Knarf Mittwoch um 16:42 Hallo, ich kümmere mich um die Geldangelegenheiten meiner Eltern. Nun ist meine Mutti leider vor zwei Monaten gestorben. Meine Mutti war immer dran interessiert, zumindest Zinsen über Tages- und Festgelder mitzunehmen. Meinem Vater sind Geldangelegenheiten egal, Hauptsache auf dem Girokonto ist genug drauf. ;-) Das ist der Fall. Es gibt Konten bei zwei Banken (hauptsächlich Festgelder), bei denen nur meine Mutti die Kontoinhaberin ist. Ich habe für beide Konten eine Bankvollmacht. Und jetzt habe ich ein wenig Unklarheit bei den Freistellungsaufträgen. Bei diesen beiden Banken ist jeweils ein Freistellungsauftrag über 1000 Euro hinterlegt. Angeben sind auf dem Freistellungsauftrag immer beide Eltern. Nun ist mir nicht ganz klar, was ich machen muss, um rechtlich sauber unterwegs zu sein. Aber gleichzeitig auch weiterhin den Freibetrag dort nutzen zu können. Kapitalerträge werden ausschließlich bei diesen beiden Banken generiert. Ich habe gelesen, dass im Jahr des Todes eines Ehepartners weiterhin die 2000 Euro gelten. Aber was ist ab 2025? An den Kontoinhabern würde ich nichts ändern wollen. Die Konten sollen weiterhin nur auf meine Mutti laufen - wenn das möglich ist. Aber gleichzeitig soll auch der Freibetrag des Freistellungsauftrags von meinem Vater genutzt werden. Könnte ich die Freistellungsaufträge weiterhin auf beide laufen lassen und nur den Betrag halbieren? So dass wir in den 1000 Euro bleiben? Oder meldet das Finanzamt sowieso, wenn jemand gestorben ist und die Banken ändern/löschen dann die Freistellungsaufträge? Hat hier jemand einen Tipp für mich? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Allesverwerter Mittwoch um 17:23 vor 40 Minuten von Knarf: Die Konten sollen weiterhin nur auf meine Mutti laufen - wenn das möglich ist. Das ist nicht möglich. Das Konto muss aufgelöst werden, von den Erben, Geld geht an die Erben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Mittwoch um 17:38 · bearbeitet Mittwoch um 17:46 von odensee In Abhängigkeit davon, ob es ein Testament gibt und wie es angelegt ist, bist du (und eventuelle Geschwister) jetzt Miterbe des Vermögens deiner Eltern. Es ist also nicht mehr komplett das Geld deines Vaters. Darüber würde ich mir als erstes Gedanken machen und ggf. nach einer Lösung suchen. Sofern dein Vater eine Steuererklärung macht, kannst du/er statt Freistellungsauftrag die zu viel gezahlten Steuern auch einfach über die Steuererklärung zurückholen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
McScrooge Mittwoch um 18:39 vor 1 Stunde von Knarf: Hat hier jemand einen Tipp für mich? Erstmal klären ob es ein Testament gibt, bzw. wer erbt denn nun. Da wo deine Mutter alleinige Kontoinhaberin ist, wird das aufgelöst und dein Vater hat dann für 2025 noch den hälftigen freistellungsauftrag. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Mittwoch um 21:36 Hallo, die Konten müssen natürlich nicht aufgelöst werden (und sollten es bei Festgeld auch erstmal nicht), sie gehören dann einfach der Erbengemeinschaft. Den nicht mehr gültigen Freistellungsauftrag solltet ihr aber löschen, oder die Bank über den Todesfall informieren (die wird dann nichts mehr freistellen). Bedenkt aber, dass diese Info auch negativ sein kann. Viele Banken sperren nämlich dann das Geld oder sogar den Zugang, bis die Erben nachgewiesen sind (per Erbschein). Ich(!) würde den Freistellungsauftrag soweit es geht löschen (das geht nur bei dem noch nicht in Anspruch genommene Teil), dann abwarten bis das Festgeld fällig wird, und dann den Betrag auf ein Konto des Vaters überweisen. Ob und wie ihr das dann aufteilt könnt ihr dann entscheiden (ich gehe mal davon aus, dass die Freibeträge für die Erbschaftsteuer lange nicht erreicht werden, und dann spielt es praktisch keine Rolle wie ihr das Vermögen aufteilt). Die Bank würde ich erst infomieren, wenn das Konto leer ist (einfach: Kontoinhaberin ist verstorben, bitte auflösen, Kopie der Sterbeurkunde dazu, fertig). Das alles unter der Vorraussetzung, dass du eine Vollmacht über den Tod hinaus hast (oder die Vollmacht so interpretierbar ist), und zudem alle Erben damit einverstanden sind. Bezüglich der Steuern müsst ihr für die Zeit nach dem Tod wahrscheinlich eh' eine Steuererklärung der Erbengemeinschaft abgeben (nennt sich: gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung), und da kann man dann zuviel oder zuwenig freigestellte Kapitalerträge leicht korrigieren (das Finanzamt weiß auch, dass ihr vielleicht gar nicht alles wissen könnt oder etwas vergessen habt' - das ist in einem solchen Fall egal). Und grundsätzlich sollte dein Vater 2024 und auch 2025 eine Einkommensteuererklärung abgeben, es gilt für beide Jahre das Splittingverfahren (einmal richtig, und einmal das sogenannte Gnadensplitting). Gibt es noch Immobilienvermögen? Falls ja, dann braucht ihr zwingend einen Erbschein, wendet euch dazu an einen Notar. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Donnerstag um 00:22 · bearbeitet Donnerstag um 00:29 von MeinNameIstHase Die Mutter ist in 2024 bis zu ihrem Tod selbst steuerpflichtig, danach sind es die Erben. Und zwar für alle Einkünfte ab dem Todestag (Zuflussdatum zählt hier). Der Freistellungsauftrag der Mutter für 2024 gilt natürlich für alle Einkünfte bis zu ihrem Tod, u.U. auch als gemeinsamer Freistellungsauftrag. Auch eine gemeinsame Ehegatten-Veranlagung im Jahr des Todes ist möglich. Seitens der Mutter gehören alle Einkünfte bis zu ihrem Tod dazu. Die weiteren Einkünfte ab dem Todestag müssen die Erben versteuern und die Bank muss die Abgeltungssteuer im Namen der Erben einbehalten. Praktisch wird die Bank die Konten der Mutter auf "Mutter Nachlass/Erben" umbenennen, wenn sie vom Tod erfährt. Verlusttöpfe werden eingefroren bzw. für die neuen Kontoinhaber (den Erben) auf null gesetzt. Ähnlich verfährt die Bank beim Freistellungsauftrag, denn die Mutter kann ja keine weiteren Einkünfte mehr erzielen, die auf ihren Sparer-Pauschbetrag noch angerechnet werden können und die Erben haben keinen Freistellungsauftrag erteilt bzw. können es auch gar nicht, wenn sie eine Erbengemeinschaft bilden. Denn das können nur Ehepaare und Einzelpersonen. Selbstverständlich stellt die Bank zum Jahresende auf den Namen der Verstorbenen noch eine Steuerbescheinigung mit Angaben zum in Anspruch genommen Sparer-Pauschbetrag und falls vorhanden eine Verlustbescheinigung aus. Und für die Einkünfte danach stellt sie eine Bescheinigung für die Erben aus. PS: Wenn die Bank vom Tod erfährt, reicht eine Vollmacht gerade noch dazu, die Begräbniskosten vom Konto zu bezahlen und Festgelder erneut anzulegen. Sonstige Abhebungen oder Überweisungen wird die Bank nicht mehr machen. Dazu muss sie die Erben kennen. Entweder per Erbscheinnachweis oder durch Testamentseröffnung (durch das zuständige Amtsgericht), wenn im Testament die Erben eindeutig benannt sind. Leider sind einige selbstverfasste Testamente zwar sehr genau, wer was alles kriegen soll, aber sagen nichts dazu, wer "Erbe" ist. Man braucht aber einen Erben (oder mehrere) die zuerst alles kriegen, damit sie anschließend gemäß Testament dafür sorgen, wer was kriegen soll (Vermächtnisse). Notarielle Testamente haben das Problem in der Regel nicht, denn der Notar achtet darauf. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
PKW Donnerstag um 01:19 vor 44 Minuten von MeinNameIstHase: Wenn die Bank vom Tod erfährt, reicht eine Vollmacht gerade noch dazu, die Begräbniskosten vom Konto zu bezahlen und Festgelder erneut anzulegen. M.W. nein. In der Regel gelten Bankvollmachten über den Tod hinaus. Deshalb wird Erben geraten, möglichst schnell bestehende Vollmachten zu widerrufen. Es gibt durchaus Fälle, in denen der Bevollmächtigte die Konten geplündert hat. vor 50 Minuten von MeinNameIstHase: Leider sind einige selbstverfasste Testamente zwar sehr genau, wer was alles kriegen soll, aber sagen nichts dazu, wer "Erbe" ist. Man braucht aber einen Erben (oder mehrere) die zuerst alles kriegen, damit sie anschließend gemäß Testament dafür sorgen, wer was kriegen soll (Vermächtnisse). Ich würde hier statt "Erbe" lieber Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter lesen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Donnerstag um 01:30 vor 55 Minuten von MeinNameIstHase: Selbstverständlich stellt die Bank zum Jahresende auf den Namen der Verstorbenen noch eine Steuerbescheinigung mit Angaben zum in Anspruch genommen Sparer-Pauschbetrag und falls vorhanden eine Verlustbescheinigung aus. Und für die Einkünfte danach stellt sie eine Bescheinigung für die Erben aus. Das wäre so die Idealvorstellung, aber mein Erleben ist ein anderes. vor 56 Minuten von MeinNameIstHase: PS: Wenn die Bank vom Tod erfährt, reicht eine Vollmacht gerade noch dazu, die Begräbniskosten vom Konto zu bezahlen und Festgelder erneut anzulegen. Sonstige Abhebungen oder Überweisungen wird die Bank nicht mehr machen. Das kann ich auch nicht bestätigen (über den Tod hinaus gültige Vollmacht vorausgesetzt). Eher ist es so, dass man ohne Vollmacht gerade noch mit Glück die Bestattungskosten und sonstige Verbindlichkeiten des Nachlasses überwiesen bekommt. Solange keine Immobilien oder sonstigen Spezialitäten im Spiel sind, kann man ganz ohne Erbschein oder Eröffnungsprotokoll auskommen und den Nachlass auflösen. vor 10 Minuten von PKW: Ich würde hier statt "Erbe" lieber Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter lesen Nein, das war schon richtig. Jeder braucht einen Erben (oder mehrere), der die Gesamtrechtsnachfolge antritt, unabhängig von angeordneten Vermächtnisse oder auch von einer möglichen Testamentsvollstreckung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Donnerstag um 02:46 vor 38 Minuten von chirlu: Das kann ich auch nicht bestätigen (über den Tod hinaus gültige Vollmacht vorausgesetzt). Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben vertritt (siehe §§ 167, 672 BGB) .Wenn der Beauftragte (hier die Bank) auf Grund ihm bekannter Umstände davon ausgehen muss, dass das Auftragsverhältnis den Erben unbekannt ist, muss er sie informieren. Davon muss die Bank ausgehen, wenn sie vom Todesfall Kenntnis erlangt hat. und die Erben noch gar nicht festgestellt sind. § 672 BGB behandelt die Forführung eines Auftrags trotz Tod. Aber ein "neuer" Auftrag (Überweisung, Auszahlung) ist m.E. wieder etwas anders. Die Bank risikiert hier, den Auftrag eines Vertreters ohne Vertretungsrecht auszuführen. Ergebnis ist, dass die Bank vorsichtig wird, wenn sie die Kontrolle über das Vermögen durch Ausführung des Auftrags verliert (z.B. Abräumfall). Die Erben würden, wären sie informiert, die Vollmacht unverzüglich widerrufen. Kritisch ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte selbst Mit-Erbe ist, denn dann fehlt es für den Widerruf an Einstimmigkeit, wenn er seine Vollmacht behalten will. Bin da aber nicht so weit im Thema, ob er da wegen Interessenkonflikt überhaupt mitentscheiden darf. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knarf Donnerstag um 07:34 Ich danke euch allen. Vieles davon hilft mir weiter. Noch als Infos: beim Thema Erbe ist alles entspannt. Mein Vater und ich sind die einzigen Erben. Meinem Vater ist das alles egal. Immobilienvermögen ist nicht vorhanden. Und die Bankvollmachten gelten über den Tod hinaus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Donnerstag um 08:06 vor 29 Minuten von Knarf: Mein Vater und ich sind die einzigen Erben. Meinem Vater ist das alles egal. Das Geld gehört also zu einem großen Teil dir. Du kannst es nicht einfach deinem Vater schenken. Da würde dann schon das Finanzamt gerne was von haben. (Sofern es sich nicht um Kleinbeträge handelt) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knarf Donnerstag um 10:29 vor 2 Stunden von odensee: Das Geld gehört also zu einem großen Teil dir. Du kannst es nicht einfach deinem Vater schenken. Da würde dann schon das Finanzamt gerne was von haben. (Sofern es sich nicht um Kleinbeträge handelt) Den Punkt verstehe ich noch nicht. Anteil am Erbe ist nach meinem Verständnis 50/50 (kein Testament, kein Ehevertrag). Und verschenkt werden soll auch nichts. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Donnerstag um 10:32 vor 1 Minute von Knarf: Anteil am Erbe ist nach meinem Verständnis 50/50 (kein Testament, kein Ehevertrag). Ja. Vielleicht verstehe ich dein Anliegen auch falsch. Wenn du 50% erbst, müssen die ja auf dein Konto und dein Freistellungsauftrag ist dafür "zuständig". Du kannst deine 50% ja nicht auf dem Konto deines Vaters belassen. Offiziell zumindest nicht... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Donnerstag um 11:11 Du bist gerade falsch unterwegs. Es geht um Konten, die allein auf Namen der Erblasserin lauten und in deren Vermögenssphäre fielen. Es werden dann zunächst Konten der Erbengemeinschaft (nicht des Vaters). Es ist nicht die Rede von Gemeinschaftskonten oder Konten des Vaters. Die wesentliche Information für das Anliegen von knarf steht im Beitrag von MeinNameIstHase: Ab dem Zeitpunkt des Todes sind (anteilig) die Erträge den Erben zuzurechnen und damit deren Freibeträge zuständig. Status der erwähnten Girokontos mit immer ausreichend Masse wäre noch zu klären. Sowas ist ganz gerne ein Gemeinschaftskonto. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Malvolio Donnerstag um 12:14 · bearbeitet Donnerstag um 12:18 von Malvolio Erstmal noch herzliches Beileid. Werden die aktuell noch existierenden Freistellungsaufträge auch ausgenutzt? 2.000 Euro Zinsen muss man mit Tages- und Festgeld erstmal hinkriegen. Die Konten müssen auf jeden Fall auf neue Kontoinhaber (die Erben) übertragen oder aufgelöst werden. Die neuen Kontoinhaber müssen dann auch ggf. die Freistellungsaufträge neu erteilen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch Donnerstag um 12:42 Wenn die Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (das ist die Norm), dann erbt der überlebende Gatte gesetzlich 25% aus Zugewinnausgleich und 50% als Erbe. Den Rest teilen sich die Kinder, hier also 25% an Knarf. Es gibt auch noch die Möglichkeit, dass Erbe auszuschlagen. Dann bekommen die restlichen Erben eben entsprechend mehr. Also hier: Knauf schlägt aus, Vater bekommt alles. Für die Ausschlagung gibt es aber enge Fristen von 6 Wochen. Oder Knauf erbt und schenkt es seinem Vater. Bis 100k wäre das steuerfrei. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Donnerstag um 12:54 Das Thema Freistellungsauftrag ist im Grunde nebensächlich, weil man den Sparer-Pauschbetrag am Jahresende per Steuererklärung immer noch geltend machen kann. Einmal in der Steuererklärung für die verstorbene Mutter (bzw. gemeinsame Erklärung Vater + Mutter). Hier sind die Erben zuständig. Und dann für die Einkünfte der restlichen Tage im Jahr (Zuflussprinzip) in den Steuererklärungen der Erben. Solange es eine Erbengemeinschaft gibt, sollte man sich mit dem FA verständigen, ob die eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte verlangen (gesonderte Steuererklärung, zusätzlicher Formularaufwand) oder ob jeder für sich (Vater, Kind) seinen Einkünfte-Anteil an der Erbengemeinschaft direkt in seine Steuererklärung aufnimmt. Das wäre der kurze Dienstweg. Letzteres geht nur, wenn das gleiche örtl. FA zuständig ist und lohnt sich nur, wenn die Erbengemeinschaft zeitnah eh auseinander gesetzt wird. Wichtig ist, dass man darauf achtet, dass die Bank richtige Steuerbescheinigungen ausstellt, einmal für die Mutter (mit Einkünften bis zu ihrem Todestag), dann für die Erbengemeinschaft (bis zu deren Auseinandersetzung) und danach für den- bzw. diejenigen, die nach der Erbauseinanderseetzung Kontoinhaber werden, falls das besagte Konto nach Erbauseinandersetzung weitergeführt und nicht aufgelöst wird. Gerade eben von kleinerfisch: dann erbt der überlebende Gatte gesetzlich 25% aus Zugewinnausgleich und 50% als Erbe. Den Rest teilen sich die Kinder, hier also 25% an Knarf. Zusätzlicher Hinweis: Der pauschale Zugewinnausgleich im Fall des Todes erhöht den Erbanteil nach § 1371 BGB, ist aber nicht Bestandteil des steuerlichen Erwerbs von Todes wegen (siehe § 5 ErbStG). Dies betrifft den Gesamtwert der Erbschaft. Ob das Konto selbst so aufgeteilt wird, ist eine andere Frage: Vater kriegt dies, Kind bekommt das. Aber solange die Erbengemeinschaft besteht, müssen Erträge (z.B. Festgeldzinsen) nach der Erbquote anteilig von den Erben als Kapitaleinkünfte versteuert werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knarf Donnerstag um 14:20 vor 1 Stunde von kleinerfisch: Wenn die Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (das ist die Norm), dann erbt der überlebende Gatte gesetzlich 25% aus Zugewinnausgleich und 50% als Erbe. Den Rest teilen sich die Kinder, hier also 25% an Knarf. Hier möchte ich nochmal nachhaken. Das verstehe ich als 75% für meinen Vater und 25% für mich. Bei meiner Suche im Netz hatte ich an verschiedenen Stellen das gefunden: "Der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten und ein Kind. Die Ehegatten lebten in einer Zugewinngemeinschaft. ✓ Sowohl der überlebende Ehepartner als auch das Kind erhalten jeweils die Hälfte des Nachlasses." Deswegen auch weiter oben meine Anmerkung zum Erbe 50/50. Kann nochmal bitte jemand sagen, was in meiner Konstellation richtig ist? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Donnerstag um 17:22 vor 4 Stunden von kleinerfisch: Knauf schlägt aus, Vater bekommt alles. Sofern Knarf keine Kinder hat, vermute ich zumindest. vor 4 Stunden von kleinerfisch: Oder Knauf erbt und schenkt es seinem Vater. Bis 100k wäre das steuerfrei. Gibt es da eine Sonderregelung? Ich wäre von 20k ausgegangen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maury Donnerstag um 17:27 · bearbeitet Donnerstag um 17:29 von Maury vor 3 Stunden von Knarf: Hier möchte ich nochmal nachhaken. Das verstehe ich als 75% für meinen Vater und 25% für mich. Bei meiner Suche im Netz hatte ich an verschiedenen Stellen das gefunden: "Der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten und ein Kind. Die Ehegatten lebten in einer Zugewinngemeinschaft. ✓ Sowohl der überlebende Ehepartner als auch das Kind erhalten jeweils die Hälfte des Nachlasses." Deswegen auch weiter oben meine Anmerkung zum Erbe 50/50. Kann nochmal bitte jemand sagen, was in meiner Konstellation richtig ist? Da deine Eltern in Zugewinngemeinschaft lebten, gehörten von dem Geld auf dem Konto 50% deinem Vater und 50% deiner Mutter (unabhängig davon, auf wessen Namen das Konto lief!). Da deine Mutter verstorben ist, werden ihre 50% vererbt, und zwar zur Hälfte an dich und zur anderen Hälfte an deinen Vater. Somit bekommen von dem Geld auf den Konten 75% dein Vater (die 50%, die ihm schon vor dem Tod gehörten + 25% Erbe) und 25% dir (dein Erbe). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Donnerstag um 17:31 · bearbeitet Donnerstag um 17:51 von chirlu vor 23 Minuten von Maury: vor 5 Stunden von kleinerfisch: . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
franko Donnerstag um 18:06 vor 5 Stunden von kleinerfisch: Wenn die Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (das ist die Norm), dann erbt der überlebende Gatte gesetzlich 25% aus Zugewinnausgleich und 50% als Erbe. Den Rest teilen sich die Kinder, hier also 25% an Knarf. Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung nur 1/4 nach § 1931 Abs. 1 BGB und zusätzlich 1/4 als pauschalierten Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB). Vom Nachlass der Mutter stehen also dem Vater und Knarf je die Hälfte zu. vor 32 Minuten von Maury: Da deine Eltern in Zugewinngemeinschaft lebten, gehörten von dem Geld auf dem Konto 50% deinem Vater und 50% deiner Mutter (unabhängig davon, auf wessen Namen das Konto lief!). Bei einer Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen. Wenn die Mutter Kontoinhaberin war, spricht das stark dafür, dass es allein ihr Geld war. Es fällt dann komplett in den Nachlass, d.h. der Vater erbt die Hälfte, Knarf die andere Hälfte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
franko Donnerstag um 18:24 vor 5 Stunden von MeinNameIstHase: Der pauschale Zugewinnausgleich im Fall des Todes erhöht den Erbanteil nach § 1371 BGB, ist aber nicht Bestandteil des steuerlichen Erwerbs von Todes wegen (siehe § 5 ErbStG). Das ist eine etwas verkürzte Darstellung. Von der Erbschaftsteuer verschont bleibt nicht der pauschalierte Zugewinnausgleich, sondern ein Betrag in Höhe des fiktiven Ausgleichsanspruchs, der sich aus dem tatsächlichen Zugewinn errechnet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Donnerstag um 19:18 Hallo, Zitat Wenn die Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (das ist die Norm), dann erbt der überlebende Gatte gesetzlich 25% aus Zugewinnausgleich und 50% als Erbe. Nein. Der Ehepartner erbt 25%, und durch den Zugewinnausgleich* erhöht es sich auf 50% (nicht aber auf 75%). *ich nenn' das jetzt mal so, der Begriff kommt eher aus dem Scheidungsrecht, passt hier aber sinngemäß auch Zitat Da deine Eltern in Zugewinngemeinschaft lebten, gehörten von dem Geld auf dem Konto 50% deinem Vater und 50% deiner Mutter (unabhängig davon, auf wessen Namen das Konto lief!). Unsinn. Das Konto der Mutter gehörte ausschließlich ihr. Der Vater erhält genau für diesen Nachteil die weiteren 25% (s.o.). Zitat PS: Wenn die Bank vom Tod erfährt, reicht eine Vollmacht gerade noch dazu, die Begräbniskosten vom Konto zu bezahlen und Festgelder erneut anzulegen. Da hab' ich ganz andere Erfahrungen. Leider weiß man das aber erst nachher, und dann ist es eben zu spät. Daher würde ich die Bank gar nicht infomieren. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Knarf Donnerstag um 20:22 vor 2 Stunden von Maury: Da deine Eltern in Zugewinngemeinschaft lebten, gehörten von dem Geld auf dem Konto 50% deinem Vater und 50% deiner Mutter (unabhängig davon, auf wessen Namen das Konto lief!). Da deine Mutter verstorben ist, werden ihre 50% vererbt, und zwar zur Hälfte an dich und zur anderen Hälfte an deinen Vater. Somit bekommen von dem Geld auf den Konten 75% dein Vater (die 50%, die ihm schon vor dem Tod gehörten + 25% Erbe) und 25% dir (dein Erbe). Ah verstehe, das ergibt in unserem Fall Sinn. Danke. Das Geld war früher mal auf dem gemeinsamen Girokonto meiner Eltern. Und dann ist es nach und nach zur Anlage auf die Tages- und Festgelder gewandert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag