TurboAsterix 22. März · bearbeitet 22. März von TurboAsterix Hallo, in einem Sterbefall wurde ein Depot vererbt. Es gibt die Lebensgefährtin (nicht verheiratet, nicht eingetragen) als Alleinerbin lt. Testament und mich als Kind als Pflichtteilsberechtigten, die Erbquote ist also 50/50. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Nur wie berechnet sich dieser aus dem Depotwert? Nehmen wir fiktiv 200.000 EUR Depotwert zum Stichtag/Todestag - 1 an. Alles danach zählt so und so nicht. ChatGPT meint: Das Kind hat Anspruch auf 100.000 EUR Geldleistung, und bezahlt keine Abgeltungssteuer, da es selbst keine Wertpapiere veräußert. Die Steuerlast der Abgeltungssteuer habe der Erbe zu tragen. Alternativ könnte das Kind bei gegenseitigem Einvernehmen auch die Wertpapiere im Gegenwert von 100.000 EUR bekommen, bezahlt bei Verkauf die Abgeltungssteuer dann selbst. Für mich hört sich das nicht so ganz stimmig an. Oder hat das Kind Anspruch auf 50% Nettoerlöses des Depotwerts? Also quasi Verkaufssimulation mit Abgeltungssteuer zum Stichtag und 50% als Geldwert davon? Ersteres wäre gut für mich, wird bei der Erbin aber sich keine Begeisterung auslösen. Zweiteres erscheint fair. Die Erbin plant, das Depot komplett zu veräußern. ----- Ich denke ich habe es selbst gefunden, ChatGPT erzählt völligen Blödsinn: Zitat Die Abgeltungssteuer auf (spätere) Wertpapierveräußerungen ist danach beim Pflichtteil als latente Steuerlast nachlassmindernd zu berücksichtigen. https://erbfall.de/abgeltungssteuer-ist-als-latente-steuerlast-beim-pflichtteil-abzuziehen ----- VG TurboAsterix Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 22. März · bearbeitet 22. März von stagflation vor 13 Minuten von TurboAsterix: Alles danach zählt so und so nicht. Da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn ich mich an einen anderen Thread erinnere, den wir kürzlich hatten, und in dem es um eine Erbengemeinschaft ging, zählte für die Erbauseinandersetzung eben gerade nicht der Wert zum Todeszeitpunkt, sondern der der Wert, als die Erbengemeinscaft Zugriff auf das Depot bekommen hat und tatsächlich geteilt werden konnte. Kann sein, dass es beim Pflichtteil anders ist - ich weiß es nicht. Es gibt mehrere Möglichkeiten. Man kann das juristisch regeln - oder pragmatisch. Welchen Weg Du gehen solltest, hängt von Deinem Verhältnis zu der Lebensgefährtin ab. Mögt Ihr Euch? Wollt Ihr das gemeinsam lösen? Wollt Ihr auch in Zukunft (engen) Kontakt haben? Oder seid Ihr mehr oder weniger verfeindet? Es wäre auch wichtig zu wissen, wie viel Abgeltungssteuer bei einem Verkauf anfallen würde. Kennst Du den Wert? Muss überhaupt Abgeltungssteuer bezahlt werden? Oder hat das Depot Verluste erwirtschaftet? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 22. März · bearbeitet 22. März von MeinNameIstHase Die Erbin muss den Depotwert nach § 11 BewG bewerten: Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind. Stichtag ist der Todestag. Wenn die Erbin Dir in Erfüllung des Pflichtteilanspruchs Wertpapiere überträgt, dann ist das für sie ein Veräußerungsvorgang und für Dich ein Anschaffungsvorgang. Aber, das wird mit den Kursen zum Übertragungstag gerechnet. Das heißt, das Kursrisiko zwischen Todestag und Übertragungstag geht voll zu Gunsten/Lasten der Erbin. Technisch ist das ein entgeltlicher Depotübertrag mit Gläubigerwechsel. Das Entgelt besteht darin, dass die Pflichtteilschuld damit erfüllt wird. Du musst als Pflichtteilberechtigter auch keine Wertpapiere akzeptieren, sondern kannst einfach sagen: Verkauf und gib mir das Geld. Unterm Strich trägt die Erbin die Abgeltungsteuer bis zur Übertragung oder Veräußerung, denn ihr gehören die Wertpapiere durch Erbschaft. Und die Erbin kann diese auch nicht vom Nachlasswert für die Pflichtteilberechnung nachteilig abziehen. Dafür ist der Nachlasswert zum Todestag maßgeblich. Und da gabs die Abgeltungssteuerlast noch nicht. Die entsteht erst später beim Verkauf bzw. der Übertragung. Das ist bei Erbengemeinschanften anders. Denn da gehört den Erben der Nachlass gemeinsam, bis der Nachlass aufgeteilt wird. Bei einem Vermächtnis kommt es drauf an, was vermacht wird: Wird dem Begünstigten ein Anteil am Depot vermacht oder ein Geldbetrag, der aus dem Depot erst finanziert werden muss? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TurboAsterix 22. März vor 46 Minuten von stagflation: Da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn ich mich an einen anderen Thread erinnere, den wir kürzlich hatten, und in dem es um eine Erbengemeinschaft ging, zählte für die Erbauseinandersetzung eben gerade nicht der Wert zum Todeszeitpunkt, sondern der der Wert, als die Erbengemeinscaft Zugriff auf das Depot bekommen hat und tatsächlich geteilt werden konnte. Kann sein, dass es beim Pflichtteil anders ist - ich weiß es nicht. Es gibt mehrere Möglichkeiten. Man kann das juristisch regeln - oder pragmatisch. Welchen Weg Du gehen solltest, hängt von Deinem Verhältnis zu der Lebensgefährtin ab. Mögt Ihr Euch? Wollt Ihr das gemeinsam lösen? Wollt Ihr auch in Zukunft (engen) Kontakt haben? Oder seid Ihr mehr oder weniger verfeindet? Es wäre auch wichtig zu wissen, wie viel Abgeltungssteuer bei einem Verkauf anfallen würde. Kennst Du den Wert? Muss überhaupt Abgeltungssteuer bezahlt werden? Oder hat das Depot Verluste erwirtschaftet? Ich sags mal so, wir haben beide den Willen das pragmatisch zu beenden. Ich lasse lieber fünf gerade sein, als in endlose und teuere rechtliche Auseinandersetzungen zu geraten. Sie hat keinerlei Erfahrung mit Depots oder Aktien. Es wird gewaltig Abgeltungssteuer anfallen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TurboAsterix 22. März · bearbeitet 22. März von TurboAsterix vor einer Stunde von MeinNameIstHase: Du musst als Pflichtteilberechtigter auch keine Wertpapiere akzeptieren, sondern kannst einfach sagen: Verkauf und gib mir das Geld. Unterm Strich trägt die Erbin die Abgeltungsteuer bis zur Übertragung oder Veräußerung, denn ihr gehören die Wertpapiere durch Erbschaft. Und die Erbin kann diese auch nicht vom Nachlasswert für die Pflichtteilberechnung nachteilig abziehen. Dafür ist der Nachlasswert zum Todestag maßgeblich. Und da gabs die Abgeltungssteuerlast noch nicht. Die entsteht erst später beim Verkauf bzw. der Übertragung. Richtig, genau so hat ChatGPT argumentiert. Wie geht das mit folgendem zusammen: OLG Oldenburg v. 31. 1. 2018 – 3 U 43/17: https://rechtsanwalt-krau.de/bei-pflichtteilsberechnung-ansatzfaehige-nachlasspositionen/ Zitat Das OLG entschied, dass nur bestimmte Nachlassverbindlichkeiten wie Bestattungs- und Friedhofskosten abzugsfähig sind. Bei Pflichtteilsberechnung ansatzfähige Nachlasspositionen Die Erben dürfen auch die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen, da diese Steuern als latente Steuerschulden der Erblasserin gelten. ... Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten und die Berücksichtigung von Steuerschulden bei der Berechnung des Pflichtteils. Folgendes habe ich noch gefunden: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/a9bd95f1-d16c-468c-9a93-ba95397e068a Zitat c) Das Landgericht hat zu Recht auch die von dem Kreditinstitut bei der Veräußerung der Wertpapiere Anfang Mai 2016 abgezogene Abgeltungssteuer (Kapitalertragssteuer und Solidarzuschlag) in Höhe von 7.189,47 Euro in seiner Bilanz des Nachlassvermögens berücksichtigt. aa) Entgegen dem Verständnis der Berufung geht es insoweit nicht darum, die Steuern erst als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 2313 BGB in die Bilanz einzustellen, sondern sie - ähnlich wie bei einem geerbten Unternehmen - bereits bei der Bewertung der Wertpapiere gemäß § 2311 BGB als von vorneherein wertreduzierend ("latent") vorhanden in der Betrachtung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 1269 [BGH 26.04.1972 - IV ZR 114/70]; NJW 2011, 2572 [BGH 02.02.2011 - XII ZR 185/08], Juris Rn. 49 f.; Weidlich, in: Palandt, 76. Aufl., § 2311 Rn. 5; Lange, in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 2311, Rn. 41). Für eine solche Betrachtung spricht im Übrigen deutlich, dass die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge immer "automatisch" und zwingend von dem kontoführenden Kreditinstitut abzuziehen und an die Finanzverwaltung abzuführen ist. Soweit man in diesem Zusammenhang das im Einzelfall gewählte "Verwertungsszenario" (Lange, a. a. O.) für entscheidend hält, heißt das, dass latente Kapitalertragssteuern in die Bewertung von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Erbfalls jedenfalls dann einzufließen haben, wenn eine Veräußerung auch tatsächlich alsbald nach dem Tod des Erblassers stattfindet. Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Erbfall (18. März 2016) und der Veräußerung der Wertpapiere (3. Mai 2016) nur wenige Wochen, so dass diesem Erfordernis in jedem Fall genüge getan ist. Für die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen spricht schließlich auch der in § 2311 BGB enthaltene Grundgedanke, wonach der Pflichtteilsberechtigte so gestellt werden soll, als sei er mit seinem halben gesetzlichen Erbteil am Nachlass beteiligt (vgl. Lange, in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 2311 Rn. 7). Wären die Kläger Miterben, wäre der Abzug der Steuerlast aber in gleicher Weise zu ihrem Nachteil gegangen, wie es jetzt der Fall ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 22. März · bearbeitet 22. März von MeinNameIstHase vor einer Stunde von TurboAsterix: Wie geht das mit folgendem zusammen: Tja, ich lese das OLG-Urteil auch erst auf Deinen Hinweis. Ich wollte zunächst prüfen, ob die Steuern noch auf den Erblasser zurück gehen. Aber nein. Das betrifft die zivilrechtliche Betrachtungsweise. Beim steuerlichen Nachlasswert bleibt die Steuer außen vor. Entgegen dem Verständnis der Berufung geht es insoweit nicht darum, die Steuern erst als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 2313 BGB in die Bilanz einzustellen, sondern sie - ähnlich wie bei einem geerbten Unternehmen - bereits bei der Bewertung der Wertpapiere gemäß § 2311 BGB als von vorneherein wertreduzierend ("latent") vorhanden in der Betrachtung zu berücksichtigen ... Soweit man in diesem Zusammenhang das im Einzelfall gewählte "Verwertungsszenario" (Lange, a. a. O.) für entscheidend hält, heißt das, dass latente Kapitalertragssteuern in die Bewertung von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Erbfalls jedenfalls dann einzufließen haben, wenn eine Veräußerung auch tatsächlich alsbald nach dem Tod des Erblassers stattfindet. Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Erbfall (18. März 2016) und der Veräußerung der Wertpapiere (3. Mai 2016) nur wenige Wochen, so dass diesem Erfordernis in jedem Fall genüge getan ist. Für die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen spricht schließlich auch der in § 2311 BGB enthaltene Grundgedanke, wonach der Pflichtteilsberechtigte so gestellt werden soll, als sei er mit seinem halben gesetzlichen Erbteil am Nachlass beteiligt (vgl. Lange, in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 2311 Rn. 7). Wären die Kläger Miterben, wäre der Abzug der Steuerlast aber in gleicher Weise zu ihrem Nachteil gegangen, wie es jetzt der Fall ist. Schon der Wortlaut "Wären die Pflichteilsberechtigte Miterben ..." ... Sie sind es nicht. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten wohl genug Zeit und Energie, sie zu enterben. Warum hat er dann nicht auch sein Depot "aufgeräumt" für die verbleibenden Erben? Ich finde es nicht überzeugend, weil es auschließlich die Erben in der Hand haben, ob sie die Steuer tatsächlich realisieren. Die Pflichtteilsberechtigten können nur zuschauen. Wenn, dann müsste man die latente Steuern auf den Wert zum Todestag beziehen. Auch der Vergleich zu Firmen hinkt. Die bilanzieren nun mal und der gemeine Wert ist mehr als nur die Summe der einzelnen Vermögensgegenstände in der Bilanz. Typisch bei Firmen der abgezinste Wert der zukünftigen "Erwartungen" (Cashflow-Überschüsse). Wie sich das Gericht verzettelt, sieht man am Streit über die Berücksichtigung der Sparer-Pauschbeträge, wie nachfolgend ... ... Die Berücksichtigung der Freibeträge entsprechend der Rechtsauffassung der Kläger hätte daher lediglich eine Erhöhung des Anspruchs der Kläger um maximal 422,53 Euro zur Folge. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass dem Beklagten zu 3.) im Hinblick auf seine Ehe kein doppelter Freibetrag zuzurechnen ist. Denn eine Verpflichtung des Erben, gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 Abs.1 BGB auch Angaben über die finanziellen Verhältnisse seines Ehegatten zu machen, besteht jedenfalls nicht. Damit würde sich der zusätzliche Anspruch der Kläger (allenfalls) auf lediglich 316,89 Euro belaufen. Juristen halt ... Schade, dass Gerichte sich am Klein-Klein beteiligen. Ich vertrete die Meinung, dass Faktoren, die nur in den erbenden Personen liegen, nichts in der Bewertung zu suchen haben. Das ist immer der Anfang eines Rosenkriegs. Hätte das Gericht damit argumentiert ein neutraler Nachlassverwalter wäre ebenso verfahren, dann hätte ich Verständnis dafür. Wie andere Gerichte sich dazu stellen, weiß ich nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TurboAsterix 22. März · bearbeitet 22. März von TurboAsterix vor 55 Minuten von MeinNameIstHase: Wenn, dann müsste man die latente Steuern auf den Wert zum Todestag beziehen. Genau, es wäre "Verkaufserlös am Todestag" / 2. Das ist der friedliche Weg. Wenn die Erbin die Kapitalertragssteuer von uns beiden aufgesattelt bekommt, dann entweder merkt sie es nicht (was man eigentlich nicht übersehen kann, das knallt ja bei ihr dann dreifach rein, 30% Erbschaftsteuer + reale 15% + 15% KapSteuer) oder es gibt eine jahrelange rechtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang, die ggf. genauso viel kostet. Ich versuche mir von der Bank mal eine Simulation geben zu lassen, aber mein Verdacht ist das Depot besteht fast nur aus Gewinnen. Nach § 2311 reicht ja auch eine gute Schätzung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 22. März vor einer Stunde von TurboAsterix: Genau, es wäre "Verkaufserlös am Todestag" / 2. Das ist der friedliche Weg. Wenn die Erbin die Kapitalertragssteuer von uns beiden aufgesattelt bekommt, dann entweder merkt sie es nicht (was man eigentlich nicht übersehen kann, das knallt ja bei ihr dann dreifach rein, 30% Erbschaftsteuer + reale 15% + 15% KapSteuer) oder es gibt eine jahrelange rechtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang, die ggf. genauso viel kostet. Ich versuche mir von der Bank mal eine Simulation geben zu lassen, aber mein Verdacht ist das Depot besteht fast nur aus Gewinnen. Nach § 2311 reicht ja auch eine gute Schätzung. Wenn ihr euch einigen wollt ... und das die Grundlage sein soll ... Da es ja nicht haargenau auf den letzten Cent ankommt, reicht ein ganz normaler Performance-Report der Bank oder ein Depotauszug inkl. (rechnerische) Anschaffungskurse und Anschaffungsdatum. Die überträgt man in eine Exceltabelle inkl. Stückzahl, ruft eine Webseite wie Onvista auf und schaut, wie hoch die Kurse am Stichtag waren. Und binnen einer halben Stunde hat man dann einen Wert, wie hoch die Gewinne damals gewesen wären, wäre alles verkauft worden. Zur Sicherheit ruft man per Webseite dann zusätzlich noch mal die Kurse zum Kaufdatum ab und vergleicht diese. Darauf dann einfach 25% KESt + 5,5% Soli auf die KESt = 26,375 % an Steuern rechnen. Ein paar Besonderheiten, den Rest täte ich ignorieren, wenn man es selbst machen will (Frage des Stundenlohns vs. Nutzen). Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, sind steuerfrei beim Verkauf (heute).*** Aktien-Investmentfonds sind mit Wertzuwächsen ab 1.1.2018 nur zu 70% steuerpflichtig und zu 30% steuerfrei (Aktienfonds-Teilfreistellung). *** Sogenannte Mischfonds sind zu 85% steuerpflichtig und zu 15% steuerfrei.*** Immobilienfonds sind nur zu 40% steuerpflichtig (60% steuerfrei), bei ausl. Immobienfonds sind sogar nur 20% steuerpflichtig und 80% steuerfrei.*** Investmentfonds, die vor 2009 gekauft wurden, nennt man bestandsgeschützte Alt-Anteile. Deren Wertzuwachs bis 31.12.2017 sind komplett steuerfrei, ab 1.1.2018 hat jede Person einen Freibetrag von 100.000 Euro. Bei Aktien-Fonds sogar nur für die steuerpflichtigen 70%. ***Fachlichen Rat würde ich einholen, wenn seit dem Kauf Fusionen oder Abspaltungen stattgefunden haben. Da muss man notfalls genauer hinschauen. Und falls Immobilienfonds dabei sind. Die sind allesamt irgendwie "besonders". Im Promillebereich dürften sich so Feinheiten wie Berücksichtigung der Vorabpauschale bei Investmentfonds auswirken. Ähnlich die Korrekturen bei Telekom wegen steuerfreier Dividenden. Diese zeitliche Aufteilung bei Fonds machst du nach dem gleichen Schema, falls keine Unterlagen dazu vorliegen. Einfach so tun, als wären sie am 31.12.2017 verkauft worden und zum gleichen Kurs zurückgekauft. Denke hier daran, bis 2017 gab's keine Teilfreistellung, erst ab 2018. Wenn Wertpapiere dabei sind, die teil vor 2009 und teils danach gekauft wurden, muss man die aufteilen, anhand der ursprünglichen Kaufdaten/Kurse. Bei Fonds nicht nur nach dem Namen suchen, sondern haargenau nach Wertpapierkennnummer/Kürzel bzw. ISIN-Nummer. Oft gibt es unterschiedliche sog. Teilfonds, mal auf Euro, mal auf Dollar lautend, mal thesaurierend, mal ausschüttend. Die KI-Suchhilfen und die Werbe-und Sponsoringeinblendungen können da im Netz ganz gut verwirren. So wie früher mal die Webseite für www.weter.de ... Die meldete sich spaßeshalber mit "Hier entsteht in Kürze das große neue Legastheniker-Portal" Wer das noch nie gemacht hat, sollte sich alles von einer zweiten Person querlesen und nachrechnen lassen. Also wirklich mit Taschenrechner. Wer sich in Excel vertut, sieht seine eigenen Fehler nicht. Kursabrufe im Web immer als Screenshot abspeichern bzw. ausdrucken. Man wundert sich, wie schnell man doch immer wieder Flüchtigkeitsfehler macht. Erfahrungsgemäß kommen auf eine handgetippte, selbst programmierte Tabelle mit 25 Zeilen mind. ein Fehler, eher zwei und mehr bei Anfängern ... und das, nachdem der Anfänger schon drei mal drüber geschaut hat. Manche sind wirklich nur Tippfehler, manche aber teurer Rechenfehler, wo subtrahiert wird, statt zu addieren usw. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 22. März · bearbeitet 22. März von stagflation vor 4 Stunden von TurboAsterix: Genau, es wäre "Verkaufserlös am Todestag" / 2. Das ist der friedliche Weg. Schwer zu sagen, was eine faire Lösung ist. Ich persönlich würde eher sagen: Verkaufserlös / 2 nach Kapitalertragssteuern und vor Erbschaftssteuer an dem Tag, an dem die Erben Zugriff auf das Depot bekommen und den Pflichtteil auszahlen können. Denn das ist doch der Sinn von § 2303 BGB: dass das Erbe in einem bestimmten Verhältnis geteilt wird (50:50). Wenn die Kurse beispielsweise nach dem Tod und vor Verteilung des Depots um 50% einbrechen: warum sollte die Pflichtteil-Partei dann alles und der eigentliche Erbe nichts bekommen? Das ergibt keinen Sinn. Das ist aber nur meine persönliche Meinung und offenbar nicht geltendes Recht. Die eigentliche Schlussfolgerung ist eine ganz andere: Erblasser sollten rechtzeitig vor ihrem Tod aktiv werden. Sie können Buchgewinne realisieren (Senken der Erbschaftssteuer), Wertpapiere in wenig schwankende Wertpapiere umschichten (Vermeidung von Kursschwankungen) und/oder Vollmachten erteilen, so dass die Erben nicht auf Testamentseröffnung und ggf. Erbschein warten müssen. Siehe auch hier: https://www.rosepartner.de/wertpapier-depot-aktie-erbschaft.html @TurboAsterix: Du schreibst, dass Du mit einem hohen Abgeltungssteuer-Betrag rechnest. Falls Du die Zahlen kennst, erübrigt sich jede weitere Diskussion. Falls das aber nur eine Annahmen ist, solltest Du genauer recherchieren. Einerseits gibt es Sonderregeln für Altbestände, andererseits zeigt die Erfahrung, dass viele Aktiendepots zwar auf den erste Blick gut aussehen - auf den zweiten Blick aber doch nur geringe oder sogar negative Kursgewinne erwirtschaftet haben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 22. März vor 37 Minuten von stagflation: Wenn die Kurse beispielsweise nach dem Tod und vor Verteilung des Depots um 50% einbrechen: warum sollte die Pflichtteil-Partei dann alles und der eigentliche Erbe nichts bekommen? Das ergibt keinen Sinn. Ein Grund ist, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten eine reine Geldforderung ist. Wenn ich einem Handwerker 10000 Euro schulde für irgendwelche Leistungen, die er erbracht hat, und in der Zeit bis zum Zahlungstermin passiert ein Börsencrash, sollte ich dann auch nur noch 5000 Euro zahlen müssen? (Umgekehrt heißt das natürlich auch, dass Kursgewinne nach dem Erbfall ausschließlich an den Erben gehen. Oder auch: Wenn der Erbfall mit einem Börsencrash zusammentrifft, berechnet sich der Pflichtteilsanspruch nach dem reduzierten Wert der Wertpapiere.) Ein weiterer Grund liegt darin, dass nur der Erbe Zugriff auf den Nachlass hat. Wenn die Bank sich Zeit lässt, kann nur der Erbe sie dazu drängen, endlich mal in die Gänge zu kommen. Der Pflichtteilsberechtigte hat dagegen keinerlei Einflussmöglichkeit. Deshalb sollte eine Verzögerung nicht zu seinen Lasten gehen. vor 53 Minuten von stagflation: das ist doch der Sinn von § 2303 BGB: dass das Erbe in einem bestimmten Verhältnis geteilt wird (50:50). Der Erbe bekommt eine ganz andere Stellung, als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er übernimmt Rechtspositionen und Gegenstände, die auch einen ideellen Wert haben können – manchmal sehr viel höher als der wirtschaftliche Wert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TurboAsterix 23. März vor 9 Stunden von stagflation: Schwer zu sagen, was eine faire Lösung ist. Ich persönlich würde eher sagen: Verkaufserlös / 2 nach Kapitalertragssteuern und vor Erbschaftssteuer an dem Tag, an dem die Erben Zugriff auf das Depot bekommen und den Pflichtteil auszahlen können. ... Die eigentliche Schlussfolgerung ist eine ganz andere: Erblasser sollten rechtzeitig vor ihrem Tod aktiv werden. ... @TurboAsterix: Du schreibst, dass Du mit einem hohen Abgeltungssteuer-Betrag rechnest. Falls Du die Zahlen kennst, erübrigt sich jede weitere Diskussion. Falls das aber nur eine Annahmen ist, solltest Du genauer recherchieren. Einerseits gibt es Sonderregeln für Altbestände, andererseits zeigt die Erfahrung, dass viele Aktiendepots zwar auf den erste Blick gut aussehen - auf den zweiten Blick aber doch nur geringe oder sogar negative Kursgewinne erwirtschaftet haben. Ja, genau, mit Verkaufserlös meinte ich umgangssprachlich den Eingang auf dem Konto. "Depotwert nach Kapitalertragssteuer aber vor Erbschaftssteuer" / 2 zum Stichtag. Erbschaftssteuer ist jedem Erben/Pflichtteilsempfänger seine individuelle Angelegenheit. Ich hatte meinen Vater noch versucht darauf anzusprechen/anzuschreiben, aber Geld war der Familie gegenüber Tabu (es sei denn er bekam welches) und er hat lediglich wie immer nicht darauf reagiert. Er kam erst 2007 wieder nach Deutschland und lebte seitdem als eine Art Frugalist (ohne Krankenversicherung usw.) von dem Depot und dessen Ertrag. Seine Lebensgefährtin weiß nicht mal so recht, was ein Depot ist. Das Wort Abgeltungssteuer hatte sie noch nie gehört. Das ist kein Vorwurf gegen Sie, sagt aber was über seine Denkweise und Kommunikation. Ich kenne die Summen, aber noch nicht die genaue Zusammensetzung. Nachdem er erst ca. 2007/2008 angefangen hat, vermute ich nicht viel Altbestand vor 2009. Die Hauptposition im Depot ist Rheinmetall, daher meine Vermutung zu "viel Abgeltungssteuer". Ich bekomme von der Bank nächste Woche eine detaillierte Übersicht. Als Pflichtteilsempfänger ist man zwar kein Erbe, aber die Bank gibt mir ohne weiteres Auskunft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TurboAsterix 23. März · bearbeitet 23. März von TurboAsterix vor 12 Stunden von MeinNameIstHase: Darauf dann einfach 25% KESt + 5,5% Soli auf die KESt = 26,375 % an Steuern rechnen. Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, sind steuerfrei beim Verkauf (heute).*** Aktien-Investmentfonds sind mit Wertzuwächsen ab 1.1.2018 nur zu 70% steuerpflichtig und zu 30% steuerfrei (Aktienfonds-Teilfreistellung). *** ... ***Fachlichen Rat würde ich einholen, wenn seit dem Kauf Fusionen oder Abspaltungen stattgefunden haben. Da muss man notfalls genauer hinschauen. Und falls Immobilienfonds dabei sind. Die sind allesamt irgendwie "besonders". @MeinNameIstHase danke für deine umfangreiche "Anleitung". Er hat 2007/2008 angefangen zu investieren, daher vermute ich keine großen Altbestände. Eine detaillierte Depotübersicht habe ich nicht noch nicht, aber bisher habe ich in Verkäufen/Kontoauszügen und Hinweisen nur Einzelaktien gesehen, keine Fonds. Fonds widersprechen auch ein bisschen seiner Philosophie, da er alles vermieden hat was Kosten/Gebühren verursacht. Je nachdem wie komplex die Zusammensetzung ist, werde ich ggf. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater darüberschauen lassen. Meine Frau ist meine ETF Expertin, wenn wir wissen wo wir hin wollen werden wir das glaube zusammen ausrechnen können. Nicht zuletzt muss meine Kalkulation im Zweifel rechtlichen Bestand haben (falls die Erbin an ihren Abzügen verzweifelt und doch zum Rechtsanwalt geht). Spätestens bei ihrer Erbschaftssteuererklärung braucht sie einen Steuerberater/Rechtsanwalt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag