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Glory_Days

Freibetrag bei Versorgungsbezügen aus der bAV

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days

Ende 2024 gab es folgendes Urteil des Bundessozialgerichtes zur Frage, ob der in 2020 eingeführte Freibetrag bei Versorgungsbezügen aus der bAV auch für freiwillig Krankenversicherte zur Anwendung kommen sollte:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024_30.html

Der Freibetrag löste damals die Freigrenze ab, ab der Bezüge vollständig beitragspflichtig in KV und PK wurden.

Mich würde interessieren, ob die damalige Freigrenze auch schon nur für Pflichtversicherte in der KV galt, und damit wie der heutige Freibetrag ebenfalls nicht für freiwillige Krankenversicherte zur Anwendung kam.

Das Bundessozialgericht begründet sein Urteil folgendermaßen:

Zitat

Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.

Inwiefern "vergisst" der Gesetzgeber hier freiwillig Versicherte, die z.B. aufgrund von Kindererziehung nicht mehr in ihren Beruf zurückkehren konnten, aber dennoch dauerhaft freiwillig krankenversichert waren?

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chirlu
vor 2 Stunden von Glory_Days:

Mich würde interessieren, ob die damalige Freigrenze auch schon nur für Pflichtversicherte in der KV galt, und damit wie der heutige Freibetrag ebenfalls nicht für freiwillige Krankenversicherte zur Anwendung kam.

 

Daran hat sich nichts geändert: https://www.buzer.de/gesetz/2497/v233368-2020-01-01.htm

 

vor 2 Stunden von Glory_Days:

Inwiefern "vergisst" der Gesetzgeber hier freiwillig Versicherte, die z.B. aufgrund von Kindererziehung nicht mehr in ihren Beruf zurückkehren konnten, aber dennoch dauerhaft freiwillig krankenversichert waren?

 

Inwiefern soll er da etwas vergessen? Es geht doch um Rentner.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 35 Minuten von chirlu:

Danke, dann mussten freiwillig Versicherte schon immer auf die vollen Versorgungsbezüge Beiträge leisten.

vor 35 Minuten von chirlu:

Inwiefern soll er da etwas vergessen? Es geht doch um Rentner.

Ok sehe deinen Punkt - Rentner im Sinne der Regelaltersgrenze - nicht im Sinne von baV-Rentnern vor der Regelaltersgrenze :stupid:

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chirlu
vor 10 Minuten von Glory_Days:

Rentner im Sinne der Regelaltersgrenze

 

An der Regelaltersgrenze hängt es nicht, sondern am Bezug einer gesetzlichen Rente. Betrifft auch vorgezogene Renten ab 63 oder Erwerbsminderungsrenten noch viel früher.

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Glory_Days
vor 14 Minuten von chirlu:

An der Regelaltersgrenze hängt es nicht, sondern am Bezug einer gesetzlichen Rente. Betrifft auch vorgezogene Renten ab 63 oder Erwerbsminderungsrenten noch viel früher.

Stimmt, so ist es richtig.

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