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investksdhv

Vorabpauschale bei verschiedenen Tranchen

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investksdhv

Hallo, ich habe eine Frage zur Berechnung der Vorabpauschale, wenn von einem ETF mehrere Tranchen existieren, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft wurden und daher unterschiedlich hohe Ausschüttungen hatten.

 

Meinem Verständnis nach müssten Vorabpauschale und Steuern eines Aktien-ETF für das Jahr 2024 in dem folgenden fiktiven Beispiel wie unten angegeben berechnet werden - ist das richtig?

 

Basisinformationen
Wert zum 01.01.2024: 1000€
Wert zum 01.01.2025: 1500€
Wertsteigerung pro Stück: 500€
Basisertrag pro Stück: 1000€ * 2.29% * 0.7 = 16.03€

 

Tranchen (jeweils noch nicht verkauft)
1. 10 Stück am 15.07.2023 gekauft
2. 10 Stück am 15.07.2024 gekauft

 

Dividendenzahlungen
01.02.2024: 10€ pro Stück (d.h. 100€ für Tranche 1)
01.08.2024: 10€ pro Stück (d.h. 100€ für Tranche 1 und 100€ für Tranche 2)

 

Vorabpauschale
Formel: max(min(Wertsteigerung + Dividenden, Basisertrag) - Dividenden, 0€) * Anzahl zumindest teilweiser gehaltener Monate / 12
Tranche 1: max(min(10 * 500€ + 200€), 10 * 16.03€) - 200€, 0€) = max(min(5200€, 160.30€) - 200€, 0€) = max(160.30€ - 200€, 0€) = 0€
Tranche 2: max(min(10 * 500€ + 100€), 10 * 16.03€) - 100€, 0€) * 6/12 = max(min(5100€, 160.30€) - 100€, 0€) / 2 = max(160.30€ - 100€, 0€) / 2 = 60.30€ / 2 = 30.15€

 

Steuerberechnung
Vorabpauschale gesamt = 0€ + 30.15€ = 30.15€
Nach Teilfreistellung zu versteuern: 3.515€ * 0.7 = 21.105€
Kapitalertragsteuer: 2.4605€ * 25% = 5.27625€
Solidaritätszuschlag: 0.615125€ * 5.5% = 0.29019375€
Steuern insgesamt: 5.56644375€

 

Wenn unterschiedliche ETFs im Depot liegen, müsste für jeden ETF eine individuelle Berechnung erstellt werden und deren Steuern dann addiert werden.

 

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Fondsanleger1966

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

@investksdhv: wenn ich Deine Rechnung richtig verstehe, setzt Du für die zweite Tranche nur die Ausschüttung am 01.08.2024 an. Das ist verkehrt. So kompliziert können und wollen die Broker nicht rechnen.

 

Es wird eine Vorabpauschale pro Stück für das ganze Jahr berechnet. Nach Deiner Rechnung wäre das: max( min( 500 + 20; 16,03 ) - 20; 0 ) = 0 €

 

Dann wird die Zahl der Anteile am Jahresende mit der Vorabpauschale pro Stück multipliziert:

  • Für die Anteile, die Du das ganze Jahr gehalten hast, ohne Korrekturfaktor
  • Für Anteile, die Du innerhalb des Jahres gekauft hast, anteilig auf Monatsbasis. Es wird aber nicht berücksichtigt, wann Dividenden gezahlt wurden und wie viele Ausschüttungen Du bekommen hast.

Für Deine erste Tranche ergibt sich folgende Vorabpauschale: 10 * 12/12 * 0 € = 0 €

Und für Deine zweite Tranche: 10 * 6/12 * 0 € = 0 €

Macht in der Summe: 0 €

 

Für die Steuern ergibt sich:

  • Berechnungsgrundlage nach TFS:  0 € * 70% = 0 €
  • Kapitalertragssteuer: 25% * 0 € (Berechnungsgrundlage) = 0 €
  • Soli: 5,5% * 0 € (Kapitalertragssteuer) = 0 €

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investksdhv

Vielen Dank euch beiden, verstanden. @stagflation: Ja genau, das hatte ich ursprünglich so vermutet.

 

Zwei Follow-up-Fragen:

  • Das heißt, im Sinne des zitierten Beitrags von chirlu wäre v = 0 und n = 10 + 10/2 = 15, korrekt?
  • Angenommen, es gäbe nur die Dividendenzahlung am 01.08.2024 (und die am 01.02.2024 entfällt komplett). Dann wären die Vorabpauschalen für die beiden Tranchen 60.30€ bzw. 30.15€. Würden diese Vorabpauschalen dann auch individuell bei dem jeweiligen Verkauf berücksichtigt (meine Vermutung) oder würde irgendwie die Gesamtvorabpauschale für 2024 für diesen ETF in Höhe von 90.45€ irgendwie umgelegt?

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von investksdhv:

Würden diese Vorabpauschalen dann auch individuell bei dem jeweiligen Verkauf berücksichtigt

Versteuerte Vorabpauschalen mindern einen möglichen Veräußerungsgewinn. Der Betrag ist ja im Veräußerungswert enthalten (versteuert, aber nicht ausgeschüttet) und darf dann herausgerechnet werden.

Die Vorabpauschale wird demjenigen als steuerlicher Investmentertrag zugerechnet, der sie zum Zuflusszeitpunkt besitzt. Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Zumindest faktisch ist es der Anteilsinhaber zum Jahreswechsel, denn am 1.1. wird vielleicht verstorben, aber nicht gehandelt oder in der Depotbuchhaltung gebucht. Hintergrund ist, dass sie so als erster Kapitalertrag (Investmentertrag) des Jahres mit Freistellungsaufträngen (= unverbrauchter Sparer-Pauschbetrag) verrechnet werden können. Sonst könnte es passieren, dass für die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale ein Kredit aufgenommen werden muss oder mangels Kreditwürdigkeit die Bank sie nicht abführt und der Anteilsinhaber dann ein Problem hat.

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investksdhv

Vielen Dank, das war mir soweit geläufig. Meine Frage war vor allem, ob die Vorabpauschalen der beiden verschiedenen Tranchen auch entsprechend ihren Werten angerechnet werde, d.h. 6.03€ beim Verkauf eines Stücks aus Tranche 1 und 3.015€ beim Verkauf eines Stücks aus Tranche 2.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Ja.

 

In der Depotübersicht des Online-Bankings zeigen die meisten Broker nur eine Position für alle Tranchen.

 

Das ist aber nicht das, was Broker intern in ihrer Datenbank stehen haben. Bank-intern gibt es für jede gekaufte Tranche einen eigenen Datensatz, alleine schon wegen des FIFO-Prinzips beim Verkauf. In jedem dieser Datensätze wird gespeichert, wie viel Vorabpauschale für diese Tranche bisher angefallen ist.

 

Bei einem (Teil-) Verkauf werden die Tranchen nach Kaufdatum (FIFO) abgearbeitet. Bei der Berechnung des (steuerlichen) Verkaufserlöses werden die Vorabpauschalen der einzelnen Tranchen berücksichtigt.

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MeinNameIstHase
vor 27 Minuten von investksdhv:

Vielen Dank, das war mir soweit geläufig. Meine Frage war vor allem, ob die Vorabpauschalen der beiden verschiedenen Tranchen auch entsprechend ihren Werten angerechnet werde, d.h. 6.03€ beim Verkauf eines Stücks aus Tranche 1 und 3.015€ beim Verkauf eines Stücks aus Tranche 2.

Ich schrieb doch: Versteuerte Vorabpauschalen mindern einen möglichen Veräußerungsgewinn.

 

Das wird im Bestand individuell je Kauf, Verkauf u.U. sogar über Teilbestände (falls nötig je Stk oder gar Bruchteile bei gemeinsamen Besitz**) festgehalten, denn bei Teilverkäufen gilt zusätzlich auch FiFo. Ganz allg. sagt man dazu: Die Anteile sind "steuerverhaftet". Selbst wenn in einer Bankauswertung hier mit durchschnittlichen Einstandskursen und Korrekturen alles ausgewiesen wird, am Ende haftet jedem einzelnen Wertpapier die Steuerverhaftung individuell an.

Korrekturen = Der steuermindernde Effekte von versteuerten Vorabpauschalen im Falle einer Veräußerung kann rechnerisch als erhöhter Einstandskurs berücksichtigt werden. Und der wiederum ist in vielen Depotbuchhaltungen der kleinste gemeinsame Nenner.
 

 

**Stell Dir eine Erbengemeinschaft vor, bei der ein Erbe im Ausland wohnt und gar nicht in D steuerpflichtig ist. Dessen Vorabpauschale wird nicht in D versteuert und im Ausland gibt es die Fiktion u.U. gar nicht.

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investksdhv

Herzlichen Dank, jetzt ist mir die Berechnung klar.

 

3 hours ago, MeinNameIstHase said:

Ich schrieb doch: Versteuerte Vorabpauschalen mindern einen möglichen Veräußerungsgewinn.

 

Entschuldige bitte, da habe ich dich falsch verstanden.

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chirlu

Wobei das Gesetz von angesetzten Vorabpauschalen spricht. Wenn nicht tatsächlich Steuern bezahlt wurden, sondern die Vorabpauschalen durch Freibetrag oder Verlustverrechnung erledigt wurden, zählt das natürlich auch.

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MeinNameIstHase
vor 7 Stunden von chirlu:

Wobei das Gesetz von angesetzten Vorabpauschalen spricht.

Du hast Recht mit der Abgrenzung der Begriffe, aber anders, als du geschrieben hast.


In der Anlage KAP nennt sich der Abschnitt: "Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben". Aber das nicht ganz inhaltsgleich mit "angesetzt".

 

Lt. Anwendungsschreiben zum InvStG bedeutet angesetzt im Steuerabzugsverfahren (also auf Ebene der auszahlenden Stelle), soweit

  • tatsächlich Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale erhoben wurde,
  • die Vorabpauschale mit Verlusten des laufenden oder früherer Jahre verrechnet wurde oder
  • aufgrund eines Freistellungsauftrags keine Kapitalertragssteuer erhoben wurde oder
  • aufgrund einer NV-Bescheinigung keine Kapitalertragssteuer erhoben wurde.

Der Fall mit der NV-Bescheinigung macht hier den Unterschied, denn hier gilt die Vorabpauschale als angesetzt, obwohl sie nicht dem inl. Steuerabzug unterlegen hat. Die ersten drei Punkte sind inhaltsgleich mit "dem inländischen Steuerabzug unterlegen".

Ergänzend werden noch Fälle mit beschrännkter Steuerpflicht (im Ausland ansässig) oder Nichtzahlung der Abgeltungssteuer mangels Liquidität erwähnt, was ebenfalls voll auf Linie mit "dem inl. Steuerabzug unterlegen" ist.

 

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