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kleinerfisch

Kündigung und Nachversteuerung von privaten Rentenversicherungen

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kleinerfisch

Ich überlege zwei private Rentenversicherungen, abgeschlossen 2003 und 2004, noch dieses Jahr zu kündigen.

Mir ist klar, dass die Kündigung in durchaus erheblichen Verlusten mündet. Aber es gibt Gründe es trotzdem zu machen, die ich hier nicht diskutieren möchte. Jedenfalls, wenn es nicht zu teuer wird.

Die ältere RV hatte nur eine  Beitragszahlung, für die jüngere RV habe ich 2004 den ersten Beitrag bezahlt und gleichzeitig den für 2005 schon eingelegt. Der kam dann auf ein Sonderkonto und wurde erst 2005 in die RV eingezahlt (keine Ahnung mehr, warum so verfahren wurde).

 

In allen drei Jahren habe ich die Beiträge als Sonderausgaben angesetzt nd sie führten auch zu einer tatsächlichen Reduktion der Steuerlast.

Nach meinem bisherigen Verständnis wird das zu einer Nachversteuerung führen, bei der zB das damalige steuerliche Ergebnis aus 2003 verglichen wird mit einem Ergebnis ohne die  RV-Beiträge. De Differenz muss ich dann nachzahlen, in Form einer so genannten "Nachsteuer" (s. § 10 (5) EStG 2003, § 30 EStDV).

Dazu nun meine Fragen:

  • Muss ich dem Finanzamt auch noch Zinsen auf die Nachsteuer zahlen?
  • Kann ich durch entsprechende Verluste aus 2025 die Nachsteuer drücken (das wäre kein Problem) oder läuft die völlig neben der Erklärung für das Auszahlungsjahr (wermutlich 2025)?

 

 

 

 

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domkapitular

zu der Verzinsung:

https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2023/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/5-Sonderausgaben/Paragraf-10/r-10-6.html

"1Bei einer Nachversteuerung nach § 30 EStDV wird der Steuerbescheid des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsbeiträge für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind, nicht berichtigt. 2Es ist lediglich festzustellen, welche Steuer für das jeweilige Kalenderjahr festzusetzen gewesen wäre, wenn der Stpfl. die Versicherungsbeiträge nicht geleistet hätte. 3Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser Steuer und der seinerzeit festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer für das Kalenderjahr zu erheben, in dem das steuerschädliche Ereignis eingetreten ist."

Daraus schliesse ich : Keine Verzinsung

 

zum Thema Verlustverrechnung : Da würde ich versuchen, das in elster oder einem Steuerprogramm abzubilden. Fragt sich nur, wo man das eingibt.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Ich blicke noch nicht durch bei Deinen Versicherungen. Es gibt zwei unterschiedliche Aspekte:

  1. Einerseits die Auszahlungen. Wenn ich richtig informiert bin, ist die Auszahlung steuerfrei, wenn der Vertrag mindesten zwölf Jahre lief, fünf Jahre Beitrag gezahlt wurde und als Todes­fall­summe mindestens 60 Prozent der Beiträge vereinbart sind. Es klingt nicht so, als ob diese Bedingungen bei Dir erfüllt sind? Dann müsstest Du wohl 25 Prozent Abgeltung­steuer für die Kapital­erträge bezahlen? Alternativ: Günstigerprüfung und persönlicher Einkommensteuersatz.
  2. Zweitens Deine Steuerersparnisse in 2003 und 2004. Keine Ahnung, ob man die zurückzahlen muss.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

 

vor 2 Stunden von domkapitular:

Nachsteuer für das Kalenderjahr zu erheben, in dem das steuerschädliche Ereignis eingetreten ist."

Stimmt, das klingt ziemlich eindeutig. Auch weil die Nachsteuer für das Kalenderjahr hier der Auszahlung erhoben wird. Dann ist eigentlich kein Raum für eine Verzinsung mehr.

Ich hatte zwar die Richtlinie gelesen, aber diesen letzten Satz offenbar total ausgeblendet.

 

vor 2 Stunden von domkapitular:

Da würde ich versuchen, das in elster oder einem Steuerprogramm abzubilden. Fragt sich nur, wo man das eingibt.

Ich verwende WISO und habe nicht gefunden, wo ich das eintragen könnte. Ich habe auch im WISO-Forum angefragt aber bisher keine brauchbare Antwort bekommen (wie dort meist bei komplexeren Fragen).

 

vor 2 Stunden von stagflation:

Einerseits die Auszahlungen. Wenn ich richtig informiert bin, ist die Auszahlung steuerfrei, wenn der Vertrag mindesten zwölf Jahre lief, fünf Jahre Beitrag gezahlt wurde und als Todes­fall­summe mindestens 60 Prozent der Beiträge vereinbart sind. Es klingt nicht so, als ob diese Bedingungen bei Dir erfüllt sind? Dann müsstest Du wohl 25 Prozent Abgeltung­steuer für die Kapital­erträge bezahlen? Alternativ: Günstigerprüfung und persönlicher Einkommensteuersatz.

Ob es Kapitalerträge geben wird, ist nicht ganz klar, da ich letztlich wohl weniger bekomme als ich eingezahlt habe. Aber selbst wenn, ist mir das egal, da ich genügend latente Verluste habe, das auszugleichen.

vor 2 Stunden von stagflation:

Zweitens Deine Steuerersparnisse in 2003 und 2004. Keine Ahnung, ob man die zurückzahlen muss.

Ja, es wird eine Nachversteuerung geben. Das ist nicht schön sondern teuer aber in meiner speziellen Situation nicht zu vermeiden.

 

Die Frage ist halt, wo die im Bescheid steht. Wäre sie zB wie ein Erstattungsüberhang bei der KV Teil des Bereichs Sonderausgaben (dann natürlich als EInnahme die restlichen Ausgaben mindernd), würde sie das zu versteuernde Einkommen mindern, und wenn das ohne Schmerzen auf Null drücken kann, zahlt man diese Steuer letztlich nicht.

Aber so kann es nicht sein - der Begriff "Nachsteuer" verweist eben nicht auf die Sonderausgaben.

 

Es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:

Entweder die Nachversteuerung ist ein völlig unabhängiger Teil des Bescheids, den ich nicht durch 2025er Verluste beeinflussen kann, etwa wie die Regelbesteuerung bei Kapitalerträgen.

Oder die Nachsteuer ist Teil der Steuer 2025 und ich kann sie doch durch Ansetzung von mehr Kosten (die ich hätte) wegdrücken.

 

Am Ende kann das wohl nur jemand beantworten, der das schon mal selber auf einem Bescheid hatte.

 

 

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domkapitular

Vorausgeschickt : Ich weiss es nicht. (Ich habe ein völlig anderes gelagertes Problem wo ich mir auch die Frage stelle wo das im Steuerbescheid auftauchrn wird und dazu auch nichts finde.)

Von der Systematik ausgehend kann es meiner Meinung nach nur so sein, dass die Nachsteuer ein vom Bescheid 2025 quasi unabhängiger Bestandteil ist (z. B. "Einkommensteuer 2025, dazu Nachsteuer für 2005").

Denn die Nachsteuer ist ja definiert als Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer 2005 mit Sonderausgabenanzug und ohne diese. Diese Beträge tauchen ja nirgendwo bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 2025 auf.

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