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xolgo

Rechtsgrundlage für Übertrag der Verlustverrechnungstöpfe bei Depotwechsel

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xolgo

Ich streite mich gerade mit der Baader Bank, die sich weigert, den vom abgebenden Institut bereits übertragenen Verlustverrechnungstopf einzubuchen.

Bislang habe ich erfolglos danach gesucht, wo die Übernahme (also insbesondere mein Recht darauf) rechtlich geregelt ist. Hat jemand einen Tipp?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Suchst du nach § 43a Absatz 3 Satz 6 EStG?
Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 (Anmerkung: Verlustbescheinigung) darf in diesem Fall (Anm: von der abgebenden Bank) nicht erteilt werden.

 

Voraussetzung ist, dass das abgebende Finanzinstiut ebenfalls für Dich die Abgeltungssteuer (als auszahlende Stelle) einbehält. Oder kurz, es hat seinen Sitz in Deutschland. Hat das abgebende Finanzinstitut seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des EStG, kann es nur die Anschaffungskosten "melden", sofern es in der EU bzw. EWR seinen Sitz hat. Für Institute aus Drittstaaten (u.a. USA) geht noch nicht mal das; da werden Wertpapiere dann ohne AK übertragen.

 

Die Spielregel lautet: Du verlangst von der abgebenden auszahlenen Stelle, dass sie die Verlusttöpfe überträgt. Die neue Bank muss sie dann weiterführen. Was nicht funktioniert: Der neuen Bank sagen, dass sie die Verlusttöpfe von der alten "abholt".

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xolgo

Leider steht da nicht wörtlich, dass die "auszahlende Stelle" mit der Mitteilung irgendetwas anfangen muss. Aber ich versuche es mal... Danke! (Ist übrigens §43a nicht §43.)

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Das a hatte sich verflüchtigt. Habs nachgetragen.

Aus dem Recht, dass du das Verlangen darfst, wird eine Pflicht für die neue Bank, Verlusttöpfe für dich weiter zu führen.
Das ergibt sich zivilrechtlich aus dem sog. Auftragsrecht (Pflichten des Beauftragten).

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