AbsolutBeginner 24. März Wer bis 2017 Erträge mit ausländischen thesaurierenden Investmentfonds erzielt hat, musste diese jedes Jahr in der Steuererklärung angeben. Vermutlich haben es jedoch viele aus Unwissenheit nicht getan. "Kritisch wird wird es beim Verkauf solcher Fondsanteile, wenn die Thesaurierungen nicht angegeben wurden. Dann ist zu prüfen, ob eine Korrektur der Vorjahre bis einschließlich 2017 notwendig ist", sagt die Steuerberaterin Ashauer-Moll. Quelle (hinter Bezahlschranke): https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/steuererklaerung-2024-diese-13-fallen-koennen-sie-zum-steuerhinterzieher-machen/100105919.html Wie wird eine derartige Korrektur durchgeführt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 24. März Man musste bis 2017 die ausschüttungsgleichen Erträge bei ausländischen Fonds versteuern. Bei inländischen Fonds und bei ausschüttenden Fonds hat man keine Probleme. Es bleiben also Fonds für die die folgenden Bedingungen gelten müssen: Ausländisches Domizil Thesaurierung keine oder unvollständige Versteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen Sofern in den betroffenen Jahren der Sparerpauschbetrag ausgereicht hätte zur Versteuerung dürfte es auch unproblematisch sein nach meinem laienhaften Verständnis. Es handelte sich je nach Fonds oft um sehr geringe Beträge. Ganz düster erinnere ich mich, dass es zur Doppelbesteuerung kommen kann und man die gezahlten Steuern nachweisen muss, um das zu verhindern. Aber so ganz bekomme ich das nicht mehr zusammen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Monachus 25. März Was soll da "kritisch" werden? Beim Verkauf dieser Fondsanteile werden sämtliche Steuern einbehalten, Ende des Themas. Das Finanzamt erfährt nicht, was da versteuert wurde. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
AbsolutBeginner 25. März vor 1 Stunde von Monachus: Das Finanzamt erfährt nicht, was da versteuert wurde. Für bestandsgeschützte Alt-Anteile, die vor 2009 erworben wurden, gibt es einen Freibetrag von 100000,00 €, der nur über die Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden kann. Und dann möchte das Finanzamt vermutlich die Jahressteuerbescheinigung und weitere Unterlagen sehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Monachus 25. März Ich muss mich leicht korrigieren. Das Finanzamt erfährt davon, wenn man für das Jahr des Verkaufs eine Steuererklärung macht und dabei die Anlage KAP ausfüllt. Damit verbunden muss man die Steuerbescheinigung der Bank einreichen. Dort werden diese akkumulierten Erträge "nachrichtlich" erwähnt, damit man diese von den Kapitalerträgen abziehen abziehen kann, falls man sie in den Vorjahren bereits versteuert hat (Vermeidung Doppelbesteuerung). Ich bin auch einer der Leute, der diese akkumulierten Erträge nie versteuert hat (viel zu hoher Aufwand die Versteuerung über mehrere Jahre beim Verkauf nachzuweisen). Diese Anteile hatte ich voriges Jahr verkauft. Daher werden in meiner Steuerbescheinigung für 2024 ca. 8000 Euro "Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds" aufgeführt. Das bedeutet, dass ich in 2017 und frühere Jahre insgesamt ca. 2000 Euro Steuern zu zahlen gehabt hätte, was ich aber nicht gemacht hatte. Durch den Verkauf sind diese Steuern nun bezahlt. Ich habe arge Zweifel, dass sich das Finanzamt dafür interessiert. Da ich für 2024 eine Steuererklärung gemacht habe und auch die Anlage KAP ausgefüllt habe werde ich merken, ob meine Vermutung stimmt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Megatron 25. März vor 9 Stunden von Monachus: Ich muss mich leicht korrigieren. Das Finanzamt erfährt davon, wenn man für das Jahr des Verkaufs eine Steuererklärung macht und dabei die Anlage KAP ausfüllt. Damit verbunden muss man die Steuerbescheinigung der Bank einreichen. Dort werden diese akkumulierten Erträge "nachrichtlich" erwähnt, damit man diese von den Kapitalerträgen abziehen abziehen kann, falls man sie in den Vorjahren bereits versteuert hat (Vermeidung Doppelbesteuerung). Naja, im Allgemeinen nicht ganz, die Steuerbescheinigung reichst du ja nur noch auf Nachfrage ein bzw. wenn du eine Verlustbescheinigung beantragt hast. Der nachrichtliche Teil geht erst mal verloren beim Übertrag in die Anlage KAP. Seit der erwähnten Reform 2018 wollte das FA von mir nie wieder eine Steuerbescheinigung sehen, obwohl ich die Anlage KAP ausfülle. Zitat Ich bin auch einer der Leute, der diese akkumulierten Erträge nie versteuert hat (viel zu hoher Aufwand die Versteuerung über mehrere Jahre beim Verkauf nachzuweisen). Diese Anteile hatte ich voriges Jahr verkauft. Daher werden in meiner Steuerbescheinigung für 2024 ca. 8000 Euro "Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds" aufgeführt. Das bedeutet, dass ich in 2017 und frühere Jahre insgesamt ca. 2000 Euro Steuern zu zahlen gehabt hätte, was ich aber nicht gemacht hatte. Durch den Verkauf sind diese Steuern nun bezahlt. Das wird schon spannender, da du damit mehr oder weniger offen zu gibst wissentliche falsche Angaben gemacht zu haben. Das Argument "zu hoher Aufwand" impliziert ja geradezu Vorsatz. Zitat Ich habe arge Zweifel, dass sich das Finanzamt dafür interessiert. Gute Frage. Ohne Steuerbescheinigung / Anlage KAP würde das FA das ja eh nicht mitbekommen. Umgekehrt, selbst da wo ich in der Bescheinigung zu Recht die Kapitalerträge korrigiert hatte wollte das FA nie einen Nachweis sehen. Kannst ja mal berichten was passiert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Sonntag um 16:40 · bearbeitet Sonntag um 16:40 von MeinNameIstHase Das Problem bei ausl. Fonds ist, dass diese keine Daten publizieren müssen. Manche tates es, andere nicht. Auch war der Umfang der publizierten Daten unterschiedlich, was zu "grauen Anteilen" führte. Ansonsten landete man bei "schwarzen Investmentfonds" und § 6 InvStG (alter Fassung): Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. § 5 Absatz 1 regelte ... wenn 1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentvermögens und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht ... (Bundesanzeiger etc.) ... Höhe der Ausschüttungen, Zwischengewinne, ausschüttungsgleiche Ertrgäe, anrechenbare ausl. QSt usw etc. Dazu kommen die alten Regeln zur Veräußerung von Investmentfondsanteilen nach § 8 Absatz 5 InvStG (alte Fassung): Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die weder zu einem Betriebsvermögen gehören noch zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes gehören, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 3 Nr. 40 und § 17 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden. Negative Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 sind von den Anschaffungskosten des Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräußerungserlös des Investmentanteils abzusetzen. Der Veräußerungserlös ist ferner um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie um die hierauf entfallende, seitens der Investmentgesellschaft gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und 4 zu erhöhen. Sind ausschüttungsgleiche Erträge in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet worden, sind diese dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen. Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuerfrei sind. Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossene Substanzauskehrung sowie um die Beträge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf Grund der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 steuerfrei ausgeschüttet wurden. Ferner bleiben bei der Ermittlung des Gewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 veröffentlicht hat. Auf gut Deutsch: Es war früher ein hoher Sachverstand und zeitlicher Aufwand nötig, um die steuerliche Erträge von ausl. Investmentfonds zu ermitteln und jährlich in der Steuererklärung anzugeben, wenn das zugehörige Depot im Ausland gehalten wurde. Da konnte man für jeden Fonds getrennt dann ein Dutzend Einträge im Bundesanzeiger suchen und bei Fehlanzeige nach § 6 InvStG (alte Fassung) vorgehen. Und wer entschied sich denn "früher" für ein Depot im Ausland und dann noch mit ausl. Investmentanteilen? Der "geplante" Aufwand für eine Steuererklärung lag da doch bei "null" . Die Dummen sind da die Erben, die es dann gerade biegen müssen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag