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leleliza

Kleinstanwartschaft: Bedingungen für Auszahlung erfüllt ?

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leleliza

Hallo! 
 

Ich bräuchte einmal Hilfe, da es leider überhaupt nicht mein Gebiet ist und ich keinerlei Sachverständnis dafür habe.

 

Ich habe bei meinem alten Arbeitgeber eine BAV gehabt, diese aber schon lange beitragsfrei gestellt. 
In den letzten Jahren war ich immer knapp über der Abfindungsgrenze. 
 

Folgende Werte wurden mir jetzt in der Rentenmitteilung 2025 mitgeteilt: 

 

Garantierte Altersrente: 21,50€ mtl.

Dynamikrente : 26,47€ mtl.

Variable Überschussrente mit Dynamikrente: 35,64€ mtl. 

Im Internet steht als Abfindungsgrenze 37,45€. 
Meiner Auffassung nach dürfte ich nun drin sein und das Guthaben auszahlen lassen, oder ? 
 

Danke für hilfreiche Antworte  ! 

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PrivateBanker

Auszahlung geht erst mit möglichem Rentenbeginn, also im Regelfall mit dem 65./67. Lebensjahr

Schau mal in deinen Unterlagen nach. Ansonsten einfach Versichererkontaktieren.

Diese Kleinsbetragsgrenze ändert sich meines Wissens für die Zukunft, ist an irgendeine Größe aus der Sozialversicherung gekoppelt

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leleliza

Folgendes hatte ich im Internet gefunden: 

„Wenn die spätere Betriebsrente sehr gering ausfallen würde, können sich Arbeitnehmer einmalig abfinden lassen, sprich frühzeitig auszahlen lassen. Dies ist bei so genannten Kleinstanwartschaften der Fall.
Folgende Grenzwerte gelten 2025:

-> alte Bundesländer : 37,45€ pro Monat“ 

 

Daraus würde ich schließen dass ich sie kündigen und auszahlen lassen kann? 

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PrivateBanker

einmalig abfinden bedeutet nicht gleichzeitig frühzeitig auszahlen.

Schau in die Versicherungsbedingungen oder kontaktiere den Vertragspartner.

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satgar
· bearbeitet von satgar

Oftmals kann man betriebsrenten nicht vorzeitig kündigen. Das mit dem AG und/oder Versicherer klären.

 

Zudem kann es einem auf die Füße fallen, wenn man selbständig ist (auch im Nebenerwerb) oder sich innerhalb von 10 Jahren nach Auszahlung selbständig machen will. Vergleiche Thread :

 

 

 

Es gibt im Unterforum (Alternative Kapitalanlagen) auch andere Threads zum Thema „kündigen einer bAV“. Schau da mal rein.

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hilflos

gilt der Betrag nicht nur für Riesterrenten? 

und bei der BAV kann alles vereinbart werden? d.h von 100% Auszahlung als kpl. Summe bis zu kpl. Verrentung egal wie niedrig

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Cauchykriterium

Das Recht auf Abfindung ist ein Recht, dass der zusagende Arbeitgeber ausüben kann, vgl. § 3 Abs. 2 BetrAVG:

Zitat

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

Findige (ehemalige) Arbeitnehmer wirken natürlich auf ihren (früheren) Arbeitgeber ein, aber wenn der nicht will ...

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Cando
· bearbeitet von Cando
vor 12 Stunden von Cauchykriterium:

Das Recht auf Abfindung ist ein Recht, dass der zusagende Arbeitgeber ausüben kann, vgl. § 3 Abs. 2 BetrAVG: (…)

 

Findige (ehemalige) Arbeitnehmer wirken natürlich auf ihren (früheren) Arbeitgeber ein, aber wenn der nicht will ...

Da § 3 Abs. 1 BetrAVG lautet:

Zitat

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

… tun ehemalige Arbeitgeber gut daran, die Grenzen dieser folgenden Absätze genau einzuhalten. Denn wenn sie zu Unrecht abfinden, bringen sie den Betriebsrentenanspruch damit nicht zum erlöschen. Dann darf man sich schlimmstenfalls über die Rückforderung der Abfindung und Doppelleistungen herumärgern.


Wenn es nicht schon in der Versorgungszusage von vornherein so vorgesehen war, gibt es keine Pflicht des Arbeitgebers, die Kleinstanwartschaft abzufinden und die meisten Arbeitgeber reagieren auf solche Anfragen aus den zuvor genannten Gründen sehr zurückhaltend.

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leleliza

Verstehe ich richtig, mein alter Arbeitgeber müsste also der Verfügung / Kündigung zustimmen? 
Ich habe mich nun mal an die Versicherung gewandt und nachgefragt… mal schauen, was sie sagt. 
Ich weiß nur, dass ich im letzten Jahr knapp unter der Grenze war. Da hätte ich ohne Zustimmung drüber verfügen / kündigen können. 

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Cauchykriterium
· bearbeitet von Cauchykriterium
vor 22 Minuten von leleliza:

Verstehe ich richtig, mein alter Arbeitgeber müsste also der Verfügung / Kündigung zustimmen? 

Verstehst Du nicht richtig. Die Sache geht vom Arbeitgeber aus, vorsichtshalber noch einmal:

Zitat

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden

 

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leleliza

Würde also bedeuten, ich müsste auf meinen alten AG zu gehen mit der Bitte die BAV aufgrund Kleinstanwartschaft an mich auszuzahlen? 

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Cando
· bearbeitet von Cando
vor 18 Minuten von leleliza:

Würde also bedeuten, ich müsste auf meinen alten AG zu gehen mit der Bitte die BAV aufgrund Kleinstanwartschaft an mich auszuzahlen? 

Die Anfrage beim Versicherer ist schon richtig, vor allem wenn Dein alter Arbeitgeber beim Ausscheiden die versicherungsförmige Lösung gewählt hat. Der Versicherer wird Dir schon sagen, wenn er eine Erklärung des alten Arbeitgebers braucht oder diese sogar selbst einholen. 

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satgar
vor 13 Minuten von Cando:

Die Anfrage beim Versicherer ist schon richtig, vor allem wenn Dein alter Arbeitgeber beim Ausscheiden die versicherungsförmige Lösung gewählt hat. Der Versicherer wird Dir schon sagen, wenn er eine Erklärung des alten Arbeitgebers braucht oder diese sogar selbst einholen. 

Genau. Nicht immer kann das auch über den AG laufen. Vielleicht gibts den schon gar nicht mehr aufgrund von Insolvenz oder Grund XY. Einfach mal beim Versicherer als deinem Vertragspartner nachzufragen, ist daher der richtige Weg.  
 

Bedenke bitte, dass du Abzüge haben wirst. Du kriegst den Rückkaufswert nicht 1zu1 raus, wenn das angesparte Geld aus einer Umwandlung vom Bruttoentgelt stammte zb

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Cauchykriterium
Am 29.3.2025 um 10:41 von satgar:

Genau. Nicht immer kann das auch über den AG laufen. Vielleicht gibts den schon gar nicht mehr aufgrund von Insolvenz oder Grund XY. Einfach mal beim Versicherer als deinem Vertragspartner nachzufragen, ist daher der richtige Weg.

Ist denn der TO der Versicherungsnehmer oder "lediglich" bezugsberechtige Person?

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satgar
vor 17 Minuten von Cauchykriterium:

Ist denn der TO der Versicherungsnehmer oder "lediglich" bezugsberechtige Person?

Wissen wir nicht. Es steht dort, dass der Vertrag schon lange beitragsfrei gestellt ist.

 

Ich kenne das so, dass nach Arbeitgeberaustritt die VN-Eigenschaft auch von der versicherten Person übernommen wird. VN=VP ist. Davon gehe ich hier zB aus.

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