Zum Inhalt springen
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  
Jonas1990

Sozialversicherungsbeiträge (am Beispiel Krankenversicherung) auf fällige Lebensversicherung bei freiwillig gesetzlich Versicherten

Empfohlene Beiträge

Jonas1990

Hallo zusammen,

 

mein Bruder hat folgende Situation, die ich gerne mit euch diskutieren möchte:

 

Ausgangssituation:

  • Er ist freiwillig gesetzlich versichert als Angestellter; sein mtl. Bruttogehalt liegt also oberhalb der BBG.
  • Es steht irgendwann eine Auszahlung einer Lebensversicherung an (versicherte Person: unsere Mutter; Versicherungsnehmer und Beitragszahler: mein Bruder); sie wird ausgezahlt, bevor mein Bruder Rentner ist.
  • Die Auszahlung ist einkommensteuerfrei, da die versicherte Person verstirbt und somit das versicherte Ereignis eintritt.
  • Für freiwillig Versicherte gilt, dass als beitragspflichtige Einnahmen alle Einkommensarten gemäß § 240 SGV V angerechnet werden, „die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können“ (somit also auch die irgendwann fällige Lebensversicherung)
    • Quelle 1: https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/beitragspflichtiges-einkommen/einkommen-beitragsberechnung-2006786)
    • Quelle 2 (dort liegt auch ein sehr interessantes PDF): https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/freiwillig-versichert-in-der-gesetzlichen-krankenkasse-das-muessen-sie-wissen-83661

 

Allgemeine Fragen:

  • Die Einkommensteuerfreiheit greift m. E. n. nur als Privatperson, wenn die VP stirbt. Hätten wir als VN nicht meinen Bruder, sondern die XY GmbH oder die XY KG, dann würde die Einkommensteuerfreiheit nicht greifen, da das EStG nur für natürliche Personen gilt (und für die juristischen Personen zum Beispiel KStG und GewStG gelten).
    • Ist dies richtig verstanden?
  • Welchen Anteil an der LV-Auszahlung würde die Sozialversicherung ansetzen? Nehmen wir an, wir haben 100.000 EUR Auszahlung, davon 20.000 EUR Kapitalertrag. Das oben verlinkte PDF sagt auf S. 16:
    • Im Erlebensfall: ja, mit dem Kapitalertrag (also 20.000 EUR)
    • Im Todesfall: nein (Vermögensverschiebung)
    • Ich lese daraus: Der Todesfall kann kaum gemeint sein, da wir keine Vermögensverschiebung haben (das wäre vielleicht eher der Fall bei einer Risikolebensversicherung), wahrscheinlich geht es hier um den VN und nicht um die VP – somit wären 20.000 EUR als Kapitalertrag anzusetzen.
    • Hier ein weiteres PDF, das auf S. 2 erwähnt, dass dieser Kapitalertrag nun für 12 Monate angesetzt wird: https://www.iww.de/sr/renten-und-steuern/krankenversicherung-freiwillig-in-der-gkv-versicherte-auszahlungen-aus-privaten-versicherungen-und-beitragspflicht-f126069?save
    • Ist das so richtig verstanden, dass 12 Monate lang 20.000 EUR / 12 Monate = 1.667 EUR als Einnahme angesehen wird?
    • Oder gibt es auch die Gefahr, dass 20.000 EUR / 120 Monate = 167 EUR als mtl. Einnahme für 10 Jahre angesetzt werden?
    • Gibt es die Gefahr, dass die vollen 100.000 EUR (Nominal) angesetzt werden?

 

Szenario I:

Solange mein Bruder Angestellter in Vollzeit ist, haben wir kein Thema, da er ohnehin oberhalb der BBG liegt.

 

Szenario II:

Wenn er in Teilzeit ginge (und unter die BBG rutscht) und dann die LV fällig wird, hätten wir ebenfalls kein Thema, da er nun Pflichtversicherter ist und die o. g. Regelungen nicht mehr greifen (quasi „Abgeltung“ der SV-Beiträge auf Basis seines [verminderten] Einkommens).

 

Szenario III:

Wenn die Versicherung doch erst in seinem Rentenalter ausgezahlt wird (und er sein Leben lang freiwillig in der GKV war), dann wäre er automatisch pflichtversicherter Rentner in der KVdR > da er nun pflichtversichert ist, fallen grundsätzlich keine Abgaben auf Kapitalerträge / fällige Lebensversicherungen etc. an. Hätte er kein Anrecht auf die KVdR (zum Beispiel zwischenzeitlicher Wechsel in die PKV und wieder Wechsel zurück in die GKV), wäre er als Rentner auch freiwillig gesetzlich versichert und müsste entsprechend seine gesamten Einkommensströme verbeitragen.

 

Szenario IV (mit Fragen):

Er ist in Vollzeit, die LV wird ausgezahlt und kurz darauf wechselt er (zufälligerweise genau im Monat nach der Auszahlung) in Teilzeit.

  • Sind dann die Beiträge abgegolten, da pflichtversichert oder sind die 12 (oder gar 120) Monate weiter „gespeichert“, sodass nun während der Teilzeit zusätzliche Beiträge erhoben werden (bis max. zur BBG)?
  • Schlägt quasi die Pflichtversicherung die freiwillige Versicherung zum Zeitpunkt der Auszahlung oder überlagert der „eingespeicherte“ Wert die Pflichtversicherung?

 

Szenario V:

Mein Bruder geht (als Angestellter) drei Jahre in Elternzeit ohne Elterngeldbezug. Seine Frau ist ebenfalls als Angestellte gesetzlich freiwillig versichert und nimmt auch drei Jahre Elternzeit – sie leben von Erspartem und in dieser Zeit wird die Lebensversicherung fällig. Annahme: Es fallen grundsätzlich keine Beiträge an, da beide (gegenseitig) in der Familienversicherung beitragsfrei versichert sind. Sie zahlen also a) keinen monatlichen Beitrag und b) auch keinen Beitrag auf die fällige LV. Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/arbeit-versicherung

 

Abschlussfragen:

  • Seht ihr Szenarien, dass ein Angestellter auf eine Lebensversicherungsleistung (vor Rentenbeginn) SV-Beiträge abführen muss (zum Beispiel durch ungünstigen Wechsel in Teilzeit, ungewöhnliche ELternzeitkombination etc.)? M. E. n. ist das kaum möglich, außer in dem etwas „kreativen“ Szenario IV.
  • Folgefrage: Seht ihr Szenarien, dass ein Selbstständiger auf eine Lebensversicherungsleistung SV-Beiträge abführen muss? Hier sehe ich beispielsweise das Thema, wenn mein Bruder sich selbstständig macht und am Anfang noch im „StartUp-Modus“ ist – also geringe Einkünfte und die Krankenkasse verbeitragt seine Einnahmen, sodass er für sich und seinen Businessplan beispielsweise ausrechnet, 500 EUR mtl. abführen zu müssen (deutlich unter der BBG). Wenn dann die LV fällig wird, werden seine Einnahmen für 12 Monate (120 Monate?) erhöht (Kapitalbeitrag? Nominal?) und er muss entsprechend höhere Beiträge abführen. Als Selbstständige läuft das Ganze ohnehin über Vorauszahlungen und dann wird analog einer Steuererklärung mit dem Steuerbescheid festgelegt, ob es bei der SV zu Nach- oder Rückzahlungen kommt.

 

Vielleicht hat ja jemand Lust mit zu knobeln bzw. hat praktische Einblicke, die uns bei der Situation weiterhelfen können.

 

Vielen Dank und beste Grüße

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  

×
×
  • Neu erstellen...