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Castrock

Familienversicherung in der GKV - Gesamteinkommen vs. Steuerschätzung

Empfohlene Beiträge

Castrock
· bearbeitet von Castrock

Hallo Forum,

 

Ich habe hier in der erweiterten Bekanntschaft einen unschönen Fall. Vielleicht bringt das gesammelte Forumswissen noch eine Idee, wie der Fall positiv gelöst werden kann.

 

Thema: Familienversicherung des Ehepartners.

Es ist bekannt, daß immer der letzte vorliegende Steuerbescheid relevant ist - und die Entscheidung vorausschauend in die Zukunft getroffen wird. Heisst: Auf Basis des letzten vorliegenden Steuerbescheids (auch wenn der ein Steuerjahr vor 3 oder 4 Jahren betrifft) wird entschieden, ob man aktuell in die Familienversicherung kommt. Gut hier erklärt auf Seite 31: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

 

Eine Ausnahme ist da auch benannt:

Zitat

Hiervon abweichend sind wesentliche Änderungen der Einkommensverhältnisse auch vor Ausstellung des nächsten Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Dabei ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an der Differenz zwischen dem bisher zugrunde gelegten und dem aktuell nachgewiesenen Arbeitseinkommen festzumachen. In Anlehnung an die Regelung zur unverhältnismäßigen Belastung nach § 6 Absatz 3a der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die zu einer Neubestimmung des regelmäßigen  Gesamteinkommens führt, dann auszugehen, wenn das aktuell nachgewiesene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist. Als Nachweis gilt ein Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer  gemäß § 37 Absatz 3 EStG. Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung.

In dem konkreten Fall gab es 2022 den ESt-Bescheid für 2020 und die Familienversicherung wurde von der GKV bestätigt.

In der Folge kamen die ESt-Bescheide für 2021 im Mai 2024, für 2023 im November 2024, für 2022 im Dezember 2024. Alles wurde im Dezember 2024 an die GKV geschickt. Die GKV hat dann die Familienversicherung rückwirkend für Juni-November 2024 aufgelöst, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

Problemstellung: Der ESt-Bescheid 2021 listet selbständige Einnahmen in Höhe von 10.000 € und sonstige Einkünfte in Höhe von 1.500 € auf - zusammen 958,33 € im Monat. Diese werden von der GKV dann ab Juni 2024 (vorliegen des ESt-Bescheids 2021 im Mai 2024) als relevantes zu betrachtendes Einkommen angesehen - deutlich über 1/7 der monatlichen Bezugsgröße. Ab Dezember liegt ein neuer Bescheid vor, mit einem Einkommen unter der Grenze. Also Familienversicherung wieder unproblematisch.

 

Eigentliches Problem: Der ESt-Bescheid für 2021 basiert auf einer Steuerschätzung. Real war da kein Einkommen, das selbständige Einkommen war leicht negativ - Corona hat ja viele Selbständige hart getroffen. EÜR mit korrekten Angaben liegt vor. Aber da war die Steuerschätzung schon bestandskräftig. Warum es überhaupt dazu kam, ist eine andere Frage - hier soll es darum gehen: Kann man noch etwas retten? Konkret:

 

  1. Wie bekommt man die GKV dazu, das tatsächliche Einkommen zu berücksichtigen und nicht das geschätze nach dem ESt-Bescheid?
  2. Wenn man sich auf die oben zitierte Ausnahme berufen will - wie könnte ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung aussehen? Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer werden/wurden nicht entrichtet.

 

Freue mich auf Ideen. Befürchte aber, der Zug ist abgefahren.

 

 

 

 

 

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Peter Wolnitza

Ich fürchte, das ist ein sehr, sehr spezielles Problem, bei dem vermutlich nur noch wirklich gute Sofas weiter helfen können. Ich würde mir hier nicht zutrauen, eine belastbare Antwort zu geben. Tendenziell sehe ich es wie Du, aber das muss erst mal nichts heissen.

 

Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich jetzt bei der Forenleitung unbeliebt mache:

In einem anderen Forum sind wirklich einige gute Sofas unterwegs: http://vs-24.com/forum/

Versuche einfach mal dort nachzufragen - da gibts einen speziellen GKV Bereich.

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Castrock

Danke, ich schaue dort mal rein.

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migieger
· bearbeitet von migieger

Hat Deine Bekanntschaft mal mit der GKV gesprochen/telefoniert?
Wir hatten ein ähnliches Problem in der Familie und hatten bei der TK einen freundlichen und hilfsbereiten Kontakt mit dem das geregelt werden konnte.

P.S. Bei der GKV Widerspruch einlegen. Ich nehme an das Finanzamt wird den auf einer Schätzung beruhenden Bescheid irgendwann der Realität anpassen. Das sollte dann auch der GKV genügen.
 

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t.klebi
· bearbeitet von t.klebi
vor 13 Stunden von Castrock:

Aber da war die Steuerschätzung schon bestandskräftig.

Bestandskraft heißt, der Verwaltungsakt kann nicht mehr im Wege des Einspruchs angefochten werden. 

Das heißt aber nicht, dass der Verwaltungsakt nicht mehr änderbar wäre.

 

Ein Schätzbescheid ergeht regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO. Also einfach die Erklärung nachschieben und eine Änderung gem. § 164 (2) AO beantragen. Die Festsetzungsverjährung für 2021 ist noch nicht eingetreten. Sollte tatsächlich keine Vorbehaltsfestsetzung vorliegen, wird es schwer.

 

Vor allem, da du ja schon der Krankenkasse den Schätzbescheid übermittelt hast.

Wäre das nämlich nicht der Fall, könnte man mal überlegen, ob man den Bescheid 2021 überhaupt jemals bekommen hat. B-) Das Finanzamt muss schließlich den tatsächlichen Zugang beweisen und Briefe könne ja auf dem Postweg verloren gehen. :rolleyes:

 

 

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Castrock

Die Festsetzung erfolgte nicht unter Vorbehalt. Warum ist unklar, aber ein Wissen darüber würde auch nicht mehr helfen - bestandskräftig bleibt der Bescheid. Von Seiten des Finanzamts ist in dem konkreten Fall daher keine Änderung des Bescheids zu erwarten.

Die Option "nicht angekommen" entfällt. Es wird noch überlegt, den Weg über Nichtigkeit zu gehen (125 AO), aber der ist sehr steinig. Der würde das Problem lösen - aber die Chancen sind wohl sehr gering für einen Erfolg. Daher die Frage, ob es einen Weg wie im Ausgangsposting beschrieben gibt.

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fgk

Wenn das Einkommen so gar nicht da war, würde ich das so erklären. Im SGB 5 ist für Familienversicherte nur von Einkommen die Rede, nicht vom Steuerbescheid - der wird nur für freiwillig Versicherte erwähnt.

 

Zitat

§ 10 Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2.

nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

3.

nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

4.

nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5.

kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

 

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Castrock
vor 12 Minuten von fgk:

Wenn das Einkommen so gar nicht da war, würde ich das so erklären. Im SGB 5 ist für Familienversicherte nur von Einkommen die Rede, nicht vom Steuerbescheid - der wird nur für freiwillig Versicherte erwähnt.

 

 

Was das Gesamteinkommen ausmacht und wie das ermittelt wird (über den Steuerbescheid), findet sich beim Spitzenverband GKB, hier: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

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fgk
· bearbeitet von fgk

Dort steht:

Zitat

Es ist weder gesetzlich noch untergesetzlich geregelt, wie die Einkünfte zur Bestimmung des regelmäßigen Gesamteinkommens nachzuweisen sind. Nach den Einheitlichen Grundsätzen zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze) wird „lediglich“ verlangt, dass für die Prüfung des Ausschlusses der Familienversicherung nach § 10 Absatz 3 SGB V das Gesamteinkommen durch geeignete Einkommensnachweise zu belegen ist (vgl. § 5 Absatz 3 der Fami-Meldegrundsätze).

Dementsprechend ist der Steuerbescheid nicht alleine entscheidend, so mein Verständnis.

 

Es könnte z.B. auch den Fall geben, daß Einkünfte, die nicht im Steuerbescheid ausgewiesen werden, trotzdem verbeitragt werden sollen.

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Castrock
· bearbeitet von Castrock
Am 8.1.2025 um 12:38 von Castrock:

Die Festsetzung erfolgte nicht unter Vorbehalt. Warum ist unklar, aber ein Wissen darüber würde auch nicht mehr helfen - bestandskräftig bleibt der Bescheid. Von Seiten des Finanzamts ist in dem konkreten Fall daher keine Änderung des Bescheids zu erwarten.

Die Option "nicht angekommen" entfällt. Es wird noch überlegt, den Weg über Nichtigkeit zu gehen (125 AO), aber der ist sehr steinig. Der würde das Problem lösen - aber die Chancen sind wohl sehr gering für einen Erfolg. Daher die Frage, ob es einen Weg wie im Ausgangsposting beschrieben gibt.

Kleines Update dazu: Die Probleme lösen sich vermutlich in Luft auf. Ich habe heute den Anruf bekommen, daß der Steuerbescheid für nichtig erklärt worden ist und in den nächsten Tagen ein neuer, korekter Bescheid erwartet wird.

Von daher sollte die GKV im Anschluß die KV-Beiträge zurückzahlen, sobald der Steuerbescheid eingereicht wird. Hinzu kommt, daß der korrekte Steuerbescheid selbst natürlich auch eine signifikante Verbesserung darstellt.

 

Ich hatte mich mit den Betroffenen im Januar nochmal zusammengesetzt. Der Schätzbescheid war der schlechteste Bescheid, den ich jemals gesehen habe: Kinder vergessen, Riesterbeiträge nicht berücksichtigt, Schätzungen um den Faktor 30 daneben, Einkommen in Einkommensarten angeommen, in denen es noch nie welches gab und mehr, kein Vorbehalt der Nachprüfung vermerkt. Einen Versuch war §125 AO wert, ich habe mit ein paar Argumenten und Urteilen ausgeholfen...scheint, daß in der Rechtsbehelfsstelle Leute sitzen, die erkennen, wenn das Finanzamt Mist gebaut hat.

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