mique Donnerstag um 20:09 · bearbeitet Donnerstag um 21:54 von mique vor 12 Stunden von hub01: mal angenommen, die einzelnen Werte sind bei ING hinterlegt Das sind sie ganz gewiss. Wenn Du die Anschaffungskosten der einzelnen Käufe/Tranchen überprüfen möchtest, kannst Du einfach per eMail beim ING-Kundenservice darum bitten und erhältst eine genaue Aufstellung der übertragenen Werte in die PostBox (Siehe die beigefügte Tabelle aus dem Antwortschreiben der ING - dort waren es 2 Überträge in 2024 - von einer anderen Onlinebank zur DiBa). Die Anschaffungskosten, also jeweils Kurswert + Provision + sämtliche Nebenkosten, auf den Cent genau - ich überprüfe das grundsätzlich immer, dann gibts keine Scherereien beim etwaigen Verkauf oder weiteren Übertragungen der Werte. Damit die Bank die richtigen Daten ausgibt, benötigt sie allerdings die sogenannte Taxbox-ID, die Du zuvor bei der abgebenden Depotbank erfragst, in Deinem Fall vermutlich Flatex (oder wer immer sich hinter dem EquatePlus-Zugang verbirgt). Das Taxbox-System ist ein standardisiertes Verfahren, das die meisten Banken verwenden, um bei Wertpapier-Überträgen den Austausch von Steuerdaten durchzuführen. Bei all meinen Überträgen ist noch nie ein Fehler aufgetreten, soll aber schon vorgekommen sein, wenn auch selten. Der User @kleinerfisch hat ein lesenswertes Essay dazu mit dem Thema *Leitfaden zum Umgang mit steuerlichen Daten nach Depotübertrag* verfasst und hier in der Abteilung ”Steuern, Recht und…” oben angepinnt - ’gibt nen wirklich guten Einblick! # Ob Mitarbeiteraktien jetzt in irgendeiner Weise anders oder gesondert behandelt werden, weiß ich nicht. Mein Beitrag bezieht sich auf ganz gewöhnliche Aktien und ich hoffe, daß die Geschichte für Dich steuerlich nicht allzu kompliziert wird, also eher noch ”übersichtlich”, angelehnt an den überaus fundierten und differenzierten Beitrag von @MeinNameIstHase (wow! ). ……… Gutes Gelingen! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mique Donnerstag um 21:12 · bearbeitet Freitag um 22:50 von mique @reckoner …………zurücknehmen - klaro, Alles gut! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hub01 Freitag um 15:36 @MeinNameIstHase, @mique: danke für die ausführlichen Infos. kurze Rückmeldung: - beide Banken dürften inländisch sein - die Anschaffungsdaten habe ich komplett als PDF - mit Renteneintritt konnte/musste ich das Depot übertragen - damit sind auch alle Punkte bezüglich Mitarbeiteraktien hinfällig Am 3.4.2025 um 12:43 von MeinNameIstHase: Die Folge fehlender Anschaffungsdaten ist regelmäßig, dass im Falle einer Veräußerung die sog. Ersatzbemessungsgrundlage (30% des Veräußerungspreises) der Abgeltungssteuer unterliegen. Wenn die Anschaffungsdaten fehlen sollten, aber der Einstandskurs vorhanden ist, wird dann auch die Ersatzbemessungsgrundlage verwendet? vor 19 Stunden von mique: Wenn Du die Anschaffungskosten der einzelnen Käufe/Tranchen überprüfen möchtest, kannst Du einfach per eMail beim ING-Kundenservice darum bitten ... Wenn kostenpflichtig, wie viel ist das ungefähr? Aber warum zeigt DIBA die „vorhandenen“ Daten von übertragenen Aktien nicht an, bei DIBA gekauften Aktien aber schon? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 Freitag um 16:10 vor 24 Minuten von hub01: Wenn kostenpflichtig, wie viel ist das ungefähr? Aber warum zeigt DIBA die „vorhandenen“ Daten von übertragenen Aktien nicht an, bei DIBA gekauften Aktien aber schon? Das ist eben so. Seit diesem Jahr werden auch ältere gekaufte Positionen nicht mehr angezeigt weil angeblich archiviert. Zu Kosten einer Abfrage steht nichts im PLV. Üblich sind 40-50€ pro Stunde Aufwand. Wenn die Einlieferung von einer seriösen Bank kam und du die Taxbox-Id hast musst du dir aber keine Gedanken machen. Die Daten sind sicher vorhanden. Da lobe ich mir doch Consors und Comdirect. Da hat man die komplette Historie mit allen Anschaffungsdaten im Zugriff. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mique Freitag um 22:51 vor 7 Stunden von hub01: Wenn kostenpflichtig, wie viel ist das ungefähr? Anfordern der Taxbox-Daten (= Anschaffungsdaten) hat bei der ING noch nie etwas gekostet, das ist ganz normaler Kundenservice . Es mag spezielle Leistungen der Banken geben, die extra bepreist werden - die Institute haben in ihren AGB/PLV praktisch alle irgendwo ne Klausel untergebracht, die sie vor allzu großem Getöse seitens der Kunden schützt, wenn besondere, nicht weiter aufgeführte Dienste halt nicht umsonst sind. Du schreibst: "die Anschaffungsdaten habe ich komplett als PDF" - Wunderbar, dann kannst Du problemlos mit denjenigen, die bei der ING hinterlegt sind, vergleichen… Sollte sich tatsächlich ein Fehler eingeschlichen haben, besteht theoretisch die Möglichkeit, den Support einzuschalten, damit die richtigen Werte anhand Deiner Unterlagen eingepflegt werden. Ob die ING so ein Vorgehen ermöglicht? - keine Ahnung, weil es noch nie einen Anlass dazu gab. vor 7 Stunden von hub01: Aber warum zeigt DIBA die „vorhandenen“ Daten von übertragenen Aktien nicht an Datensparsamkeit? ……Faulheit? ……Versteckspiel/Geheimniskrämerei? vor 6 Stunden von SlowHand7: Da lobe ich mir doch Consors und Comdirect. Da hat man die komplette Historie mit allen Anschaffungsdaten im Zugriff. Guter Punkt! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hub01 vor 16 Stunden In keinem Schreiben der alten Bank und der neuen Bank finde ich eine Taxbox-ID. Es gibt zwar eine Transaktions-ID, aber das wird wohl nicht die Taxbox-ID sein? Somit müsste ich jetzt bei DIBA nachfragen, ob die Anschaffungsdaten wirklich vorhanden sind. Am 3.4.2025 um 12:43 von MeinNameIstHase: Die Folge fehlender Anschaffungsdaten ist regelmäßig, dass im Falle einer Veräußerung die sog. Ersatzbemessungsgrundlage (30% des Veräußerungspreises) der Abgeltungssteuer unterliegen. 30% des Veräußerungspreises sind nicht die zu zahlende Steuer, sondern der Betrag, der versteuert werden muss? Am 3.4.2025 um 12:43 von MeinNameIstHase: Oft ist man dann gezwungen eine Steuererklärung mit Korrekturwerten (und eigenen Belegen zur Anschaffung) abzugeben. Entweder, weil man so Steuern spart oder weil die Ersatzbemessung zu niedrig ist (->Steuerpflicht). Fiktive Frage: Was wäre, wenn ich keine Anschaffungsdaten hätte, also keine Kaufdaten nachweisen könnte, obwohl der Gewinn über 30% liegt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
west263 vor 16 Stunden vor 2 Minuten von hub01: In keinem Schreiben der alten Bank und der neuen Bank finde ich eine Taxbox-ID. Die musst Du gesondert anfragen, da die ING davon ausgeht, dass der Übertrag ohne Probleme abläiuft Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner vor 15 Stunden Hallo, Zitat 30% des Veräußerungspreises sind nicht die zu zahlende Steuer, sondern der Betrag, der versteuert werden muss? Die 30% sind die Bemessungsgrundlage. Die Steuer wird dann 7,5% plus Soli und Kirche sein. Da das regelmäßig zu wenig ist liegt Erklärungspflicht vor (imho auch, wenn man dadurch besser steht, das Finanzamt will das bestimmt selber sehen). Zitat Was wäre, wenn ich keine Anschaffungsdaten hätte, also keine Kaufdaten nachweisen könnte, obwohl der Gewinn über 30% liegt? Dann muss man es irgendwie glaubhaft machen. Hat man beispielsweise einen Zeitpunkt an dem die Aktien bereits nachweislich im Depot waren, und dazu den Beginn der Tätigkeit in dem Unternehmen (wir reden hier ja von Mitarbeiteraktien), dann kann der Kaufzeitpunkt ja nur dazwischen liegen, und es muss auch mindestens der niedrigste Kurs aus dieser Zeit gewesen sein. Das wäre zur Not ein Ansatz. Alternativ könnte das Finanzamt schätzen. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien vor 15 Stunden · bearbeitet vor 15 Stunden von Belgien vor 1 Stunde von hub01: In keinem Schreiben der alten Bank und der neuen Bank finde ich eine Taxbox-ID. Einige Banken - wie z.B. Consors, Comdirect, ING - teilen bei ausgehenden Depotüberträgen die Taxbox-ID, unter der sie die steuerlichen Anschaffungsdaten an die neue Bank übermittelt haben, automatisch auf den Belegen mit, andere Banken tun dies nicht. Man kann in diesen Fällen die Taxbox-ID bei der abgebenden Bank erfragen, sofern Bedarf besteht (die abgebende Bank ist verpflichtet, die Taxbox-ID mitzuteilen). Auf Belegen der aufnehmenden Bank steht die Taxbox-ID nie. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase vor 15 Stunden · bearbeitet vor 14 Stunden von MeinNameIstHase vor 2 Stunden von hub01: Was wäre, wenn ich keine Anschaffungsdaten hätte, also keine Kaufdaten nachweisen könnte, obwohl der Gewinn über 30% liegt? Dann fängt man an zu schätzen. Das geht los mit: Wann war denn die Anschaffung? So grob das Jahr wird man sich hoffentlich erinnern. Idealer Weise auch, woher das Geld für die Anschaffung stammt (als Beleg für den Anschaffungszeitpunkt, z.B. Geldgeschenk, Erbschaft, Sonderprämie Firma etc.). Das lohnt sich insb. dann, wenn man damit glaubhaft machen kann, dass die Aktien vor 2009 erworben wurden und beim Verkauf steuerfrei sind. Dann ruft man den Kurschart auf und schaut, wie so der Aktienkurs damals war und nimmt einfach den bzw. einen Durchschnittswert des Jahres, wenn man das genaue Anschaffungsdatum nicht kennt. Wenn das alles nicht reicht, dann schätzt man per DAX (als Performanceindex mit fiktiver Wiederanlage der Dividenden eigentlich zu Deinem Nachteil) oder anderen Index die allg. Kursentwicklung über die Besitzjahre und schätzt damit den Gewinn. Auf diese Weise würde das FA ein komplettes Depot mit einer Prozentzahl zusammen gefasst schätzen. Von Dir erwartet sie allerdings, dass du das schon auf Einzelwerte runter brichst. Bis zu 10 Jahre in die Vergangenheit erwartet das FA, dass Du Dir kostenpflichtig Abrechnungskopien der Bank besorgst, bei der sie gekauft wurden. Das ist der Zeitraum, den Banken solche Belege aufbewahren müssen. So ein Rechercheauftrag kann aber schnell mal 50 bis 200 Euro kosten. Wäre also unzumutbar, wenn der Gewinn in ähnlicher Größenordnung ist. Allerdings ist der sicher zumutbar, wenn der Veäußerungsgewinn ein Zehnfaches davon beträgt. Das heißt im Ergebnis: Bis 2009 ... Belege, dass vor 2009 gekauft wurde, ansonsten Glaubhaftmachung, woher das Geld kam, was dich dazu bewogen hatte, zu kaufen usw. (meinetwegen) inkl. Memo, der Eltern, die Dir ein Hochzeitsgeschenk machten. Verkaufsgewinn ist steuerfrei. Aber bitte keinen Roman. 2009 bis 2015 ... etwas mehr ... Schätzung der AK ab 2015 bis 2025 (aktuell) ... besorg Dir Abrechnungskopien bei der damaligen Bank oder erkläre, dass dies unzumutbar (siehe oben -> Kosten) ist und belass es bei der Ersatzbemessungsgrundlage, weil du gerade keine AK hast und der Betrag von der Höhe dich eh nicht zum Millionär macht. Wichtig ist, dann man dann "Klartext" mit dem FA spricht (das Du nach besten Wissen auf eine Schätzung angewiesen bist) bzw. das einem StB überlässt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien vor 15 Stunden · bearbeitet vor 15 Stunden von Belgien vor 36 Minuten von reckoner: Die 30% sind die Bemessungsgrundlage. Die Steuer wird dann 7,5% plus Soli und Kirche sein. Da das regelmäßig zu wenig ist liegt Erklärungspflicht vor (imho auch, wenn man dadurch besser steht, das Finanzamt will das bestimmt selber sehen). Erklärungspflicht existiert nur, wenn der tatsächliche Gewinn die Ersatzbemessungsgrundlage um mehr als 500€ übersteigt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner vor 10 Stunden Hallo, Zitat Erklärungspflicht existiert nur, wenn der tatsächliche Gewinn die Ersatzbemessungsgrundlage um mehr als 500€ übersteigt. Woher hast du diese Info? Das würde nämlich bedeuten, dass man es in bestimmten Fällen genau darauf anlegen könnte. Beispiel: Kursgewinn 800 Euro, 30% sind aber nur 300 Euro. Also überträgt man die Wertpapiere ins Ausland, und wieder zurück, verkauft dann und die Bank versteuert nur 30%. Und nach deiner Aussage müsste man das dann nicht korrigieren. Erscheint mir nicht rechtens. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 vor 9 Stunden vor 45 Minuten von reckoner: Hallo, Woher hast du diese Info? Das würde nämlich bedeuten, dass man es in bestimmten Fällen genau darauf anlegen könnte. Ja, kannst du machen. Ich habe mich auch immer über diese relativ hohe Bagatellgrenze gewundert. https://www.haufe.de/id/beitrag/kapitalertragsteuer-326-ersatzbemessungsgrundlage-HI7360564.html Es ist halt die Frage wie das FA mit solchen Bagatellen umgeht. Wenn man das jedes Jahr macht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase vor 9 Stunden · bearbeitet vor 9 Stunden von MeinNameIstHase vor einer Stunde von reckoner: Woher hast du diese Info? Randnummer 183 des Anwendungsschreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" (BMF Neuveröffentlichung vom 19.05.2022): Zitat: Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner als die tatsächlich erzielten Erträge, tritt die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Aus Billigkeitsgründen kann hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 € beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen. vor 12 Minuten von SlowHand7: Wenn man das jedes Jahr macht? In der Regel hat man selbst darauf keinen aktiven Einfluss, es sei denn man macht Leerverkäufe oder anderen exotischen Blödsinn mit Anteilen, für die keine Börsenkurse gestellt werden. Der typische Kleinanleger kommt meist gar nicht in diese Not. Und Intensivtäter überschreiten die Schwelle sehr schnell bzw. landen beim letzten Halbsatz: ... und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 vor 7 Stunden vor einer Stunde von MeinNameIstHase: In der Regel hat man selbst darauf keinen aktiven Einfluss, es sei denn man macht Leerverkäufe oder anderen exotischen Blödsinn mit Anteilen, für die keine Börsenkurse gestellt werden. Der typische Kleinanleger kommt meist gar nicht in diese Not. Der mögliche Einfluss wurde oben genannt. Depotübertrag zu IBKR o.ä. und zurück. Eben mal 500€ Gewinn steuerfrei realisiert. Im Vergleich zu dem schlappen Freibetrag von 1000€ finde ich das schon sehr großzügig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase vor 5 Stunden vor einer Stunde von SlowHand7: Der mögliche Einfluss wurde oben genannt. Depotübertrag zu IBKR o.ä. und zurück. Eben mal 500€ Gewinn steuerfrei realisiert. Mach das aktiv mit der besagten Absicht und aus "Aus Billigkeitsgründen, kann ..." wird eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, zumal das Gesetz diese Billigkeitsregel nicht kennt. Ist meines Wissens nur eine Richtlinie. Und das "kann" ist kein "muss". Das bedeutet, dass nur im Normalfall eine Ermessensreduzierung auf "muss" besteht. Diese Ermessensreduzierung greift aber nicht für Steuerpflichtige, die damit aktiv gestalten. Da verwandelt sich der Ermessensspielraum sogar ins Gegenteil, in ein "darf nicht", wenn dem FA die Gestaltungsabsicht bekannt wird. Das als kleiner Ausflug zum Thema Ermessen. Gesetzeskonform wäre § 1 Kleinbetragsverordnung: Festsetzungen der ... Einkommensteuer ... werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen verbleibende Steuerschuld zu vergleichen. Bei 25% KESt heißt das im Umkehrschluss, dass bis 100 Euro Korrektur der Einkünfte somit eine Erklärungspflicht faktisch nicht besteht. Der Einbehalt der Ersatzbemessungsgrundlage durch die Bank wäre eine Festsetzung, die man dann "berichtigt". Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag