Alex! 8. März Hallo zusammen, habe noch ein paar Wirecard Aktien. Mittlerweile gibt es ja ab 2025 wieder eine neues EStG. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG gibt es ja nicht mehr. Mir ist klar, das da kursmäßig nichts mehr zu holen ist. Bin mir etwas unschlüssig was ich machen kann 1) wertlos stellen mittels gegenwertlosen Ausbuchung. Folgen: erhalte von der Bank eine Jahressteuerbescheinigung. Kann aber nur in dem Verkaufsjahr mit anderen Aktiengewinnen verrechnen. 2) an der Hamburger Börse regulär verkaufen . Verkaufspreis wäre grösser als Aktiengesamtwert und wäre ein Totalverlust. Folgen: Keine Verlustverrechnung, die Bank stellt Verluste nicht in den Verlusttopf ein. Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung im Verkaufsjahr statt. 3) entgeltlichen Depotübertrag an eine dritte Person -leider nicht praktikabel- 4) Aktien weiter halten. -hätte gerne mal klar Schiff gemacht - Am liebsten hätte ich einen Verlusttopf, den ich mittragen kann. Da die Aktien jedoch wertlos sind, bzgl ein Verkauf nicht wirtschaftlich ist, wird meiner Kenntnis steht kein Verlusttopf zur Verfügung. Was wäre eure Meinung? Viele Grüße Al Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 8. März Das wird nur als Totalverlust bei der Steuererklärung möglich sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Alex! 8. März vor 5 Minuten von SlowHand7: Das wird nur als Totalverlust bei der Steuererklärung möglich sein. Kann ich aber nur im Jahr des Verkaufs mit anderen Gewinnen verrechnen? Oder geht der Verlustausgleich des Finanzamtes über alle Folgejahre mit? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 8. März Übrigens gibt es schon einen langen Wirecard-Thread: https://www.wertpapier-forum.de/topic/21932-wirecard Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 8. März vor 2 Minuten von Alex!: Kann ich aber nur im Jahr des Verkaufs mit anderen Gewinnen verrechnen? Oder geht der Verlustausgleich des Finanzamtes über alle Folgejahre mit? Wenn du keine Gewinne hast und Verlust verbleibt dann stellt das FA auf Antrag einen Verlustvortrag fest. Der ist unbeschränkt gültig. Also bis er verbraucht ist oder bis zu deinem Tode. Es ist natürlich sinnvoll jedes Jahr ausreichend Gewinne zu realisieren um den Freibetrag auszunutzen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Alex! 8. März vor 33 Minuten von SlowHand7: Wenn du keine Gewinne hast und Verlust verbleibt dann stellt das FA auf Antrag einen Verlustvortrag fest. Der ist unbeschränkt gültig. Also bis er verbraucht ist oder bis zu deinem Tode. Es ist natürlich sinnvoll jedes Jahr ausreichend Gewinne zu realisieren um den Freibetrag auszunutzen. Danke, im Prinzip war mir das klar; bloss im Zusammenhang mit Totalverlusten habe ich schon unterschiedliches gehört, vor allem in Verbindung mit Verlustvorträgen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 8. März vor 7 Minuten von Alex!: Danke, im Prinzip war mir das klar; bloss im Zusammenhang mit Totalverlusten habe ich schon unterschiedliches gehört, vor allem in Verbindung mit Verlustvorträgen Das hat sich ja gerade wieder zum Positiven geändert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Alex! 8. März vor 18 Minuten von SlowHand7: Das hat sich ja gerade wieder zum Positiven geändert. Du meinst die Aufhebung der 20ooo EUR-Beschränkung? Gabs sonst noch was positives? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 8. März vor einer Stunde von Alex!: Du meinst die Aufhebung der 20ooo EUR-Beschränkung? Gabs sonst noch was positives? Es geht doch auch um die Totalverluste. § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG wurden wieder gestrichen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag