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th23

Vorabpauschale - Anrechnung bei Verkauf

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th23

Hallo zusammen,

 

Ich habe mir zwar schon gefühlt 20 Threads hier und zig Seiten im Internet zu dem Thema Vorabpauschale durchgelesen, aber eine Frage habe ich dazu noch:

 

Ein paar ETF auf die schon Vorabpauschalen in 2020 (für 2019) angefallen waren, habe ich zwischenzeitlich an ein anderes Depot übertragen und dort dann verkauft. Jetzt wollte ich hier einmal nachvollziehen, ob die bei einem anderen Broker bezahlte Vorabpauschale beim Verkauf auch entsprechend berücksichtigt wurde...und muss leider sagen, dass ich daran scheitere :wacko:

 

Wie wird diese denn "normalerweise" (wenn es da einen Standard gibt) berücksichtigt? Reduziert das den Verkaufskurs? Oder erhöht es den Einstandskurs um den Vorab-Betrag? Oder wird es separat irgendwo ausgewiesen - wenn ja, gibt es einen Tip, wie die Zeile bei der Abrechnung heißen sollte?

 

Vielen Dank schon vorab an alle Experten hier für Eure Hilfe :thumbsup:

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chirlu

Wie die Abrechnung aussieht, ist freie Gestaltung der Bank.

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migieger

Und sollte sich bei Unstimmigkeiten mit der Bank, direkt per Steuererklärung mit dem Finanzamt klären lassen, oder?
 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Und sollte sich bei Unstimmigkeiten mit der Bank, direkt per Steuererklärung mit dem Finanzamt klären lassen, oder?

Im Einzelfall kann das klappen. Aber in der Regel wird das Finanzamt an die Bank verweisen, die muss richtig abrechnen und bescheinigen.

 

Stefan

 

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th23
· bearbeitet von th23

Okay, danke - das hatte ich ehrlich gesagt fast befürchtet und macht es natürlich bei der Nachverfolgung noch komplizierter :rolleyes:

vor 47 Minuten von chirlu:

Wie die Abrechnung aussieht, ist freie Gestaltung der Bank.

 

Bei einer von 5 Transaktionen bin ich übrigens gerade fündig geworden (vielleicht hilft es ja jemand anderem):

Smartbroker (alt) mit DAB führt auf der Verkaufsabrechnung eine Extra-Zeile "Angesetzte Vorabpauschale gem. § 19 Abs. 1 S. 3 InvStG" auf mit dem entsprechenden Wert

 

vor 23 Minuten von reckoner:

in der Regel wird das Finanzamt an die Bank verweisen, die muss richtig abrechnen und bescheinigen.

 

Ja, vermute ich auch...und genau um das mal zu checken, versuche ich das auch mal nachzuverfolgen bei den wenigen ältere Fällen, die ich habe. Da gehts noch nicht um viel Geld, aber bei den aktuellen Vorabpauschalen in 2024 und 2025 geht es in der Zukunft ja um etwas mehr.

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MeinNameIstHase
vor 50 Minuten von th23:

Ein paar ETF auf die schon Vorabpauschalen in 2020 (für 2019) angefallen waren, habe ich zwischenzeitlich an ein anderes Depot übertragen und dort dann verkauft. Jetzt wollte ich hier einmal nachvollziehen, ob die bei einem anderen Broker bezahlte Vorabpauschale beim Verkauf auch entsprechend berücksichtigt wurde...und muss leider sagen, dass ich daran scheitere

Im Idealfall sollten Banken die "angesetzten" Vorabpauschalen zusätzlich zu den Anschaffungskosten mit auf's neue Depot übertragen. Dann kann (muss) die neue Bank die bei der Veräußerung gewinnmindert berücksichtigen. Die Praxis zeigt, dass manche Broker damit ihre Probleme haben.

Du musst also genau auf die Verkaufsabrechnung schauen, ob dort die "angesetzten" Vorabpauschalen (und für welche Jahre) entsprechend gewinnmindernd berücksichtigt wurden.

 

Falls nicht, musst du leider Handarbeit anlegen, und dies per Steuererklärung korrigieren. Für Laien eine harte Nuss, die passenden richtigen Zahlen dafür zu ermitteln und zu belegen, falls das FA zur Korrektur dann Belege sehen will.

Ein Trost ist, dass für 2020 die Vorabpauschale nur im Centbereich liegen dürfte und für 2021, 2022 gar keine Vorabpauschale anzusetzen war.

2020 Basiszins 0,07%

2021 Basiszins -0,45% Wegen des negativen Basiszins wurde 2021 keine Vorabpauschale erhoben.

2022 Basiszins -0,05% Wegen des negativen Basiszins wurde 2022 keine Vorabpauschale erhoben.

2023 Basiszins 2,55%

2024 Basiszins 2,29%

2025 Basiszins 2,53%

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th23
vor 14 Minuten von MeinNameIstHase:

Im Idealfall sollten Banken die "angesetzten" Vorabpauschalen zusätzlich zu den Anschaffungskosten mit auf's neue Depot übertragen. Dann kann (muss) die neue Bank die bei der Veräußerung gewinnmindert berücksichtigen. Die Praxis zeigt, dass manche Broker damit ihre Probleme haben.

Danke für die Erklärung - das ganze mache ich wie geschrieben aktuell auch nur mit den Beispielen aus 2020, um es mal verstanden zu haben, dass/wie man das nachvollziehen kann. Ab 2023/2024 geht es da jetzt ja doch um einiges mehr ;)

 

Wenn Du schreibst "machne Broker", hast Du da Erfahrungswerte?

 

Ich versuche es gerade bei den anderen 4 Fällen, die über Onvista verkauft wurden nachzuvollziehen...und scheitere, da nicht separat ausgewiesen. Können die das zB einfach als Minderung der Einstandskurse "übertragen" bzw eingerechnet haben?

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Mache es doch schrittweise.

 

Wenn es keine Vorabpauschale gegeben hätte, wäre der steuerliche Gewinn: Verkaufskosten - Anschaffungskosten. Rechne das aus. Rechne danach aus, wie viel Steuern Du bezahlen müsstest.

 

Wenn die tatsächlich berechneten Steuern etwas niedriger sind, wurden die Vorabpauschalen möglicherweise (!) berücksichtigt. Wenn die Steuern nicht niedriger sind, wurden sie nicht berücksichtigt.

 

Im nächsten Schritt ziehst Du die Vorabpauschalen vom steuerlichen Gewinn ab. Berechne die Steuern, die jetzt fällig werden. Passt es jetzt?

 

vor 1 Stunde von th23:

 Können die das zB einfach als Minderung der Einstandskurse "übertragen" bzw eingerechnet haben?

Also wenn, dann würden sie Vorabpauschalen als Erhöhung der Einstandskurse übertragen. Glaube ich aber nicht.

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von th23:

Können die das zB einfach als Minderung der Einstandskurse "übertragen" bzw eingerechnet haben?

Können ... lol ... ja, da gibt es viele "Workarounds".

Aber eine saubere Abrechnung weist die Minderung gesondert aus. Schließlich sind angesetzte Vorabpauschalen keine AK-Minderung, sondern "mindern den Gewinn aus der Veräußerung". Wer sich ans Gesetz hält, ermittelt also zunächst den Gewinn und mindert dann diesen um die angesetzten Vorabpauschalen.

Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsamt, welche das Depotgeschäft der Banken jährlich prüfen, würden es bemängeln, wenn Banken da schlampig im Ausweis ihrer Abrechnungen sind. Wer da einen Broker hat, der das "falsch" macht, sollte einfach mal eine Abrechnungskopie an den Abschlussprüfer schicken und fragen, ob das so in Ordnung ist.

 

Als Kunde muss man da schon genau hinschauen. Es gibt auch Investmentfonds, die deshalb für ausgewählte Jahre (zusätzlich zu 2021 und 2022 wegen null Basisertrag) keine Vorabpauschalen haben, weil sie im Verlust stehen. Denn es gilt ja auch  § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG: Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt.

Nicht alle Fonds machen jedes Jahr Kursgewinne. Ein paar haben Tesla und Nvidia auch "verpennt" bzw. haben andere Schwerpunkte.

 

Der Knackpunkt sind Depotübertragungen zwischen Banken. Anschaffungskosten müssen seit 2009 per Gesetz mit übertragen werden. Die Software wurde dafür bis 2009 entwickelt. Aber die Vorabpauschale kam erst 2018 und die Weitergabe der Daten bei einer Depotübertragung ist meines Wissen nicht gesetzlich geregelt. Ich würde mich nicht wundern, wenn der eine oder andere Broker das in seiner Verzweiflung via Korrektur der Anschaffungskosten macht.


Last but not least: Was der Broker Dir in einer Adhoc-Performance-Grafik anzeigt, muss nicht das sein, was er wirklich tut. Weil ich würde da auch hingehen und die angesetzten Vorabpauschalen in der Spalte der AK einfach abziehen, bevor ich eine neue zusätzliche Spalte einbaue, die dann kein Kunde versteht.

 

 

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th23
vor 15 Minuten von stagflation:

Mache es doch schrittweise.

 

...

 

Also wenn, dann würden sie Vorabpauschalen als Erhöhung der Einstandskurse übertragen. Glaube ich aber nicht.

 

Ja, auch Dir vielen Dank - das ist genau, was ich versucht habe, aber wegen dann auch noch anderer Faktoren wie fiktive Veräußerungsgewinne etc in der Abrechnung nicht weiterkomme :-(

 

Da hast Du natürlich recht und so habe ich es auch Erhöhung der Einstandskurse oder Verminderung des Gewinns, wie @MeinNameIstHase wahrscheinlich noch korrekter sagt.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 30 Minuten von th23:

dann auch noch anderer Faktoren wie fiktive Veräußerungsgewinne etc in der Abrechnung nicht weiterkomme

Okay, Investmentanteile, gekauft vor 2018 .. die nennen sich "Alt-Anteile" ... -> § 56 Absätze 2 ff InvStG für die Übergangsregeln


Houston ... we've had a problem here. :D

 

Kurz:

Die sog. fiktive Veräußerung ist ein gedankliches Konstrukt. Man tut so, als hättest du am 31.12.2017 die Anteile verkauft, und am 01.01.2018 zum gleichen Kurs zurückgekauft. 

Die Berechnung des Gewinns bis 31.12.2017 erfolgt nach "altem InvStG". Der Wertzuwachs ab dem 1.1.2018 wird nach akt. InvStG berechnet. Beides zusammen ist dann der "Veräußerungsgewinn". Für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung (= Wertzuwachs bis 31.12.2017) bist du seinerzeit gesondert informiert worden. Der kann sich nicht mehr ändern, steht seitdem fest.

 

Es gibt sogar eine Steuerfreiheit für den Wertzuwachs bis zur fiktiven Veräußerung, wenn die Alt-Anteile vor 2009 gekauft wurden (= bestandsgeschützte Alt-Anteile). Das ist eine Unterklasse der Alt-Anteile. Und ein extra Freibetrag für den Wertzuwachs ab 1.1.2018 der bestandsgeschützten Alt-Anteile in Höhe von 100.000 Euro.

 

Typisch werden Broker beim Verkauf die Höhe des Wertzuwachs bis zur fiktiven Veräußerung nicht noch einmal aufbröseln. Die werden Dir noch nicht mal extra schreiben, was denn der neue fiktive Einstandskurs per 1.1.2018 jetzt war. Darüber haben Sie Dich vermutlich in 2018 extra informiert.

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th23

Super, das ist es :respect:

 

Wenn man die Onvista-Abrechnung auf dem Kurs / Einstandswert ab dem fiktiven Verkauf basiert, dann passt es bis auf ein paar Cent. Also Verkaufserlös, abzüglich dem fiktiven Verkauf/Kauf am 1.1.2018, abzüglich der vorher angefallenen Vorabpauschale (vor TFS). Plus/Minus "Veräußerungsgewinn/-verlust aus fikt. Veräuß. i.S.d. § 56 InvStG" (je nachdem, wie es zum ursprünglichen Kaufkurs war). Multipliziert mit dem Pauschal-Steuersatz zzgl Soli = (ungefähr) Kapitalertragsteuer + Soli laut Abrechnung.

 

Darauf trinke ich nachher erstmal ein oder zwei Bier, danach verschwimmen die paar Cent Abweichung dann auch noch :D

 

Danke @MeinNameIstHase

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