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SnowDome

1-Mann-GmbH nebenberuflich = keine SV-Pflicht mehr?

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SnowDome

Hallo zusammen,

 

folgender Umstand erscheint mir etwas merkwürdig und ich würde mich sehr über eure Einschätzung / Erfahrungen freuen:

  • Ich bin seit > 10 Jahren Arbeitnehmer mit einem Gehalt oberhalb der BBG bzgl. Kranken- und Pflegeversicherung. Ich arbeite dort Vollzeit.
  • Vor ein paar Jahren habe ich in Form einer GmbH ein kleines Nebengewerbe gestartet – ich bin alleiniger Gesellschafter, habe keine Mitarbeitenden, zahle mir kein Gehalt / Gewinne aus (in Summe ist das Ganze leicht positiv) und arbeite auch nur ca. 5 bis 10 Stunden in der GmbH pro Woche.

 

Nach einem Telefonat mit meiner Krankenkasse (ich bin gesetzlich freiwillig versichert) meinten die nun, ich wäre definitiv als Selbstständiger zu versichern, da ich 100 % Anteile einer GmbH halte. Wir haben über alle weiteren Umstände am Telefon diskutiert, aber sie waren sehr klar, dass die 100 % Anteile bereits ein klares Kriterium sind und die Analyse weiterer Punkte (Zeit, Gehalt, Angestellte etc.) nur bei „echten“ Selbstständigen und Freiberuflern relevant sei.

 

Ich war immer der Meinung, dass es wichtig ist, welche Tätigkeit überwiegt (Zeit, Gehalt, Mitarbeitende etc.), daher habe ich mir nie Gedanken gemacht, dass man auch nur annähernd in Erwägung ziehen könnte, mein Angestelltenverhältnis wäre nicht das Zentrum meiner Tätigkeit.

 

Hat jemand mit so einer Konstellation Erfahrung? Dass ein geschäftsführender Gesellschafter steuerrechtlich Angestellter ist (Gehalt als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), aber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständig, war mir schon klar. Aber ich hätte dennoch erwartet, dass hier das Gesamtbild der einzelnen Aspekte ausschlaggebend ist, s. auch hier (keines der genannten Kriterien erfülle ich auch nur annähernd): https://www.firma.de/unternehmensfuehrung/hauptberuflich-selbstaendig-und-nebenberuflich-angestellt/

 

Wenn die Krankenkasse mich nun also als hauptberuflich selbstständig – einzig wegen der 100 % Anteile – einstuft, dann würde das ja bedeuten, dass zum Beispiel

  • alle Menschen mit einer vermögensverwaltenden GmbH (die i. d. R. auch „nebenberuflich“ ist) dasselbe Problem hätten
  • dass ein Rechtsformwechsel (von GmbH zu Einzelunternehmen) sofort zu einer komplett anderen Beurteilung bzw. „Lösung“ des Problems führen würde

 

Beides kann ich mir nicht so recht vorstellen.

 

Sollte die Krankenkasse bei der Einschätzung bleiben, dass ich nicht mehr hauptberuflich angestellt bin, würde dies von der absoluten Belastung (aktuell) nichts ändern, da ich ohnehin oberhalb der BBG liege. Wäre die Sichtweise denn in Summe positiv (ich müsste auch keine Rentenversicherungsbeiträge mehr auf mein Angestelltengehalt zahlen?) oder eher negativ (auch in Teilzeit oder Elternzeit müsste ich auf alle Einkommen Beiträge entrichten)?

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maktaba
· bearbeitet von maktaba

ChatGPT sagt, dass die beiden Tätigkeiten getrennt bewertet werden. In der GmbH bist du nicht SV-pflichtig, als Angestellter aber schon. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

 

edit: Meiner Erfahrung nach ist die Wahrscheinlichkeit bei random Telefonaten mit irgendeiner Hotline einen wirklich kompetenten Gesprächspartner am Telefon zu haben eher gering.

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady

Es ist so wie @maktaba schreibt. Das du nur durch 100% Beteiligung um die GKV- und Rentenversicherungspflicht auf den Angestelltenlohn herumkommst, halte ich fuer eine Falschaussage der Hotline. Sonst wuerden hier aus dem Forum einige sofort eine "Minimal-GmbH" gruenden, die nur das Geld verwaltet, um sich die Rentenbeitraege zu sparen, denn deren Rendite wird eher mau sein angesichts der Demographie.
Was du brauchst ist ein "Statusfeststellungsverfahren". Dann hast du Klarheit. Was irgendein Hotline-Mitarbeiter von sich gibt, ist nicht belastbar. Bin mir aber ziemlich sicher, dass du nicht die GKV/RV Abgaben auf deinen Arbeitslohn loswirst :) 

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SnowDome

Danke euch.

In dem Fall war das schon nach mehrerem Hin und Her die "Fachabteilung" und nicht die Hotline :D

Aber warten wir mal ab, wenn die jetzt den Fragebogen rausschicken. Im konkreten Fall denke ich natürlich schon eher an Elternzeit und welche negativen Auswirkungen es hätte, wenn ich in den nächsten Jahren zusätzliche KV-Beiträge zahlen müsste.

Aber das Argument von @slowandsteady

ist ja auch extrem valide. Jeder, der nicht mehr auf Elternzeit, Teilzeit und Co. achten müsste, würde ja einfach eine kleine GmbH gründen und sich dem System entziehen. Ich glaube, deswegen bin ich auch so ungläubig aus dem Telefonat gegangen...

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Cinquetti
· bearbeitet von Cinquetti

Es gab vor ein paar Tagen einen sehr interessanten Artikel auf Spiegel:

https://www.spiegel.de/karriere/scheinselbststaendigkeit-warum-die-selbststaendigkeit-in-deutschland-stirbt-a-f5aafbc2-d3a2-490c-b0ea-77a14ee40f58

 

Du kannst ihn hier lesen:

https://archive.is/usF9U

Zitat

Urteil vom 20. Juli 2023 (Aktenzeichen: unter anderem B 12 R 15/21 R  und B 12 BA 4/22 R )

Kernpunkt: Das BSG entschied, dass die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft (etwa als GmbH oder UG) durch den Subunternehmer nicht automatisch vor der Sozialversicherungspflicht schützt.

So kann die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als abhängige Beschäftigung beim Auftraggeber eingestuft werden, wenn er in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers integriert ist und dessen Weisungen unterliegt.

Das heißt etwa:

Auch ein Architekt mit einer Ein-Personen-UG unterliegt dem Risiko der Scheinselbstständigkeit, wenn er für ein einzelnes Büro arbeitet und dessen Räumlichkeiten, Software und Kommunikationsmittel nutzt.

Das ist insbesondere dann so, wenn ihm seine Arbeitszeiten und Projekte dezidiert vom Büro vorgegeben werden.

 

Bedeutung: Dieses Urteil stellt klar, dass die formale Vertragsgestaltung nicht ausreicht, um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.

Die tatsächlichen Arbeitsbedingungen sind entscheidend.

 

In diesem Blog wird das Problem auch noch mal beschrieben:
https://blog.orgamax.de/unternehmer-news/eine-ein-personen-gmbh-schützt-nicht-vor-scheinselbstständigkeit

Zitat

In den Verfahren, die das Bundessozialgericht entschied, ging es zweimal um stationäre Pflege in einem Krankenhaus und einmal um Beratung.

In allen drei Fällen hatten die Auftragnehmer als jeweils einziger Gesellschafter eine GmbH oder UG gegründet und waren deren Geschäftsführer.

Die Verträge schlossen ihre Auftraggeber mit diesen Gesellschaften ab. Ausgeführt wurden die Tätigkeiten von den Gesellschafter-Geschäftsführern in eigener Person.

 

Die Deutsche Rentenversicherung sah in allen drei Fällen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis statt eines Auftrags zwischen Unternehmen.

Die Betroffenen klagten gegen den Bescheid und beriefen sich darauf, dass die Verträge nicht mit den mutmaßlich Beschäftigten geschlossen worden waren.

Doch das überzeugte das Bundessozialgericht nicht: „wie in anderen Statusverfahren auch“ seien allein die „konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit“ für die Frage einer möglichen Scheinselbstständigkeit entscheidend (BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R).

Edit: 

Hier sind ein paar abstruse Urteile, die einen nur noch den Kopf schütteln lassen:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/urteile-scheinselbststaendigkeit_78_416784.html

Zitat

2.5.2024 - Hessisches Landessozialgericht (L 1 BA 22/23): 

Ein Reitverein ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für eine Reitlehrerin zu zahlen, wenn diese abhängig beschäftigt ist.

Indizien dafür sind die unentgeltliche Nutzung der vereinseigenen Pferde und der Reithalle sowie das Fehlen eines unternehmerischen Risikos. 

Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.

 

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SnowDome

Danke, allerdings geht es hier um den Zusammenhang der eigenen Gesellschaft zu einem (einzelnen) Auftraggeber, oder?

Meine Kunden sind auf jeden Fall breiter gestreut und mein Arbeitgeber im Vollzeitjob ist keiner meiner Kunden :) 

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oktavian
vor einer Stunde von SnowDome:

Nach einem Telefonat mit meiner Krankenkasse (ich bin gesetzlich freiwillig versichert) meinten die nun, ich wäre definitiv als Selbstständiger zu versichern, da ich 100 % Anteile einer GmbH halte.

Das wäre schlecht. Als freiwillig Versicherter zahlt man auf alle Einkünfte Beiträge. Als Angestellter nur auf den Lohn. Daher hätte die Kasse es wohl gerne so. Gedeckelt ist es meines Wissens immer via BBG. Wenn du mal weniger als Angestellter verdienst, wird es relevant.

 

Andererseits ist es nicht so unlogisch. Sonst könnte man Midijob als Angesteller machen mit ~600€ Lohn und nur darauf Krankenkasse und zusätzlich via GmbH den Rest vereinnahmen ohne darauf Krankenkasse zu zahlen.

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Cinquetti

@SnowDome

Es bedeutet dass die GmbH dich nicht vor dem Verdacht der Scheinselbstständigkeit schützt, wenn Du keine Angestellten hast.

Wenn Du Pech hast, wirst Du als scheinselbstständig eingestuft und musst die letzten 4 Jahre nachzahlen.

Eine GbR ist momentan noch ein Schlupfloch, fragt sich nur wie lange noch ...

 

vor 37 Minuten von slowandsteady:

Was du brauchst ist ein "Statusfeststellungsverfahren". Dann hast du Klarheit. Was irgendein Hotline-Mitarbeiter von sich gibt, ist nicht belastbar. Bin mir aber ziemlich sicher, dass du nicht die GKV/RV Abgaben auf deinen Arbeitslohn loswirst :) 

Warum schlafende Hunde wecken?

 

 

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SnowDome

@Octavian

Das ist grundsätzlich auch ein üblicher Weg, um zum Beispiel als Privatier keine KV-Beiträge auf Kapitaleinkünfte zu zahlen. Das funktioniert aber eben dann nicht mehr, wenn ich einen kleinen Midi-Job habe und die GmbH offensichtlich das Zentrum der Aktivität (Einkommen hieraus, Zeit, Angestellte etc.) ist. Habe ich nur Kapitaleinkünfte, den Midi-Job und keine GmbH, dann sollte der Weg funktionieren.

 

Sollten @maktaba

und ChatGPT recht haben (beides ist parallel möglich), würde ich aber noch folgendes Problem sehen:

 

Im Status quo würde die GF-Tätigkeit dazu führen, dass alle Einnahmen berücksichtigt werden. Angestelltengehalt > BBG führt sofort dazu, dass keine zusätzlichen Abgaben zu machen sind.

Bei 2 Monate Elternzeit würde dieselbe Prüfung allerdings ergeben, dass ich auf die GF-Tätigkeit zahlen muss, da das Einkommen aus der Angestelltentätigkeit niedriger wäre. Somit wäre ich ggf. nicht beitragsfrei als Arbeitnehmer versichert für die Zeit, sondern gegen eigenen Beitrag selbstständig.

Ich meine mal gelesen zu haben, dass man dann alle Einkünfte des Jahres betrachtet - bei 2 Monaten Elternzeit würde es also vielleicht wieder passen mit der BBG.

 

Hai, echt verrückt, dass so ein "einfaches" und sicher häufig vorhandenes Beispiel doch so komplex werden kann bzw. nicht eindeutig beantwortet werden kann :D

 

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady
vor einer Stunde von SnowDome:

Bei 2 Monate Elternzeit würde dieselbe Prüfung allerdings ergeben, dass ich auf die GF-Tätigkeit zahlen muss, da das Einkommen aus der Angestelltentätigkeit niedriger wäre. Somit wäre ich ggf. nicht beitragsfrei als Arbeitnehmer versichert für die Zeit, sondern gegen eigenen Beitrag selbstständig.

Elterngeldantrag ist wieder ganz anders als die GKV/Rente.

Da zählt dein durchschnittliches Nettoeinkommen in den letzten 12 Monaten vor Beantragung, nicht Geburt. Deswegen ist es bei mittleren Einkommen auch sinnvoll, wenn man Steuerklasse 3 der Frau gibt und somit deren Nettoeinkommen höher macht (vorausgesetzt Frau macht länger Elternzeit als Mann). Während des Bezugs von Elterngeld kann auch weiterhin laufendes Einkommen (zB durch Selbstständigkeit) das Elterngeld verringern, als 1 Mann GmbH kann man diese aber auch steuern, muss das aber halt schon weit vor der Schwangerschaft machen... Wer vorher privat/freiwillig versichert ist, zahlt auch danach weiterhin seine Krankenkasse, umgehen kann man das als Angestellter durch 2 Monate Elterngeld Plus am Anfang und dadurch "Pflichtversicherung", der Rest der 100% Elternzeit ist dann beitragsfrei.

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SnowDome

Danke dir, aber ich meinte tatsächlich nur Elternzeit, kein Elterngeld :) Also wenn ich mich zum Beispiel dazu entscheide, 6 Monate Elternzeit zu machen (auch wenn es für einen gewissen Anteil dann auch Elterngeld geben könnte), während meine Frau auch in Elternzeit ist (und sie dann hauptsächlich das Elterngeld bekommt).

 

So ist übrigens das Telefonat mit der Krankenkasse überhaupt erst entstanden. Ich wollte wissen, was passiert, wenn ich eine längere Elternzeit als die üblichen 2 Monate als Vater nehme und wie die nebenberufliche Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (die ja ggf. gerade als hauptberuflich ausgelegt wird) dies währenddessen beeinflussen würde (weiterhin beitragsfrei als Arbeitnehmer oder dann gegen Beiträge, weil ich in den 6 Monaten ja "nur" in der GmbH arbeiten würde und nicht mehr als Angestellter, da hier das Arbeitsverhältnis ruht).

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chirlu
vor 5 Stunden von SnowDome:

Wir haben über alle weiteren Umstände am Telefon diskutiert, aber sie waren sehr klar, dass die 100 % Anteile bereits ein klares Kriterium sind und die Analyse weiterer Punkte (Zeit, Gehalt, Angestellte etc.) nur bei „echten“ Selbstständigen und Freiberuflern relevant sei.

 

Dass das Unsinn ist, wurde ja schon gesagt. Über den Begriff „hauptberuflich selbständig“ gibt es ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 20. März 2019 (hier S. 13–15):

Zitat

Wenn es gilt, die selbstständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen gewichtend abzugrenzen, ist darauf abzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt.

 

(…)

 

Im Sinne einer den Belangen aller Beteiligten Rechnung tragenden Abgrenzung, die vor allem verfahrenspraktisch relativ einfach durchzuführen ist, kann von folgenden Grundannahmen ausgegangen werden:

  • Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Regelungen vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, ist anzunehmen, dass – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.
  • Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.
  • Bei Arbeitnehmern, die an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

 

 

Für dich auch noch interessant:

Zitat

Eine neben einer Beschäftigung nicht hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit wird nicht dadurch „hauptberuflich“, dass in Fällen der kurzfristigen Unterbrechung des fortdauernden Arbeitsverhältnisses oder im Fall der Elternzeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, wenn die selbstständige Tätigkeit in dieser Zeit nicht ausgeweitet wird.

 

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Hansolol
vor 4 Stunden von Cinquetti:

@SnowDome

Es bedeutet dass die GmbH dich nicht vor dem Verdacht der Scheinselbstständigkeit schützt, wenn Du keine Angestellten hast.

Wenn Du Pech hast, wirst Du als scheinselbstständig eingestuft und musst die letzten 4 Jahre nachzahlen.

Eine GbR ist momentan noch ein Schlupfloch, fragt sich nur wie lange noch ...

 

Warum schlafende Hunde wecken?

 

 

Wo siehst du hier eine Scheinselbständigkeit? Er hat mehrere Kunden.

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SnowDome
vor 16 Stunden von chirlu:

 

Dass das Unsinn ist, wurde ja schon gesagt. Über den Begriff „hauptberuflich selbständig“ gibt es ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 20. März 2019 (hier S. 13–15):

 

Für dich auch noch interessant:

 

Hey @chirlu

mega - das ist doch letztendlich genau die Quelle, die ich gebraucht habe, vielen Dank! Damit sollte die Krankenkasse zu genau dem Ergebnis kommen und ich weiß sogar, dass ich im Falle einer Elternzeit die GmbH "auf Sparflamme" (Zitat S. 15: "während der Elternzeit nicht ausgeweitet") weiterbetreiben dürfte.

 

Wenn ich das etwas übertreibe, dürfte die GmbH mit der selben Arbeitszeit dann 1 Mio. EUR verdienen (solange die nicht ausgeschüttet werden und die Arbeitszeit dieselbe bleibt) und es wäre immer noch eine nebenberufliche Selbstständigkeit. Das ist natürlich in absoluten Zahlen utopisch, genauso wie so ein Wachstum ohne Erhöhung der Arbeitszeit, aber zumindest ist das ein spannendes Gedankenexperiment und eine Margenverbesserung während der Elternzeit wäre somit kein grundsätzliches Problem.

 

Danke nochmal, das hat sehr geholfen.

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Fondsanleger1966
vor 18 Stunden von Hansolol:

Wo siehst du hier eine Scheinselbständigkeit? Er hat mehrere Kunden.

Das reicht inzwischen nicht mehr aus, siehe Spiegel-Link im 1. Beitrag von @Cinquetti (#5).

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chirlu
vor 2 Stunden von SnowDome:

Wenn ich das etwas übertreibe, dürfte die GmbH mit der selben Arbeitszeit dann 1 Mio. EUR verdienen (solange die nicht ausgeschüttet werden und die Arbeitszeit dieselbe bleibt) und es wäre immer noch eine nebenberufliche Selbstständigkeit.

 

Das sehe ich nicht so eindeutig, weil es dann nicht mehr den typischen Fällen entspricht.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
Am 7.2.2025 um 13:09 von SnowDome:

Nach einem Telefonat mit meiner Krankenkasse (ich bin gesetzlich freiwillig versichert) meinten die nun, ich wäre definitiv als Selbstständiger zu versichern, da ich 100 % Anteile einer GmbH halte. Wir haben über alle weiteren Umstände am Telefon diskutiert, aber sie waren sehr klar, dass die 100 % Anteile bereits ein klares Kriterium sind und die Analyse weiterer Punkte (Zeit, Gehalt, Angestellte etc.) nur bei „echten“ Selbstständigen und Freiberuflern relevant sei.

Das stimmt so. 100% GmbH-Anteile = auf jeden Fall weisungsunabhängig, weil Du der Big Boss bist. Folge: Du wirst auf keinen Fall als angestellter Geschäftsführer Deiner Gesellschaft = nicht-selbstständig versichert, sondern nur als Selbstständiger.

 

Am 7.2.2025 um 13:09 von SnowDome:

Wenn die Krankenkasse mich nun also als hauptberuflich selbstständig – einzig wegen der 100 % Anteile – einstuft, dann würde das ja bedeuten, dass zum Beispiel

  • alle Menschen mit einer vermögensverwaltenden GmbH (die i. d. R. auch „nebenberuflich“ ist) dasselbe Problem hätten
  • dass ein Rechtsformwechsel (von GmbH zu Einzelunternehmen) sofort zu einer komplett anderen Beurteilung bzw. „Lösung“ des Problems führen würde

 

Nein:

Zitat

Tätigkeiten in Ausübung von Gesellschafterrechten (z. B. als Gesellschafter einer GmbH) sind keine
selbstständigen Erwerbstätigkeiten, wenn diese sich allein dem gesellschaftsrechtlichen Bereich
zuordnen lassen (vgl. Urteil des BSG vom 4. Juni 2009 – B 12 KR 3/08 R –, USK 2009-62).
Gleiches gilt, wenn allein die mit der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditist einer
GmbH & Co. KG und als (Allein-)Gesellschafter der Komplementär-GmbH verbundenen Pflichten
wahrgenommen werden, ohne dass eine aktive Mitarbeit im Unternehmen stattfindet (vgl. Urteil
des BSG vom 29. Februar 2012 – B 12 KR 4/10 R -, USK 2012-23). Insofern stellt sich auch der
mit dem Halten von Anteilen an Gesellschaften erzielte Gewinn nicht als typischerweise mit persönlichem
Einsatz verbundene Einkunftsart dar.

Siehe S. 8 des Links von @chirlu in #12. Weitere Ausführungen beachten!

 

vor 2 Stunden von SnowDome:

Wenn ich das etwas übertreibe, dürfte die GmbH mit der selben Arbeitszeit dann 1 Mio. EUR verdienen (solange die nicht ausgeschüttet werden und die Arbeitszeit dieselbe bleibt) und es wäre immer noch eine nebenberufliche Selbstständigkeit.

Wohl kaum. Bei 1 Mio € könnte/sollte der Kassenmitarbeiter durchaus zu der Auffassung gelangen, dass die ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Selbstständigkeit in der Gesamtschau eindeutig überwiegt 

=> hauptberufliche Selbstständigkeit.

 

vor 2 Stunden von SnowDome:

Damit sollte die Krankenkasse zu genau dem Ergebnis kommen und ich weiß sogar, dass ich im Falle einer Elternzeit die GmbH "auf Sparflamme" (Zitat S. 15: "während der Elternzeit nicht ausgeweitet") weiterbetreiben dürfte.

Ob der Kassenmitarbeiter das auch so sieht, ist nicht sicher. Wenn Du die verlinkte Quelle gelesen hättest, wüsstest Du, dass die ganze Thematik "Selbstständigkeit und KGV" eine sehr schwierige, vielschichtige ist.

 

Die Entscheidung über die Einstufung treffen die Kassenmitarbeiter anhand einer Bewertung der indivuellen Verhältnisse.

 

Damit sie dabei von Kasse zu Kasse nicht zuuuu unterschiedliche Entscheidungen treffen und sich dadurch einzelne Kassen im Wettbewerb um die versicherten Selbstständigen einen Vorteil verschaffen, gibt es die "Grundsätzlichen Hinweise".

 

Dennoch blieb vieles eine Abwägungsfrage und offen für unterschiedliche Auslegungen.

 

Aus meiner Sicht solltest Du Dir die verlinkte Quelle in einer ruhigen Stunde genau anschauen, Dich betreffende Stellen anstreichen (zumindest ich verliere bei solchen Quellen sonst schnell den Überblick) und Dir einen Plan zurechtlegen, wie Du die Verhältnisse so gestaltest, dass der Kassenmitarbeiter möglichst wahrscheinlich in Deinem Sinne entscheidet.

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chirlu
vor 15 Minuten von Fondsanleger1966:

Folge: Du wirst auf keinen Fall als angestellter Geschäftsführer Deiner Gesellschaft = nicht-selbstständig versichert

 

Darum geht es aber auch gar nicht. @SnowDome ist ja bereits anderweitig als Arbeitnehmer pflichtversichert.

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Fondsanleger1966
vor 1 Minute von chirlu:

Darum geht es aber auch gar nicht. @SnowDome ist ja bereits anderweitig als Arbeitnehmer pflichtversichert.

Hat das der Mitarbeiter an der Hotline auch so verstanden? Seiner Argumentation nach (so wie der TO diese wiedergegeben hat) wohl eher nicht.

 

Ich spreche hier aus eigener Erfahrung als Selbstständiger mit der GKV-Hotline.

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chirlu
vor 5 Minuten von Fondsanleger1966:

Hat das der Mitarbeiter an der Hotline auch so verstanden?

 

Das weiß man natürlich nicht.

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Fondsanleger1966
vor 2 Minuten von chirlu:

Das weiß man natürlich nicht.

Wissen tun wir es nicht, aber nach meiner Erfahrung mit den Selbstständigen-Hotlines der GKV gehe ich davon aus, dass die wahrscheinlichste Erklärung für das Eröffnungsposting ein Missverständnis zwischen Anrufer und Hotline-Mitarbeiter ist. Und die Materie ist auch wirklich sehr schwierig und individuell, so dass es da leicht Missverständnisse am Telefon geben kann, weil Anrufer und Hotline-Mitarbeiter gedanklich jeweils auf sehr unterschiedlichen Feldern unterwegs sind.

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SnowDome

Danke euch für die weitere Einschätzung. Das Missverständnis kann sicherlich am Telefon entstanden sein, weil die Mitarbeiter - wie auch von @Fondsanleger1966

geschrieben - einfach nur die Prüfung hatte: "100% Gesellschafter = selbstständig". Sie denkt sich: "Das ist doch eindeutig" und ich denke mir "Sie ist doch schon aus der Fachabteilung".

 

Eine Scheinselbstständigkeit kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen, auch eine Nachzahlung ist de facto unmöglich, da die Krankenkasse ja seit Jahren den maximalen Beitrag erhält.

 

Das GKV-Schreiben lege ich mir auf jeden Fall parat, aber auch die Ausführung mit "auf jeden Fall selbstständig" beziehen sich ja erst einmal nur auf die Definition "Selbstständig". Dass ich in der GmbH isoliert klar selbstständig bin (wenn ich morgen zum Beispiel als Angestellter kündige), ist m. E. n. unstrittig - genau deswegen werden ja beherrschende GF so eingeschätzt, weil sie sich sonst 700 EUR Gehalt zahlen könnten und die günstigsten Beiträge hätten. Aber in der Gesamtschau - Arbeitnehmer in Vollzeit und GF auf Sparflamme - kann meines Erachtens nach nur ein Ergebnis zulassen und das ist in dem Schreiben auf den Seiten 13 bis 15 ja auch genannt. Ich hoffe nur sehr, dass die Krankenkasse das bei der genauen Prüfung genau so sieht, denn letztendlich hilft es mir ja nicht, wenn ich die Meinung habe, aber die Krankenkasse eine andere :D

 

Das Beispiel mit der Million war natürlich übertrieben, aber der Gedanke dahinter war die Frage nach der Prüfungstiefe. Wenn die GmbH die Million thesauriert, dann darf die Krankenkasse ja gerne nach meinem Steuerbescheid fragen - dort wird sie dann 0 EUR aus der GmbH finden. Wenn die Krankenkasse nach den Geschäftsabschlüssen der GmbH fragen darf (die dann ja ohnehin irgendwann veröffentlicht sind), dann ist das natürlich etwas anderes. Aber ich hätte vermutet, dass es nur um die persönliche Einkommenssituation geht und da sind ich als natürliche Person und die GmbH als juristische Person zwei verschiedene Paare. Allerdings war das ja nur ein Gedankenspiel, das wir nicht weiter durchdenken müssen. Wichtig ist die Entscheidung der Krankenkasse, wie deren Entscheidung zu der kleinen Teilzeit-GmbH sein wird - also die aktuelle Situation.

 

Ich freue mich auf jeden Fall über die rege Diskussion und die verschiedenen Gedanken :) 

 

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Fondsanleger1966
vor 15 Stunden von SnowDome:

Eine Scheinselbstständigkeit kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen, auch eine Nachzahlung ist de facto unmöglich, da die Krankenkasse ja seit Jahren den maximalen Beitrag erhält.

Auch da würde ich zu einer vorsichtigeren Haltung raten und vorschlagen, dass Du Dir den im Thread verlinkten Spiegel-Artikel einmal genauer anschaust. Die Scheinselbstständigkeit könnte Deine Auftraggeber betreffen, die Dir daraufhin keine Aufträge mehr erteilen, bzw. u.U. vielleicht auch Dich in der Elternzeit.

 

vor 15 Stunden von SnowDome:

Aber ich hätte vermutet, dass es nur um die persönliche Einkommenssituation geht und da sind ich als natürliche Person und die GmbH als juristische Person zwei verschiedene Paare.

Eigentlich nicht. In den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung", mit denen Du Dich in weiteren ruhigen Stunden beschäftigen darfst, steht:

 

Zitat

Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen.

und

Zitat

Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

und

Zitat

Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.

Es besteht also großer Auslegungsbedarf.

 

Wie genau mit thesaurierten Gewinnen in der GmbH eines Alleingesellschafters umgegangen wird, weiß ich nicht. Aber es wird bei freiwilliger GKV (fast) alles bis zur BBG mit Beiträgen belegt. In manchen Fällen sogar Vermögen.

 

Also rechtzeitig prüfen, ob es in der Elternzeit nicht doch eine Möglichkeit zur Pflichtversicherung gibt (ich kenne mich da nicht aus). Und wenn dies nicht möglich ist, rechtzeitig planen, wovon man leben will und wie man das der GKV anzeigen will.

 

Bei (auch nebenberuflicher) Selbstständigkeit werden die Beiträge außerdem nur vorläufig festgelegt und später nach Vorliegen der (EkSt-)Bescheide entsprechend angepasst (oder auf BBG erhöht, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden).

 

Gutes Gelingen!

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hilflos
Am 8.2.2025 um 15:36 von SnowDome:

 

Eine Scheinselbstständigkeit kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen, auch eine Nachzahlung ist de facto unmöglich, da die Krankenkasse ja seit Jahren den maximalen Beitrag erhält.

 

bei Scheinselbstständigkeit müssen alle Sozialversicherungen nachgezahlt werden. d.h Renten und Arbeitslosenversicherung auch.  So weit ich weiß muß man 3 der 5 Kriterien erfüllen um richtig selbstständig zu sein.

mehrere Kunden, Angestellte, eigene Arbeitsmittel, nicht weisungsbefugt und nicht integriert beim Kunden.  Wenn es an den Angestellten hapert, stelle halt eine Putzfrau ein oder für Verwaltung  

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phlp112
· bearbeitet von phlp112

Je nach Tätigkeit der GmbH besteht dem Grunde nach auch ein Risiko für Künstlersozialabgaben auf das GF-Gehalt, zB wenn du Websites programmierst. Angabegemäß zahlst du momentan kein Gehalt, daher wohl kein Risiko.

 

Bzgl. der Frage, ob du insgesamt SV-frei oder -pflichtig bist, kommt es auf die Gesamtumstände an. Das kann hier im Detail nachgelesen werden: https://datenbank.nwb.de/Dokument/797985/ oder hier als PDF: https://www.ip-gkv.de/kunden/pronovabkk/rundschreiben/index.php?cY=2019

 

"Grundsätzliche Hinweise - Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20. März 2019" => möglicherweise gibt es davon mittlerweile eine neue Fassung. Uns hatte der DRV-Prüfer diese Fassung in der letztjährigen BP als aktuelles Dokument bestätigt.

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