barbarossa2222 19. März Hallo, Ich weiß, dass es dazu schon viel gab. Aber ich möchte noch einmal fragen. Denn ich habe keine eindeutige Antwort gefunden. Wie sollten Gewinne aus Fremdwährungen für Steuerzwecke klassifiziert werden? Handelt es sich um KAP oder SO? Ich habe bisher keinen Steuerberater gefunden, der dies eindeutig beantworten konnte, oder einen, der bereit wäre, dies zu tun. Die Basiswährung ist der Euro und mein Konto hat keine Zinsen. Und ich verstehe, dass, wenn es sich um KAP handelt, es sich um einen allgemeinen Pool mit Dividenden und Zinsen handelt? Danke für eure Hinweise/Ratschläge Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
toomuchmoon 19. März · bearbeitet 19. März von toomuchmoon Bei der Besteuerung von Fremdwährungseinkünften kommt es ab dem 01.01.2025 zu wesentlichen Änderungen. Die Einkünfte sind zukünftig nicht mehr als Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, sondern als Einkünfte aus Kapital zu besteuern. Ab dem 01.01.2025 gelten Währungsgewinne bzw. -verluste nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapital. Hiermit geht einher, dass die Einkünfte zukünftig pauschal mit 25% zzgl. Solidaritätssteuer zu besteuern sind. Für Banken bedeutet dies, dass sie analog anderer nach § 20 EStG zu versteuernden Kapitaleinkünften, die Steuern vorab für den Kunden, an das Finanzamt abführen müssen. Demzufolge müssen auch entsprechende Freibeträge oder Verlustverrechnungstöpfe bei dem entsprechenden Kunden bei der Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten berücksichtigt werden. https://www.finbridge.de/aktuelles/2024/11/4/nderung-der-besteuerung-von-fremdwhrungsgewinnen-ab-dem-01012025 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 19. März · bearbeitet 19. März von MeinNameIstHase vor 10 Stunden von barbarossa2222: Wie sollten Gewinne aus Fremdwährungen für Steuerzwecke klassifiziert werden? Handelt es sich um KAP oder SO? Am Gesetz hat sich nichts geändert. Aber die Verwaltungsauffassung dazu. Siehe dazu das BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" Randziffer 131 in der aktuellen Fassung + Zusatzschreiben zur zeitlichen Anwendung. Sind Konten verzinslich und dabei keine (reinen) Zahlungsverkehrskonten (von denen man in Fremdwährung direkt überweisen kann bzw. die der Gutschrift Dirtter in Fremdwährung dienen), dann geltend Währungsgeschäfte neuerdings als Kapitalertrag und unterliegen der Abgeltungssteuer. Faktisch betrifft das Sparkonten*** und Festgeldkonten in Fremdwährung. -> Währungsgewinne fallen unter § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Zu beachten ist die Besonderheit, was nach Verwaltungsmeinung dann alles einer Veräußerung gleichkommt. Schon eine Zinssatzveränderung bedeutet: Alles wurde veräußert und zu neuem Zinssatz zurückgekauft. ***Schon bei Sparkonten ist die Verwaltung widersprüchlich, denn man kann die auch sehr gut als Zahlungsverkehrskonten nutzen. Sie fallen lt. BMF-Schreiben aber nicht unter (reine) Zahlungsverkehrskonten. Ist das Konto zinslos oder ein Zahlungsverkehrskonto (sprich Girokonto auf Fremdwährung), dann ist man raus aus § 20 EStG. Aber dann muss man im Einzelfall prüfen, ob nicht noch ein Währungsgewinn nach § 23 EStG vorliegt. Auf die Feinheiten, wie man Währungsgewinne nach § 23 EStG berechnet gehe ich hier nicht ein. Das wurde an anderer Stelle ausgiebig erläutert. Kurz: Das Schema ist anders als nach § 20 Absatz 2 EStG und das fängt damit an, dass hier das Wirtschaftsgut, das betrachet wird, schon ein anderes ist. In § 20 EStG gehts um die Wertveränderung der Kapítalforderung selbst, in § 23 geht's um die Eigenschaft als Währungsguthaben. Lange Rede kurzer Sinn: Werden die Konten bei einem inl. Institut geführt, macht die Bank das neuerdings automatisch via Abgeltungssteuer. Da muss man nur § 23 für die Konten selbst ausrechnen, die nicht von der Bank nach § 20 erfasst werden (als reine Zahlungsverkehrskonten). Bei Konten, die bei ausl. Banken geführt werden, muss man alles selbst auf dem Schirm haben. Ich wette, 99% kriegen das nicht hin und selbst StB müssten sich in die Thematik erst einarbeiten bzw. werden aus Kosten-Nutzen-Überlegungen das nur oberflächlich "abschätzen". Faktisch ein Bürokratiemonster, wenn man es "richtig" machen will und gesetzlich auf äußerst wacklingen Füßen. PS: Konten im Soll kannst du außer Acht lassen, denn dann handelt es sich erst gar nicht um eine Kapitalforderung bzw. Währungsguthaben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
barbarossa2222 19. März Vielen Dank für Ihre Antworten. Es handelt sich um ein Konto bei einem ausländischen Institut (Interactive Brokers). Ich bin also bereits mit der neuen Interpretation vertraut - ich habe sie mehrmals gelesen. Und was ich verstanden habe, ist, dass meiner Meinung nach alle Konten in Fremdwährung, mit Ausnahme derer für Zahlungen, unter § 20 EStG fallen und rückwirkend gelten. Aber ich habe schon so viel gelesen, dass ich immer noch verwirrt bin. Die Frage ist, wer das berechnen kann, ich berechne das in Tabellen wie im Anhang. Ein Tag und es ist erledigt. § 23 EStG oder § 20 EStG ist das Problem. Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag