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WPF_user

Einspruch gegen Abrechnung der Vorabpauschale

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WPF_user
vor 36 Minuten von MeinNameIstHase:

Deine persönliche Rechtsauffassung interessiert niemand. Sie entspricht weder der Auffassung der Finanzverwaltung, noch der Fachwelt im Allgemeinen.

 

Und beim Verkauf der Investmentanteile werden sie wieder angerechnet. Der Nachteil hält sich somit in Grenzen.

Siehe § 19 Absatz 1 Satz 2 InvStG:

Der Gewinn (Anm. aus der Veräußerung) ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.

Es ist keine persönliche Rechtsauffassung, sondern einfache und logische Anwendung von Gesetzestechnik. Ich habe das weiter oben schon ausführlich beschrieben.

Der Nachteil bestünde im Zwang, sich ggf. Liquidität durch Verkauf von Anteilen beschaffen zu müssen, um die mögliche Steuerforderung auszugleichen.

Darüber hinaus wird die VAP ggf. als Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Bereich gewertet. Um diese möglichen Forderungen auszugleichen, muss sich noch mehr Liquidität verschafft werden.

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SlowHand7
vor 5 Minuten von WPF_user:

Es geht mir hier weder um thesaurierende noch um ausschüttende Fonds, sondern um die, weder das eine noch das andere sind.

Und der Gesetzgeber hat es aus den von dir genannten Gründen vorwiegend auf die thesaurierenden Fonds abgesehen, was nachvollziehbar und verständlich ist.

Das stimmt doch alles nicht. Weder noch gibt es nicht.

Und betroffen sind natürlich auch ausschüttende Fonds die zu wenig ausschütten.

Der Maßstab ist der Basisertrag.

Es gibt nicht wenige Fonds, gerade auf NASDAQ und S&P 500, die absichtlich zu wenig ausschütten damit sie mehr thesaurieren können.

Da gibt es dann auch eine VAP.

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t.klebi
vor 2 Minuten von WPF_user:

Es ist keine persönliche Rechtsauffassung, sondern einfache und logische Anwendung von Gesetzestechnik.

Woraus genau leitetest du deine Auffassung ab, du wärst in der Lage, Gesetze logisch anzuwenden?

Deine Beiträge hier, lassen das nämlich gar nicht vermuten. 

 

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Shylock

Eigentlich ist das ganze ziemlich eindeutig.

 

Zu § 18 (Vorabpauschale)
Zu Absatz 1

Die Anleger von Investmentfonds versteuern während der Haltedauer der Anteile künftig die Ausschüttungen.


In vielen Fällen sind die Ausschüttungen jedoch geringer als die Erträge einer risikolosen Geldanlage, da Invest-
mentfonds in der Regel die außerordentlichen Erträge und häufig auch die laufenden Erträge (vor allem Zins-,
Dividenden- und Mieterträge) thesaurieren. Würde man während der Haltedauer nur die Ausschüttungen besteu-
ern (Cashflow-Prinzip), käme dies einer generellen Thesaurierungsbegünstigung gleich.


Bei Investmentfonds würde eine reine Cashflow-Besteuerung eine deutliche Vereinfachung bedeuten. Gleichzei-
tig würde sie aber zu einer erheblichen Steuerstundung führen, die die Fondsanlage im Vergleich zur Direktanlage
erheblich besser stellen würde. In der Direktanlage sind nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch die Ge-
winne aus der Veräußerung von Wertpapieren steuerpflichtig, während sie auf Ebene eines Investmentfonds steu-
erfrei thesauriert werden könnten. Darüber hinaus wäre zu erwarten, dass eine Vielzahl von Investmentfonds
zukünftig keine Ausschüttungen mehr vornehmen, um dem Anleger die Entscheidung über den Besteuerungszeit-
punkt durch Veräußerung der Anteile zu überlassen. Außerdem wäre es bei einer reinen Cashflow-Besteuerung
möglich, dass sich vermögende Anleger ihre eigenen Investmentfonds zulegen, um fortan eine von der Besteue-
rung abgeschirmte Kapitalanlage zu betreiben. Die Abschirmungswirkung kann zeitlich unbeschränkt und sogar
generationenübergreifend genutzt werden. Daneben wäre es möglich, durch rechtzeitigen Wegzug in niedrig be-
steuernde ausländische Staaten eine vollständige Vermeidung der deutschen Besteuerung zu erreichen.


Das Investmentsteuergesetz löst die widerstreitenden Anforderungen der Einfachheit (Cashflow) einerseits und
der Besteuerungsgerechtigkeit sowie der Aufkommensneutralität andererseits, indem an die Stelle der bisherigen
ausschüttungsgleichen Erträge eine pauschale Bemessungsgrundlage in Höhe einer risikolosen Marktverzinsung
tritt. Diese sogenannte „Vorabpauschale“ greift grundsätzlich immer dann, wenn in dem Veranlagungszeitraum
die Ausschüttungen des Investmentfonds diese Marktverzinsung nicht erreichen.


Die risikolose Marktverzinsung wird anhand des Basiszinssatzes im Sinne des § 203 Absatz 2 des Bewertungs-
gesetzes (BewG) berechnet, der jährlich neu festgelegt und durch das Bundesministerium der Finanzen veröffent-
licht wird. Dieser Basiszinssatz lässt allerdings als pauschale Berechnungsgrundlage unberücksichtigt, dass der
Anleger im Ergebnis die Fondserträge abzüglich der Verwaltungskosten des Fonds erhält. Aus diesem Grund wird
zur Berechnung der Vorabpauschale der Basiszins um den durchschnittlichen Kostenanteil von 30 Prozent auf
den Gesamtertrag gemindert. Mithin erfolgt der Ansatz von 70 Prozent des Basiszinssatzes. Der Betrag, der sich
aus der Multiplikation des Rücknahmepreises zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinssatzes
ergibt, wird als „Basisertrag“ bezeichnet.


Die tatsächlichen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale im Veranlagungszeitraum ggf. bis auf null. Um
darüber hinaus insbesondere bei Geldmarktfonds während der Haltedauer der Fondsanteile eine temporäre Über-
maßbesteuerung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im
Veranlagungszeitraum begrenzt. Daher kommt es zu keinem Ansatz einer Vorabpauschale, wenn der Rücknah-
mepreis eines Fondsanteils während des Jahres nicht gestiegen ist.


Wenn Wertverluste des Fondsanteils eintreten oder die Ausschüttungen die Wertsteigerung übertreffen, ist keine
negative Vorabpauschale anzusetzen.

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WPF_user
vor 3 Minuten von chirlu:

 

Die Auffassung, so etwas gäbe es, hast du leider exklusiv.

Das bezweifle ich, lasse mich gerne von dir vom Gegenteil überzeugen.

Du darfst gerne auch mal Gold oder Silber kaufen und bei dir zu Hause lagern. Nach einem Jahr schreibst du bitte hier in den Thread, in welcher Höhe Erträge angefallen sind, okay?

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Shylock
Just now, WPF_user said:

Du darfst gerne auch mal Gold oder Silber kaufen und bei dir zu Hause lagern. Nach einem Jahr schreibst du bitte hier in den Thread, in welcher Höhe Erträge angefallen sind, okay?

Du hast aber kein Gold oder Silber gekauft, sondern einen Investmentfond. Wenn Du Einzelaktien kaufst, die keine Dividende zahlen, fällt keine Steuer an. Kaufst Du einen ETF der ausschließlich Aktien hält, die keine Dividende zahlen, musst Du die Vorabpauschale dennoch versteuern.

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chirlu
vor 6 Minuten von WPF_user:

Du darfst gerne auch mal Gold oder Silber kaufen und bei dir zu Hause lagern. Nach einem Jahr schreibst du bitte hier in den Thread, in welcher Höhe Erträge angefallen sind, okay?

 

Vielleicht hat sich dann zusätzliches Gold aus dem Boden angelagert, vielleicht hat sich nichts getan, vielleicht wurde auch etwas davon oder alles gestohlen. Das hat nur keinerlei Auswirkung auf die Investmentbesteuerung.

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WPF_user
vor 5 Minuten von Shylock:

Du hast aber kein Gold oder Silber gekauft, sondern einen Investmentfond. Wenn Du Einzelaktien kaufst, die keine Dividende zahlen, fällt keine Steuer an. Kaufst Du einen ETF der ausschließlich Aktien hält, die keine Dividende zahlen, musst Du die Vorabpauschale dennoch versteuern.

Er wird jeweils so genannt. Tatsächlich werden Gold- bzw. Silberbarren gekauft, gelagert und ein Anteilswert an den Börsen gehandelt.

 

"Die Anleger von Investmentfonds versteuern während der Haltedauer der Anteile künftig die Ausschüttungen."

 

Welche sollten das dann sein?

vor 4 Minuten von chirlu:

 

Vielleicht hat sich dann zusätzliches Gold aus dem Boden angelagert, vielleicht hat sich nichts getan, vielleicht wurde auch etwas davon oder alles gestohlen. Das hat nur keinerlei Auswirkung auf die Investmentbesteuerung.

Aber du merkst es jetzt schon, nicht?

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odensee

WPF vom Feinsten mal wieder.

Statt dass der Schlauberger einfach Einspruch beim FA einlegt, diskutiert er seitenlang.

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chirlu
vor 32 Minuten von WPF_user:

Aber du merkst es jetzt schon, nicht?

 

Ja, ich merke, dass du entweder ein Troll bist oder sehr schlimm vom Dunning-Kruger-Effekt der Selbstüberschätzung Ahnungsloser betroffen. Also ab auf die Ignorierliste.

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SlowHand7
vor 6 Minuten von chirlu:

 

Ja, ich merke, dass du entweder ein Troll bist oder sehr schlimm vom Dunning-Kruger-Effekt der Selbstüberschätzung Ahnungsloser betroffen. Also ab auf die Ignorierliste.

+1

Das ist nach 4 sinnlosen Seiten mal eine gute Erkenntnis.

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor 43 Minuten von odensee:

Statt dass der Schlauberger einfach Einspruch beim FA einlegt, diskutiert er seitenlang.

 

Ja, aber dafür bräuchte man doch erst einmal die Steuernummer, mit dem der Broker die Abgeltungsteuer mit dem Finanzamt abrechnet und abführt. Oder ein Aktenzeichen. Oder man müsste sonst irgendwie nachweisen, dass man an dem Verfahren beteiligt ist und ein Recht auf einen Einspruch hat.

 

Ansonsten geht es aus wie schon damals bei Elvis Presley: ♫ return to sender, address unknown, no such number, no such zone ♫

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Malvolio
· bearbeitet von Malvolio
vor 5 Stunden von WPF_user:

Es geht mir hier weder um thesaurierende noch um ausschüttende Fonds, sondern um die, weder das eine noch das andere sind.

Und der Gesetzgeber hat es aus den von dir genannten Gründen vorwiegend auf die thesaurierenden Fonds abgesehen, was nachvollziehbar und verständlich ist.

Das ist jetzt hier mein letzter Beitrag zu diesem Thema. Das InvStG gilt für generell für alle Arten von Investmentfonds, egal ob sie thesaurieren oder nicht oder ob sie ausschütten können oder nicht. Wenn die Goldbarren in dem Fonds im Wert steigen, dann steigt auch der Wert der Fondsanteile und genau auf diese Wertsteigerung fällt ggf. eine Vorabpauschale an. Ob der Fonds etwas ausschütten oder thesaurieren kann oder nicht ist völlig ohne Belang. Die Vorabpauschale ist ja gerade auch dazu da, Fonds die .... warum auch immer .... nichts ausschütten einer pauschalen Vorabbesteuerung zu unterwerfen, wenn sie im jeweiligen Jahr im Wert steigen. Wenn du dann irgendwann deinen Buchgewinn durch Verkauf der Fondsanteile realisierst, weil der Goldpreis gestiegen ist, wird dir die gezahlte Vorabpauschale angerechnet.  .... Abgesehen davon solltest Du Dir mal EUWAX-Gold II oder XETRA Gold ansehen .... das sind keine Fonds und du musst keine Vorabpauschale befürchten .... und nach einem Jahr Haltedauer sind realisierte Erträge sogar steuerfrei.

 

 

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odensee
vor 10 Stunden von stagflation:

Oder man müsste sonst irgendwie nachweisen, dass man an dem Verfahren beteiligt ist und ein Recht auf einen Einspruch hat.

Nun sei doch nicht so pingelig. Das wird er dem Finanzamt schon erklären, was die brauchen.

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MeinNameIstHase
vor 14 Stunden von stagflation:

Oder man müsste sonst irgendwie nachweisen, dass man an dem Verfahren beteiligt ist und ein Recht auf einen Einspruch hat.

Sollte grundsätzlich möglich sein. Aber mir ist kein konkreter Fall bekannt.

 

Es erinnert mich an die damalige Reorginasation bei Google, als sie die alten Google-Aktien in neue Stamm- und Vorzugsaktien aufsplitteten und die Holdingstruktur Alphabet aufbauten. Das BMF brauchte über ein Jahr für ihr Schreiben, dass der Fall keine Steuerpflicht auslöst und wie die neuen Aktien einzubuchen sind. Viele Banken haben den Fall als steuerpflichtige Sachdividende behandelt, weil WM-Datenservice das so auswies. Ziemlich teure Sachdividende, wenn plötzlich die Hälfte der investierten Summe als Dividende zu erfassen ist (-> ~12% des Depotwerts als Abgeltungssteuer abzubuchen sind).
Da überlegten nicht wenige, ob sie gegen die Bank bzw. das Betriebsstätten-FA der Bank Rechtsmittel einlegen sollen oder doch abwarten und dies per Steuererklärung klären sollten. Der unterjährige Cashabfluss war schon erheblich.

 

Just my two cents:

Die Firma WM-Datenservice ist nicht das FA; sie ist noch nicht mal eine Steuerberatergesellschaft. Deren Rechtsauffassung hat keinerlei formale Bindungswirkung. Angesichts der Tatsache, wie stark das Steueraufkommen der Kapitalertragssteuer von deren Daten abhängt, ziemlich erstaunlich.
Mit ist auch kein Datenfeld bei WM-Daten bekannt, das Rückschlüsse auf die Urherberschaft steuerlich relevanter Rechtsauffassungen zulässt, etwa: Quelle: Kanzlei XY, WP/StB/RA YXZ, Gutachten sowieso.

Und das in einem Land, in dem doch alles so mit rechten Dingen zugehen soll, weil wir sind doch keine Bananenrepublik.
Nebenbei: Das Gleiche gilt für Bodenrichtwerte bei der Grundsteuer. Wenn man die Steuer so stark von dieser Größe abhängig macht, sollten die Gutachterausschüsse, welche die Richtwerte ermitteln, rechtstaatlich sauber aufgestellt sein, ähnlich wie Vereine oder Gerichte, Ämter (mit Satzung/Gesschäftsordnung, Geschäftsstelle, Dokumentationspflicht usw.).
Aber vielleicht ist mir da auch einfach was entgangen ...

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t.klebi
vor 14 Stunden von stagflation:

 

Ja, aber dafür bräuchte man doch erst einmal die Steuernummer, mit dem der Broker die Abgeltungsteuer mit dem Finanzamt abrechnet und abführt. Oder ein Aktenzeichen. Oder man müsste sonst irgendwie nachweisen, dass man an dem Verfahren beteiligt ist und ein Recht auf einen Einspruch hat.

Nicht wirklich.

Er bräuchte die sogenannte Statthaftigkeit. Und an der fehlt es bereits, denn Einsprüche sind nur gegen (Steuer)Verwaltungsakte :rolleyes: in Abgabenangelegenheiten statthaft.

Darüber hinaus benötigt er noch Beschwer und Einspruchsbefugnis und die Form sowie Frist müsste gewahrt sein. 

Damit würde er die Hürde der Einspruchszulässigkeit überspringen. Nur mangelt es da halt schon an allen Ecken und Kanten. 

 

Über die im Zweifel vermutlich ebenso fehlende Begründetheit brauchen wir dann gar nicht mehr zu reden. 

 

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MeinNameIstHase
vor 6 Minuten von t.klebi:

Er bräuchte die sogenannte Statthaftigkeit. Und an der fehlt es bereits, denn Einsprüche sind nur gegen (Steuer)Verwaltungsakte :rolleyes: in Abgabenangelegenheiten statthaft.

Als Drittbetroffener einer Steueranmeldung der Bank beim Betriebstätten-FA sollte es grundsätzlich möglich sein. Es wäre meiner Meinung nach verfassungswidrig, wenn einem der Rechtsweg verwehrt wird. Aber in der Praxis sind die formalen Hürden halt sehr hoch. Mir ist kein Fall bekannt.

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B3n
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:


Mit ist auch kein Datenfeld bei WM-Daten bekannt, das Rückschlüsse auf die Urherberschaft steuerlich relevanter Rechtsauffassungen zulässt, etwa: Quelle: Kanzlei XY, WP/StB/RA YXZ, Gutachten sowieso.

 

WM Datenservice hat als Dienstleister für die Banken für alle Gebiete wie Kapitalmaßnahmen/Investmentfonds/Steuern/Meldewesen Arbeitskreise in denen Vertreter der großen Banken wie Deutsche Bank / Commerzbank / DWP etc. sitzen. Hier wird auch erarbeitet wie Kapitalmaßnahmen zu behandeln sind, natürlich ist trotzdem jede Bank frei anders zu entscheiden. WM dient ja insbesondere dazu einen Branchenüblichen Abwicklungsrahmen zu setzen. 

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Kennt jemand die Schnittstelle Broker / Finanzamt? Welche Daten werden dort ausgetauscht?

 

Ich vermute, dass dort NICHT übertragen wird, dass Kunde A 5 Anteile vom iShares Core MSCI World ETF hat und dass dafür 3,37 € Steuern auf die Vorabpauschale unter Annahme einer TFS von 30 % abgebucht und an das Finanzamt abgeführt werden. Das Finanzamt wird also nichts über Fonds und Vorabpauschalen beim Kunden A wissen. Alleine schon deshalb wird das Finanzamt mit einem Einspruch des Kunden A nichts anfangen können.

 

Das ist ähnlich wie bei der Umsatzsteuer. Wenn ich eine Rechnung eines Lieferanten bezahlen soll und mit der Berechnung der Umsatzsteuer nicht einverstanden bin, kann ich beim Finanzamt keinen Einspruch einlegen. Die wissen nichts von dem konkreten Vorgang.

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Ramstein

ChatGPT sagt:

Zitat

Wird zu jedem Wertpapier die Dividende gemeldet?

 

Ja, in der Regel melden deutsche Broker die Dividenden aller Wertpapiere, für die sie eine Ausschüttung erhalten und eine Steuer einbehalten. Die Details hängen von verschiedenen Faktoren ab:

 

1. Inländische Wertpapiere (deutsche Aktien, ETFs, Fonds)

• Die Bank führt automatisch 25 % Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer ab.

• Die Höhe der Dividende, die einbehaltenen Steuern und ggf. der Freibetrag werden direkt an das Finanzamt gemeldet.

• Der Anleger erhält eine Steuerbescheinigung, die alle Dividendenerträge auflistet.

 

2. Ausländische Wertpapiere (US-Aktien, europäische Aktien etc.)

• Auch hier erfolgt grundsätzlich eine Meldung, sofern die Bank die Steuern abführt.

• Oft wird vorab eine Quellensteuer im Ausland einbehalten (z. B. 15 % in den USA).

• Die Bank zieht die Quellensteuer von der deutschen Abgeltungsteuer ab, sodass nur noch der Differenzbetrag fällig wird.

• Falls der Broker die Quellensteuer nicht anrechnet oder der Anleger sich die Steuer zurückholen möchte, kann eine Steuererklärung sinnvoll sein.

 

3. Bei ausländischen Brokern (Trade Republic, Degiro, Interactive Brokers etc.)

• Ausländische Broker führen meist keine deutsche Abgeltungsteuer ab.

• Die Dividenden werden nicht automatisch dem deutschen Finanzamt gemeldet.

• Der Anleger muss die Erträge in der Steuererklärung (Anlage KAP) selbst angeben.

 

Fazit

• Deutsche Broker melden jede Dividende, die sie für den Kunden erhalten und versteuern.

• Bei ausländischen Brokern gibt es keine automatische Meldung, der Kunde muss sich selbst darum kümmern.

 

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MeinNameIstHase
vor 1 Minute von stagflation:

Kennt jemand die Schnittstelle Broker / Finanzamt? Welche Daten werden dort ausgetauscht?

Banken machen selbstverständlich Sammelmeldungen und müssen nur in Ausnahmefällen (sprich bei Nichtzahlung) die Daten des Gläubigers nach § 93c AO mitteilen. Und im Rahmen der Betriebsprüfung wird das Verfahren sicher auf Ordnungsmäßigkeit überprüft.
Das ändert aber nichts daran, dass diese Meldungen "auf Rechnung" der Kunden ergehen, denen die entsprechende Beträge abgebucht werden. Am Ende ist der Kunde derjenige, der "beschwert" ist.

 

§ 350 AO:

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

Da steht nicht, dass der Verwaltungsakt an ihn gerichtet sein muss.

 

Dazu übrigens § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG (was die Bank machen muss):

... hat ... die ... auszahlende Stelle den Steuerabzug ... für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen ...

§ 44 Absatz 1 Satz 5 EStG:

Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen.

 

Man kann jetzt darüber diskutieren, ob die Monatsfrist mit dem 10. des Folgemonats beginnt oder erst nach einem Jahr, da der Betroffene keine Rechtsmittelbelehrung erhält.

 

vor 41 Minuten von B3n:

WM dient ja insbesondere dazu einen Branchenüblichen Abwicklungsrahmen zu setzen. 

Verstehe das als Generalkritik an solchen Institutionen. WM-Datenservice ist für mich nicht besonders transparent. Genauso wenig, wie der VDI oder diverse Gutachterausschüsse. Ich finde es auch nicht in Ordnung, wenn Steuergesetze auf Verbandsnormen Bezug nehmen (z.B. für Flächenberechnungen bei der Grundsteuer), die nicht frei öffentlich zugänglich sind (wie DIN/ISO und andere). Mir persönlich geht sowas gegen den Strich. Wie soll jemand Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen, wenn er für wesentliche Parameter seiner Angaben die Richtigkeit nicht überprüfen kann.
Ein weiteres Beispiel: Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, wenn der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung seinen Mietern "bescheinigen" soll, welcher Anteil die Kriterien erfüllt, damit der Mieter sie geltend machen kann. Ich als Vermieter würde mich einfach weigern; nachher hafte ich für fehlerhafte Angaben. Anders als der Handwerker selbst (die kriegt ja Geld für seine Arbeitsstunden) hat der Vermieter keinen "Nutzen", sondern nur Ärger.

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B3n
vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

Verstehe das als Generalkritik an solchen Institutionen. WM-Datenservice ist für mich nicht besonders transparent.


Die Banken und WM machen das auch nicht besonders gern. Im Rahmen der viel Kapitalmaßnahmen die erst steuerpflichtig waren ( entsprechend eingruppiert aufgrund der BMF Schreiben) und anschließend vom BMF mit Einzelfallentscheidung umgruppiert wurde auch seitens der Verbände um BMF Schreiben gebeten die wesentlich mehr insbesondere ausländische Sachverhalte regeln. 
Natürlich ist das nicht die volle Transparenz der würde auch zu wesentlich mehr Anfragen und damit Aufwand und Kosten führen. Es ist aber sowohl eine Matrix der Einordnung von Kapitalmaßnahmen als auch Folien zu den Arbeitskreisen öffentlich. 
 

 

vor 3 Stunden von Ramstein:

ChatGPT sagt:

 

Ein schönes Beispiel für das Problem mit der Qualität von KI Antworten. 

 

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chirlu
vor 6 Minuten von B3n:

um BMF Schreiben gebeten …
Natürlich ist das nicht die volle Transparenz

 

Apropos BMF-Schreiben und Transparenz: Die werden amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht, das auch nicht frei zugänglich ist (oder bisher war – Bundessteuerblatt bei FragDenStaat).

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spreadit

Ist man der Meinung, dass die Bank falsch abgeführt hat, kann man entweder versuchen, diese zur Korrektur zu bewegen oder den Sachverhalt dann entsprechend in der Einkommensteuererklärung korrigieren. 

vor 5 Stunden von stagflation:

Kennt jemand die Schnittstelle Broker / Finanzamt? Welche Daten werden dort ausgetauscht?

 

Ich vermute, dass dort NICHT übertragen wird, dass Kunde A 5 Anteile vom iShares Core MSCI World ETF hat und dass dafür 3,37 € Steuern auf die Vorabpauschale unter Annahme einer TFS von 30 % abgebucht und an das Finanzamt abgeführt werden. Das Finanzamt wird also nichts über Fonds und Vorabpauschalen beim Kunden A wissen. Alleine schon deshalb wird das Finanzamt mit einem Einspruch des Kunden A nichts anfangen können.

 

Das ist ähnlich wie bei der Umsatzsteuer. 

Selbstverständlich können in der Einkommensteuererklärung auch zur Steuerbescheinigung abweichende Daten erklärt werden. In diesem Fall muss das Finanzamt dann die Sachlage im Einzelfall prüfen. Dazu müssen dann ggf. Kauf und Verkaufsabrechnungen und weitere Dokumente eingereicht werden. 

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stagflation

@spreadit: prinzipiell sehe ich das auch so.

 

Es ist gibt aber ein weiteres Problem. Wenn der Broker eine falsche Vorabpauschale berechnet hat und Steuern dafür abgeführt hat, nützt es nichts, wenn der Anleger versucht, die Angelegenheit mit dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung zu klären. Denn der Broker hat die Vorabpauschale ja gespeichert und wird sie bei einem Verkauf anrechnen.

 

Wenn das Finanzamt bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung nun sagen würde: ja, stimmt, die Vorabpauschale wurde falsch berechnet und wir überweisen Dir die Steuern zurück, dann müsste es parallel dazu den Broker auffordern, die  gespeicherte Vorabpauschale zu korrigieren bzw. zu stornieren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie das tun...

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