Delenn 6. Dezember Guten Tag allerseits! Zur jährlichen Steuerbescheinigung für Kapitalerträge habe ich eine Frage: 2024 ist bei mir der Verlust höher als der Gewinn. Jetzt würde mich interessieren, ob in der Steuerbescheinigung für 2024 bei "Höhe der Kapitalerträge" eine 0 stehen wird oder der Negativbetrag? Oder werden auf der Steuerbescheinigung einfach nur die positiven Erträge aufgeführt (und die Verluste ignoriert)? (Hinweis: Ich bin nur bei einem einzigen Broker; mir geht es hier nicht um die Verrechnung mit einer anderen Bank.) Würde mich über Antworten freuen - dafür im Voraus vielen Dank! LG Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 6. Dezember · bearbeitet 6. Dezember von stagflation Auf der Jahressteuerbescheinigung werden die Gewinne bescheinigt. Wenn Du keine Gewinne machst (sondern Verluste), steht dort eine Null. Bei manchen Banken/Borkern bekommst Du in diesem Fall gar keine Jahressteuerbescheinigung bzw. nur auf Antrag. Verluste wandern in den Verlusttopf und werden aufs nächste Jahr vorgetragen. Du kannst auch eine Verlustbescheinigung beantragen. Dann werden Deine Verluste bescheinigt - und Du kannst/musst Dich selbst um die Verrechnung kümmern. Es gibt allerdings verschiedene Verrechnungskreise. Man kann z.B. Verluste aus Aktienverkäufen haben, aber gleichzeitig Einnahmen aus Dividenden, Zinsen und Fonds-Verkäufen. Dann wandern die Verluste aus den Aktienverkäufen in den Aktien-Verlusttopf und werden aufs nächste Jahr vorgetragen. Die anderen Gewinne werden in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Delenn 6. Dezember Hallo stagflation, herzlichen Dank für deine Antwort. Es sind in beiden Verrechnungskreisen - Aktien und Allgemein - unter dem Strich Verluste angefallen, was sich an den entsprechenden Verlusttöpfen ablesen lässt. Kapitalertragssteuer wurde nicht gezahlt, der Freibetrag nicht ausgeschöpft. Mein (einziger) Broker ist Scalable Capital. Darum geht es: Als Selbstständiger bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Zu den Einnahmen, die zur Berechnung der Beitragshöhe herangezogen werden, gehören auch die Kapitalerträge. Ausschlaggebend ist da die Steuerbescheinigung. Jetzt ist eben für 2024 aufgrund einer Sondersituation (Fehlgriffe meinerseits) ein Verlust angefallen. Zwar hatte ich 2024 auch Transaktionen mit Gewinnen sowie Dividenden, aber die Verluste waren in beiden Verrechnungskreisen höher. Daher eben die Frage, wie sich das mit der Steuerbescheinigung verhält. Ich habe da einfach die Sorge, dass in der Steuerbescheinigung nur die Positivseite (also Gewinne durch Verkäufe sowie Dividenden) aufgeführt werden und die Verluste nicht erwähnt werden. Mir geht es hierbei rein um die Berechnung des Krankenkassenbeitrags. Einen solchen Fall hatte ich noch nie, daher meine (vielleicht etwas unbeholfene) Frage. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 6. Dezember vor 5 Minuten von Delenn: Daher eben die Frage, wie sich das mit der Steuerbescheinigung verhält. Ich habe da einfach die Sorge, dass in der Steuerbescheinigung nur die Positivseite (also Gewinne durch Verkäufe sowie Dividenden) aufgeführt werden und die Verluste nicht erwähnt werden. Mir geht es hierbei rein um die Berechnung des Krankenkassenbeitrags. Einen solchen Fall hatte ich noch nie, daher meine (vielleicht etwas unbeholfene) Frage. Auf der Steuerbescheinigung sind alle für die Erklärung notwendigen Gewinne und Verluste getrennt ausgewiesen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 6. Dezember · bearbeitet 6. Dezember von stagflation Auf der Jahressteuerbescheinigung werden Verluste ausgewiesen? Gewinne und Verluste werden verrechnet und es wird die Gesamtsumme ausgewiesen. Falls die Gesamtsumme kleiner als Null ist, wird eine Null ausgewiesen (außer in Spezialfällen). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Delenn 6. Dezember vor 21 Minuten von stagflation: Gewinne und Verluste werden verrechnet und es wird die Gesamtsumme ausgewiesen. Falls die Gesamtsumme kleiner als Null ist, wird eine Null ausgewiesen (außer in Spezialfällen). Danke dir, das hilft mir sehr weiter. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 6. Dezember Hallo, Zitat Daher eben die Frage, wie sich das mit der Steuerbescheinigung verhält. Ich habe da einfach die Sorge, dass in der Steuerbescheinigung nur die Positivseite (also Gewinne durch Verkäufe sowie Dividenden) aufgeführt werden und die Verluste nicht erwähnt werden. Genau so ist es, vorausgesetzt du beantragst keine Verlustbescheinigung ... und das wurde doch in der ersten Antwort auch schon gesagt. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 6. Dezember Neben der Kopie der Steuerbescheinigung würde ich der Krankenkasse einen Ausdruck vom Verlustverrechnungstopf geben. Ob es klappt ist allerdings nicht sicher. Eine Verlustbescheinigung auszustellen ist problematisch, weil dann der Verlusttopf bei der Bank erlischt. Verrechnungen kannst Du in Zukunft dann nur über eine Steuererklärung machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 6. Dezember vor 31 Minuten von reckoner: Genau so ist es Nein: Die Befürchtung war, dass bei 10000 Euro Gewinn und 12000 Euro Verlust die 10000 Euro bescheinigt würden; und so ist es eben nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 6. Dezember Hallo, Zitat Die Befürchtung war, dass bei 10000 Euro Gewinn und 12000 Euro Verlust die 10000 Euro bescheinigt würden; und so ist es eben nicht. Nee, das war gerade nicht die Frage, Zitat "Jetzt würde mich interessieren, ob in der Steuerbescheinigung für 2024 bei "Höhe der Kapitalerträge" eine 0 stehen wird oder der Negativbetrag". Zitat Neben der Kopie der Steuerbescheinigung würde ich der Krankenkasse einen Ausdruck vom Verlustverrechnungstopf geben. Womit der Verlust dann doppelt berücksichtigt würde (einmal jetzt durch die Kopie, und dann später nochmal indem der Gewinn gar nicht in der Steuerbeschinigung auftaucht). Ich weiß aber auch nicht mehr sicher, wie sich Verluste und dadurch u.U. ein stark schwankendes Einkommen überhaupt bei der KV auswirkt. Ich erinnere mich dunkel, dass es da Besonderheiten gab. Zitat Eine Verlustbescheinigung auszustellen ist problematisch, weil dann der Verlusttopf bei der Bank erlischt. Verrechnungen kannst Du in Zukunft dann nur über eine Steuererklärung machen. Korrekt. Aber wo ist das Problem? (außer dem Zinsverlust vielleicht) Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 6. Dezember vor 1 Minute von reckoner: Nee, das war gerade nicht die Frage Doch, genau das war die Befürchtung: vor 12 Stunden von Delenn: Oder werden auf der Steuerbescheinigung einfach nur die positiven Erträge aufgeführt (und die Verluste ignoriert)? vor 11 Stunden von Delenn: Ich habe da einfach die Sorge, dass in der Steuerbescheinigung nur die Positivseite (also Gewinne durch Verkäufe sowie Dividenden) aufgeführt werden und die Verluste nicht erwähnt werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Delenn 7. Dezember · bearbeitet 7. Dezember von Delenn Nachdem ich mich jetzt länger eingarbeitet habe, bin ich zwar etwas weiter, aber ich stehe noch vor einer entscheidenden Fragestellung. Der Reihe nach: Basis für die jährliche Steuerbescheinigung ist die jährliche Erträgnisaufstellung. In der Erträgnisaufstellung werden alle Verkaufstransaktionen aufgeführt, auch die mit Verlust, da gibts die zwei Spalten Veräußerungsverluste im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG ohne Aktien-Veräußerungsverluste (also ETFs, Scheine, Zertifikate) Aktien-Veräußerungsverluste im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Anzumerken ist, dass in der Spalte "Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung (Zeile 7 Anlage KAP) auch die Verlusttöpfe mit einberechnet werden. Eine Erhöhung eines Verlusttopfes wirkt sich steigernd auf die Höhe der Kapitalerträge aus, eine Inanspruchnahme negativ. Als Beispiel (für 2023): Veräußerungsgewinne im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG ohne Aktien-Veräußerungsgewinne 627,39€ Veräußerungsverluste im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG ohne Aktien-Veräußerungsverluste -874,64€ Aktien-Veräußerungsgewinne im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 901,30€ Aktien-Veräußerungsverluste im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG - 1.295,62€ ergibt rechnerisch einen Verlust von: -641,57€ mit dem Handel von Aktien & Co. Durch Erhöhung Allgemeiner Verlustverrechnungstopf 911,18€ Inanspruchnahme Allgemeiner Verlustverrechnungstopf (-)218,67€ Erhöhung Aktien-Verlustverrechnungstopf 1.295,62€ Inanspruchnahme Aktien-Verlustverrechnungstopf (-)831,05€ ergbit sich für Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung jedoch ein positiver Wert von 515,51€. Das wird schon so seine Richtigkeit haben nehme ich an, bezogen auf das Steuerrecht. Aber mir gehts ja um den tatsächlichen Gewinn/Verlust für die Berechnung meines Krankenkassenbeitrags. Und da müsste, nach meinem Verständnis, doch die Zahl von -641,57€ ausschlaggebend sein und nicht die Summe von 515,51€? Und somit stellt sich die Frage, ob ich überhaupt die Steuerbescheinigung einreichen sollte bei der Krankenkasse oder die Zusammenfassung der Erträgnisaufstellung? (Wobei ich ich dann wohl eher im falschen Forum bin?) Vielleicht hat ein(e) Selbstständige(r), der/die hier mitliest und freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, da noch einen Tipp für mich. Danke in jedem Fall für eure Posts und Mithilfe. Das ist noch Neuland für mich (und es ist mal wieder alles herrlich kompliziert...). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular 7. Dezember · bearbeitet 7. Dezember von domkapitular Die Krankenkasse (bei mir TK) möchte weder Steuerbescheinigungen noch Erträgnisaufstellungen, sondern den Steuerbescheid. Daraus wird der Beitrag festgelegt und zwar ab dem Tag des Eingnags des Bescheids, nicht rückwirkend. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Delenn 7. Dezember In meinem Einkommensteuerbescheid stehen ja nur meine Erträge (Gewinn) aus selbstständiger Tätigkeit und keine Kapitalerträge. Das ist eine separate Geschichte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 7. Dezember Hallo, Zitat Doch, genau das war die Befürchtung: OK, da hast du recht, der TS fragt etwas missverständlich. Aber das die Bank die Gewinne und Verluste aus/in dem gleichen Topf verrechnet sollte doch jedem klar sein. Es geht also nur um einen Überhang. Und da ist dann die Frage, ob dieser sich auf dem KV-Beitrag auswirkt. Möchte die Versicherung nur den Steuerbescheid sehen (wie von domkapitular behauptet), dann kommen die Kapitalerträge ja u.U. gar nicht vor; daher dürfte das nicht reichen. Muss man hingegen die Kapitalerträge gesondert nachweisen, dann gibt es zwei Möglichkeiten: 1. die Jahressteuerbescheinigung. Dort sind die im Topf verbliebene Verlustüberhänge aber nicht enthalten. 2. ein detailierter Nachweis (etwa via Erträgnisaufstellung*, oder irgendetwas selbst Zusammengestelltes). Da könnte man auch die Verluste berücksichtigen, wie schon gesagt weiß ich nicht was korrekt ist (jedenfalls muss es einheitlich sein, also jedes Jahr gleich). Wenn es ein steuerliches Thema wäre dann gäbe es sicher ein Anwendungsschreiben dazu. *ich kenne mich mit Erträgnisaufstellungen nicht aus - sind da wirklich auch nicht bescheinigte Verluste aufgeführt? (damit würde das ja gravierend von der Jahressteuerbescheinigung abweichen - ich dachte eigentlich, dass die Aufstellung nur detailierter ist, aber am Ende nicht zu anderen Ergebnissen kommt) Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular 7. Dezember Zitat von der TK: "Haben Sie keinen Einkommensteuerbescheid oder geht wesentliches Einkommen daraus nicht hervor, senden Sie uns bitte andere geeignete Unterlagen in Kopie zu. Zum Beispiel ... Zinsbescheinigungen der Bank," Aus meiner Erfahrung heraus (damals noch AOK) sollte man nicht zu kompliziert denken. Die Krankenkassen haben nicht die meiste Ahnung von Kapitalerträgen und akzeptieren alles, was irgendwie plausibel ist. Für die sind Kapitalerträge Zinsen aus Ssparbüchern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 7. Dezember · bearbeitet 7. Dezember von MeinNameIstHase Zum Thema "freiwilliges Mitglied" in der KV und wie man sein Einkommen zwecks Betragshöhe berechnet, wurde an anderer Stelle schon einiges geschrieben. Z.B. hier Damit keine Missverständnisse aufkommen: Es gibt im Wesentlichen zwei Fälle, in denen man Einkünfte berechnen muss, die aber nichts miteinander zu tun haben. a) Familienversicherung. Hier geht es um die Frage, was z.B. ein Kind hinzuverdienen darf, damit es noch über die Eltern in der gesetzl. KV mitversichert ist. Hier reicht u.a. einfach die Steuerbescheinigung der Bank, die eins zu eins übernommen wird. b) Freiwillig Versicherte (in der Regel Selbstständige): Hier geht es um die Höhe des Versicherungsbeitrags. Bzgl. Kapitalerträgen darf der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag nicht abgezogen werden, stattdessen nur tatsächliche WK, die ohne Nachweis bis 51 Euro abgezogen werden dürfen. Ausgangspunkt sind in beiden Fällen die Kapitalerträge gemäß Steuerbescheinigung (bzw. lt. Steuerbescheid/Steuererklärung). D.h. nach Verrechnung von Verlusten/Verlusttöpfen im lfd. Jahr. Im Fall b) ist meist eine überschaubare Korrekturrechnung wegen SPB und der Werbungskosten nötig. Wer hier bei der jährlichen Befragung durch die Krankenkasse schon über der Betragsbemessungsgrenze liegt, zahlt ja schon den max. monatl. Krankenkassenbeitrag und muss der Krankenkasse nur mitteilen: Mein Einkommen liegt drüber, ich zahle den max. KV-Beitrag. Er muss nicht sagen, wie viel er drüber liegt, oder irgendwelche Belege mitliefern. Einfach das Häckchen am Anfang setzen, Zettel unterschreiben und zurückschicken (oder online mitteilen). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 7. Dezember Das gleiche Drama hat man wenn es um die Befreiung von Zuzahlungen geht als Fall c) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kontron 12. Dezember Am 6.12.2024 um 11:52 von stagflation: Verluste wandern in den Verlusttopf und werden aufs nächste Jahr vorgetragen. Du kannst auch eine Verlustbescheinigung beantragen. Dann werden Deine Verluste bescheinigt - und Du kannst/musst Dich selbst um die Verrechnung kümmern. Servus, gibt es eigentlich einen Stichtag, bis wann man die bestätigenten Verluste bei der Steuer angeben muss? oder muss dies immer im Folgejahr erfolgen? vorausgesetzt man hat sich diesen bestätigen lassen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 12. Dezember · bearbeitet 12. Dezember von stagflation Der erste Stichtag ist der 15.12. Bis dahin muss man eine Verlustbescheinigung beantragt haben. Die Verlustbescheinigung kann man dann mit seiner Einkommensteuererklärung abgeben. Es gelten die Fristen der Einkommensteuererklärung. Diese sind je nach Status unterschiedlich. Für 2024 gilt bspw.: Für Pflichtveranlagung ohne Steuerberater: 31.07.2025 Für Pflichtveranlagung mit Steuerberater: 28.02.2026 (oder 30.04.2026) Für Antragsveranlagung: 31.12.2028 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 12. Dezember Hallo, Zitat oder muss dies immer im Folgejahr erfolgen? Ja, das muss zwingend in der Steuererklärung für das betreffende Jahr erfolgen. Das ist ganz wichtig, einfach abheften und auf Jahre mit Gewinnen warten funktioniert nicht. Man hat dann auch kein Wahlrecht mehr, es wird verrechnet sobald es passt. Den Verlusttopf bei einer Bank kann man hingegen auch stehen lassen (Bank nicht mehr nutzen, der Verlust parkt so lange man will). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kontron 12. Dezember Ok Danke, Ich wollte es nur mal wissen, weil mir das gestern durch den Kopf geschwirrt ist: Wie lange hat man Zeit, die bestätigten Verluste bei der Steuer anzugeben? Muss dies immer im Folgejahr erfolgen? Was passiert eigentlich, wenn die bestätigten Verluste höher sind als die Gewinne bei der Steuer? Verfällt dann der Rest beim Finanzamt? Und kann man eigentlich nur den Verlusttopf von einer Bank zur anderen übertragen, oder ist das durch die Verlustbescheinigung eh hinfällig? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 12. Dezember · bearbeitet 12. Dezember von MeinNameIstHase vor 1 Stunde von Kontron: Muss dies immer im Folgejahr erfolgen? Es geht ausschließlich nur in der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr, in der die Verluste entstanden sind bzw. für die die Verluste bescheinigt wurden, je nachdem, ob das Konto/Depot bei einer ausl. Bank oder inländischen Bank geführt wird. Hat man einmal die Steuererklärung ohne die Verluste abgegeben und seinen Steuerbescheid schon erhalten, geht es noch innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat. Hat man die versäumt, ist der Verlust regelmäßig futsch. Für die paar Ausnahmen, die es dann noch gibt, braucht man dann einen Steuerberater, der prüft, ob eine der wenigen Ausnahmen überhaupt vorliegt. Ausnahmen sind z.B. Prüfungsvorbehalte/Vorläufigkeitsvermerke oder Hinterziehungsfälle, wenn Kapitalerträge nachererklärt/berichtigt werden, die wiederum damit dann verrechnet werden können oder wenn andere Fehler bzw. Korrekturnormen noch zu einer Änderung des Steuerbescheids berechtigen (Stichwort: soweit die Änderung reicht). Wie gesagt: Alles Fälle, wo man den fachlichen Rat eines StB braucht. vor 1 Stunde von Kontron: Was passiert eigentlich, wenn die bestätigten Verluste höher sind als die Gewinne bei der Steuer? Verfällt dann der Rest beim Finanzamt? Nein, du bekommst dann einen Extra-Bescheid, der wie nachfolgend aussieht. Quasi die Fortführung des Verlusttopfes beim FA. vor 1 Stunde von Kontron: Und kann man eigentlich nur den Verlusttopf von einer Bank zur anderen übertragen, oder ist das durch die Verlustbescheinigung eh hinfällig? Nein, nur den Verlusttopf kann man nicht von einer Bank zur anderen übertragen. Aber man kann das Depot inkl. Verlusttopf übertragen. Hinfällig ist das, wenn man per Extra-Antrag bis zum 15.12. eines Jahres sich die Verluste von der Bank bescheinigen lässt, weil dann die Verlusttöpfe danach per 31.12. ja auf null gesetzt werden. Die Verlustbescheinigung, die man bis zum 15.12. beantragt bescheinigt ja die Verluste, die bis Jahresende nicht verrechnet werden konnten. Unter Umständen also auch solche, die zwischen dem 15.12. (Antragsdatum) und 31.12. (Jahresende) erst noch realisiert werden. Klingt kompliziert, aber Vater Staat wollte den Banken zusätzliche 14 Tage Zeit gewähren, damit sie wissen, was sie bescheinigen sollen und was nicht. Meiner Meinung nach sollte man diese Antragsfrist eher auf den 31.1. des Folgejahrs verschieben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kontron 12. Dezember Ok Danke, bin zwar schon lange dabei um es zu wissen aber das mit den Verlusten wenn man sie sich die Bescheinigen lässt, nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien 12. Dezember Man sollte sich gut überlegen, ob man eine Verlustbescheinigung beantragt. Ich sehe darin keinen Vorteil, sondern nur Nachteile. Eine Verlustverrechnung auf Bankenebene, ggf. unter Nutzung von Depotüberträgen, um Verlustverrechnungstöpfe zu transferieren, würde ich immer präferieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag