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Vaido

Pauschale Beihilfe in der GKV: Was ist mit Zusatzeinkommen?

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Vaido

Liebe Community,

 

ich stehe kurz vor der Verbeamtung in Berlin und habe mich eigentlich bereits gegen die individuelle Beihilfe in Kombination mit PKV und für den Verbleib in der GKV in Kombination mit pauschaler Beihilfe entschieden.

 

Allerdings frage ich mich, für welche Einkunftsarten die pauschale Beihilfe eigentlich 50% der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherung übernimmt. Ich habe bisher verstanden, dass man als freiwillig in der GKV-Versicherter auf ALLE Einkunftsarten KK- und PV-Beiträge bezahlt. Wenn ich nun während der aktiven Dienstzeit oder in der Pension zusätzlich zu meinem Sold weitere Einkünfte habe (für die ich KK- und PV-Beiträge zahlen muss), werden diese dann auch von der pauschalen Beihilfe anteilig getragen?

 

Ich konnte dazu bisher nirgends eine eindeutige Aussage finden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, DASS für weitere Einkünfte wie Einnahmen aus Nebenerwerb, Dividenden, Miete etc. ebenfalls KK- und PV-Beiträge zu zahlen sind, aber es geht nicht eindeutig daraus hervor, ob die pauschale Beihilfe 50% für ALLE Einkunftsarten übernimmt, oder lediglich für den Sold bzw. die Pension.

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Monachus

Bei der pauschalen Beihilfe in Sachsen kann man dies lesen:

 

"Beim Beihilfeberechtigten ist die pauschale Beihilfe auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt, während sich die Höhe des Beitrages nach der Höhe des gesamten Einkommens bestimmt. So sind auch weitere Einkünfte, wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitaleinkünften, bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Hierauf entfallende Beiträge werden bei der pauschalen Beihilfe nicht berücksichtigt."

 

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.lsf.sachsen.de/download/Beihilfe/FAQ_Pauschale_Beihilfe.pdf&ved=2ahUKEwjSvevclNKKAxX__7sIHbwyAXgQFnoECBgQAQ&usg=AOvVaw1SwPIJLtv4DhJye2ID5Lvm

 

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chirlu
vor 7 Minuten von Monachus:

Bei der pauschalen Beihilfe in Sachsen kann man dies lesen

 

Da es in Berlin aber keine entsprechende Einschränkung im Gesetz gibt, würde ich davon ausgehen, dass dort die Hälfte vom ganzen Beitrag übernommen wird, unabhängig von der „Ursache“.

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Vaido
Am 31.12.2024 um 15:02 von Monachus:

Bei der pauschalen Beihilfe in Sachsen kann man dies lesen

Darüber bin ich auch gestolpert. Ich frage mich nur, ob das eine Klarstellung ist, die eigentlich auf alle Bundesländer zutrifft, oder eine Sonderregelung von Sachsen..

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Sonnenschein412
vor einer Stunde von Vaido:

Darüber bin ich auch gestolpert. Ich frage mich nur, ob das eine Klarstellung ist, die eigentlich auf alle Bundesländer zutrifft, oder eine Sonderregelung von Sachsen..

Die gesetzliche Regelung in Sachsen und Berlin unterscheidet sich:

 

In § 80a Abs. 3 SächsBG steht: "Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrages nach der Höhe des Einkommens bestimmt."

 

Die Berliner Regelung in § 76 Abs. 5 LBG Berlin hingegen ist: Die Pauschale bemisst sich jeweils nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif.".

 

Dementsprechend ist aus meiner Sicht die gesetzliche Regelung klar, dass in Berlin eine Beihilfe für die Hälfte der tatsächlichen Beiträge gewährt wird. Gleichwohl kann mE der Gesetzgeber die Regelung trotz Vertrauensschutz ggfs. ändern - im Extremfall würde die Berliner Regelung dazu führen, dass ich mit A5 die Hälfte der regulären Arbeitszeit arbeite und enorm hohe selbstständige Einkünfte habe und mir die Krankenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn quersubventionieren lasse ...

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Monachus

Gewissheit bringt dann wohl nur eine Nachfrage bei der Beihilfestelle.

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Sonnenschein412
vor 4 Minuten von Monachus:

Gewissheit bringt dann wohl nur eine Nachfrage bei der Beihilfestelle.

Naja, die gesetzliche Regelung ist klar. Und was die Zukunft und der Gesetzgeber bringt, kann niemand sagen. 

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady
vor 1 Stunde von Sonnenschein412:

im Extremfall würde die Berliner Regelung dazu führen, dass ich mit A5 die Hälfte der regulären Arbeitszeit arbeite und enorm hohe selbstständige Einkünfte habe und mir die Krankenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn quersubventionieren lasse ...

Off-Topic: Das geht nicht, weil die Selbstständigkeit bei Beamten genehmigungspflichtig und beschränkt ist. Google-Stichwort "Fünftelregelung" bzw für Berlin Paragraph 62 hier: https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisationseinheiten/personal/nachwuchskraefte/rechtliche-grundlagen/lbg-berlin.pdf
Realistischeres Szenario ist wohl ein Beamter, der durch Erbe sehr hohe Mieteinnahmen oder Kapitalerträge über der JAEG pro Jahr hat, aber gleichzeitig nur A5 oder so arbeitet.

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Vaido

Das SächsBG ist hier ganz eindeutig. Aber die Berliner Regelung (und die der anderen Bundesländer, die mehr oder weniger analog formuliert sind) scheint mir dann doch in die eine oder andere Richtung auslegungsfähig zu sein. 

 

Habe zwischenzeitlich von einem Hamburger Beamten erfahren, dass Zusatzeinkommen in seinem Fall bei der pB berücksichtigt wird. 

 

Bekomme erst in 4 Wochen einen Beratungstermin bei der Beihilfestelle Berlin. Wie verbindlich dort getätigte Aussagen dann sind, ist natürlich auch fraglich..

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