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sportsman1978

Vorabpauschale konnte nicht abgebucht werden

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sportsman1978

Hallo zusammen, ich bräuchte mal eure Hilfe bzw. Einschätzung. Leider konnte die Vorabpauschale auf ETFs in einem meiner Depots mangels Kontodeckung nicht eingezogen werden. Ich hab komplett verpennt Geld zu überweisen, auf dem Depot wird nicht aktiv gehandelt, klar mein Fehler. Jetzt ging laut Bescheinigung der Depotbank eine Mitteilung ans Finanzamt raus. Der Betrag ist tatsächlich nicht mal ein Euro. Hat jemand Erfahrungen was das Finanzamt in dem Fall tatsächlich macht? Kommt hier eine separate Zahlungsaufforderung oder gibt es zusätzliche Säumniszuschläge etc.? Ganz blöd gefragt, gibt es hier evtl. sogar einen Negativeintrag wegen fehlgeschlagener Abbuchung bei Schufa und sonstigen Auskunfteien? Man findet leider online keinerlei Infos was konkret passiert nachdem die Meldung ans Finanzamt raus ist. Vielen Dank im Voraus ins Forum.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Erst einmal: ruhig Blut. Du bist bestimmt nicht der Einzige. Du musst NICHT damit rechnen, dass das Emergency Response Team in den nächsten Tagen bei Dir zu Hause vorbeikommt und die Steuern eintreibt. :lol:

 

Das Thema wurde bereits in mehreren Threads besprochen, z.B. hier und hier.

 

Broker gehen sehr unterschiedlich mit der Vorabpauschale um. Manche buchen die Steuer auf die Vorabpauschale zum Tag der Berechnung. Andere rückwirkend zum 2.1. Manche räumen einen Kredit ein, andere nicht. Manche melden sofort ans Finanzamt, wenn nicht genügend Geld da ist. Andere geben ihren Kunden die Möglichkeit, das Geld noch bereitzustellen. Usw.

 

Du hast offenbar einen Broker (welchen?), der sofort ans Finanzamt meldet.

 

Wenn es um weniger als einen Euro geht, wirst Du vermutlich nichts mehr von der Sache hören. Bei größeren Beträgen könnte es sein, dass Du einen Brief vom Finanzamt bekommst, mit der Aufforderung zur Bezahlung der Steuer.

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Megatron

Im Prinzip hat du jetzt zweimal Arbeit, einmal muss die VAP noch besteuert werden. Naheliegend wäre dass das FA hier kein Extra Fass aufmacht sondern das mit der Steuererklärung für das passende Kalenderjahr dann mit einfordert. Eventuell wäre ja noch Freibetrag da denn du nicht bei der Bank hinterlegt hast und das ist erst am Ende vom Jahr bekannt. Dass zweite mal Arbeit hat du wenn die Wertpapiere verkaufst, die Bank weiß ja nicht wie und ob das FA und du das Problem gelöst hat, ergo ist beim Verkauf der Gewinn um die VAP zu hoch und der entsprechende Gewinn zweimal besteuert. Dass darfst du dann nochmal in der Steuererklärung korrigieren.

 

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chirlu
vor 2 Stunden von sportsman1978:

Kommt hier eine separate Zahlungsaufforderung oder gibt es zusätzliche Säumniszuschläge etc.?

 

Nein. Vielleicht meldet sich das Finanzamt bei sehr hohen Beträgen direkt, aber sonst musst du in deiner Steuererklärung (für 2025, also irgendwann im Laufe des Jahres 2026) die Vorabpauschale in einer Anlage KAP-INV erklären. Außerdem wird sie bei einem irgendwann stattfindenden Verkauf nicht automatisch berücksichtigt, sondern du musst die zu hohe Besteuerung wiederum in der Steuererklärung korrigieren. Auf diesen Punkt kannst du auch verzichten, wenn dir das Aufwand-Nutzen-Verhältnis zu schlecht ist, da es hier ja nur um Geld für dich geht.

 

vor 2 Stunden von sportsman1978:

Ganz blöd gefragt, gibt es hier evtl. sogar einen Negativeintrag wegen fehlgeschlagener Abbuchung bei Schufa und sonstigen Auskunfteien?

 

Das schon einmal gar nicht. Das Finanzamt meldet sowieso nie an Auskunfteien.

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sportsman1978

Wow, vielen Dank für die schnellen und detaillierten Antworten 

vor 47 Minuten von stagflation:

Du hast offenbar einen Broker (welchen?), der sofort ans Finanzamt meldet.

Der Broker ist Comdirect. Unabhängig davon das ich es ja selbst vergessen habe für Kontodeckung zu sorgen, wäre hier ein Hinweis seitens des Brokers toll gewesen anstatt sofort die Meldung ans Finanzamt zu machen. 

 

Dann bin ich erstmal beruhigt, die extra Angaben bzw. Arbeit bei der Steuererklärung hab ich mir ja selbst zuzuschreiben.

 

Das vom Finanzamt keine Meldung an Auskunfteien herausgeht hab ich schon mal gehört. Ich dachte auch eher daran das von Comdirect eine Meldung gemacht wird da ja eine Abbuchung schief gegangen ist. Könnte das evtl. passieren?

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Wenn die Vorabpauschale und/oder die Steuer darauf weniger als 1 Euro ist, würde ich gar nichts machen.

 

Du könntest den Fonds auch verkaufen. Dann gibt es eine stimmige Endabrechnung. Das solltest Du aber nur machen, wenn Du den Fonds sowieso verkaufen willst.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 9 Stunden von sportsman1978:

Man findet leider online keinerlei Infos was konkret passiert nachdem die Meldung ans Finanzamt raus ist.

Wenn man weiß, wo man suchen muss ... immer im Gesetz anfangen.

 

§ 44 Absatz 1 Satz 10 und Satz 11 EStG:

Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung (zur Zahlung der Steuer) nicht nachkommt, hat ... (die Bank) dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ... anzuzeigen und ... folgende Daten zu übermitteln: Name, Höhe und Art der Kapitalerträge ... bla bla bla.

Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger (also Du) ... in der Veranlagung nachzufordern.

 

Und ... im Ergebnis heißt das kurz und bündig ... § 32d Absatz 3 Satz 1 EStG:

Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

Text zur einfachen Verständlichkeit gekürzt bzw in Klammern näher erläutert.

Ungeachtet dessen kann das FA auch ESt-Vorauszahlungen festsetzen nach § 37 Absatz Satz 3 EStG:

Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. ...
 

§ 37 Absatz 5 EStG präzisiert dazu:

Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.
 

 

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sportsman1978
· bearbeitet von sportsman1978

@MeinNameIstHase Da bleiben abrechnungstechnisch keine Fragen offen. Vielen Dank für die Zeit die du dir genommen hast. 
Meine Hauptsorge war vor allen Dingen das evtl. von der Comdirect eine Meldung an die Schufa geht da ja eine Abbuchung nicht geklappt hat. Weiß jemand ob in der Richtung etwas zu befürchten ist?? Das vom Finanzamt keine Meldung an die Schufa geht wurde ja schon geklärt. 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 36 Minuten von sportsman1978:

Weiß jemand ob in der Richtung etwas zu befürchten ist??

 

Ja: Nein.

 

So schnell geht das sowieso nicht mit einem Schufa-Eintrag:

Zitat

Für die Meldung offener Forderungen an die SCHUFA gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie müssen nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein,
  • die erste Mahnung muss zum Zeitpunkt der Meldung an die SCHUFA mindestens vier Wochen zurückliegen,
  • Sie müssen zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, auf eine bevorstehende Übermittlung an die SCHUFA bzw. eine mögliche Berücksichtigung der betreffenden Forderung durch die SCHUFA hingewiesen worden sein, und
  • Sie dürfen die Forderung im Zeitpunkt der Einmeldung nicht bestritten haben.

(Bei Bestreiten natürlich trotzdem, sobald die Forderung gerichtlich festgestellt ist.)

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