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sportsman1978

Vorabpauschale konnte nicht abgebucht werden

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MeinNameIstHase
vor 41 Minuten von Gabriele:

Löst die „Anzeige über nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer…“ an das Finanzamt eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus oder ist sie weiterhin freiwillig, wenn man insgesamt von einer Steuerrückzahlung ausgeht?

Meines Erachtens gibt es nur eine Konstellation, die eine ESt-Erklärung überflüssig macht. Dann, wenn man die Fondsanteile noch im gleichen Jahr veräußert. Nur dann wird die Bank den Kapitalertrag (Investmentertrag aus der Vorabpauschale) im Veräußerungsgewinn berücksichtigen, weil er dann nicht den Gewinn mindert. 

Damit erledigt sich das im Umkehrschluss von § 19 Absatz 2 InvStG: Der Veräußerungsgewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.

 

In allen anderen Konstellationen hat man einen Kapitalertrag, der noch nicht der inländischen KESt unterlegen hat, welchen man in der ESt-Erklärung mit angeben muss. Das führt zu einer Erklärungspflicht.

 

Siehe § 25 EStG

Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 (Lohnsteuerabzug) eine Veranlagung unterbleibt.

und § 43 Absatz 5 EStG:

Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten;

 

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