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Glory_Days

Freibetrag bei Versorgungsbezügen aus der bAV

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days

Ende 2024 gab es folgendes Urteil des Bundessozialgerichtes zur Frage, ob der in 2020 eingeführte Freibetrag bei Versorgungsbezügen aus der bAV auch für freiwillig Krankenversicherte zur Anwendung kommen sollte:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024_30.html

Der Freibetrag löste damals die Freigrenze ab, ab der Bezüge vollständig beitragspflichtig in KV und PK wurden.

Mich würde interessieren, ob die damalige Freigrenze auch schon nur für Pflichtversicherte in der KV galt, und damit wie der heutige Freibetrag ebenfalls nicht für freiwillige Krankenversicherte zur Anwendung kam.

Das Bundessozialgericht begründet sein Urteil folgendermaßen:

  Zitat

Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.

Inwiefern "vergisst" der Gesetzgeber hier freiwillig Versicherte, die z.B. aufgrund von Kindererziehung nicht mehr in ihren Beruf zurückkehren konnten, aber dennoch dauerhaft freiwillig krankenversichert waren?

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chirlu
  Am 28.2.2025 um 12:39 von Glory_Days:

Mich würde interessieren, ob die damalige Freigrenze auch schon nur für Pflichtversicherte in der KV galt, und damit wie der heutige Freibetrag ebenfalls nicht für freiwillige Krankenversicherte zur Anwendung kam.

 

Daran hat sich nichts geändert: https://www.buzer.de/gesetz/2497/v233368-2020-01-01.htm

 

  Am 28.2.2025 um 12:39 von Glory_Days:

Inwiefern "vergisst" der Gesetzgeber hier freiwillig Versicherte, die z.B. aufgrund von Kindererziehung nicht mehr in ihren Beruf zurückkehren konnten, aber dennoch dauerhaft freiwillig krankenversichert waren?

 

Inwiefern soll er da etwas vergessen? Es geht doch um Rentner.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
  Am 28.2.2025 um 14:42 von chirlu:

Danke, dann mussten freiwillig Versicherte schon immer auf die vollen Versorgungsbezüge Beiträge leisten.

  Am 28.2.2025 um 14:42 von chirlu:

Inwiefern soll er da etwas vergessen? Es geht doch um Rentner.

Ok sehe deinen Punkt - Rentner im Sinne der Regelaltersgrenze - nicht im Sinne von baV-Rentnern vor der Regelaltersgrenze :stupid:

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chirlu
  Am 28.2.2025 um 15:17 von Glory_Days:

Rentner im Sinne der Regelaltersgrenze

 

An der Regelaltersgrenze hängt es nicht, sondern am Bezug einer gesetzlichen Rente. Betrifft auch vorgezogene Renten ab 63 oder Erwerbsminderungsrenten noch viel früher.

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Glory_Days
  Am 28.2.2025 um 15:29 von chirlu:

An der Regelaltersgrenze hängt es nicht, sondern am Bezug einer gesetzlichen Rente. Betrifft auch vorgezogene Renten ab 63 oder Erwerbsminderungsrenten noch viel früher.

Stimmt, so ist es richtig.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
  Am 28.2.2025 um 15:29 von chirlu:

An der Regelaltersgrenze hängt es nicht, sondern am Bezug einer gesetzlichen Rente. Betrifft auch vorgezogene Renten ab 63 oder Erwerbsminderungsrenten noch viel früher.

Eine Rückfrage hierzu: Fallen Witwenrentner und -rentnerinnen auch darunter und erhalten diese damit unabhängig vom Bezug ihrer eigenen gesetzlichen Altersrente den Freibetrag?

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chirlu

Ja.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
  Am 25.3.2025 um 12:44 von chirlu:

Ja.

Dann stellen sich mir folgende weitere Fragen:

  • Wenn aus einer Betriebsrente des verstorbenen Ehepartners eine Einmalzahlung an den hinterbliebenen Ehepartner geleistet wurde und der KV-Freibetrag bisher bei dieser Betriebsrente in die Höhe der darauf zu zahlenden KV-Beiträge eingerechnet wurde, diese Beitragsplicht allerdings nach 120 Monaten erlischt:
    Zu welchem Zeitpunkt erhält die auszahlende Stelle der wenige Monate vor Ablauf der 120 Monatfrist gestarteten Betriebsrente des hinterbliebenen Ehepartners davon Kenntnis und wendet dann den KV-Freibetrag auf diese Betriebsrente an? Geschieht dies durch automatischen Datenabgleich oder muss der hinterbliebene Ehepartner selbst aktiv werden?

    Gleiche Frage für die PV-Beiträge, falls man durch Wegfall der Beitragspflicht nach 120 Monaten unter die Freigrenze aus 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV rutscht (im Jahr 2025 sind das 187,25 Euro). Berücksichtigt wird bei der Freigrenze nur die Summe aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen - die Witwenrente nicht? Diese ist selbst beitragspflichtig, wobei bei Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KdVR) nur der halbe KV-Beitrag + halbe Zusatzbeitrag aber die vollen PV-Beiträge fällig werden? Bei Pflichtversicherung in der KdVR gibt es keine Mindestbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung (diese betreffen nur freiwillig Versicherte)?
     
  • Der Anteil der Betriebsrente aus privat eingezahlten Beiträgen ist für in der KdVR pflichtversicherte Witwenrentner/innen grundsätzlich KV und PV-beitragsfrei und spielt bzgl. Freigrenze/Freibetrag keinerlei Rolle?

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