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Fischreiher

Vorabpauschale nach Depotübertrag

Empfohlene Beiträge

Fischreiher
· bearbeitet von Fischreiher
Beitrag wurde versehentlich unvollständig erstellt

Hallo,

 

ich habe einen Geldmarkt-ETF Mitte 2024 bei Consors gekauft und im Dezember 2024 an Flatex übertragen, ohne das Thema Vorabpauschale auf dem Schirm zu haben.

 

Nun frage ich mich

 

1. Welche Bank wird die Vorabpauschale abführen, oder jede Bank für den jeweiligen Zeitraum?

2. Falls die alte Bank die VAP abführt, wie erhält die neue Bank Kenntnis davon, damit diese bei Verkauf berücksichtigt wird?

3. Gehe ich Recht in der Annahme, dass für die VAP, die Anfang 2025 für das Jahr 2024 abgeführt wird, der 2025'er Freistellungsauftrag relevant ist?

 

Danke!

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stagflation

Ist der Fonds schon bei Flatex angekommen? Oder hängt er noch im Niemandsland?

 

Wenn er angekommen ist: sind auch schon die steuerlichen Anschaffungsdaten bei Flatex eingetragen?

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Fischreiher

Ja, der Fonds ist angekommen und die Anschaffungsdaten sind sichtbar, natürlich bisher ohne VAP, die wird ja erst im Januar abgeführt.

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rotten.demin

...dann wird Flatex die VAP berechnen und ggf die Steuern abführen.

 

vor 1 Stunde von Fischreiher:

3. Gehe ich Recht in der Annahme, dass für die VAP, die Anfang 2025 für das Jahr 2024 abgeführt wird, der 2025'er Freistellungsauftrag relevant ist?

Ja

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Stichtag für die Vorabpauschale ist der 2.01.2025. Wenn der Geldmarkt-ETF bereits bei dem neuen Broker ist, wird der neue Broker die Vorabpauschale berechnen. Dann wird er die Steuern dafür berechnen, von Deinem Verrechnungskonto abbuchen und ans Finanzamt abführen. Und ja, es wird der Freistellungsauftrag für 2025 verwendet.

 

Sehr wahrscheinlich wird das auch korrekt funktionieren.

 

Es gibt eine kleine Wahrscheinlichkeit, dass keine Vorabpauschale berechnet wird oder dass fälschlicherweise eine Vorabpauschale für das ganze Jahr 2024 berechnet wird (und nicht nur für das halbe Jahr seit Mitte 2024). Aber das ist unwahrscheinlich.

 

EDIT: @rotten.demin war schneller! :thumbsup:

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Fischreiher
· bearbeitet von Fischreiher

Vielen Dank Euch beiden!

 

Dass nur die neue Bank die VAP abführt macht absolut Sinn, und ich sehe auch, dass der Anschaffungszeitpunkt korrekt hinterlegt ist für die anteilige Berechnung.

 

Ich habe auch gelesen "Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen." (§ 18 Abs. 3 InvStG,) -> 2025.

Dennoch denke ich, dass die Vorabpauschale steuerlich dem Jahr zugerechnet wird, für das sie berechnet wurde -> 2024.

Wäre dann nicht der 2024'er Freistellungsauftrag relevant? Ist dafür der steuerliche Zufluss oder die steuerliche Zurechnung relevant?

 

EDIT: Also ganz konkret, ist §11 Abs 1. Satz 2 auf die VAP anwendbar?  https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html

"Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen."

 

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chirlu
vor 21 Minuten von Fischreiher:

Wäre dann nicht der 2024'er Freistellungsauftrag relevant?

 

Von wie vielen Leuten musst du es hören?

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Fischreiher

Um es zu glauben, reicht es mir, wenn ich es von mehr Leuten höre, dafür danke ich Dir.

 

Um es zu verstehen, würden mir neue Inhalte helfen.

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west263
vor 26 Minuten von Fischreiher:

Wäre dann nicht der 2024'er Freistellungsauftrag relevant?

theoretisch ja.

Es war aber Absicht, es in das neue Jahr zu legen, da dort zu Beginn des Jahres noch jeder den vollen FSA hat und diesen nutzen kann.

Hätte man den 31.12. als Stichtag und Zahltag genommen, hätten die meisten immer in Cash bezahlen müssen.

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PKW
vor 11 Minuten von Fischreiher:

Um es zu verstehen

brauchst du nur § 18 (3) des Investmentsteuergesetz (InvStG) lesen.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor 16 Stunden von PKW:

brauchst du nur § 18 (3) des Investmentsteuergesetz (InvStG) lesen.

 

Ob das ausreicht?

 

Wichtig wäre noch, ob für Steuern auf die Vorabpauschale das Zufluss-/Abflussprinzip gilt oder ob die wirtschaftliche Zugehörigkeit zählt. Im Steuerrecht gibt es beides. Ersteres ist beispielsweise Grundlage bei der EÜR, letzteres bei der Bilanzierung.

 

Im deutschen Einkommensteuerrecht gilt meistens das Zufluss-/Abflussprinzip (EStG § 11).

 

Aber es gibt Ausnahmen. Beispielsweise steht gleich in EStG § 11 Absatz 1 Satz 2: "Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen." Wahrscheinlich gibt es noch viele weitere Ausnahmen und Sonderregeln.

 

vor 17 Stunden von Fischreiher:

Um es zu verstehen, würden mir neue Inhalte helfen.

 

Dein Ansatz, es verstehen zu wollen, ist im Prinzip richtig. Aber im Steuerrecht würde ich trotzdem empfehlen, sich anzuschauen, wie es gemacht wird - und es dann einfach genau so zu machen.

 

Es gibt Grundsätze und Leitlinien. Steuerrechtler können anhand derer ableiten, wie Sachverhalte besteuert werden müssen. Aber Fachleute kennen auch die Sonderregeln und wissen genau, wann sie von den Leitlinien abweichen müssen. Als Laie kennt man die Sonderregeln aber nicht - und deshalb (!) sollte man nicht zu viel nachdenken und die Regeln einfach so akzeptieren, wie sie sind.

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Fischreiher
vor einer Stunde von stagflation:

.. im Steuerrecht würde ich trotzdem empfehlen, sich anzuschauen, wie es gemacht wird ...

Das ist ein wirklich guter Punkt. Ich gebe zu, Gesetzestexte nicht zuverlässig im Gesamtzusammenhang interpretieren zu können.

 

Einige Forenmitglieder haben mir bestätigt, dass für die VAP 2024 der Freistellungsauftrag 2025 relevant ist, und zwar vermutlich aufgrund von Erfahrungen, wie die Banken in den vergangenen Jahren gehandelt haben. Das hätte ich zwischen den Zeilen lesen müssen.

 

Ich danke Euch und wünsche Euch einen guten Rutsch und gute Anlageerfolge im Neuen Jahr!

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