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sportsman1978

Vorabpauschale konnte nicht abgebucht werden

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sportsman1978

Hallo zusammen, ich bräuchte mal eure Hilfe bzw. Einschätzung. Leider konnte die Vorabpauschale auf ETFs in einem meiner Depots mangels Kontodeckung nicht eingezogen werden. Ich hab komplett verpennt Geld zu überweisen, auf dem Depot wird nicht aktiv gehandelt, klar mein Fehler. Jetzt ging laut Bescheinigung der Depotbank eine Mitteilung ans Finanzamt raus. Der Betrag ist tatsächlich nicht mal ein Euro. Hat jemand Erfahrungen was das Finanzamt in dem Fall tatsächlich macht? Kommt hier eine separate Zahlungsaufforderung oder gibt es zusätzliche Säumniszuschläge etc.? Ganz blöd gefragt, gibt es hier evtl. sogar einen Negativeintrag wegen fehlgeschlagener Abbuchung bei Schufa und sonstigen Auskunfteien? Man findet leider online keinerlei Infos was konkret passiert nachdem die Meldung ans Finanzamt raus ist. Vielen Dank im Voraus ins Forum.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Erst einmal: ruhig Blut. Du bist bestimmt nicht der Einzige. Du musst NICHT damit rechnen, dass das Emergency Response Team in den nächsten Tagen bei Dir zu Hause vorbeikommt und die Steuern eintreibt. :lol:

 

Das Thema wurde bereits in mehreren Threads besprochen, z.B. hier und hier.

 

Broker gehen sehr unterschiedlich mit der Vorabpauschale um. Manche buchen die Steuer auf die Vorabpauschale zum Tag der Berechnung. Andere rückwirkend zum 2.1. Manche räumen einen Kredit ein, andere nicht. Manche melden sofort ans Finanzamt, wenn nicht genügend Geld da ist. Andere geben ihren Kunden die Möglichkeit, das Geld noch bereitzustellen. Usw.

 

Du hast offenbar einen Broker (welchen?), der sofort ans Finanzamt meldet.

 

Wenn es um weniger als einen Euro geht, wirst Du vermutlich nichts mehr von der Sache hören. Bei größeren Beträgen könnte es sein, dass Du einen Brief vom Finanzamt bekommst, mit der Aufforderung zur Bezahlung der Steuer.

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Megatron

Im Prinzip hat du jetzt zweimal Arbeit, einmal muss die VAP noch besteuert werden. Naheliegend wäre dass das FA hier kein Extra Fass aufmacht sondern das mit der Steuererklärung für das passende Kalenderjahr dann mit einfordert. Eventuell wäre ja noch Freibetrag da denn du nicht bei der Bank hinterlegt hast und das ist erst am Ende vom Jahr bekannt. Dass zweite mal Arbeit hat du wenn die Wertpapiere verkaufst, die Bank weiß ja nicht wie und ob das FA und du das Problem gelöst hat, ergo ist beim Verkauf der Gewinn um die VAP zu hoch und der entsprechende Gewinn zweimal besteuert. Dass darfst du dann nochmal in der Steuererklärung korrigieren.

 

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chirlu
vor 2 Stunden von sportsman1978:

Kommt hier eine separate Zahlungsaufforderung oder gibt es zusätzliche Säumniszuschläge etc.?

 

Nein. Vielleicht meldet sich das Finanzamt bei sehr hohen Beträgen direkt, aber sonst musst du in deiner Steuererklärung (für 2025, also irgendwann im Laufe des Jahres 2026) die Vorabpauschale in einer Anlage KAP-INV erklären. Außerdem wird sie bei einem irgendwann stattfindenden Verkauf nicht automatisch berücksichtigt, sondern du musst die zu hohe Besteuerung wiederum in der Steuererklärung korrigieren. Auf diesen Punkt kannst du auch verzichten, wenn dir das Aufwand-Nutzen-Verhältnis zu schlecht ist, da es hier ja nur um Geld für dich geht.

 

vor 2 Stunden von sportsman1978:

Ganz blöd gefragt, gibt es hier evtl. sogar einen Negativeintrag wegen fehlgeschlagener Abbuchung bei Schufa und sonstigen Auskunfteien?

 

Das schon einmal gar nicht. Das Finanzamt meldet sowieso nie an Auskunfteien.

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sportsman1978

Wow, vielen Dank für die schnellen und detaillierten Antworten 

vor 47 Minuten von stagflation:

Du hast offenbar einen Broker (welchen?), der sofort ans Finanzamt meldet.

Der Broker ist Comdirect. Unabhängig davon das ich es ja selbst vergessen habe für Kontodeckung zu sorgen, wäre hier ein Hinweis seitens des Brokers toll gewesen anstatt sofort die Meldung ans Finanzamt zu machen. 

 

Dann bin ich erstmal beruhigt, die extra Angaben bzw. Arbeit bei der Steuererklärung hab ich mir ja selbst zuzuschreiben.

 

Das vom Finanzamt keine Meldung an Auskunfteien herausgeht hab ich schon mal gehört. Ich dachte auch eher daran das von Comdirect eine Meldung gemacht wird da ja eine Abbuchung schief gegangen ist. Könnte das evtl. passieren?

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Wenn die Vorabpauschale und/oder die Steuer darauf weniger als 1 Euro ist, würde ich gar nichts machen.

 

Du könntest den Fonds auch verkaufen. Dann gibt es eine stimmige Endabrechnung. Das solltest Du aber nur machen, wenn Du den Fonds sowieso verkaufen willst.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 9 Stunden von sportsman1978:

Man findet leider online keinerlei Infos was konkret passiert nachdem die Meldung ans Finanzamt raus ist.

Wenn man weiß, wo man suchen muss ... immer im Gesetz anfangen.

 

§ 44 Absatz 1 Satz 10 und Satz 11 EStG:

Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung (zur Zahlung der Steuer) nicht nachkommt, hat ... (die Bank) dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ... anzuzeigen und ... folgende Daten zu übermitteln: Name, Höhe und Art der Kapitalerträge ... bla bla bla.

Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger (also Du) ... in der Veranlagung nachzufordern.

 

Und ... im Ergebnis heißt das kurz und bündig ... § 32d Absatz 3 Satz 1 EStG:

Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

Text zur einfachen Verständlichkeit gekürzt bzw in Klammern näher erläutert.

Ungeachtet dessen kann das FA auch ESt-Vorauszahlungen festsetzen nach § 37 Absatz Satz 3 EStG:

Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. ...
 

§ 37 Absatz 5 EStG präzisiert dazu:

Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.
 

 

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sportsman1978
· bearbeitet von sportsman1978

@MeinNameIstHase Da bleiben abrechnungstechnisch keine Fragen offen. Vielen Dank für die Zeit die du dir genommen hast. 
Meine Hauptsorge war vor allen Dingen das evtl. von der Comdirect eine Meldung an die Schufa geht da ja eine Abbuchung nicht geklappt hat. Weiß jemand ob in der Richtung etwas zu befürchten ist?? Das vom Finanzamt keine Meldung an die Schufa geht wurde ja schon geklärt. 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 36 Minuten von sportsman1978:

Weiß jemand ob in der Richtung etwas zu befürchten ist??

 

Ja: Nein.

 

So schnell geht das sowieso nicht mit einem Schufa-Eintrag:

Zitat

Für die Meldung offener Forderungen an die SCHUFA gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie müssen nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein,
  • die erste Mahnung muss zum Zeitpunkt der Meldung an die SCHUFA mindestens vier Wochen zurückliegen,
  • Sie müssen zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, auf eine bevorstehende Übermittlung an die SCHUFA bzw. eine mögliche Berücksichtigung der betreffenden Forderung durch die SCHUFA hingewiesen worden sein, und
  • Sie dürfen die Forderung im Zeitpunkt der Einmeldung nicht bestritten haben.

(Bei Bestreiten natürlich trotzdem, sobald die Forderung gerichtlich festgestellt ist.)

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Urmel65
· bearbeitet von Urmel65

Ich häng mich mal dran, da auch ich/wir es verpennt hatten das Verrechnungskonto rechtzeitig zu "füllen" und die Bank daher so (un-) freundlich war, sofort und ohne Karenzzeit oder Alternativmöglichkeit ein Storno in der Postbox zu hinterlassen incl.  einer Kopie einer Mitteilung an das FA (Comdirect)

 

Nun habe ich gelernt, dass ich diese nicht einziehbare Pauschale (1500 EUR) nun in der KAP angeben muss und beim Verkauf dann nochmal.

Weil das noch nicht kompliziert genug ist, haben wir (nicht verheiratet) auch noch ein Gemeinschaftsdepot.

 

Müssen wir nun beide jeweils diese Erklärungen für jeweils den hälftigen Betrag machen, oder reicht es, wenn einer von uns (z.B. ich) den gesamten Betrag erklärt. Dem FA geht es ja nur die Bezahlung von Steuern. Woher die kommen sollte/könnte doch egal sein.

 

 

 

 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 37 Minuten von Urmel65:

Nun habe ich gelernt, dass ich diese nicht einziehbare Pauschale (1500 EUR) nun in der KAP angeben muss

 

KAP-INV, nicht KAP. Und erst nächstes Jahr (in der Steuererklärung für 2025).

 

vor 37 Minuten von Urmel65:

Müssen wir nun beide jeweils diese Erklärungen für jeweils den hälftigen Betrag machen

 

Ja.

 

vor 37 Minuten von Urmel65:

oder reicht es, wenn einer von uns (z.B. ich) den gesamten Betrag erklärt. Dem FA geht es ja nur die Bezahlung von Steuern. Woher die kommen sollte/könnte doch egal sein.

 

Bei ein paar Euro würde ich sagen, „na ja“; aber bei euch ist es ja schon ein bisschen mehr, so dass es sicher korrekt besser ist. Auf jeden Fall getrennt machen müsst ihr es, wenn einer von euch noch Freibetrag, anrechenbare Quellensteuer o.ä. hat oder die Günstigerprüfung beantragt. Denn dann wäre der Steuerbetrag nicht mehr gleich.

 

 

Die hiervon unabhängigen Problematiken mit Gemeinschaftskonten und -depots sind euch ja sicher bekannt (bei Unverheirateten verstärkt, weil der Schenkungssteuerfreibetrag nur 20000 Euro ist statt 500000 Euro bei Eheleuten).

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Eine andere Möglichkeit wäre, den Fonds zu verkaufen und den Verkaufserlös neu zu investieren. Ob das sinnvoll ist, hängt davon ab, wie viel Steuern gezahlt werden müssen - und ob man den Fonds vielleicht sowieso wechseln wollte.

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Urmel65
· bearbeitet von Urmel65

das Ganze war schon im Jan 2024, also muss es jetzt in die Erklärung.

Und ja, die Problematik mit dem Gemeinschaftskonto ist uns erst vor Kurzem so richtig bewußt geworden, obwohl wir es schon seit sehr vielen Jahren bisher mit der Prämisse eines gerechten Zugewinns leider steuerlich sehr naiv so handhaben. Einen Freibetrag hatte keiner von uns für dieses Konto gestellt, der ist regelmäßig auch bereits anderweitig verbraucht

 

Das mit dieser Meldung der Depotbank bringt es im Worst Case nun ins Visier des FA. Besonders investigativ hat sich mein/unser FA bisher nicht gezeigt. Daher würde ich die nicht versteuerte VAP jetzt einfach gleich jeweils korrekt angeben und dann mit der Strategie Hoffnung darauf vertrauen, dass keine weitere Nachfrage zum Gemeinschaftskonto incl. Depot  kommt. Inzwischen lese ich mich auch natürlich schon ein, wie man ab 2025ff weiter verfährt. 

 

Aber das heißt nun, dass wir Beide jeweils die hälftige VAP-INV für 2024 erklären müssen. Muss mal sehen, wo und wie man das in dem WISO Programm einträgt.

 

 

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Sapine

Und drüber nachdenken, dass ihr Euch für die Zukunft klüger aufstellt. ;) 

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Urmel65
· bearbeitet von Urmel65
vor 2 Stunden von Sapine:

Und drüber nachdenken, dass ihr Euch für die Zukunft klüger aufstellt. ;) 

ja, im Nachhinein ärgert man sich abwechselnd über die eigene Naivität und andererseits über diese weitere krasse steuerliche Benachteiligung nicht ehelicher (aber in unserem Fall ehegleicher) Lebensgemeinschaften .... :(

 

Noch liegt das Kind nicht im Brunnen, aber es turnt beängstigend am Beckenrand. 

 

Jetzt heißt es erstmal dem FA Beamten es geschmeidig zu machen, damit er nichts korrigieren und darüber nachdenken muss 

 

Edith: Just heute hat die Depotbank die Jahressteuerbescheinigung 2024 bereit gestellt. Darin ist nichts davon zu finden. Hätte vermutet, dass da ein Posten dazu auftaucht (nicht versteuerte steuerpflichtige Gewinne/Pauschalen, o.ä.)

Eine jährliche Erträgnisaufstellung macht die Comdirect nur jeweils gegen eine Gebühr von 19,90 EUR :( (Die Consors stellt die Kolo und automatisch jährlich zur Verfügung)

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Urmel65
· bearbeitet von Urmel65

vorläufig letzte Frage.

Da auf der Jahressteuerbescheinigung davon nichts drauf ist und es ohne Beauftragung auch keine Erträgnisaufstellung gibt, würde ich jetzt wie folgt vorgehen und die nicht versteuerte (und nur diese) Vorabpauschale in der Erklärung angeben

 

Im Jahr des Zuflusses

Die nicht dem Steuerabzug unterlegene Vorabpauschale in der Anlage KAP-INV in Zeile 9

 

Im Jahr des Verkaufs

Korrektur in Zeile 7 der Anlage KAP (Korrektur der bescheinigten Erträge). Und ein Kreuz in Zeile 5

 

Passt das?

 

 

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MeinNameIstHase
vor 22 Stunden von Urmel65:

Da auf der Jahressteuerbescheinigung davon nichts drauf ist und es ohne Beauftragung auch keine Erträgnisaufstellung gibt, würde ich jetzt wie folgt vorgehen

Vorab: Weißt Du überhaupt, wie hoch die Vorabpauschale ist?

 

Ich wette, auf der Jahressteuerbescheinigung für 2025, die du zum Anfang des nächsten Jahrs dann kriegst, gibt es einen Hinweis. Dein erster Beitrag war Feb. 2025, d.h. für eine Steuererklärung, mit der du die Vorabpauschale nachträglich steuerlich ansetzen kannst, ist es noch etwas früh (Veranlagungsjahr 2025 läuft noch). Du musst schon das Jahr abwarten.

Falls du die Fondsanteile noch dieses Jahr verkaufen solltest, erledigt sich das bankseitig von allein. Denn die nicht angesetzte Vorabpauschale erhöhrt automatisch den Veräußerungsgewinn.

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stagflation

@MeinNameIstHase: schau mal ein paar Posts weiter oben. @Urmel65 hat geschrieben: "das Ganze war schon im Jan 2024, also muss es jetzt in die Erklärung."

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chirlu
vor 39 Minuten von MeinNameIstHase:

Weißt Du überhaupt, wie hoch die Vorabpauschale ist?

 

Am 13.3.2025 um 12:37 von Urmel65:

diese nicht einziehbare Pauschale (1500 EUR)

 

vor 40 Minuten von MeinNameIstHase:

Ich wette, auf der Jahressteuerbescheinigung für 2025, die du zum Anfang des nächsten Jahrs dann kriegst, gibt es einen Hinweis.

 

Am 13.3.2025 um 16:33 von Urmel65:

Just heute hat die Depotbank die Jahressteuerbescheinigung 2024 bereit gestellt. Darin ist nichts davon zu finden. Hätte vermutet, dass da ein Posten dazu auftaucht (nicht versteuerte steuerpflichtige Gewinne/Pauschalen, o.ä.)

 

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cgwf2k

Ich hatte eine identische Situation mit nicht erfolgter/stornierter Buchung der Vorabpauschale in 2024 bei Comdirect (wegen ein paar fehlender Euros, die Summe war fast vollständig vorhanden...). Auch auf meiner Jahressteuerbescheinigung steht dazu nichts, allerdings habe ich am 26. Februar von der Comdirect eine "Kopie über die Anzeige über nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 10 EStG" erhalten, hier werden immerhin die Stückzahl und Höhe des Kapitalertrags genannt - nicht aber wie/wo das in der Steuererklärung anzugeben ist. Ich habe mich da nun mit WISO durchgewuselt und das notdürftig in KAP-INV angegeben - dort müssen auch manuell Start- und Schlusskurse für 2023 erfasst werden, die ich direkt bei der KAG nicht gefunden habe und daher nun selbst bei JustETF rausgesucht habe - damit komme ich wiederum nicht auf die von Comdirect genannte Summe des Kapitalertrags. Außerdem müsste ich die monatlichen Zukäufe manuell ebenfalls erfassen, was ich mir nun gespart habe da das ohnehin alles hinten und vorne nicht passt. Ich zahle nun ~100 € zu viel Steuern und hoffe dass das Thema damit erledigt ist, dem Finanzamt ist die fehlende Präzision vermutlich egal solange es nicht zu deren Lasten geht.

 

Insgesamt ist dieses Thema imho völlig verrückt und für den 0815-Anleger nicht zumutbar.

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BiBo

Hallo,

 

ich hänge mich mal an diesen Thread dran, weil die Thematik ähnlich ist. Es geht hier zwar nicht um die Vorabpauschale sondern um eine ETF-Verschmelzung.

 

1. ETF auf MSCI World (Anschaffung nach 2018) wurde 2024 mit einem anderem ETF verschmolzen.
2. Dazu wurden die Anteile verkauft und Anteile in derselben Höhe des aufnehmenden ETF gekauft.
3. Beim Verkauf wurde ein Gewinn realisiert wodurch Kapitalertragsteuer und Soli fällig wurden.
4. Die Steuer sollte vom Verrechnungskonto eingezogen werden, das aber nicht ausreichend Deckung aufwies. (Freistellungsauftrag wurde nicht erteilt) Auf dem Bankbeleg ist der Veräußerungsgewinn und die zu zahlenden Steuern angegeben.
5. Dadurch wurde der Steuereinzug storniert und es erfolgte eine Meldung an das zuständige Finanzamt. Das FA hat sich deswegen aber nie bei mir gemeldet.
6. In der Jahressteuerbescheinigung der Bank für 2024 ist dieser Kapitalertrag NICHT angegeben. (D.h. nicht in "Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP" enthalten)

 

Frage: Was mache ich nun in der Steuererklärung?

 

A: Rechnet das FA den fehlenden Kapitalertrag automatisch hinzu? Die sind ja darüber unterrichtet. Und ich mache die Steuererklärung mit genau den Zahlen, die in der Jahressteuerbescheinigung der Bank angegeben sind?

B: Ich addiere den fehlenden Kapitalertrag selber (in KAP Zeile 7 linke Seite)? Damit stimmen die Zahlen in der Steuererklärung nicht mehr mit denen der Steuerbescheinigung der Bank überein.

C: Der fehlende Kapitalertrag komme in in KAP Zeile 7 rechte Seite? Wie mache ich dann die geforderte gesonderte Aufstellung?

D: Die Kapitalerträge in KAP-INV angeben? Allerdings habe ich keine Daten zu den bereits gezahlten Vorabpauschalen, sondern nur den Gesamtveräußerungsgewinn vor und nach Anwendung einer Teilfreistellungsquote. Und ich muß ja auch nicht die aktuelle Vorabpauschale berechnen. Welche Zahlen müssten dann in welche Felder?

 

oder läüft das ganz anders?

 

Viele Grüße und vielen Dank

 

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chirlu
vor 12 Minuten von BiBo:

Rechnet das FA den fehlenden Kapitalertrag automatisch hinzu?

 

Nein. Aber sie werden bei dir kritisch nachhaken, wenn du es nicht angibst.

 

vor 14 Minuten von BiBo:

Ich addiere den fehlenden Kapitalertrag selber (in KAP Zeile 7 linke Seite)? Damit stimmen die Zahlen in der Steuererklärung nicht mehr mit denen der Steuerbescheinigung der Bank überein.

 

Genau deswegen nicht. In die linke Spalte kommt, was in der Bescheinigung steht.

 

vor 13 Minuten von BiBo:

Der fehlende Kapitalertrag komme in in KAP Zeile 7 rechte Seite?

 

Eigentlich käme er, da es um einen Fonds geht, korrekterweise in die Anlage KAP-INV (Berechnung in Zeilen 46 bis 56). Da du aber einen Bankbeleg hast, aus dem der exakte Gewinn hervorgeht, würde ich es der Einfachheit halber doch in die Anlage KAP schreiben. Dann kommt aber die Summe aus dem Wert der Steuerbescheinigung und dem zusätzlichen Betrag in die rechte Spalte.

 

vor 2 Stunden von cgwf2k:

dort müssen auch manuell Start- und Schlusskurse für 2023 erfasst werden, die ich direkt bei der KAG nicht gefunden habe und daher nun selbst bei JustETF rausgesucht habe - damit komme ich wiederum nicht auf die von Comdirect genannte Summe des Kapitalertrags.

 

Logisch, da JustETF, soweit ich mich erinnere, Xetra-Kurse verwendet.

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Urmel65
· bearbeitet von Urmel65
vor 4 Stunden von cgwf2k:

Ich habe mich da nun mit WISO durchgewuselt und das notdürftig in KAP-INV angegeben

Ja, es ist für den durchschnittlichen Steuerlaien wie ich nicht einfach.

Eine Erträgnisaufstellung (nur gegen Gebühr) oder Angaben von Comdirect zur ESt Erklärung gibt es keine.

Nur in der Steuerübersicht kann ich die Beträge rauslesen

 

Man kann bei WISO Steuer den von der Depotbank bescheinigte Betrag einsetzen und muss nicht zwingend selbst berechnen (geht bei einem Sparplan auch ins Uferlose). Im Anhang wo ich es eingetragen habe. Anmerkung: Es wird bei mir am Ende nur der hälftige Betrag eingetragen, da es zwei Depotinhaber gibt

 

Ich mache es nun damit so

Im Jahr des Zuflusses (2024) -> Die nicht dem Steuerabzug unterlegene Vorabpauschale in der Anlage KAP-INV in Zeile 9

Im Jahr des Verkaufs (noch unbekannt) -> Korrektur in Zeile 7 der Anlage KAP (Korrektur der bescheinigten Erträge). Und ein Kreuz in Zeile 5

 

Hoffe das stimmt, vielleicht rufe ich zuvor noch beim FA dazu an.

 

PS: Sorry, weiß nicht wie ich die Bilder nur als Thumbnails zum anklicken einfügen kann. 

 

 

 

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cgwf2k

Die Option für die direkte Angabe des Betrags in WISO habe ich wohl übersehen, das hätte es natürlich deutlich einfacher (und korrekter) gemacht. Egal, ich sehe das nun als 100 € Spende für einen gelungenen Amtsantritt unseres neuen Finanzministers :D

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Gabriele

 

Löst die „Anzeige über nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer…“ an das Finanzamt eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus oder ist sie weiterhin freiwillig, wenn man insgesamt von einer Steuerrückzahlung ausgeht?

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