WPF_user 30. Januar Hallo zusammen, weiss jemand, ob die Abrechnungen der Vorabpauschalen der Depotbanken einen Verwaltungsakt nach den Regelungen der Abgabenordnung darstellen, der mit einem Einspruch bei Finanzamt angefochten werden könnte? Hat vielleicht jemand schon ein solches Verfahren durchlaufen und könnte seine Erfahrungen teilen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mkoll 30. Januar Wo siehst du den Grund des Einspruches/Klage ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 30. Januar Eine fehlerhafte Abrechnung kannst du bei deinem Broker beanstanden. Damit hat das FA doch nichts zu tun. Die werden dann tätig wenn die Bank meldet daß du deine Steuern nicht bezahlt hast. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
WPF_user 30. Januar · bearbeitet 30. Januar von WPF_user vor 13 Minuten von Mkoll: Wo siehst du den Grund des Einspruches/Klage ? Für zwei Fonds wurde Vorabpauschale erhoben, die jeweils jedoch keine Erträge ausschütten oder thesaurieren, da es sich um einen US Gold-ETF bzw. einen CH Silber-ETF handelt. Die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 InvStG wären m.E. nicht erfüllt, da es am Tatbestandmerkmal nach § 2 Absatz 11 InvStG mangelt. vor 8 Minuten von SlowHand7: Eine fehlerhafte Abrechnung kannst du bei deinem Broker beanstanden. Damit hat das FA doch nichts zu tun. Die werden dann tätig wenn die Bank meldet daß du deine Steuern nicht bezahlt hast. Die Bank ist nur Erfüllungsgehilfe des Fiskus. Wenn die sagen, dass der WM Datenservice es so gemeldet hat, dann machen die gar nichts. Einen förmlichen Einspruch muss man nach den Regelungen der Abgabenordnung beim Finanzamt erheben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 30. Januar vor 22 Minuten von WPF_user: Für zwei Fonds wurde Vorabpauschale erhoben, die jeweils jedoch keine Erträge ausschütten oder thesaurieren, da es sich um einen US Gold-ETF bzw. einen CH Silber-ETF handelt. Ob es Ausschüttungen gibt oder nicht spielt doch keine Rolle. Ohne Ausschüttungen ergibt sich die VAP aus dem Basisertrag. Einen ETF nach US-Recht darfst du hier auch nicht handeln. Was ist das für ein Produkt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 30. Januar vor 48 Minuten von WPF_user: weiss jemand, ob die Abrechnungen der Vorabpauschalen der Depotbanken einen Verwaltungsakt nach den Regelungen der Abgabenordnung darstellen, der mit einem Einspruch bei Finanzamt angefochten werden könnte? Hast Du vom Finanzamt einen Steuerbescheid bekommen? Nein? Gegen was willst Du dann Einspruch einlegen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
WPF_user 30. Januar vor 7 Minuten von SlowHand7: Ob es Ausschüttungen gibt oder nicht spielt doch keine Rolle. Ohne Ausschüttungen ergibt sich die VAP aus dem Basisertrag. Einen ETF nach US-Recht darfst du hier auch nicht handeln. Was ist das für ein Produkt? Es gibt einen Unterschied, ob es grundsätzlich Ausschüttungen geben könnte, die aber aus anderen Gründen nicht erfolgen, also in einem Kalenderjahr null wären, und andererseits keine Erträge erwirtschaftet werden können, mithin keine Ausschüttungen erfolgen, da einfach nur Gold- oder Silberbarren gekauft und gelagert werden und Anteile davon ausgegeben werden, die den jeweiligen Rohstoffpreis an den Börsen abbilden. Wenn in der Rechtsnorm des § 18 Absatz 1 Satz 1 InvStG das Tatbestandsmerkmal nicht null ist, sondern gar nicht existiert, dann kann - juristisch betrachtet - die Rechtsfolge m. E. nicht eintreten. Es ist der SPDR Gold, den man hier zwar nicht mehr kaufen, aber halten oder verkaufen kann. vor 9 Minuten von stagflation: Hast Du vom Finanzamt einen Steuerbescheid bekommen? Nein? Gegen was willst Du dann Einspruch einlegen? Nein, es geht um die Abrechnung der Depotbank. Deswegen meine Frage, ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt (Bescheid) handelt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein 30. Januar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 35 Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
WPF_user 30. Januar Gerade eben von Ramstein: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 35 Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hier gilt nicht das VwVfG, sondern die AO. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 30. Januar vor 4 Minuten von WPF_user: Es gibt einen Unterschied, ob es grundsätzlich Ausschüttungen geben könnte, die aber aus anderen Gründen nicht erfolgen, also in einem Kalenderjahr null wären, und andererseits keine Erträge erwirtschaftet werden können, mithin keine Ausschüttungen erfolgen, da einfach nur Gold- oder Silberbarren gekauft und gelagert werden und Anteile davon ausgegeben werden, die den jeweiligen Rohstoffpreis an den Börsen abbilden. Es ist der SPDR Gold, den man hier zwar nicht mehr kaufen, aber halten oder verkaufen kann. Und der ist als ausschüttend eingestuft. Was aber auch egal ist. Das ist ein Rohstoff-Fonds und wird wie andere entsprechende ETF behandelt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
t.klebi 30. Januar vor 2 Minuten von WPF_user: Hier gilt nicht das VwVfG, sondern die AO. Wobei natürlich in § 118 AO, so ziemlich die gleiche Regelung steht. Aber du hast Recht: hier versuchen viele deutlich schlauer zu sein, als sie sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
WPF_user 30. Januar vor 1 Minute von SlowHand7: Und der ist als ausschüttend eingestuft. Was aber auch egal ist. Das ist ein Rohstoff-Fonds und wird wie andere entsprechende ETF behandelt. Das weiss ist nicht, ob der als ausschüttend "eingestuft" wurde und vor allem warum. Fakt ist, ich habe noch nie eine Ausschüttung erhalten, die, wie schon beschrieben, auch gar nicht möglich ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 30. Januar Ich verstehe nicht warum man so etwas überhaupt hält. Wenn ich Gold möchte kaufe ich XETRA oder EUWAX Gold 2. Das wird steuerfrei gehandelt und ist nach einem Jahr auch steuerfrei. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
WPF_user 30. Januar vor 4 Minuten von SlowHand7: Ich verstehe nicht warum man so etwas überhaupt hält. Wenn ich Gold möchte kaufe ich XETRA oder EUWAX Gold 2. Das wird steuerfrei gehandelt und ist nach einem Jahr auch steuerfrei. Ist schon lange her, seitdem ich den halte und es gäbe andere nachteilige Gründe, wenn ich ihn verkaufen würde. Ansonsten ist er aber die bessere und vor allem sichere Wahl als ein ETC. vor 19 Minuten von t.klebi: Wobei natürlich in § 118 AO, so ziemlich die gleiche Regelung steht. Aber du hast Recht: hier versuchen viele deutlich schlauer zu sein, als sie sind. Dann sollte die Abrechnung der VAP doch ein VA (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) sein, oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Megatron 30. Januar Frag doch einfach hier nach wie das mit der Besteuerung genannter ETF aussieht. Du musst die Frage halt so formulieren dass es keine persönliche Steuerberatung ist sondern sich allgemein auf ETF mit dieser Eigenschaft bezieht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 30. Januar vor 2 Stunden von WPF_user: weiss jemand, ob die Abrechnungen der Vorabpauschalen der Depotbanken einen Verwaltungsakt nach den Regelungen der Abgabenordnung darstellen, der mit einem Einspruch bei Finanzamt angefochten werden könnte? Sicherlich nicht. Du kannst bei der nächsten Steuererklärung in der Anlage KAP die Prüfung des Steuereinbehalts beantragen. Wenn dir das Finanzamt nicht folgt, hast du die üblichen Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid bis hin zu BFH. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 30. Januar vor 10 Minuten von chirlu: Sicherlich nicht. Du kannst bei der nächsten Steuererklärung in der Anlage KAP die Prüfung des Steuereinbehalts beantragen. Wenn dir das Finanzamt nicht folgt, hast du die üblichen Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid bis hin zu BFH. Was sollte das bringen? Angenommen der Broker versteuert ein Geschäft fehlerhaft. Die Jahressteuerbescheinigung ist jedoch formal korrekt und die abgeführte Steuer passt zu den Erträgen. Da hat das FA doch keine Handhabe dir gegenüber etwas zu ändern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 30. Januar vor 29 Minuten von SlowHand7: Da hat das FA doch keine Handhabe dir gegenüber etwas zu ändern. Doch, genau das. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 30. Januar vor 5 Minuten von chirlu: Doch, genau das. Weshalb und wie sollte das gehen? Du beanstandest ein Geschäft als falsch besteuert? Wenn das das FA überhaupt interessiert werden sie bestenfalls ermitteln wie das Produkt steuerlich eingestuft ist. Dann bekommst du die gleiche Antwort wie von der Bank, und keine Änderung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
WPF_user 31. Januar vor 5 Stunden von chirlu: Sicherlich nicht. Du kannst bei der nächsten Steuererklärung in der Anlage KAP die Prüfung des Steuereinbehalts beantragen. Wenn dir das Finanzamt nicht folgt, hast du die üblichen Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid bis hin zu BFH. Warum sollte ich solange warten müssen und dasselbe Problem mit zwischenzeitlich weiteren Vorabpauschalen der nachfolgenden Kalenderjahre haben? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 31. Januar vor 19 Minuten von WPF_user: Warum sollte ich solange warten müssen und dasselbe Problem mit zwischenzeitlich weiteren Vorabpauschalen der nachfolgenden Kalenderjahre haben? Es steht dir natürlich frei, in der Zwischenzeit die Bank zu verklagen (vor den ordentlichen Gerichten). Das war aber nicht deine ursprüngliche Frage. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
WPF_user 31. Januar vor 10 Minuten von chirlu: Es steht dir natürlich frei, in der Zwischenzeit die Bank zu verklagen (vor den ordentlichen Gerichten). Das war aber nicht deine ursprüngliche Frage. Nein, das wäre nicht möglich, da es nicht um Vorgaben aus den AGBs der Bank geht. Sie handelt hier nicht unabhängig, sondern - wie ich schon schrieb - als Erfüllungsgehilfe des Fiskus, der steuerrechtliche Regelungen in seinem Auftrag umsetzt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 31. Januar · bearbeitet 31. Januar von chirlu vor 21 Minuten von WPF_user: Nein, das wäre nicht möglich, da es nicht um Vorgaben aus den AGBs der Bank geht. Sie handelt hier nicht unabhängig, sondern - wie ich schon schrieb - als Erfüllungsgehilfe des Fiskus, der steuerrechtliche Regelungen in seinem Auftrag umsetzt. Weder diese Auffassung noch die zu ertraglosen Fonds scheinen mir sonderlich tragfähig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
t.klebi 31. Januar · bearbeitet 31. Januar von t.klebi vor 11 Stunden von WPF_user: Dann sollte die Abrechnung der VAP doch ein VA (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) sein, oder? Wie kommst du denn auf diesen Unsinn? Ein Verwaltungsakt ist das Einzelfallhandeln mit Außenwirkung durch eine BEHÖRDE! Dein Kreditinstitut ist ganz sicher keine Behörde. Steuereinbehalte für Ertragsteuern durch Nichtbehörden (Unternehmen und Privatpersonen) sind nun wahrlich nichts Seltenes. Neben der Kapitalertragsteuer kennst du sicher die Lohnsteuer (§ 39b EStG) durch alle Arbeitgeber , Bauabzugssteuer (§ 48 EStG) bei allen Bauleistungen an Unternehmer, Ausländersteuer (§ 50a EStG) bei vielen Vergütungen an Ausländer (Sportler, Künstler usw.). Bei all diesen Steuern wird die Steuer nicht beim Schuldner (Kapitalanleger, Arbeitnehmer, Unternehmer, Ausländer) erhoben, sondern im Wege eines Steuereinbehalts aus der Vergütung. Und nein, diese Steuereinbehalte durch Nichtbehörden sind KEINE Verwaltungsakte. Fehler musst du vorrangig zivilrechtlich anfechten. Erst in Schritt zwei kannst du über die zuständige Behörde gehen. Steuerkorrekturen für Fehler beim Einbehalt von KapESt oder der Lohnsteuer erfolgen im Wege der Einkommensteuerveranlagung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 31. Januar vor 11 Stunden von WPF_user: ...Dann sollte die Abrechnung der VAP doch ein VA (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) sein, oder? Nur wenn der Erfüllungsgehilfe Verwaltungsakte erlassen darf. Was afaik nicht so ist (aber vielleicht findest Du ja eine Rechtsgrundlage). Du wirst das also über die Anlage KAP berichtigen müssen. Ich würde meiner Bank erstmal meine Rechtsauffassung mitteilen und sie zur Korrektur auffordern. Wenn sie das dann nicht macht ggf. Schadenersatzansprüche vorbehalten (so es einen solchen gibt), falls das FA dann irgendwann Deiner Rechtsauffassung folgt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag