SlowHand7 12. Dezember vor 12 Minuten von Belgien: Man sollte sich gut überlegen, ob man eine Verlustbescheinigung beantragt. Ich sehe darin keinen Vorteil, sondern nur Nachteile. Eine Verlustverrechnung auf Bankenebene, ggf. unter Nutzung von Depotüberträgen, um Verlustverrechnungstöpfe zu transferieren, würde ich immer präferieren. +1 Unbedingt richtig. Es ist immer besser das FA da heraus zu halten. Gerade bei Leuten die nur geringe Gewinne haben. Mit dem Verlustvortrag bist du erklärungspflichtig. Dann kann es passieren daß alle Gewinne verrechnet werden und dann wird der Freibetrag nicht genutzt. Eine Verlustbescheinigung ist reiner Unfug. Damit handelt man sich nur Ärger ein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fgk 12. Dezember vor 28 Minuten von SlowHand7: Dann kann es passieren daß alle Gewinne verrechnet werden und dann wird der Freibetrag nicht genutzt. Das passiert ohne Verlustbescheinigung, mit Verlustvortrag bei der Bank, allerdings auch. vor 29 Minuten von SlowHand7: Mit dem Verlustvortrag bist du erklärungspflichtig Nein, aber ohne Verrechnung oder Vortrag geht der Verlustvortrag verloren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 12. Dezember vor 1 Minute von fgk: Das passiert ohne Verlustbescheinigung, mit Verlustvortrag bei der Bank, allerdings auch. Nein, aber ohne Verrechnung oder Vortrag geht der Verlustvortrag verloren. Ach was, den Freibetrag nutzt man bei einer Bank wo man genügend Gewinne hat. Die Verluste bleiben bei der anderen Bank. Ein Verlustvortrag geht nicht verloren. Weder bei der Bank noch der vom FA festgestellte Vortrag. Und natürlich bist du erklärungspflichtig. Das FA will doch deinen Vortrag verrechnen. Glaubst du du könntest einfach den Freibetrag nutzen wenn beim FA Verluste vorgetragen sind? Das kannst du dir aber abschminken. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fgk 12. Dezember vor 40 Minuten von SlowHand7: Glaubst du du könntest einfach den Freibetrag nutzen wenn beim FA Verluste vorgetragen sind? Mit entsprechendem Freistellungsauftrag geht das. vor 41 Minuten von SlowHand7: Und natürlich bist du erklärungspflichtig. Nein, aber ohne Steuererklärung würde das Finanzamt keinen Steuerbescheid erlassen und den Verlustvortrag nicht mehr feststellen, so daß er in zukünftigen Jahren nicht mehr verwendet werden kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 12. Dezember · bearbeitet 14. Dezember von MeinNameIstHase Am 12.12.2024 um 22:20 von fgk: Nein, aber ohne Steuererklärung würde das Finanzamt keinen Steuerbescheid erlassen und den Verlustvortrag nicht mehr feststellen, so daß er in zukünftigen Jahren nicht mehr verwendet werden kann. Man kann das FA aber jederzeit daran erinnern, dass sie in einem Jahr ohne Steuererklärung dennoch den festgestellten verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.xx "vortragen". Notfalls mit einer "Null-Erklärung", dass es im Jahr keine erklärungspflichtigen Kapitalerträge gab. Das Nichtfeststellen eines Verlustvortrags, weil keine Steuererklärung vorliegt, führt zu einem materiellen Fehler, der sich auch Jahre später noch berichtigen lässt. Man muss es dann aber auch beantragen. Daran ist auch nicht der Steuerpflichtige schuld, wenn er in den Jahren dazwischen gar nicht erklärungspflichtig war. Hat man die bankseitige Steuerbescheinigung, gelten die Kapitalerträge als abgegolten und müssen nicht in eine Steuererklärung eingetragen werden. Das lohnt sich in den Fällen, in denen bankseitig der Sparer-Pauschbetrag ausgenutzt wird und darüber hinaus keine Kapitalerträge angefallen sind.Für jede Bank kann man diese Entscheidung gesondert treffen und so auch beim FA einen bereits festgestellten Verlust gezielt so verrechnen, dass einem der Sparer-Pauschbetrag nicht "verloren" geht. Kleiner Hinweis am Rande: Man sollte dann nicht die Günstiger-Prüfung in der Steuererklärung ankreuzen, weil dazu muss man alle Kapitalerträge in die Steuererklärung aufnehmen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag