txuwh vor 23 Stunden Hi Zusammen, Ich bin ein Anfänger und möchte euch um Rat fragen, wie ich in Deutschland meine Steuererklärung machen kann, sodass sie vom Finanzamt akzeptiert wird. Ich handele über IBKR mit US-Anleihen und Aktien. Meine Basiswährung ist auf Euro eingestellt, aber mein Bargeldkonto und alle Transaktionen basieren auf US-Dollar. Ich habe einige Fragen zur Berechnung von Gewinnen und Verlusten. Bitte erlaubt mir, ein einfaches Beispiel zu geben: Am Tag 1 kaufe ich Wertpapiere für 100 USD. Der Wechselkurs beträgt 1 USD = 1 EUR, also entspricht mein Kaufpreis 100 EUR. Am Tag 2 verkaufe ich diese Wertpapiere für 150 USD. Der Wechselkurs beträgt 1 USD = 2 EUR, also entspricht der Verkaufserlös 300 EUR. Transaktionsgebühren werden der Einfachheit halber ignoriert. Berechnungsmethode 1 (Euro-Perspektive, berücksichtigt Wechselkursänderungen): Gewinn = 300 EUR - 100 EUR = 200 EUR Berechnungsmethode 2 (Dollar-Perspektive, ohne Wechselkursschwankungen): Gewinn = 150 USD - 100 USD = 50 USD Umrechnung in Euro mit dem Verkaufskurs: 50 USD × 2 EUR/USD = 100 EUR Laut einigen seriösen Quellen sollte Berechnungsmethode 1 korrekt sein. Falls das zutrifft, wären die von IBKR bereitgestellten Berichte ungenau, da sie anscheinend Berechnungsmethode 2 verwenden. Falls ich Methode 1 anwenden muss, wäre der Arbeitsaufwand enorm: Ich müsste alle vergangenen Transaktionsdaten herunterladen, eine FIFO-Liste führen und für jede einzelne Transaktion die jeweiligen Wechselkurse berücksichtigen. Wenn ich das dem Finanzamt so vorlege, frage ich mich, ob die Sachbearbeiter das nachvollziehen können und ob sie meine Berechnung nochmals manuell überprüfen würden. Deshalb habe ich beim Finanzamt angerufen und mit einer zuständigen Mitarbeiterin für Aktiengewinne gesprochen. Zu meiner Überraschung war ihr das Wechselkursproblem nicht bewusst. Nach kurzem Überlegen meinte sie, dass Methode 2 ausreiche, da mein tatsächlicher Gewinn ja nur 50 USD betrage und ich diesen Betrag nicht in Euro umgewandelt habe. Also könne man einfach die 50 USD zum Verkaufskurs in Euro umrechnen und diesen Betrag in der Steuererklärung angeben. Falls das stimmt, könnte ich einfach die Berichte von IBKR direkt übernehmen, was mir viel Arbeit ersparen würde. Meine Fragen an euch: Welche Erfahrungen habt ihr mit der Besteuerung von Fremdwährungsgeschäften in Deutschland gemacht? Wird Methode 2 vom Finanzamt tatsächlich akzeptiert, oder könnte es später Probleme geben? Falls das Finanzamt meinen angegebenen Betrag akzeptiert, bin ich dann rechtlich auf der sicheren Seite, selbst wenn er nicht 100 % korrekt ist? Vielen Dank für eure Hilfe! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu vor 22 Stunden vor 5 Minuten von txuwh: Laut einigen seriösen Quellen sollte Berechnungsmethode 1 korrekt sein. Ja. vor 5 Minuten von txuwh: Falls ich Methode 1 anwenden muss, wäre der Arbeitsaufwand enorm Ich weiß nicht, ob er „enorm“ ist – einige Nutzer von Interactive Brokers scheinen es mit überschaubarem Aufwand hinzubekommen. Aber er ist jedenfalls nicht gering und ein wesentlicher Grund, warum viele Leute deutsche Anbieter bevorzugen, die ihnen die Steuer abnehmen. vor 11 Minuten von txuwh: Wird Methode 2 vom Finanzamt tatsächlich akzeptiert, oder könnte es später Probleme geben? Das schließt sich nicht aus: Da (wie du schon gemerkt hast) sich Sachbearbeiter auch nicht immer in allen Bereichen gut auskennen, kann es sein, dass eine falsche Berechnung zunächst akzeptiert wird und es später trotzdem Probleme gibt. vor 13 Minuten von txuwh: Falls das Finanzamt meinen angegebenen Betrag akzeptiert, bin ich dann rechtlich auf der sicheren Seite, selbst wenn er nicht 100 % korrekt ist? Nein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 vor 22 Stunden vor 5 Minuten von txuwh: Berechnungsmethode 1 (Euro-Perspektive, berücksichtigt Wechselkursänderungen): Gewinn = 300 EUR - 100 EUR = 200 EUR Berechnungsmethode 2 (Dollar-Perspektive, ohne Wechselkursschwankungen): Gewinn = 150 USD - 100 USD = 50 USD Umrechnung in Euro mit dem Verkaufskurs: 50 USD × 2 EUR/USD = 100 EUR Laut einigen seriösen Quellen sollte Berechnungsmethode 1 korrekt sein. Falls das zutrifft, wären die von IBKR bereitgestellten Berichte ungenau, da sie anscheinend Berechnungsmethode 2 verwenden. Falls ich Methode 1 anwenden muss, wäre der Arbeitsaufwand enorm: Ich müsste alle vergangenen Transaktionsdaten herunterladen, eine FIFO-Liste führen und für jede einzelne Transaktion die jeweiligen Wechselkurse berücksichtigen. Deshalb habe ich beim Finanzamt angerufen und mit einer zuständigen Mitarbeiterin für Aktiengewinne gesprochen. Zu meiner Überraschung war ihr das Wechselkursproblem nicht bewusst. Nach kurzem Überlegen meinte sie, dass Methode 2 ausreiche, da mein tatsächlicher Gewinn ja nur 50 USD betrage und ich diesen Betrag nicht in Euro umgewandelt habe. Also könne man einfach die 50 USD zum Verkaufskurs in Euro umrechnen und diesen Betrag in der Steuererklärung angeben. Bei Handel in Fremdwährung ist jede Transaktion in EUR umzurechnen. Damit wirst du noch viel Arbeit haben. Die Aussage vom FA halte ich für falsch. Wenn du nach Methode 2 in Fremdwährung rechnest sind dort Währungsgewinne enthalten. Die wären getrennt zu berechnen und auch zu versteuern. Das ist dann zusätzliche Arbeit. Könnte natürlich sein daß das FA dies durchgehen lässt. Aber ich habe schon oft gelesen daß Erklärungen auf Basis der IBKR Berichte zerpflückt wurden. Kannst du das Trading Konto nicht auf EUR umstellen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar vor 22 Stunden · bearbeitet vor 22 Stunden von satgar vor 8 Minuten von chirlu: wesentlicher Grund, warum viele Leute deutsche Anbieter bevorzugen Ich kann auch nie verstehen, warum sich gerade Anfänger nicht für deutsche Anbieter entscheiden. Das wär mir alles viel zu kompliziert. Und es gibt doch eine Unmenge an Brokern in DE, die man nutzen kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
txuwh vor 22 Stunden 5 minutes ago, SlowHand7 said: Bei Handel in Fremdwährung ist jede Transaktion in EUR umzurechnen. Damit wirst du noch viel Arbeit haben. Die Aussage vom FA halte ich für falsch. Wenn du nach Methode 2 in Fremdwährung rechnest sind dort Währungsgewinne enthalten. Die wären getrennt zu berechnen und auch zu versteuern. Das ist dann zusätzliche Arbeit. Könnte natürlich sein daß das FA dies durchgehen lässt. Aber ich habe schon oft gelesen daß Erklärungen auf Basis der IBKR Berichte zerpflückt wurden. Kannst du das Trading Konto nicht auf EUR umstellen? Ich habe die Basiswährung bereits auf Euro eingestellt, aber ich handle ausschließlich mit US-Aktien und Anleihen. Bei IBKR müssen diese in US-Dollar gehandelt werden. Um alles in Euro zu handeln, müsste ich wohl zu einem deutschen Broker wechseln. 9 minutes ago, chirlu said: Ja. Ich weiß nicht, ob er „enorm“ ist – einige Nutzer von Interactive Brokers scheinen es mit überschaubarem Aufwand hinzubekommen. Aber er ist jedenfalls nicht gering und ein wesentlicher Grund, warum viele Leute deutsche Anbieter bevorzugen, die ihnen die Steuer abnehmen. Das schließt sich nicht aus: Da (wie du schon gemerkt hast) sich Sachbearbeiter auch nicht immer in allen Bereichen gut auskennen, kann es sein, dass eine falsche Berechnung zunächst akzeptiert wird und es später trotzdem Probleme gibt. Nein. Vielen Dank für deine Antwort. Aber so müsste ich noch alle Transaktionsnachweise, Wechselkurslisten und meine manuelle Berechnung vorlegen. Und wer kann garantieren, dass meine Berechnungen überhaupt korrekt sind? Wenn ich einen Fehler mache, könnte man mich dann wegen Steuerhinterziehung belangen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase vor 22 Stunden Veräußerungsgewinne berechnet man in der Weise, als hätte man sie in Euro gekauft und verkauft. Das macht man dadurch, dass man den USD-Preis mit dem jeweils am Handelstag gültigen Wechselkurs in Euro umrechnet. Man nennt das: Man bewertet jeden Kauf und Verkauf in Euro. Ich persönlich benutze dazu die Euroreferenzkurse, die als Zeitreihe von der Bundesbank kostenlos abrufbar sind (z.B. im csv-Format/Excel) und löse das mit dem alten Sverweis. Noch etwas: Nach dt. Steuerrecht tauscht man USD-Geld gegen Aktien bzw. umgekehrt. Sofern das USD-Konto kein Zahlungsverkehrskonto (also ein reines Anlagekonto, wie z.B. für Festgeld) ist und verzinslich, unterliegen die entsprechenden USD-Bestände ebenfalls der Besteuerung aus Veräußerungen. Stell Dir einfach vor die USD sind Kaffeebohnen-Kontrakte, die du ebenfalls handelst. Das Fiese kommt aber zuletzt: Wenn das Konto ein Zahlungsverkehrskonto ist oder unverzinslich, dann darfst du noch prüfen, ob der Handel mit den Kaffeebohnen ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG darstellt (mit einjähriger Spekulationsfrist). Und dafür gelten wiederum eigene Regeln. Es gibt für die Währungsgewinnberechnung aber Konstellationen, mit denen sich das anderweitig erledigt. Z.B. wenn du das USD-Konto faktisch immer ausgleichst, d.h. Guthaben bei Verkauf sofort in Euro umtauscht bzw. erst beim Kauf in USD umwandelst (fall das nicht dann der Broker macht). Dann ist der Bohnenbestand immer bei null und Gewinne können nicht anfallen. Deshalb meine wärmste Empfehlung: Such Dir einen Broker, der die Abgeltungssteuer für Dich abführt. Denn, wenn du alles selbst rechnen musst, macht das kein Spaß. Und das Finanzamt setzt der Steuer im Jahr, in dem du tatsächlich größere Gewinne realisiert, zusätzlich noch quartalsweise fällige ESt-Vorauszahlungen für das lfd. Jahr an, in der Erwartung, dass du das ja jährlich wiederholst. Wenn nötig, sogar rückwirkend. Beispiel: Man gibt heute (Anfang 2025) die Steuererklärung für 2023 ab, mit 10.000 Euro Gewinn aus Aktienveräußerungen (=2500 Euro Steuern für 2023). Dann verlangt es vorsorglich ESt-Vorauszahlungen in gleicher Höhe für 2024 rückwirkend und quartalsqweise in 2025 je 625 Euro) ... + Soli, KiSt ... also in Summe bucht es dann 5625 Euro +Soli, Kist erst mal ab. Der Liquidätätsvorteil, dass man erst zum Jahresende die Steuererklärung abgibt, ist dann weg und wandelt sich in das Gegenteil. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 vor 22 Stunden vor 21 Minuten von txuwh: Ich habe die Basiswährung bereits auf Euro eingestellt, aber ich handle ausschließlich mit US-Aktien und Anleihen. Bei IBKR müssen diese in US-Dollar gehandelt werden. Um alles in Euro zu handeln, müsste ich wohl zu einem deutschen Broker wechseln. Vermutlich bist du unzureichend informiert. Angeblich wurde das letztes Jahr umgestellt. Ich kann natürlich nicht sagen ob das immer noch so ist. Wenn man nicht unbedingt auf das Angebot von IBKR angewiesen ist dann ist ein steuereinfacher deutscher Broker sicher die bessere Wahl. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu vor 21 Stunden vor einer Stunde von txuwh: Wenn ich einen Fehler mache, könnte man mich dann wegen Steuerhinterziehung belangen? Das kommt darauf an, was für ein Fehler es wäre bzw. wie sorgfältig du vorgegangen bist. Bei einem echten Fehler nicht. Bei einer Mir-doch-egal-ob-es-stimmt-Herangehensweise schon. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 vor 19 Stunden vor 3 Stunden von txuwh: Und wer kann garantieren, dass meine Berechnungen überhaupt korrekt sind? Du musst das. vor 3 Stunden von txuwh: Wenn ich einen Fehler mache, könnte man mich dann wegen Steuerhinterziehung belangen? Ja. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase vor 18 Stunden vor 3 Stunden von txuwh: Und wer kann garantieren, dass meine Berechnungen überhaupt korrekt sind? Wenn ich einen Fehler mache, könnte man mich dann wegen Steuerhinterziehung belangen? Typisch sieht das FA von Dir nur die paar Zahlen aus der Anlage KAP. Ausnahmsweise fragt das FA zurück und verlangt Belege (und Bescheinigungen). Belege sind Bankauswertungen (über das Kalenderjahr) oder Kauf- und Verkaufsabrechnungen der einzelnen Geschäfte. Dazu gehört aber auch Deine Erläuterung, wie du daraus auf die Zahlen in der Anlage KAP gekommen bist. Die müssen das nachvollziehen können und sind regelmäßig schlecht gelaunt, wenn sie Dir das erst aus der Nase ziehen müssen oder Dir eine zweistündige Einweisung in das Ausfüllen der Anlage KAP geben müssen. Wenn das FA von Bescheinigungen spricht, meint sie Steuerbescheinigungen, die nur dt. Finanzinstitute ausstellen dürfen. Nicht jeder beim FA weiß, dass Deine Bank eine ausländische Bank ist. Das führt mitunter zu Missverständnissen. Erst recht, wenn die ausl. Bank selbst das Wort Bescheinigung verwendet (kann ihr ja niemand verbieten). Wenn das FA in diesem Zusammenhang Fehler entdeckt, wird sie diese sofort korrigieren und Dir das im Kleingedruckten des Bescheids sagen. Etwa: "Wir sind von Ihren Angaben abgewichen ...". Je nach Einzelfall fordern Sie Dich mit Fristsetzung auf, die Sache zu berichtigen oder näher zu erläutern, wenn ihnen wichtige Infos fehlen und sie drohen dann mit Schätzung. Jahresauswertungen von Banken vermeiden mindestens einen Fehler: Sie sind vollständig und vergessen nichts. Das macht sie beim FA durchaus beliebt, anders als selbst erstellte Excel-Tapeten. Wenn das FA nicht extra prüft, bleibt der Fehler halt unentdeckt. Solltest du selbst (nach Jahren) den Fehler erkennen, bist du verpflichtet, Fehler zu berichtigen, die zu einer zu niedrigen Steuer geführt haben. Erst, wenn du das nicht machst, wird daraus eine Hinterziehung. Umgekehrt bleibst du auf zu hohe Steuern regelmäßig aber sitzen. Insofern gilt: Dummheit schützt nicht; es gibt schließlich Steuerberater. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation vor 18 Stunden vor 8 Minuten von MeinNameIstHase: Insofern gilt: Dummheit schützt nicht; es gibt schließlich Steuerberater. ... oder eben deutsche Broker, die das Thema "Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen" für einen erledigen, und das sogar mehr oder weniger kostenlos ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 vor 17 Stunden vor einer Stunde von MeinNameIstHase: Solltest du selbst (nach Jahren) den Fehler erkennen, bist du verpflichtet, Fehler zu berichtigen, die zu einer zu niedrigen Steuer geführt haben. Erst, wenn du das nicht machst, wird daraus eine Hinterziehung. Wo steht das jetzt? Ich muss Fehler des Finanzamtes erkennen un um Berichtigung bitten? Vielleicht erkenne ich den Fehler ja selbst nicht? Wie lange wird Kindergeld gezahlt (in Ausbildung und ohne Behinderung) und auf den Freibetrag angerechnet? Wie wird der überhaupt festgelegt? Ich hatte eigentlich jedes Jahr einen anderen nicht nachvollziehbaren Betrag. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase vor 9 Stunden vor 6 Stunden von SlowHand7: Wo steht das jetzt? Ich muss Fehler des Finanzamtes erkennen un um Berichtigung bitten? Es geht nicht darum, dass du Fehler suchen und finden musst. Es ging mir oben darum, dass man nicht gleich im Bereich der Hinterziehung ist, wenn man Fehler macht. Für die Hinterziehung braucht man Vorsatz. Für eigene Fehler gilt ansonsten die Generalnorm aus § 153 Absatz 1 AO: Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder 2. ..., so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen. Erst, wenn man das dann unterlässt, kommt man in den Bereich der Hinterziehung. Die Norm sagt nicht, dass man den Fehler suchen muss. Umgekehrt gibt es aber eine Praxisgrenze, wenn dann der Vorwurf kommt: Den Fehler hättest du aber erkennen müssen und nicht nur können. Wenn das FA einen Fehler zu Deinen Gunsten macht, musst du gar nichts tun und kannst darauf hoffen, dass sie ihn nicht doch noch berichtigen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Allesverwerter vor 8 Stunden vor 14 Stunden von txuwh: Falls ich Methode 1 anwenden muss, wäre der Arbeitsaufwand enorm: Ich müsste alle vergangenen Transaktionsdaten herunterladen, eine FIFO-Liste führen und für jede einzelne Transaktion die jeweiligen Wechselkurse berücksichtigen. Ich finde, damit gehts: FIFO machts noch etwas aufwändiger, aber dann kopiert man sich halt die die Werte aus dem Vorjahr in die Zeile... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oktavian vor 8 Stunden vor 9 Stunden von MeinNameIstHase: Typisch sieht das FA von Dir nur die paar Zahlen aus der Anlage KAP. ich würde alles von IBKR mit abgeben. Das geht inzwischen per Elster mit 100 Seiten je PDF soweit ich weiß. Also gegebenenfalls das PDF splitten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase vor 8 Stunden · bearbeitet vor 8 Stunden von MeinNameIstHase vor 21 Minuten von oktavian: ich würde alles von IBKR mit abgeben. Das geht inzwischen per Elster mit 100 Seiten je PDF soweit ich weiß. Also gegebenenfalls das PDF splitten. Lol, du glaubst doch nicht im Ernst, dass das FA für Dich die Arbeit macht. Die nehmen das zum Anlass und bitten dich dann leicht angefressen, dass du die Gewinne richtig ermittelst. Ansonsten schätzt das FA nach eigenem Gusto und sucht sich aus den 100 Seiten die schönste Zahl für sie heraus. Der Punkt ist eher, dass du in die Anlage KAP Zahlen einträgst, die in den 100 Seiten irgendwo als Summe ebenfalls auftauchen. Der Sachbearbeiter hat dann keine Lust wegen 50 Euro mehr oder weniger Steuern, alles selbst durchzurechnen. PS: Ich habe keine Ahnung, wie gut oder schlecht die Auswertungen der IBKR tatsächlich sind. Wenn sich da typische Fehlberechnungen zum Steuerrecht ergeben, wird es sicher beim FA mal einen geben, der das im Rahmen eines Musterfalls aufbröselt und via hausinternes Rundschreiben an andere Finanzämter weiter gibt. Der gibt dann die Tipps, mit welcher Schätzmethode man die Steuerpflichtigen dazu animiert, sich mehr Mühe zu geben. (Nennt sich dann "Prüfungsschwerpunkt" die jährlich wechseln.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oktavian vor 8 Stunden vor 7 Minuten von MeinNameIstHase: Der Punkt ist eher, dass du in die Anlage KAP Zahlen einträgst, die in den 100 Seiten irgendwo als Summe ebenfalls auftauchen. Der Sachbearbeiter hat dann keine Lust wegen 50 Euro mehr oder weniger Steuern, alles selbst durchzurechnen. natürlich berechne ich selbst und gebe dazu jeweils die Seitenzahlen im PDF an. Aber wenn ich dabei einen Fehler mache, hätte das FA den selbst bemerken können. Dann ist es keine Steuerhinterziehung sonder höchstens Verkürzung oder so mit Bußgeld statt Gefängnis (nur meine laienhafte Einschätzung). Ich mache es so gut ich kann. Beraterzwang gibt es nicht. Habe aber keine Hoeneß Größenordnung €€ im Depot . Steuerberater hätte ich Probleme in meiner Gegend zu finden und zweitens einen, der/die sich mit IBKR auskennt. Da haben die bei der Auftragslage eher keine Lust sich einzuarbeiten, was ich auch nachvollziehen kann. Oder gibt es spezialisierte Berater, wo man die IBKR Dateien online mit gesicherter Verbindung hinschickt und die machen daraus eine Art 'dt. Steuerbescheinigung inkl Zeilen', die ich nur übernehme? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase vor 7 Stunden vor 36 Minuten von oktavian: Dann ist es keine Steuerhinterziehung sonder höchstens Verkürzung oder so mit Bußgeld statt Gefängnis (nur meine laienhafte Einschätzung). Ich glaube Du meinst etwas anderes: Wenn das FA die notwendigen Infos bereits hat, nimmst du dem FA die Möglichkeit, den Steuerbescheid aufgrund neuer Tatsachen zu ändern (-> § 173 AO – Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel). Aber das FA ist ja nicht blöd und stellt den Steuerbescheid dann unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn es unsicher ist. Immer mit der Abwägung, ob sich der Aufwand für sie lohnen könnte. Leute: Wer sich Mühe macht, eine ordentliche Steuererklärung abzugeben, landet nicht in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Zur Hinterziehung gehört ein gewisser Vorsatz. Das prüfen dann die Spezialisten der Straf- und Bussgeldstellen bzw. der Fahndung bei den Finanzämtern. Und ein normaler Sachbearbeiter/Finanzbeamter muss dazu erst den Fall an die abgeben. Das tut der nur, wenn er selbst mit seinem Latein am Ende ist und das Gefühl hat, der Steuerpfl. will ihn verarschen. Ansonsten nur, wenn ein Steuerpflichtiger das Schlüsselwort "Selbstanzeige" benutzt, was selbst bei einer "Selbstanzeige" tunlichst vermieden werden sollte. Man nennt das dann schlicht "Berichtigung" und gibt dem Sachbearbeiter damit die Möglichkeit, es selbst abzuwickeln. Denn sonst bekommt er von den Spezialisten einen Einlauf: Kümmere Dich doch erst mal selbst um die Angelegenheit, wegen 100 Euro werden wir unsere Ressourcen nicht verplempern. Kurz: Die schießen nicht mit Kanonen auf Spatzen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hamster92 vor 6 Stunden vor 11 Stunden von stagflation: sogar mehr oder weniger kostenlos Naja, das bezahlst du mit höheren Ordergebühren. (Und was die Neobroker angeht, sieht man hier oft genug Posts, wo die Leute ihre Vorabpauschale [und teilweise sogar normlae Verkaufsabrechnungen] nachrechnen, weil man wohl Angst haben muss, dass die das falsch berechnen?) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Limit vor 6 Stunden Da muss ich dem Hasen recht geben. Wenn die Zahlen plausibel aussehen und es nicht um sehr große Summen geht, dürften es meist einfach durchgewunken werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schlumich vor 5 Stunden Wieder so ein Faden, wo ich mich frage, wieso der TO sich so etwas antut, wo er doch - so zumindest meine Einschätzung - völlig planlos ist, was er/sie da tut. So groß kann doch der Anlagenotstand für Ottonormalanleger gar nicht sein, dass man einen Auslandsbroker wählen muss. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oktavian vor 4 Stunden vor 37 Minuten von Schlumich: Wieder so ein Faden, wo ich mich frage, wieso der TO sich so etwas antut, wo er doch - so zumindest meine Einschätzung - völlig planlos ist, was er/sie da tut. Ich würde auch erst mal bei Bekannten/Freunden schauen, wie die es machen. IBKR hat meines Wissens ein Musterdepots, wo man ausprobieren kann. Ansonsten im ersten Jahr nicht so viele trades und dann schauen ob man klar kommt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oktavian vor 4 Stunden vor 2 Stunden von MeinNameIstHase: Aber das FA ist ja nicht blöd und stellt den Steuerbescheid dann unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn es unsicher ist. ich bin keine GmbH. Bei mir machten die nie eine Nachprüfung vor Ort.Die wollen diese Vorbehalte nicht, weil die Urteile der Zukunft meist besser für den Steuerzahler sind. Bei mir haben sie den Vorbehalt mit der Verlustverrechnung drin bei Termingeschäften und müssen jetzt wohl jedes Jahr neu berechnen. Hoffe mal am Ende stehe ich nicht schlechter da. habe jedenfalls noch nichts gehört von meiner Steuererklärung und vermute es liegt an solchen Nachberechnungen, dass es dauert. vor 17 Stunden von SlowHand7: Angeblich wurde das letztes Jahr umgestellt. Ich kann natürlich nicht sagen ob das immer noch so ist. bei mir läuft alles weiter wie bisher. Was kostet auto-fx denn extra? Von Hand nehmen die ca. 2€ pro 20.000€ Tausch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar vor 2 Stunden Sich gegen den Vorwurf einer Steuerhinterziehung zu wehren, ist übrigens nicht Teil einer normalen Rechtschutzversicherung, wenn man anwaltliche Hilfe braucht, es vor Gericht geht oder Gutachten nötig werden. Dafür ist der Baustein „erweiterter Strafrechtschutz“, auch Spezial-Strafrechtschutz genannt, notwendig. Der Schutz entfällt allerdings nachträglich, wenn man rechtskräftig verurteilt wird, die Straftat begangen zu haben. Mal als Hinweis genannt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag