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Freischaffender und Rentner in der KVDR

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Guten Abend Beisammen,

ob dies hier in der richtigen Rubrik ist bin ich mir nicht sicher. Wenn nicht bitte ich den Administrator um Verschiebung in die richtige Rubrik.

Ich bin Regelaltersrentner (67) und habe das Glück in der KVdR zu sein. Meine Monatsrente beträgt ca €2000 monatlich. Weitere Enkünfte sind Kapitalerträge.

Nun ist eine alte Leidenschaft wieder aufgeflammt und ich möchte nach Jahrzehnten der Kunstabstinenz wieder künstlerisch tätig werden.

Acryl- und Ölmalerei, Epoxid- und Objektkunst. Ich beabsichtige einen Teil der Werke zu verkaufen.

Nun möchte ich mich als freischaffender Künstler etablieren (sofern sinnvoll). Finanzamt wäre kein Problem. Sollte ich tatsächlich eines oder mehrere meiner Werke verkaufen versteuere ich dies.

Vielmehr macht mir macht mir die Krankenversicherung Bauchschmerzen.

 

Daher nun meine Hauptfrage:

Werde ich im Falle eines Umsatzes oder Gewinn aus der KVdR geschmissen. (Den Status KVdR möchte ich schon bis an mein Lebensende behalten.)

 

Nebenfrage 1:

Genügt es zum Finanzamt zu gehen und mich dort steuerlich als freischaffender zu registrieren?

 

Nebenfrage 2:

Wie siet es mit einer Gewerbeanmeldung (Kleingewerbe) aus? Auch mit Hinblick auf die KVdR. (hier wurde ich  schon sehr wiedersprüchlich informiert/ beraten)

 

Nebenfrage 3:

Ich möchte Materialien beim Großhander beziehen bzw Materialien von entsprechenden Fachfirmen bearbeiten lassen. Als Privatmann wird mir meist die kalte Schulter gezeigt. Kann ich als Freischaffender im Großhandel einkaufen. Wie weise ich meine freischaffende Tätigkeit diesbezüglich nach?

 

Viele Fragen am späten Abend.

Auf Antworten freue ich mich.

 

Für morgen einen schönen Feiertag

Viele Grüße

Thom

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chirlu
vor 27 Minuten von Vertraxt:

Werde ich im Falle eines Umsatzes oder Gewinn aus der KVdR geschmissen.

 

Erst wenn deine selbständige Tätigkeit hauptberuflich wird.

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RoterZoro
vor 22 Stunden von Vertraxt:

 Als Privatmann wird mir meist die kalte Schulter gezeigt. Kann ich als Freischaffender im Großhandel einkaufen. Wie weise ich meine freischaffende Tätigkeit diesbezüglich nach?

 

 

 

Annahme: du lebst in einem freien Land. Zum Beispiel Deutschland.

Dann gilt: das musst du mit dem Händler klären...

Ich bin ganz weit weg von Kunst tätig. Eine Homepage mit Impressum + USt-Id öffnet mir die meisten Händlertüren. Es gibt trotzdem Händler, die nur mit festen Partnern zusammenarbeiten und nicht direkt mit mir handeln wollen...

Vertragsfreiheit in einem freien Land kann Fluch und Segen sein ;).

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shadice
· bearbeitet von shadice
22 hours ago, chirlu said:

Erst wenn deine selbständige Tätigkeit hauptberuflich wird.

 

Ich hatte mich gefragt, was das bedeutet und folgendes gefunden: https://gruenderplattform.de/unternehmen-gruenden/selbststaendig-als-rentnerin

Quote

Hauptberufliche Selbstständigkeit als Rentner*in

Als Rentner*in hauptberuflich selbstständig ist, wer sich mindestens 20 Wochenstunden mit seiner selbstständigen Tätigkeit beschäftigt und das erwirtschaftete Arbeitseinkommen mehr als 50 Prozent des monatlichen Gesamteinkommens beträgt. 

 

Nebenberufliche Selbstständigkeit als Rentner*in

Wenn der zeitliche Aufwand der selbstständigen Tätigkeit während der Rente weniger als 20 Wochenstunden beträgt, wird eine nebenberufliche Selbstständigkeit angenommen. Aber: Sollten die Einkünfte durch die Selbstständigkeit trotz der geringen Zahl der Wochenstunden mindestens 75 Prozent des monatlichen Gesamteinkommens betragen, dann wird dennoch davon ausgegangen, dass die selbstständige Tätigkeit als Haupteinnahmequelle dient. Sprich: Es wird von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit als Rentner*in ausgegangen.

 

Ich würde mich noch schlau machen, ob die Künstlersozialkasse Probleme machen wird.

 

22 hours ago, Vertraxt said:

Nebenfrage 2:

Wie siet es mit einer Gewerbeanmeldung (Kleingewerbe) aus? Auch mit Hinblick auf die KVdR. (hier wurde ich  schon sehr wiedersprüchlich informiert/ beraten)

Als Freiberufler, der künstlerisch tätig ist, benötigst du kein Gewerbe.

 

22 hours ago, Vertraxt said:

Nebenfrage 3:

Ich möchte Materialien beim Großhander beziehen bzw Materialien von entsprechenden Fachfirmen bearbeiten lassen. Als Privatmann wird mir meist die kalte Schulter gezeigt. Kann ich als Freischaffender im Großhandel einkaufen. Wie weise ich meine freischaffende Tätigkeit diesbezüglich nach?

Hier hilft nur, bewusst als Künstler aufzutreten. D.h. Visitenkarten und ggf. eine Webseite; sich einen Namen machen; sich von anderen Kunden persönlich vorstellen lassen.

 

Der Großhändler Metro verlangt von den Freiberuflern Folgendes: https://www.metro.de/kunde/metro-karte-beantragen

Quote

Umsatzsteuerpflichtig: letzte Umsatzsteuervoranmeldung (vom letzten Quartal mit geschwärzten Umsätzen) mit Sendungsdatum und Sendungsuhrzeit (bei Online-Übermittlung z.B. per Elster, Sendungsdatum nicht älter als 3 Monate), wobei die Umsätze geschwärzt werden dürfen oder eine Bescheinigung vom Steuerberater (nicht älter als ein Jahr), aus der hervorgeht, dass aktuell Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden und unter welcher Steuernummer er bei seinem Finanzamt geführt wird.

Nicht umsatzsteuerpflichtig: letzter Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt (Seite 1 und 2). Wichtig ist in diesem Fall, dass das auf dem Bescheid vermerkte Datum der Ausstellung nicht älter als ein Jahr ist und dass wir auf dem Bescheid eindeutig die Rubrik "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" ersehen können, wobei die Umsätze selbstverständlich geschwärzt werden dürfen oder eine Bescheinigung vom Steuerberater

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 22 Stunden von Vertraxt:

ls Privatmann wird mir meist die kalte Schulter gezeigt. Kann ich als Freischaffender im Großhandel einkaufen.

Das hat damit zu tun, dass wenn der Händler an "privat" verkauft, dann muss er die Ware inkl. MwSt auszeichnen. Verkauft er nur an "Unternehmer" (nach UStG) bzw. gewerbliche/Freiberufler, dann reicht netto als Preisschild und Brutto als Summe auf der Rechnung.
 

Grund ist § 3 PAngV:

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

 

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oktavian
Am 31.10.2024 um 22:09 von chirlu:
Am 31.10.2024 um 21:40 von Vertraxt:

Werde ich im Falle eines Umsatzes oder Gewinn aus der KVdR geschmissen.

 

Erst wenn deine selbständige Tätigkeit hauptberuflich wird.

Ich dachte der Staat möchte, dass die Leute weiter arbeiten. Verstehe die Logik nicht. Wäre man dann pflichtversichert oder freiwillig GKV bei gleichzeitig GRV Bezug.

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dev
vor 2 Stunden von oktavian:

Ich dachte der Staat möchte, dass die Leute weiter arbeiten. Verstehe die Logik nicht. Wäre man dann pflichtversichert oder freiwillig GKV bei gleichzeitig GRV Bezug.

Aber scheinbar nicht als Selbstständiger. ;-)

 

 

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franko
vor 14 Stunden von shadice:
Am 31.10.2024 um 22:09 von chirlu:

Erst wenn deine selbständige Tätigkeit hauptberuflich wird.

Ich hatte mich gefragt, was das bedeutet und folgendes gefunden:

Zitat

[...] hauptberuflich selbstständig ist, wer sich mindestens 20 Wochenstunden mit seiner selbstständigen Tätigkeit beschäftigt und das erwirtschaftete Arbeitseinkommen mehr als 50 Prozent des monatlichen Gesamteinkommens beträgt. [...]

Wenn der zeitliche Aufwand [...] weniger als 20 Wochenstunden beträgt, wird eine nebenberufliche Selbstständigkeit angenommen. Aber: Sollten die Einkünfte durch die Selbstständigkeit trotz der geringen Zahl der Wochenstunden mindestens 75 Prozent des monatlichen Gesamteinkommens betragen, dann wird dennoch davon ausgegangen, dass die selbstständige Tätigkeit als Haupteinnahmequelle dient.

Es gibt dazu "Grundsätzliche Hinweise" des GKV-Spitzenverbandes vom 20.03.2019 zum "Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit". Dort steht das etwas anders:

Zitat
  • Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
  • Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 50 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
  • Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt und (insofern) anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.

Vergleichsmaßstab beim Einkommen ist nicht das (individuelle) Gesamteinkommen, sondern die Bezugsgröße. Das ist eine einheitliche Rechengröße der Sozialversicherung – 2024 beträgt sie 3.535 Euro (bzw. 3.465 Euro im Osten).

 

Am 31.10.2024 um 21:40 von Vertraxt:

Werde ich im Falle eines Umsatzes oder Gewinn aus der KVdR geschmissen. (Den Status KVdR möchte ich schon bis an mein Lebensende behalten.)

Du wirst nicht endgültig rausgeschmissen, sondern nur solange du hauptberuflich selbstständig erwerbstätig bist. Bist du das irgendwann nicht mehr, dann setzt auch wieder die Pflichtversicherung als Rentner (KVdR) ein.

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dev
Am 31.10.2024 um 21:40 von Vertraxt:

Werde ich im Falle eines Umsatzes oder Gewinn aus der KVdR geschmissen. (Den Status KVdR möchte ich schon bis an mein Lebensende behalten.)

Den Status kannst du nur verlieren wenn du dich außerhalb der GKV versicherst, sonst nicht.

 

Zitat

Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind, müssen Sie aus diesem Einkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Aus Ihrer Altersrente zahlen Sie ebenfalls Beiträge.

 

Verwenden Sie mehr als 20 Stunden pro Woche für Ihre selbstständige Arbeit oder beschäftigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer? Dann prüfen wir, ob wir Sie freiwillig versichern. Hier erfahren Sie mehr über die Krankenversicherung für Selbstständige.

Quelle

 

Hast du neben der Rente noch weitere Einkünfte z.B. für Kapitalerträge, dann würde ich die freiwillige GKV vermeiden, denn dann zahlst du auf ALLE Einkunftsarten KV.

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Vertraxt

Guten Abend beisammen,

vielen Dank für die vielen Tips und die weiterführenden Links. Das bringt mich schon einmal ein Stück weiter.

Ich mache erstmal einen Termin beim Steuerberater und setze mich mit der Künstlersozialkasse sowie dem Finanzamt in Verbindung. Leider geht bei Berliner Finanzämtern alles über Elster. Elster kann ich nicht.

Unsicher bin ich nach wie vor wegen der KVdR. Wäre mein Ruin wenn ich da rausfallen würde.

 

Nochmals Danke und viele Grüße

Thom

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dev
vor 31 Minuten von Vertraxt:

Unsicher bin ich nach wie vor wegen der KVdR. Wäre mein Ruin wenn ich da rausfallen würde.

Du kannst in deiner GKV bleiben und mußt nicht in die Künstlersozialkasse.

 

Wenn du bei deiner GKV bleibst, egal ob Pflicht oder freiwillig, behältst du den Status KVdR, allerdings kann dieser Status durch die Einkommensgrenzen der GKV pausieren.

 

Zitat

Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind, müssen Sie aus diesem Einkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Aus Ihrer Altersrente zahlen Sie ebenfalls Beiträge.

 

Verwenden Sie mehr als 20 Stunden pro Woche für Ihre selbstständige Arbeit oder beschäftigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer? Dann prüfen wir, ob wir Sie freiwillig versichern. Hier erfahren Sie mehr über die Krankenversicherung für Selbstständige.

Quelle

 

Deshalb solltest du bei deiner GKV nachfragen, ab wieviel Einkommen du auf freiwilliges GKV-Mitglied umgestellt wirst.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
vor 3 Stunden von dev:

Du kannst in deiner GKV bleiben und mußt nicht in die Künstlersozialkasse.

Jeder, der in die KSK aufgenommen wird, kann in seiner GKV (und GPV) bleiben. Die KSK ersetzt nur den Arbeitgeberanteil an GKV, GPV und GRV bei Künstlern oberhalb einer bestimmten (niedrigen) Einkommensgrenze, sofern nicht weitere Einkünfte vorliegen. Wenn weitere Einkünfte vorliegen, gibt es ein relativ kompliziertes System, was wann geschieht, in dem zuletzt auch noch Änderungen stattfanden. Man sollte sich also vorab informieren (s.u.).

 

vor 3 Stunden von dev:

Wenn du bei deiner GKV bleibst, egal ob Pflicht oder freiwillig, behältst du den Status KVdR, allerdings kann dieser Status durch die Einkommensgrenzen der GKV pausieren.

 

Quelle

 

Deshalb solltest du bei deiner GKV nachfragen, ab wieviel Einkommen du auf freiwilliges GKV-Mitglied umgestellt wirst.

Das ist ein Widerspruch in sich. Entweder pflichtversicherter Rentner = KVdR oder freiwilliges GKV-Mitglied als Rentner = nicht KVdR.

 

vor 4 Stunden von Vertraxt:

Ich mache erstmal einen Termin beim Steuerberater und setze mich mit der Künstlersozialkasse sowie dem Finanzamt in Verbindung. Leider geht bei Berliner Finanzämtern alles über Elster. Elster kann ich nicht.

Unsicher bin ich nach wie vor wegen der KVdR. Wäre mein Ruin wenn ich da rausfallen würde.

Besser wäre es, sich zunächt einmal fachlich beraten zu lassen. Eine Idee dafür: https://www.kunstrecht.de/

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Vertraxt

Ja, ich habe noch Einkünfte aus Kapitalerträgen (von denen ich in ein paar Jahren auch die Miete für die Seniorenresidenz finanzieren muss. Die Rente reicht dazu nicht aus.).

Das mit den 20 Wochenstunden maximal ist für einen bildenden Künstler kurios. So ein Bild oder ne Skulptur kann ja nicht nach Stechuhr gemalt oder gestaltet werden.

 

"Das ist ein Widerspruch in sich. Entweder pflichtversicherter Rentner = KVdR oder freiwilliges GKV-Mitglied als Rentner = nicht KVdR."

genau, daher meine Unsicherheit. Bei der KSK und der TK habew ich versucht mich schlau zu machen. Aber die Personen die ich an der Strippe hatte wussten auch nicht so recht Bescheid. Mein Anliegen scheint recht exotisch zu sein.

Morgen telefoniere ich weiter.

 

"Besser wäre es, sich zunächt einmal fachlich beraten zu lassen. Eine Idee dafür: https://www.kunstrecht.de/"

Gute Idee, mit der Kanzelei nehme ich mal Kontakt auf.

 

Viele Grüße

Thom

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dev
· bearbeitet von dev

Der KV-Beitragsanteil deiner Rente steht dir zu, egal ob KVdR, freiwillig GKV oder PKV versichert.

Ohne KVdR muß man diesen bei der Rentenkasse selbst beantragen, mit läuft es automatisch.

 

Den KVdR-Status kann man nur bekommen, aber nicht verlieren!

Edit: Kann man doch, Quelle

 

Hier noch eindeutige Antworten von der tk:

Zitat

Als ich berufs­tätig war, habe ich auch schon nebenher selbst­ständig gear­bei­tet. Ändert sich etwas mit dem Beginn der Rente?

 

Wenn Sie vor Ihrer Rente nebenberuflich selbstständig waren und aus diesem Einkommen keine Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge gezahlt haben, ändert sich das mit dem Rentenstart: Jetzt zahlen Sie daraus auch Beiträge.

Quelle

 

Zitat

Ich habe eine Arbeit als Rentner oder Rent­nerin aufge­nom­men. Muss ich die TK darüber infor­mie­ren?

 

Sie haben Einkommen aus einer Selbstständigkeit? 

 

Laden Sie dafür einfach Ihren aktuellen Einkommensteuerbescheid oder den Vorauszahlungsbescheid unter Meine TK  oder die TK-App hoch. 

Wir berechnen dann Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu.

Quelle

 

Du mußt also deiner GKV mitteilen das du noch freischaffend bist und deine jährlichen Steuerbescheide nachreichen, damit die GKV für diese Gewinne den KV-Beitrag berechnen kann.

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chirlu
vor 7 Minuten von dev:

Den KVdR-Status kann man nur bekommen, aber nicht verlieren!

 

Hör doch einfach damit auf, deine Ahnungslosigkeit zu verbreiten. :rolleyes:

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oktavian
vor 2 Stunden von Vertraxt:

Das mit den 20 Wochenstunden maximal ist für einen bildenden Künstler kurios. So ein Bild oder ne Skulptur kann ja nicht nach Stechuhr gemalt oder gestaltet werden.

Das stimmt. Auch beim Gewinn, denn Verkäufe sind nicht linear bzw. nicht gleichverteilt.

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dev
· bearbeitet von dev
vor 11 Stunden von chirlu:

Hör doch einfach damit auf, deine Ahnungslosigkeit zu verbreiten. :rolleyes:

Hab gestrichen und sogar ein Urteil gefunden.

Wobei der Fall auch speziell ist, Ein-Mann GmbH ohne Gehalt - das war dann doch zu offensichtlich.

 

Zitat

Als Faustformel kann man sagen, dass eine hauptberufliche Tätigkeit nicht vorliegt, wenn der Rentner nicht mehr als 18 Stunden in der Woche arbeitet und seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht wesentlich höher sind, als seine Rentenbezüge. Bei einer Einnahme von 450 € aus einer selbstständigen Tätigkeit monatlich gibt es im Wesentlichen keine Probleme.

 

Für Ruheständler empfiehlt sich daher bei einer selbstständigen Tätigkeit neben der Rente, nicht mehr als halbtags zu arbeiten, damit sie ihre Mitgliedschaft in der KVdR nicht gefährden.

 

 

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