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mustermann97

Verlustvortrag mit NV Bescheinigung

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mustermann97

Hallo zusammen,

 

ich hätte eine Frage, die ich mir einfach nicht beantworten kann. Ich habe auch hier im Forum zu diesem Thema ein paar Posts gesehen, aber mir ist es immer noch überhaupt nicht klar, wie die Sachlage ist.

Ich hatte in meiner Studienzeit eine NV-Bescheinigung bei der Bank eingereicht und habe dann einen Aktienverlust im Jahr 2021 erlitten durch einen Verkauf.

Im selben Jahr habe ich auch Gewinne durch ETFs realisiert. Da man ETF Gewinne und Aktienverluste nicht steuerlich verrechnen kann und ich ja auch eine NV Bescheinigung zu diesem Zeitpunkt hatte, konnte ich die Verluste nicht steuerlich nutzen. 

Ich habe in anderen Posts gelesen, dass die Verlusttöpfe nicht gefüllt werden, wenn man eine NV Bescheinigung eingereicht hat - so auch bei mir.

 

1. Frage:

Ich verstehe es bisher so, dass man keine Verlusttöpfe hat, da man ja eh keine Steuern zahlt auf die Gewinne, was zwar richtig ist, jedoch hätte man in der Konstellation mit ETF Gewinnen und Aktienverlusten ja einen Nachteil gegenüber dem Fall ohne NV?

 

Ich habe jedoch in der Jahressteuerbescheinigung 2021 einen ausgewiesenen Aktienverlust in der Höhe des Verlustes stehen.

Ich habe 2022 angefangen Vollzeit zu arbeiten und habe seither noch keine Steuererklärung gemacht.

 

2. Fraeg:

Meine Frage wäre nun, wie kann ich die Verluste aus 2021 nutzen, um Steuern auf Gewinne aus den Folgejahren zurückzuerhalten?

 

3. Frage:

Ich habe diese Jahressteuerbescheinigung mit dem ausgewiesenen Verlust. Ist das bereits die Verlustbescheinigung, wenn ja, muss ich diese bei der Steuererklärung 2021 mitschicken oder kann ich diese in der Erklärung 2022 nutzen?

 

4. Frage:

Wäre es ratsam eine Erklärung für 2021 zu machen, wenn ich dort eine NV hatte und somit keine Steuern gezahlt habe (mir geht es nur um die Nutzung der Verluste).

 

5. Frage:

Muss ich Verlustvorträge jedes Jahr wieder durch die Steuererklärung "vortragen", damit diese nicht verfallen oder reicht es dies einmal zu tun und dann Jahre später steuerlich zu nutzen?

 

6. Frage:

Kann ich die Steuererklärung für 2022 machen, bevor ich die für 2021 mache und habe ich dadurch Nachteile durch diesen Fall, den ich hier beschreibe?

 

Ich würde mich sehr über Hilfe freuen, da ich leider nach langer Recherche keine klare Antwort finde.

 

Viele Grüße und vielen Dank an alle, die mir helfen!

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mmusterm

Die ING DIBA versieht die Jahresteuerbescheinigung bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung automatisch mit dem Text: "Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG", wenn z.B. Aktienverluste angefallen sind.

 

Die ausgewiesenen Verluste können dann in Deinem Fall in die Est-Erklärung für 2021 übernommen werden.

 

Steht der Vermerk auch auf Deiner Jahressteuerbescheinigung 2021?

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MeinNameIstHase
vor 14 Stunden von mustermann97:

1. Frage:

Ich verstehe es bisher so, dass man keine Verlusttöpfe hat, da man ja eh keine Steuern zahlt auf die Gewinne, was zwar richtig ist, jedoch hätte man in der Konstellation mit ETF Gewinnen und Aktienverlusten ja einen Nachteil gegenüber dem Fall ohne NV?

 

Ich habe jedoch in der Jahressteuerbescheinigung 2021 einen ausgewiesenen Aktienverlust in der Höhe des Verlustes stehen.

Ich habe 2022 angefangen Vollzeit zu arbeiten und habe seither noch keine Steuererklärung gemacht.

 

2. Fraeg:

Meine Frage wäre nun, wie kann ich die Verluste aus 2021 nutzen, um Steuern auf Gewinne aus den Folgejahren zurückzuerhalten?

 

3. Frage:

Ich habe diese Jahressteuerbescheinigung mit dem ausgewiesenen Verlust. Ist das bereits die Verlustbescheinigung, wenn ja, muss ich diese bei der Steuererklärung 2021 mitschicken oder kann ich diese in der Erklärung 2022 nutzen?

 

4. Frage:

Wäre es ratsam eine Erklärung für 2021 zu machen, wenn ich dort eine NV hatte und somit keine Steuern gezahlt habe (mir geht es nur um die Nutzung der Verluste).

 

5. Frage:

Muss ich Verlustvorträge jedes Jahr wieder durch die Steuererklärung "vortragen", damit diese nicht verfallen oder reicht es dies einmal zu tun und dann Jahre später steuerlich zu nutzen?

 

6. Frage:

Kann ich die Steuererklärung für 2022 machen, bevor ich die für 2021 mache und habe ich dadurch Nachteile durch diesen Fall, den ich hier beschreibe?

zu 1): Mit NV-Bescheinigung führt die Bank keine steuerlichen Töpfe und sie behält auch keine Abgeltungssteuer ein. Das ist doch der Zweck der NV-Bescheinigung. Die Besonderheit dieser Schattenrechnung ist, dass Verlusttöpfe nicht ins Folgejahr übertragen werden, sondern zum Jahresanfang auf null gesetzt werden.

 

zu 2) Durch eine Steuererklärung für das Jahr 2021. Auch mit NV-Bescheinigung kannst du die jederzeit machen. Es handelt sich um die sog. Antragsveranlagung (freiwillige Steuererklärung). Die Frist dafür beträgt 4 Jahre (für 2021 läuft sie am 31.12.2025 ab.

 

zu 3) Ich nenne das Pseudo-Jahressteuerbescheinigung, weil dort keine Steuer bescheinigt wird, denn die ist mit NV-Bescheinigung ja defintionsgemäß bei null. Aber ansonsten enthält sie für Dich alle wichtigen Angaben für eine freiwillige Steuererklärung.

 

zu 4) Rate mal .... Klar lohnt sich eine Verlustfeststellung durch das FA. Aber das ist auch eine Frage des persönl. Aufwands, ob man für jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben will, also für 2021, 2022 usw. Dem einen fällt das schwerer, der geübte macht das in 20 Minuten. Ich würde mal sagen: Plane mal ein Wochenende ein, um Dich einzulesen und den ganzen Kram in Elster einzutragen (oder mit Wiso und Co., was aber wiederum ein paar Euro kostet). Just my two cents: Übung macht den Meister .... knie Dich da mal rein. Das ist kein Hexenwerk, sondern "Bürgerpflicht".

 

zu 5) Du brauchst für jedes Jahr eine Steuerklärung, zur Not eine sog. Nullerklärung, damit das FA Dich veranlagt und den "verbleibenden nicht verrechenbaren Verlust per Jahresende" gesondert feststellt. Es sind zwei getrennte Steuerbescheide (ESt-Bescheid, Verlustfeststellungsbescheid), die aber miteinander verzahnt sind. Der ESt-Bescheid ist Grundlage für die Feststellung der verbleibenden nicht verrechenbaren Verluste zum Jahresende. Die so gesondert festgestellten Verluste werden von Amts wegen beim ESt-Bescheid des Folgejahrs berücksichtigt, notfalls wiederum vorgetragen.

 

zu 6) Ja, wenn du dann die für 2021 nachholst, wird das FA den Steuerbescheid für 2022 dann von Amts wegen ändern bzw. die gesonderte Feststellung des verbleibenden nicht verrechenbaren Verlust nachträglich feststellen. Aber ... geändert wird der ESt-Bescheid für 2022 nur, wenn die festzusetzende Steuer sich ändert (zu Deinen Gunsten ab 10 Euro, zu Deinen Ungunsten ab 25 Euro nach Kleinbetragsverordnung); genauer: es geht um die verbleibende Steuerschuld.


Konkret: Wer mit NV-Bescheinigung eine Null-Erklärung für 2022 abgibt, zahlt null Steuern, wird also auch keine Änderung bekommen, wenn er danach für 2021 seine Erklärung abgibt. Die gesonderte Feststellung verbleibender Verluste auf den 31.12.2022 ist ein eigenständiger Steuerbescheid, der sich dann trotzdem ändern kann. Du hast dann ein Feststellungsinteresse, musst aber bei Fehlern des FA genau wissen, wogegen du Einspruch einlegst bzw. eine Berichtigung beantragst. Z.B. formlos und vorbeugend zusammen mit der nachträglichen Steuererklärung für 2021: "Liebes FA, auch wenn sich der ESt-Bescheid für 2022 nicht ändert, möchte ich meine Verluste, erklärt für 2021 und festgestellt auf den 31.12.2021, korrekt vorgetragen auf den 31.12.2022 bekommen."


Einacher für alle ist es, die in einem Rutsch zu machen, wenn man schon ein Wochenende dafür einplant. Auch beim FA sitzen nur Menschen, die solche Sachen im behördlichen IT-System extra anstoßen müssen und das mal vergessen können.

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supertobs

Tolle Erklärung!

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mustermann97
Am 30.12.2024 um 23:53 von mmusterm:

Die ING DIBA versieht die Jahresteuerbescheinigung bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung automatisch mit dem Text: "Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG", wenn z.B. Aktienverluste angefallen sind.

 

Die ausgewiesenen Verluste können dann in Deinem Fall in die Est-Erklärung für 2021 übernommen werden.

 

Steht der Vermerk auch auf Deiner Jahressteuerbescheinigung 2021?

Hallo, danke für deine Antwort. Ja genau so steht es in meiner Jahressteuerbescheinigung auch aus. Reicht das daher also als Verlustbescheinigung? 

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mustermann97
· bearbeitet von mustermann97
Zusatzfrage
Am 31.12.2024 um 09:09 von MeinNameIstHase:

zu 1): Mit NV-Bescheinigung führt die Bank keine steuerlichen Töpfe und sie behält auch keine Abgeltungssteuer ein. Das ist doch der Zweck der NV-Bescheinigung. Die Besonderheit dieser Schattenrechnung ist, dass Verlusttöpfe nicht ins Folgejahr übertragen werden, sondern zum Jahresanfang auf null gesetzt werden.

 

zu 2) Durch eine Steuererklärung für das Jahr 2021. Auch mit NV-Bescheinigung kannst du die jederzeit machen. Es handelt sich um die sog. Antragsveranlagung (freiwillige Steuererklärung). Die Frist dafür beträgt 4 Jahre (für 2021 läuft sie am 31.12.2025 ab.

 

zu 3) Ich nenne das Pseudo-Jahressteuerbescheinigung, weil dort keine Steuer bescheinigt wird, denn die ist mit NV-Bescheinigung ja defintionsgemäß bei null. Aber ansonsten enthält sie für Dich alle wichtigen Angaben für eine freiwillige Steuererklärung.

 

zu 4) Rate mal .... Klar lohnt sich eine Verlustfeststellung durch das FA. Aber das ist auch eine Frage des persönl. Aufwands, ob man für jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben will, also für 2021, 2022 usw. Dem einen fällt das schwerer, der geübte macht das in 20 Minuten. Ich würde mal sagen: Plane mal ein Wochenende ein, um Dich einzulesen und den ganzen Kram in Elster einzutragen (oder mit Wiso und Co., was aber wiederum ein paar Euro kostet). Just my two cents: Übung macht den Meister .... knie Dich da mal rein. Das ist kein Hexenwerk, sondern "Bürgerpflicht".

 

zu 5) Du brauchst für jedes Jahr eine Steuerklärung, zur Not eine sog. Nullerklärung, damit das FA Dich veranlagt und den "verbleibenden nicht verrechenbaren Verlust per Jahresende" gesondert feststellt. Es sind zwei getrennte Steuerbescheide (ESt-Bescheid, Verlustfeststellungsbescheid), die aber miteinander verzahnt sind. Der ESt-Bescheid ist Grundlage für die Feststellung der verbleibenden nicht verrechenbaren Verluste zum Jahresende. Die so gesondert festgestellten Verluste werden von Amts wegen beim ESt-Bescheid des Folgejahrs berücksichtigt, notfalls wiederum vorgetragen.

 

zu 6) Ja, wenn du dann die für 2021 nachholst, wird das FA den Steuerbescheid für 2022 dann von Amts wegen ändern bzw. die gesonderte Feststellung des verbleibenden nicht verrechenbaren Verlust nachträglich feststellen. Aber ... geändert wird der ESt-Bescheid für 2022 nur, wenn die festzusetzende Steuer sich ändert (zu Deinen Gunsten ab 10 Euro, zu Deinen Ungunsten ab 25 Euro nach Kleinbetragsverordnung); genauer: es geht um die verbleibende Steuerschuld.


Konkret: Wer mit NV-Bescheinigung eine Null-Erklärung für 2022 abgibt, zahlt null Steuern, wird also auch keine Änderung bekommen, wenn er danach für 2021 seine Erklärung abgibt. Die gesonderte Feststellung verbleibender Verluste auf den 31.12.2022 ist ein eigenständiger Steuerbescheid, der sich dann trotzdem ändern kann. Du hast dann ein Feststellungsinteresse, musst aber bei Fehlern des FA genau wissen, wogegen du Einspruch einlegst bzw. eine Berichtigung beantragst. Z.B. formlos und vorbeugend zusammen mit der nachträglichen Steuererklärung für 2021: "Liebes FA, auch wenn sich der ESt-Bescheid für 2022 nicht ändert, möchte ich meine Verluste, erklärt für 2021 und festgestellt auf den 31.12.2021, korrekt vorgetragen auf den 31.12.2022 bekommen."


Einacher für alle ist es, die in einem Rutsch zu machen, wenn man schon ein Wochenende dafür einplant. Auch beim FA sitzen nur Menschen, die solche Sachen im behördlichen IT-System extra anstoßen müssen und das mal vergessen können.

Das ist eine super Erklärung und ich denke alle meine Fragen konnten beantwortet werden! Das ist sehr nett!

 

Heißt also für mich, wenn ich es richtig verstanden habe: Ich kann die Jahressteuerbescheinigung aus 2021 nutzen, um den Verlust in der Steuererklärung 2021 beim FA zu hinterlegen und vorzutragen und hinterlasse dabei dem FA die Nachricht, dass ich die Erklärung mache, weil ich den Verlust vortragen will und keine Änderung des Steuerbescheids haben möchte (weil sich hier auch nichts ändern würde).

Ich muss dann jedes Jahr eine Erklärung machen, um diesen Verlust weiterhin vorzutragen, bis er aufgebraucht ist.

 

Habe ich das so richtig verstanden?

Danke vorab und danke nochmal für die tolle Zusammenfassung!

 

Noch eine Frage: Wenn ich das Ergebnis der Erklärung vom 2021 noch nicht erhalten habe, kann ich den Verlustvortrag überhaupt schon für die Erklärung 2022 vornehmen?

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von mustermann97:

Ich kann die Jahressteuerbescheinigung aus 2021 nutzen, um den Verlust in der Steuererklärung 2021 beim FA zu hinterlegen

Vorsicht: Hast du für 2021 etwa schon eine Steuererklärung abgegeben und schon einen Steuerbescheid?

Dann kannst du nach Ablauf der Einspruchsfrist da nicht einfach hingehen und sagen: Sorry, ich hab da einen Verlust vergessen zu erklären, der da noch rein gehört.

 

Aber wenn du aufgrund der NV-Bescheinigung noch gar keine Steuererklärung gemacht hast (was ja im Sinne der NV-Bescheinigung ist), dann mach einfach für 2021 die Erklärung. Und für 2022, 2023 gleich auch, ebenfalls mit der jeweiligen Bankaufstellung plus Minijob usw. Grund, dass du trotz NV-Bescheinigung die Erklärung abgibst, ist Geltendmachung von Veräußerungsverlusten.

zu 2. Frage: In der Steuererklärung gibt es kein Feld, wo du Verluste aus dem Vorjahr eintragen kannst. Mach's einfach chronologisch. Wenn du mit der 2022er Erklärung anfängst, wundert sich das FA, was das soll, wenn nichts drinsteht. Gib die doch einfach zusammen bzw. nach der 2021er Erklärung ab, dann wundert sich da beim FA niemand.
Von Amts wegen würden sie den 2022-Bescheid ändern, wenn nachträglich Verluste aus 2021 festgestellt werden. Dein Problem ist aber: Der 2022er-Bescheid enthält nichts, was geändert werden müsste, außer dass die dann zusätzlich den 2021er Verlust vortragen müssen. Und das vergessen die vielleicht in der Alltagshektik. So ein  Bescheid über die gesonderte Feststellung verbleibender Verluste auf den 31.12.2022 verschickt die Software nicht automatisch, ohne dass der ESt-Bescheid für 2022 erneut geprüft oder bearbeitet wird.

Kurz: Die Ausnahme in der Ausnahme in der Software: Bescheid existiert, braucht nicht geändert werden, aber trotzdem muss die Feststellung neu erstellt werden.

 

Das schreit nach Problemen, wie wenn eine Frau von ihrer Mutter ein Depot erbt, im Testament aber noch der Mädchenname steht: Frau Müller, geb. Meier setzt ihre Tochter Fräulein Müller als Alleinerbin ein: Bei der Bank lautet das Konto inzwischen auf Schmidt (verstorben), die nach Müller ein zweites Mal geheiratet hat und soll auf Fr. Stadler (der neue Name der Tochter, nachdem diese geheiratet hat) übertragen werden. Rate mal, was die Bank da sagt? Das überfordert den Sachbearbeiter, weil die Software bei abweichenden Namen den Übertrag verweigert.

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mmusterm
7 hours ago, mustermann97 said:

Hallo, danke für deine Antwort. Ja genau so steht es in meiner Jahressteuerbescheinigung auch aus. Reicht das daher also als Verlustbescheinigung? 

Ja, die Jahressteuerbescheinigung IST dann gleichzeitig eine Verlustbescheinigung. Deine Bestätigung zeigt uns, dass die Banken bei NV-Bescheinigung AUTOMATISCH (also ohne Antrag bis zum 15.12.) eine Verlustbescheinigung ausstellen, wenn Verluste angefallen sind.

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MeinNameIstHase
vor 11 Stunden von mmusterm:

Deine Bestätigung zeigt uns, dass die Banken bei NV-Bescheinigung AUTOMATISCH (also ohne Antrag bis zum 15.12.) eine Verlustbescheinigung ausstellen, wenn Verluste angefallen sind.

Sorry, was man da bekommt sieht aus wie eine Verlustbescheinigung, ist aber keine. Und die kriegt man auch nicht automatisch, sondern als Kundenservice. Wirklich automatisch ist nur die Tatsache, dass die Verlusttöpfe zum Jahresbeginn des Folgejahres auf Null gesetzt werden.

 

Ich nenne sowas Ausfüllhilfe für diejenigen, die trotz NV-Bescheinigung eine Steuererklärung machen wollen oder gar müssen, weil sie zu viel Geld verdient haben.

 

Leider machte selbst das FA diesen Fehler und stritt sich mit einem Steuerpflichtigen deshalb bis vorm BFH. Der BFH entschied, dass man Verluste auch ohne Verlustbescheinigung in der Steuererklärung geltend machen kann, wenn ausgeschlossen ist, dass Banken diesen in den Verlusttöpfen vortragen (damit doppelt verwenden).
 

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chirlu
vor 11 Minuten von MeinNameIstHase:

Sorry, was man da bekommt sieht aus wie eine Verlustbescheinigung, ist aber keine.

 

Wenn darauf „Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG“ steht, ist es eine Verlustbescheinigung.

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MeinNameIstHase

@chirlu:

Ich hab noch mal nachgeschaut. Ich muss mich (etwas) korrigieren.

 

Du merkst vielleicht selbst, dass das BMF den Begriff "Verlustbescheinigung im Sinne von § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG" vermeidet, stattdessen den Begriff Verlustüberhang wählt, auch wenn die Bescheinigung inhaltlich gleich ist. Das fängt schon damit an, wenn in Randnummer 227 steht: " ... im Hinblick auf die Veranlagung ...", weil die Veranlagung macht der Steuerpflichtige, nicht die Bank. Was dem St-Pfl. dabei hilft, ist eine Ausfüllhilfe bzw. Beleg.


IMHO ist es eine Inflation des Bescheinigungsbegriffs. Ich persönlich unterscheide zwischen normalen Belegen und Bescheinigungen mit Urkunden-Charakter auf gesetzlicher Grundlage. Die Bescheinigung fiktiver Verlusttöpfe ist ein Paradoxon.

 

 

Fundstelle: Randnummer 226, 227 im Anwendungsschreiben BMF 19.5.2022 Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (Neuveröffentlichung):

 

226 Verluste, die bis zum Widerruf einer NV-Bescheinigung aufgelaufen sind, können im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für nicht angerechnete Quellensteuer.


227 Die Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Veranlagung die aufgelaufenen Verluste zu berücksichtigen (z. B. in einem sogenannten fiktiven Verlusttopf oder durch anderweitige Verrechnung positiver und negativer Erträge während der NV-Phase). Die nicht angerechnete Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen jährlich zu bescheinigen. Nach Fristablauf der NV- Bescheinigung oder falls das Kreditinstitut vom Widerruf der NV-Bescheinigung Kenntnis erlangt, darf ein verbleibender Verlust- oder Quellensteuersaldo nicht mit später zufließenden steuerpflichtigen Erträgen verrechnet oder in das Folgejahr übertragen werden. Wird ein fiktiver Verlust- oder Quellensteuertopf geführt, ist dieser zu schließen. Ein während der NV-Phase entstandener Verlustüberhang ist zu bescheinigen.

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