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micky1067

Verlustverrechnung 2024

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micky1067

Hallo...

 

mein Frage bezieht sich auf das CFD-Handel und dem BFH-Urteil: Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungswidrig?

Der Bundestag hat ja wohl jetzt beschlossen das die Grenze von 20000 Euro aufgehoben wird.

 

Wie sieht es aber mit der Verrechnung zwischen Aktien und CFD's aus ? 

Ich habe 5000,- € Verlustvortrag für Aktien in 2022. Ist es nun wieder möglich diese Verluste mit Gewinnen aus CFD's zu verrechnen ?

 

Danke ..

 

Gruß

micky1067  

 

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fgk

Nein.

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MeinNameIstHase
vor 7 Stunden von micky1067:

Wie sieht es aber mit der Verrechnung zwischen Aktien und CFD's aus ? 

Ich habe 5000,- € Verlustvortrag für Aktien in 2022. Ist es nun wieder möglich diese Verluste mit Gewinnen aus CFD's zu verrechnen ?

1.

Es ist angesicht der aktuellen politischen Situation fraglich, ob das Jahressteuergesetz überhaupt in der Entwurfsfassung beschlossen wird. Der Entwurf sieht ja eine Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte vor.

 

2.

Die Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte werden vom BFH als verfassungswidrig angesehen. Entscheiden muss darüber das Verfassungsgericht, sofern die (rückwirkende) Abschaffung per Gesetz (siehe 1) nicht zustande kommt.

 

3.

Die Verlustverrechnungsbeschränkungen von Aktienverlusten (nämlich nur mit Aktiengewinnen) ist aktuelle Gesetzeslage. Aber auch das hält der BFH seit 2020 für verfassungswidrig. Nur hat das BVerfG bis heute darüber noch nicht entschieden und auch noch keinen Termin benannt. Kann gut sein, dass es da salomonisch zwar eine Verfassungswidrigkeit erkennt, es aber mit Fristsetzung an den Gesetzgeber (es zu ändern) weiterhin für anwendbar erklärt. Ein Grund wären die erheblichen Auswirkungen auf die Haushaltslage.

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chirlu
vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

Es ist angesicht der aktuellen politischen Situation fraglich, ob das Jahressteuergesetz überhaupt in der Entwurfsfassung beschlossen wird.

 

Der Bundestag hat es ja schon beschlossen. Es geht nur noch die Zustimmung des Bundesrats. Da sehe ich erst einmal keinen Grund, warum der sie nicht geben sollte.

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micky1067

Ah... OK.. Also Verlustgrenze 20000 und Verrechnung zwischen Aktien und Termingeschäften waren zwei unterschiedliche Dinge.

Na dann hoffe ich mal das beides wieder aufgehoben wird.. Wäre nur fair gegenüber den Anlegern.

Danke für die Info

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 5 Stunden von chirlu:

Es geht nur noch die Zustimmung des Bundesrats.

Auch hier werden aktuell doch die Karten neu gemischt, wenn Neuwahlen auf Bundesebene im Raum stehen. Der Bundesrat braucht das nur in den Vermittlungsausschuss verweisen und dann müsste der Bundestag erneut darüber abstimmen. Meiner bescheidenen Meinung nach ist aktuell nichts gesichert.

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oktavian
Am 8.11.2024 um 10:47 von MeinNameIstHase:

uch hier werden aktuell doch die Karten neu gemischt, wenn Neuwahlen auf Bundesebene im Raum stehen. Der Bundesrat braucht das nur in den Vermittlungsausschuss verweisen und dann müsste der Bundestag erneut darüber abstimmen. Meiner bescheidenen Meinung nach ist aktuell nichts gesichert.

scheint jetzt durch zu sein das Jahressteuergesetz 2024.

Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle im Privatvermögen sind damit rückwirkend abgeschafft, wenn ich es korrekt verstehe.

 

Wenn man nun eine Aktie wertlos ausbuchen lässt (kein Handel nach Insolvenz z.B.), müsste dann die Bank automatisch verrechnen und man muss nicht mehr über die Steuererklärung gehen? Ich persönlich würde eher bis 2025 warten, weil ich glaube die Banken setzen es nicht so schnell um.

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MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von oktavian:

müsste dann die Bank automatisch verrechnen

Mal schauen, bis wann die Banken ihre Software entsprechend "zurück gebaut" haben. Dazu die nachträglichen Änderungen der bereits im lfd. Jahr abgeschlossenen Geschäftsvorfälle.
Ich befürchte, dass einige Kunden bis 31.12. noch nicht ihre "Verluste" so genau überblicken können, um zu entscheiden, ob und wieviel Gewinne sie noch realisieren müssen, wenn sie ihren Sparer-Pauschbetrag optimal nutzen wollen.

 

Auch wenn es um die Frage geht, ob man bis zum 15.12. eine Verlustbescheinigung beantragen möchte oder nicht. Solange die Verrechnungsbeschränkungen nämlich bestanden, brauchte man die nicht, weil man die Verluste eh nur in der Steuererklärung geltend machen konnte. Jetzt aber muss man die beantragen, wenn man eine bankübergreifende Verrechnung per Steuererklärung durchführen will, sonst bucht die Bank die in den Verlusttopf zum Jahresende mit Übertrag nach 2025.

Dazu die Änderungen der Verlustvorträge aus den Steuererklärungen der vergangenen Jahre, soweit die noch "offen" sind.

Den Begriff "offen" benutzt selbst der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz und meint: Änderbar nach verschiedenen Regeln der Abgabenordnung, die ein Laie allein nicht überblickt.

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oktavian
vor 20 Minuten von MeinNameIstHase:

Ich befürchte, dass einige Kunden bis 31.12. noch nicht ihre "Verluste" so genau überblicken können, um zu entscheiden, ob und wieviel Gewinne sie noch realisieren müssen, wenn sie ihren Sparer-Pauschbetrag optimal nutzen wollen.

ich fürchte eher, dass die Änderung zu einem höheren durchschnittlichen Steuersatz über die letzten Jahre führen könnte. Schließlich hat man Günstigerprüfung/Nichtveranlagung ohne Verrechnung geplant. Also könnten Verluste schon in Vorjahren aufgebraucht gewesen sein, wenn das rückwirkend neu berechnet wird.

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oktavian
vor 38 Minuten von MeinNameIstHase:

Auch wenn es um die Frage geht, ob man bis zum 15.12. eine Verlustbescheinigung beantragen möchte oder nicht.

im Zweifel muss man ein Jahr warten, aber verliert nichts außer die Opportunitätskosten. Insgesamt gute Neuerungen.

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Hamster92

Nochmal eine Frage zur Klarstellung: Wurde „nur“ die Beschränkung von 20.000 Euro (also der Betrag!) aufgehoben oder wurde der komplette Unsinn mit dem gesonderten Verrechnungskreis aufgehoben (also ist keine manuelle Verrechnnung per Steuererklärung mehr notwendig, fällt quasi die Zeile 24 komplett weg und ich darf meine Verluste aus Termingeschäften, anders als bisher, in Zeile 19 abziehen)? Oder um es kurz zu machen: Wurde quasi der Zustand von vor der Binding-Steuer wiederhergestellt?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von oktavian:

Also könnten Verluste schon in Vorjahren aufgebraucht gewesen sein, wenn das rückwirkend neu berechnet wird.

Dazu muss der Fall "offen" sein. Das FA kann keine rechtskräftige Steuerbescheide einfach ändern.

 

 

vor 1 Stunde von Hamster92:

Nochmal eine Frage zur Klarstellung: Wurde „nur“ die Beschränkung von 20.000 Euro (also der Betrag!) aufgehoben oder wurde der komplette Unsinn mit dem gesonderten Verrechnungskreis aufgehoben (also ist keine manuelle Verrechnnung per Steuererklärung mehr notwendig, fällt quasi die Zeile 24 komplett weg und ich darf meine Verluste aus Termingeschäften, anders als bisher, in Zeile 19 abziehen)? Oder um es kurz zu machen: Wurde quasi der Zustand von vor der Binding-Steuer wiederhergestellt?

§ 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.

Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

 

Das heißt, es gibt keine 20.000-Euro-Grenzen und keinen extra-Verlusttopf für Termingeschäfte mehr.

 

§ 52 Absatz 28 Satz 25 und 26:

§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden.

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MacCom

Was geschieht mit bereits per Bescheid festgestellten verbleibenden Verlustvorträgen ( § 20 Absatz 6 Satz 6 EstG ) aus den Vorjahren. Sofortige Rückzahlung der damals gezahlten Kapitalsteuern oder (nur) die Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen?

PS Den Banken wurde wohl bis Ende 2026 Zeit gegeben die Umstellung IT-Technisch umzusetzen.

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von MacCom:

Was geschieht mit bereits per Bescheid festgestellten verbleibenden Verlustvorträgen ( § 20 Absatz 6 Satz 6 EstG ) aus den Vorjahren. Sofortige Rückzahlung der damals gezahlten Kapitalsteuern oder (nur) die Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen?

 

vor 3 Stunden von MacCom:

Den Banken wurde wohl bis Ende 2026 Zeit gegeben die Umstellung IT-Technisch umzusetzen.

 

Ich denke, die werden schon an einem BMF-Schreiben zur Handhabung herum doktern.

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Alfronce
Am 23.11.2024 um 09:17 von MacCom:

Was geschieht mit bereits per Bescheid festgestellten verbleibenden Verlustvorträgen ( § 20 Absatz 6 Satz 6 EstG ) aus den Vorjahren. Sofortige Rückzahlung der damals gezahlten Kapitalsteuern oder (nur) die Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen?

PS Den Banken wurde wohl bis Ende 2026 Zeit gegeben die Umstellung IT-Technisch umzusetzen.

 

Gibt es hierzu Neuigkeiten?

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