevorschriften, um höhere Renditen zu ermöglichen. Dem sind BMF und BaFin bislang nicht gefolgt. Die Krux liegt sicherlich im magischen Dreieck der Geldanlage begraben: Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 1. April Am 1.4.2025 um 12:02 von Glory_Days: Danke für deine Ergänzung. Ja, die verschiedenen Formen der Gewinnbeteiligung oder Überschussverwendung sind ein ganz eigenes Thema - aber spielt natürlich in die Anpassung von Betriebsrenten mit rein Auf jeden Fall! Aufgrund dieser Überschussmechanismen sind diese Durchführungswege überhaupt erst von der anpassungspflicht befreit. Solange die Anbieter stark dazu gezwungen/genötigt sind, in (Staats-)Anleihen bester Bonität zu investieren, wird sich so viel nicht daran ändern, was die Erträge der Versicherer/Pensionskassen angeht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Thomas_384 1. April · bearbeitet 1. April von Thomas_384 Bei mir ist der Großteil der BaV in einer Direktzusage, welche eine Auszahlung ab 63 garantiert bzw. bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit leistet. Höhe der Rentenzahlung wurde dabei vorne weg bei Einzahlung bis zum Alter 63 mit 5,5% hochgerechnet. D.h. ich weiß jetzt schon genau was mit 63 dann hoffentlich zur Auszahlung kommen wird. Firma wickelt das direkt ab (mit Rückstellungen in der Bilanz). Bei Pleite der Firma müsste Pensionssicherungsverein einspringen soweit ich das verstehe. Rentenanpassung erfolgt quasi nur die 1% soweit ich momentane Pensionäre der Firma verstehe. Dieses Modell war dem Arbeitgeber wohl zu teuer und es wurde umgestellt vor einigen Jahren auf eines wo nur noch AG-Beiträge in verschiedene Fonds eingezahlt werden. Rentenhöhe nicht mehr garantiert sondern eben je nachdem was am Ende rauskommt, Rentenerhöhung dann vermutlich ebenfalls je nachdem wie das alle rentiert (würde ich mal annehmen, habe ich mir aber nicht mehr durchgelesen). Das neue Modell ist im Vergleich zum alten weniger gut. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 1. April Am 1.4.2025 um 13:02 von Thomas_384: weniger gut. Für den Arbeitnehmer Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days 1. April · bearbeitet 1. April von Glory_Days Am 1.4.2025 um 12:57 von satgar: Solange die Anbieter stark dazu gezwungen/genötigt sind, in (Staats-)Anleihen bester Bonität zu investieren, wird sich so viel nicht daran ändern, was die Erträge der Versicherer/Pensionskassen angeht. Weil diese aus regulatorischer Sicht als risikolose Anlageform eingestuft werden (woran man bei weltweit steigenden Staatsschuldenquoten zumindest leise Zweifel haben kann). Diese Sicht teilt u.a. auch Oliver Bäte, Vorstandsvorsitzender der Allianz SE: https://www.focus.de/finanzen/boerse/gastbeitrag-von-gabor-steingart-es-knallt-allianz-boss-baete-ueber-die-weltfinanzmaerkte_id_260413717.html Unabhängig davon stellt sich natürlich die Frage, ob solche Verträge "richtig" kalkuliert werden bzw. realistische Modelle herangezogen werden (auch daran habe ich leise Zweifel). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 1. April · bearbeitet 1. April von satgar Am 1.4.2025 um 13:21 von Glory_Days: Unabhängig davon stellt sich natürlich die Frage, ob solche Verträge "richtig" kalkuliert werden bzw. realistische Modelle herangezogen werden (auch daran habe ich leise Zweifel). Hier muss ich zb sagen, hab ich gar nicht. Bin ja aber auch aus der Branche. Aber seit dem Stagflation die zu berücksichtigenden Lebenslängen in Entnahmeplänen beschrieben hatte (finanztip witzigerweise mit den gleichen Zahlen… Frauen bis 100 Jahre, Männer bis 98 Jahre), fühle ich mich mit den Berechnungsmethoden der Anbieter sicherer bzw wohler. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Glory_Days 1. April · bearbeitet 1. April von Glory_Days Am 1.4.2025 um 13:31 von satgar: Hier muss ich zb sagen, hab ich gar nicht. Bin ja aber auch aus der Branche. Aber seit dem Stagflation die zu berücksichtigenden Lebenslängen in Entnahmeplänen beschrieben hatte (finanztip witzigerweise mit den gleichen Zahlen… Frauen bis 100 Jahre, Männer bis 98 Jahre), fühle ich mich mit den Berechnungsmethoden der Anbieter sicherer bzw wohler. Die Vergangenheit stützt meine Ansicht eigentlich (vgl. Zinszusatzreserve etc.). Meistens reagiert man auf eine in der Vergangenheit zu unvorsichtige Kalkulation mit einer für die Zukunft vorsichtigeren Kalkulation - und möglicherweise mit einer zu vorsichtigen. Es ist aber auch sicherlich eine alles andere als einfache Rechnung und die Einschätzung, ob zu vorsichtig oder unvorsichtig ist naturgemäß immer erst im Rückblick möglich (was Sicherheitszuschläge notwendig erscheinen lässt). Ich frage mich aber, ob fundamentale Veränderungen wie z.B. Regulatorik oder generell Makroökonomie hinreichend in die Modelle einfließen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mmusterm 1. April · bearbeitet 1. April von mmusterm Am 1.4.2025 um 13:02 von Thomas_384: Bei mir ist der Großteil der BaV in einer Direktzusage, welche eine Auszahlung ab 63 garantiert bzw. bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit leistet. Höhe der Rentenzahlung wurde dabei vorne weg bei Einzahlung bis zum Alter 63 mit 5,5% hochgerechnet. D.h. ich weiß jetzt schon genau was mit 63 dann hoffentlich zur Auszahlung kommen wird. Firma wickelt das direkt ab (mit Rückstellungen in der Bilanz). Bei Pleite der Firma müsste Pensionssicherungsverein einspringen soweit ich das verstehe. Rentenanpassung erfolgt quasi nur die 1% soweit ich momentane Pensionäre der Firma verstehe. Dieses Modell war dem Arbeitgeber wohl zu teuer und es wurde umgestellt vor einigen Jahren auf eines wo nur noch AG-Beiträge in verschiedene Fonds eingezahlt werden. Rentenhöhe nicht mehr garantiert sondern eben je nachdem was am Ende rauskommt, Rentenerhöhung dann vermutlich ebenfalls je nachdem wie das alle rentiert (würde ich mal annehmen, habe ich mir aber nicht mehr durchgelesen). Das neue Modell ist im Vergleich zum alten weniger gut. Hier gab (Vergangenheit!) es genau dasselbe Modell, allerdings wurde mit 6 % bis zum Alter 65 hochverzinst. Wer also mit 30 Jahren 1.000 EUR aus eigenen Mittel in die BAV einbezahlt hat, hat mit 65 Jahren 1.000 * 1,06^35 = 7.686 EUR Kapitalbestand, aus dem die Rente bezahlt wird. Was taten die Arbeitnehmer? Einzahlen, bis der Arzt kommt (= bis zur maximalen Grenze, welche - glaube ich - bei 10% des Bruttojahreseinkommen lag). In der zugehörigen Betriebsvereinbarung steht lapidar: "Die Renten werden jährlich zum 01.07. um 1 % angepasst." Danach hat der AG auf eine Versicherungslösung gewechselt, die bei Wechsel mit 1,25 % verzinst wird - und das Interesse an Eigenzahlungen hat deutlich nachgelassen ;-) In der Betriebsvereinbarung steht unter Anpassung: "Das Unternehmen verpflichtet sich, die laufenden Renten jährlich um 1 % anzupassen. Damit entfällt die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Ist die Überschussbeteiligung aus der Rente, die aus der Rückdeckungsversicherung resultiert, höher, wird diese zusätzlich gewährt." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Thomas_384 1. April Am 1.4.2025 um 15:43 von mmusterm: Hier gab (Vergangenheit!) es genau dasselbe Modell, allerdings wurde mit 6 % bis zum Alter 65 hochverzinst. Wer also mit 30 Jahren 1.000 EUR aus eigenen Mittel in die BAV einbezahlt hat, hat mit 65 Jahren 1.000 * 1,06^35 = 7.686 EUR Kapitalbestand, aus dem die Rente bezahlt wird. Was taten die Arbeitnehmer? Einzahlen, bis der Arzt kommt (= bis zur maximalen Grenze, welche - glaube ich - bei 10% des Bruttojahreseinkommen lag). In der zugehörigen Betriebsvereinbarung steht lapidar: "Die Renten werden jährlich zum 01.07. um 1 % angepasst." Eigenbeitrag hat sich damit auch trotz Steuer i.d.R. doch recht gut gelohnt. Das Modell hatten früher recht viele der großen Firmen. Mittlerweile ist mir keine Firma mehr bekannt die das hat. Einige haben früher umgestellt (So Mitte 2000) andere etwas später. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 1. April Am 1.4.2025 um 16:39 von Thomas_384: Eigenbeitrag hat sich damit auch trotz Steuer i.d.R. doch recht gut gelohnt. Das Modell hatten früher recht viele der großen Firmen. Mittlerweile ist mir keine Firma mehr bekannt die das hat. Einige haben früher umgestellt (So Mitte 2000) andere etwas später. Das ist halt das übliche. Weg mit hohen Betriebsrenten, Werkswohnungen, Werkskindergärten, etc. Dafür gibts jetzt Obstkörbe… (kann weg..) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Marklam 2. April Bei mir handelt es sich um eine Direktzusage, und bei Rentenbezug wird die Rente um 1% p.a. erhöht. Nicht wirklich das gelbe vom Ei. Aber die Bedingungen in der Ansparphase sind dafür attraktiv mMn. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag