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FischerFritz

Handlungsempfehlung Nichtveranlagungsbescheinigung und Verluste aus Kapitalerträgen

Empfohlene Beiträge

FischerFritz
· bearbeitet von FischerFritz

Hallo zusammen,

meine Mutter hat meiner Tochter (geboren im Feb. 2022, keine sonstigen Einkünfte) Mitte 2022 Aktien übertragen. Leider ist mir erst nach der Veräußerung aufgefallen, dass auch die Verluste übertragen wurden und bei meiner Tochter eingebucht wurden, sodass sie einen Verlusttopf von etwa 38.000 € hat. Entsprechend liegt eine Steuerbescheinigung für 2022 vor, auf der die 38.000 € für Zeile 12 Anlage KAP ausgewiesen sind.
Gleichzeitig habe ich für meine Tochter eine Nichtveranlagungsbescheinigung, gültig vom 01.01.2022 bis 31.12.2024.
Zwischenzeitlich hat sich bei meiner Tochter ein potentieller, noch nicht realisierter Kursgewinn von etwa 50.000 €  und  etwa 4.000 € Dividenden aus ETFs ergeben. 

Da mehrere Versuche, das mit einem Steuerberater zu klären bisher kläglich gescheitert sind, versuche ich jetzt auf eigene Faust herauszufinden, wie ich sowohl den Verlusttopf als auch die Gewinne steuer optimiert in die Zukunft gerettet bekomme.

 

Nach meinem Verständnis müsste ich folgendes tun:

  • Um die Verluste dem Finanzamt zu melden, erstelle ich für meine Tochter eine Steuererklärung
  • Solange die Kapitalerträge (auch zukünftig) unter dem Grundfreibetrag liegen, fallen keine Steuern an und Gewinne werden nicht gegen die Verluste angerechnet, sodass der Verlusttopf quasi unberührt beim Finanzamt stehen bleibt. Hierfür muss ich wieder eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.
  • Sobald die Kapitalerträge > Grundfreibetrag sind, fällt Kapitalertragssteuer an, die dann mit dem Verlusttopf verrechnet werden.

 

Ich freue mich über Eure Hinweise!

Vielen Dank

 

PS: Falls hier ein Steuerberater aus dem Raum 71083 Herrenberg / Stuttgart mitliest und sich dem Thema annehmen möchte, freue ich mich über eine Info. 

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mmusterm

Ergänze bitte: ".... erstelle ich für meine Tochter JEDES JAHR eine Steuererklärung, bis der Verlustvortrag abgebaut ist."
Damit geht (leider) ein Verteil der Nichtveranlagungsbescheinigung (keine Steuererklärung abgeben zu müssen) verloren.

 

Deshalb wäre es sinnvoller, den Verlust aus Aktienveräußerungen auf "Bankenebene" zu halten. Dies ist aber bei NV-Bescheinigung nicht möglich, denn die Banken tragen die Verlusttöpfe nicht vor nach dem Motto: "Wo keine Steuer bezahlt werden muss, führen wir auch keine Verlusttöpfe".

 

Also führt an de Anforderung einer Verlustbescheinigung (spätestens 15.12.) kein Weg vorbei.

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Sapine

Warum hast Du eine Verlustbescheinigung bekommen? Wer hat die beantragt?

vor 2 Minuten von mmusterm:

Ergänze bitte: ".... erstelle ich für meine Tochter JEDES JAHR eine Steuererklärung, bis der Verlustvortrag abgebaut ist."
Damit geht (leider) ein Verteil der Nichtveranlagungsbescheinigung (keine Steuererklärung abgeben zu müssen) verloren.

 

Deshalb wäre es sinnvoller, den Verlust aus Aktienveräußerungen auf "Bankenebene" zu halten. Dies ist aber bei NV-Bescheinigung nicht möglich, denn die Banken tragen die Verlusttöpfe nicht vor nach dem Motto: "Wo keine Steuer bezahlt werden muss, führen wir auch keine Verlusttöpfe".

 

Also führt an de Anforderung einer Verlustbescheinigung (spätestens 15.12.) kein Weg vorbei.

NV zurückziehen? Kann aber nur funktionieren wenn es noch keine Verlustbescheinigung gibt. 

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm

@Sapine: "NV zurückziehen? Kann aber nur funktionieren wenn es noch keine Verlustbescheinigung gibt."

 

Interessante Option. Ich meine aber "irgendwo" gelesen zu haben, dass eine NV-Bescheinigung nicht rückwirkend  "abgerechnet"/berücksichtigt wird. Die Bank müsste ja beim Zurückziehen die unterjährig nicht versteuerten Kapitalerträge alle nachträglich (im laufenden Jahr) erneut der Versteuerung unterziehen. Das gleiche gilt, wenn man unterjährig eine NV-Bescheinigung einreicht. Dann müsste die Bank alle bisher angefallenen Kapitalertragssteuern wieder gutschreiben. Ich meine, die ING-DIBA hatte mir das so gesagt.

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FischerFritz

Vielen Dank für die Meldungen!

Anfangs sah soweit auch alles gut aus: meine Tochter hatte auf "Bankenebene" den Verlusttopf, sodass ich mir da keine Sorgen gemacht habe. 

Leider hat mir die Bank unaufgefordert eine Steuerbescheinigung bzw. Verlustbescheinigung zugeschickt und den Verlusttopf im Depot auf Null gesetzt.

Auch auf Rückfrage war da leider nichts mehr zu machen. D.h. es gibt leider schon die Verlustbescheinigung :(

 

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mmusterm

@FischerFritz: Das bestätigt meine Aussage von oben:

"Dies ist aber bei NV-Bescheinigung nicht möglich, denn die Banken tragen die Verlusttöpfe nicht vor nach dem Motto: "Wo keine Steuer bezahlt werden muss, führen wir auch keine Verlusttöpfe"."

 

Da ist es ja schon "fürsorglich" von Deiner Bank, Dir die Verlustbescheinigung auch ohne Antrag zu schicken. Die ING-DIBA nullt die Verlusttöpfe immer automatisch, ohne dass man eine Verlustbescheinigung bekommt.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
Am 1.12.2024 um 17:34 von mmusterm:
Am 1.12.2024 um 16:31 von FischerFritz:

Leider hat mir die Bank unaufgefordert eine Steuerbescheinigung bzw. Verlustbescheinigung zugeschickt und den Verlusttopf im Depot auf Null gesetzt.

Auch auf Rückfrage war da leider nichts mehr zu machen. D.h. es gibt leider schon die Verlustbescheinigung :(

Da ist es ja schon "fürsorglich" von Deiner Bank, Dir die Verlustbescheinigung auch ohne Antrag zu schicken. Die ING-DIBA nullt die Verlusttöpfe immer automatisch, ohne dass man eine Verlustbescheinigung bekommt.

Das scheint mir nicht "fürsorglich" zu sein, sondern gängige Praxis von Banken ab dem Folgejahr nach Vorlage einer NV-Bescheinigung:

 

grafik.png.272cce2fa41e51ae65971da35a891cc6.png

 

Siehe auch das BMF-Schreiben vom 18.01.2016:

 

grafik.png.4b2a8268838490324a4c20b6825d2354.png

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mmusterm

@Glory_Days: In 2025 werde ich Dir Näheres berichten können zu: maxblue, NV-Bescheinigung für 2024 und 2025 gültig und eingereicht. Verlusttopf Aktien und Verlusttopf sonstige Erträge gefüllt.

 

Da die NV-Bescheinigung weder abgelaufen sein wird noch zurückgezogen wurde, ist meine Erwartung, dass die fiktiven Verlusttöpfe nach 2025 übertragen werden, auch wenn sie fiktiv sind und zumindest in 2024 und 2025 zu keiner Verrechnung mit Kapitalerträgen führen können aufgrund der NV-Bescheinigung (Variante 1).

 

Alternativ könnte maxblue auch die Verluste für 2024 bescheinigen. Eine Verlustbescheinigung werde ich proaktiv nicht zum 15.12.2024 beantragen (Variante 2).

 

Als Variante 3 könnte ich mir vorstellen, dass maxblue die Verlusttöpfe "nullt" OHNE eine Verlustbescheinigung auszustellen (Variante 3).

 

Welche Variante 1, 2 oder 3 würdest Du aufgrund Deiner zitierten Quellen von maxblue erwarten?

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 32 Minuten von mmusterm:

@Glory_Days: In 2025 werde ich Dir Näheres berichten können zu: maxblue, NV-Bescheinigung für 2024 und 2025 gültig und eingereicht. Verlusttopf Aktien und Verlusttopf sonstige Erträge gefüllt.

D.h. du hast die NV-Bescheinigung in 2023 bei deiner Bank eingereicht?

vor 32 Minuten von mmusterm:

Welche Variante 1, 2 oder 3 würdest Du aufgrund Deiner zitierten Quellen von maxblue erwarten?

Ich würde Variante 2 erwarten, wobei ich es für wahrscheinlich halte, dass die Verlustbescheinigung in die reguläre Jahressteuerbescheinigung integriert wird und kein gesondertes Schreiben von der Bank versendet wird.

 

Was ist der Unterschied zwischen Variante 1 und 3? Genullt werden die Verlusttöpfe immer (das schließt die Führung eines fiktiven Verlusttopfes nicht aus - dieser muss vor Ablauf oder Widerruf der NV-Bescheinigung aus meiner Sicht aber nicht notwendigerweise fortlaufend ausgewiesen werden). Die entscheidende Frage wäre doch, was am Ende der NV-Bescheinigung mit fiktiven Verlusttöpfen passiert und da sagt das BMF-Schreiben eben, dass dieser Verlust zu bescheinigen ist (aber niemals mit zukünftigen Gewinnen verrechnet oder ins Folgejahr vorgetragen wird).

 

Aber bitte nicht falsch verstehen: Es gibt hier sicherlich eine gewisse Wahlfreiheit für Banken, wann die Bescheinigung von Verlusten bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung erfolgt.

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FischerFritz

An dieser Stelle nochmal vielen Dank für die Rückmeldungen.

Mittlerweile bin ich für meinen konkreten Fall zu folgender Lösung gekommen:

Hier hatte ich wohl auch etwas Glück im Unglück, da zum einen die Kursgewinne die ausgewiesenen Verluste übersteigen und es sich um "sonstige Verluste" und nicht um Verluste aus der Veräußerung von Aktien handelt, sodass ich diese glücklicherweise mit Kursgewinnen aus den gehaltenen ETFs verrechnen kann.

Entsprechend habe ich Kursgewinne realisiert, sodass die bescheinigten Verluste auf Null gestellt sind und der Grundfreibetrag ausgenutzt wird. Auf diese Weise schleppe ich die Verluste nicht ewig mit und kann zukünftig auch wieder den Grundfreibetrag nutzen.

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