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GreatGatsby

Verluste aus ausländischen Kapitalerträgen im Steuerbescheid

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GreatGatsby

Hallo,

 

ich habe für 2023 zum ersten Mal ausländische Kapitalerträge bzw. in dem Fall Verluste deklariert und eine Frage zum Steuerbescheid. Das Finanzamt hat meine Aufstellung mit nachgereichten Belegen offenbar so akzeptiert und ich kann im Bescheid auch sehen, dass die im Jahr 2023 angefallenen Erträge mit den Verlusten verrechnet wurden und ich saldiert logischerweise auf Kapitalerträge von 0€ komme. Was mir allerdings fehlt, ist eine Aufstellung oder ein Hinweis, was mit den darüber hinausgehenden Verlusten passiert. Müsste mir das FA hier nicht in den Bescheiddaten irgendwie aufführen, dass diese für kommende Jahre vorgetragen werden oder passiert das einfach stillschweigend? Wie kann ich mir nun sicher sein, dass das FA die übrigen Verluste mit potentiellen Gewinnen aus kommenden Jahren verrechnet?

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reckoner

Hallo,

 

dafür solltest du einen eigenen Bescheid bekommen haben. Schau dir mal die weiteren Blätter an.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
vor 9 Minuten von GreatGatsby:

Müsste mir das FA hier nicht in den Bescheiddaten irgendwie aufführen, dass diese für kommende Jahre vorgetragen werden oder passiert das einfach stillschweigend?

Nein, nicht im Steuerbescheid selbst. Aber es sollte einen zusätzlichen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geben. Im Regelfall kommt der zusammen mit dem Steuerbescheid. Ansonsten mal beim FA anrufen, warum die verbleibenden Verluste nicht gesondert festgestellt wurden.

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GreatGatsby

Danke, wahrscheinlich war ich einfach zu voreilig. Mir ist gerade aufgefallen, dass ich vorerst nur die Bescheiddaten, aber noch nicht den eigentlichen Bescheid bekommen habe. Trotzdem etwas seltsam, weil im letzten Jahr beides zeitgleich kam. Entsprechend werde ich mich wohl noch etwas gedulden.

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MeinNameIstHase
vor 45 Minuten von GreatGatsby:

Trotzdem etwas seltsam, weil im letzten Jahr beides zeitgleich kam.

Vermutlich muss auch die Finanzverwaltung die Änderungen bei der Verlustverrechnung aus wertlosen Wertpapieren und aus Termingeschäften erst mal in ihre Software einbauen.
Insofern für mich nicht seltsam.

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Fondsanleger1966
vor 8 Stunden von MeinNameIstHase:

Nein, nicht im Steuerbescheid selbst. Aber es sollte einen zusätzlichen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geben. Im Regelfall kommt der zusammen mit dem Steuerbescheid. Ansonsten mal beim FA anrufen, warum die verbleibenden Verluste nicht gesondert festgestellt wurden.

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Kam bei mir mehr als 1 Jahrzehnt jedes Jahr automatisch mit. Dann vor 2 oder 3 Jahren nicht mehr. Muss man jetzt wohl durch 1 Kreuz in irgendeiner Anlage beantragen. Ich weiß aber nicht mehr auswendig, wo (war eine ziemliche Sucherei). Wenn der Verlustbescheid nicht mitkommt, evtl. im Wege eines Widerspruchs beantragen.

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SlowHand7
vor 9 Minuten von Fondsanleger1966:

Muss man jetzt wohl durch 1 Kreuz in irgendeiner Anlage beantragen. Ich weiß aber nicht mehr auswendig, wo (war eine ziemliche Sucherei).

Das Kästchen ist auf dem Hauptbogen ESt 1 ganz oben rechts wo man den Zweck der Erklärung angibt.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von SlowHand7:

Das Kästchen ist auf dem Hauptbogen ESt 1 ganz oben rechts wo man den Zweck der Erklärung angibt.

Das betrifft wohl eher die Einkünfte, die der tariflichen Besteuerung unterliegen und deren Verluste via § 10d festgestellt werden. Und zwar wegen des Wahlrechts zwischen Vor- bzw. Rücktrag der verbleibenden Verluste nach § 10d Absatz 1 Satz 6 EStG: Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen..

 

vor 4 Stunden von Fondsanleger1966:

... und ggf. in Anlage Sonstiges, Zeilen 17 und 18, siehe https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=FE4F0447D8BE66C5E004

Gleiches Spiel wie auf dem Hauptvordruck in der Anlage Sonstiges und auch in der Anlage SO ebenfalls. Hier Zeile 18, die explizit abfragt, ob man auf den Verlustrücktrag verzichten will (und damit einen Vortrag erzwingt). Siehe hierzu insb. § 23 Absatz 3 Satz 8 EStG bei priv. Veräußerungsgeschäften, die als Sonderregel einen Rücktrag nur auf das Vorjahr zulässt und nicht eventuell auf das Vor-Vorjahr nach § 10d Absatz 1 Satz 2 EStG.

 

Da Verluste aus Kapitaleinkünfte aber nach § 20 Absatz 6 von Amts wegen nur vorgetragen werden - ohne Wahlrecht bezgl. Vor- oder Rücktrag, sind die hier nicht gemeint.
Hier gilt ja § 10d Absatz 4 EStG (nur Absatz 4 der regelt, dass dies über eine gesonderte Feststellung erfolgt) sinngemäß. Deshalb gibt es auch keine Kreuzchen im Formular dafür.

Man muss hier schon genau im Gesetzestext nachlesen, wann welcher Verlust zurückgetragen wird oder nicht bzw. wann man einen Antrag auf Verzicht auf den Rücktrag stellen muss, wenn man ihn vortragen will.

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kleinerfisch

Geht das nicht alles nur, wenn GreatGatsby eine Verlustbescheinigung beantragt hat?

Davon schreibt er nämlich nichts.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Geht das nicht alles nur, wenn GreatGatsby eine Verlustbescheinigung beantragt hat?

Wo soll man diese denn beantragen? Beim Finanzamt?

 

Stefan

 

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eugenkss
vor 6 Stunden von kleinerfisch:

Geht das nicht alles nur, wenn GreatGatsby eine Verlustbescheinigung beantragt hat?

Davon schreibt er nämlich nichts.

Nun, er schreibt, dass er im Bescheid sieht, dass dort die Gewinne mit den Verlusten verrechnet wurden.

Dazu wäre dann implizit eine Verlustbescheinigung nötig, denn anders kommen die Verluste nicht von der Bank zum Finanzamt.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Dazu wäre dann implizit eine Verlustbescheinigung nötig, denn anders kommen die Verluste nicht von der Bank zum Finanzamt.

Naja - ich hatte das "ausländische Kapitalerträge" als eine ausländische Bank interpretiert (muss aber natürlich nicht stimmen).

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 7 Stunden von kleinerfisch:

Geht das nicht alles nur, wenn GreatGatsby eine Verlustbescheinigung beantragt hat?

Die Frage ist nicht ganz unberechtigt.
Wenn er sein Depot bei einen Finanzinstitut in D führt, ja. Ohne Verlustbescheinigung bleiben die Verluste in den Banktöpfen und beim FA wird da nichts festgestellt.

 

Er spricht aber über ausl. Kapitalerträge. Ich vermute, er meint Kapitalerträge aus Depots bei im Ausland ansässigen Finanzinstituten.

Solche Banken haben mit der Abgeltungssteuer nichts am Hut und führen keine Verlusttöpfe nach dt. Steuerrecht.

 

Ob Kapitalerträge inländisch oder ausländisch sind, bestimmt sich nach dem Sitz des Schuldners der Kapitalerträge.

Ein Aktionär ist Gläubiger, die Firma Schuldner der Dividende. Veräußerungsvorgänge von Wertpapieren werden ebenfalls nach dem Sitz des Schuldners beurteilt und nicht nach Börsensitz, Sitz des Onlinebrokers.

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eugenkss
vor 10 Minuten von reckoner:

Naja - ich hatte das "ausländische Kapitalerträge" als eine ausländische Bank interpretiert (muss aber natürlich nicht stimmen).

Stimmt, das könnte auch sein, hatte ich nicht dran gedacht.

Es geht aus dem Ausgangsposting nicht eindeutig hervor.

Mit anderen Worten:

Entweder es ist ein deutsches Institut. Dann hat er eine Verlustbescheinigung beantragt.

Oder es ist ein ausländisches Institut. Dann hat er keine offizielle Verlustbescheinigung beantragt, konnte das aber auch gar nicht.

:)

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kleinerfisch

Ok, ich ziehe die Frage zurück.

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GreatGatsby

Richtig, es handelt sich um einen ausländischen Broker.

Der Vollständigkeit halber ist der Bescheid heute inkl. der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags angekommen, auch ohne dass ich das oben beschriebene Kästchen angehakt habe.

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