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indianahorst

Doppelbesteuerung bei ETF-Verkauf Anfang Januar?

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indianahorst
· bearbeitet von indianahorst
Ergänzung

Hallo werte Forumskollegen,

 

angenommen, ich habe am 1.1.2024 einen thesaurierenden Aktien-ETF für 10.000 EUR gekauft und er ist bis 31.12.2024 auf 15.000 EUR gestiegen. Freistellungsauftrag gibts nicht.

Am 3.1.2025 verkaufe ich den ETF für 15.000 EUR und zahle auf den Gewinn von 5.000 EUR nun  923,13 EUR KESt (= 5.000 EUR * 26,375% * 70% TFS).

Am 2.1. ist bekanntlich der Stichtag für die Berechnung und Besteuerung der Vorabpauschale. Die Vorabpauschale (und Basisertrag) ist hier 10.000 EUR * 0,029 (Basiszinssatz) * 0,7 = 160,30 EUR.

Teilfreistellung: 160,30 EUR * 0,7 = 112,21 EUR

Fällige Steuer: 112,21 EUR * 26,375% = 29,60 EUR.

 

Die Besteuerung der VAP passiert ja erst irgendwann im Januar oder Februar. Zu diesem Zeitpunkt habe ich den ETF aber gar nicht mehr und die 923,13 EUR KESt auf den Kursgewinn sind längst gezahlt.

Sollte man daher auf einen Verkauf so lange verzichten, bis die Besteuerung der VAP durch ist, der Broker also die gezahlte VAP-Steuer kennt und mit der Besteuerung des Verkaufs verrechnen kann? Besteht bei einem Verkauf am 3.1. (bzw. bis die VAP versteuert wurde)  die Gefahr einer Doppelbesteuerung?

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Normalerweise sollte ein Broker die Situation erkennen und eine Doppelbesteuerung vermeiden.

 

Du kannst Deinen ETF also verkaufen. Wenn Du etwas langfristiger planst, kannst Du versuchen, Verkäufe in den ersten drei Monaten des Jahres zu vermeiden.

 

Trotzdem bleibt ein kleines Restrisiko, dass etwas schief läuft. Anything that can go wrong will go wrong (Murphy's law). Ich würde genau nachrechnen. Sowohl beim Verkauf, als auch später, wenn die Abrechnung für die Vorabpauschale und evtl. eine Korrektur-Abrechnung für den Verkauf kommen.

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chirlu

 

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c^3
· bearbeitet von c^3

Die Vorabbesteuerung wird grundsätzlich mit der Kapitalertragssteuer verrechnet. Somit sollte in beiden Szenarien kein Unterschied bestehen.

 

Jetzt gibt es aber bezüglich der Vorabbesteuerrung bei ETFs ein Mythos:

Die Vorabbesteuerrung gilt nur für Thesaurierer: Nein, beide ETF-Arten sind davon betroffen, jedoch kann ein ausschüttender ETF dies Vorabbesteuerrung dank seiner Ausschüttung mindern bzw. komplett abzahlen. Die Ausschüttung an sich, wird aber ihrerseits gemäß der Kapitalertragssteuer versteuert. Alles in allem entsteht bei einem Ausschüter ein geringerer bis garkein Tax-Drag*.

 

 

*Tax-Drag: Wirkt ähnlich wie der Volatility-Drag bei statisch gehebelten Derivaten (Hebel ETFs oder Faktor-Zertifikate). Konkret zahlt man jährlich eine Vorabbesteuerrung sofern das Jahr positiv verlaufen ist. Haben wir jedoch ein negatives Börsenjahr zahlt man nichts (bemerke, es findet KEINE Rückerstattung statt). Verkauft der Anleger aus persönlichen Gründen jedoch den ETF auf seinem Einstandswert kann er dennoch einen Verlust erzielt haben, da er in der zwischenzeit Vorabbesteuerrungen auf Kursgewinne gezahlt hat, die der letztenendes NIE realisiert hat.

 

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indianahorst

Danke euch. Zum Glück habe ich es mit dem Verkauf nicht so eilig wie der Kollege mit dem DBX0AN aus dem verlinkten Thread. Da warte ich lieber einfach noch ein paar Wochen, bis die VAP endgültig abgerechnet wurde.

Am 3.1.2025 um 14:55 von c^3:

Konkret zahlt man jährlich eine Vorabbesteuerrung sofern das Jahr positiv verlaufen ist. Haben wir jedoch ein negatives Börsenjahr zahlt man nichts (bemerke, es findet KEINE Rückerstattung statt). Verkauft der Anleger aus persönlichen Gründen jedoch den ETF auf seinem Einstandswert kann er dennoch einen Verlust erzielt haben, da er in der zwischenzeit Vorabbesteuerrungen auf Kursgewinne gezahlt hat, die der letztenendes NIE realisiert hat.

 

In dem Fall (Verkauf ohne Gewinn) erhöht aber die gezahlte VAP den Verlusttopf "Sonstige". Sofern du also nicht vollständig und für immer aus dem Aktienmarkt aussteigst, wird der Tax Drag beim nächsten Verkauf mit Gewinn oder Dividendenzahlung wieder auf 0 gestellt.

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