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Wegzugssteuer für ETFs und andere Investmentfonds

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Der Bundestag hat am 18.10. das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. In der Drucksache 20/13419 findet man dort auf Seite 63 und 64 auch eine Anpassung zur Wegzugssteuer, wenn man den Wohnsitz ins Ausland verlegt. Die Wegzugssteuer gilt dann, wenn

Zitat

der Anleger

a) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentan teile gehalten hat, oder
b) im Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar Investmentanteile an dem Investmentfonds hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500 000 Euro betragen

Punkt b) ist neu, oder?

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 28 Minuten von Mangalica:

Punkt b) ist neu, oder?

 

Die ganze Regelung ist neu. Eine Grenze pro Fonds macht sie natürlich direkt wertlos.

 

Die Begründung aus BR-Drs. 369/24:

Zitat

Die Besteuerungstatbestände des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes (AStG), die als „Wegzugsbesteuerung“ bezeichnet werden, sind nicht anwendbar, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens hält, denn ein Sondervermögen ist keine Kapitalgesellschaft. Unklar ist die Rechtslage, wenn es sich um Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft handelt.


Um die Rechtslage für die Zukunft gesetzlich zu klären und um Besteuerungslücken zu schließen, sollen die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausgedehnt werden. Die Rechtsänderung dient auch der Gestaltungsprävention. Denn derzeit könnten unter bestimmten Umständen – mit Hilfe des InvStG – die Wegzugsbesteuerungsregelungen des § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG umgangen werden.


Der Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung soll jedoch nicht auf sämtliche Fälle ausgedehnt werden, in denen Anleger Investmentanteile halten, sondern es sollen nur „gewichtige“ Fälle erfasst werden, in denen der Anleger einen – mit den Fällen des § 17 EStG vergleichbaren – relevanten Beteiligungsumfang besitzt. Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds sollte generell unterstellt werden, dass ein relevanter Beteiligungsumfang vorliegt.


Mit neuen Regelungen in § 19 InvStG und in § 49 InvStG sollten die Vorschrift des § 6 AStG nachgebildet und an die Besonderheiten des Investmentsteuerrechts angepasst werden. Hierbei wäre auch zu prüfen, ob eine zusätzliche Betragsgrenze zur Vermeidung von Ausweichgestaltungen erforderlich ist. Aufgrund der Größe von Fondsvolumina sind Investitionen in Millionenhöhe ohne Überschreitung der 1 Prozent-Schwelle des § 17 EStG (hier: Beteiligungsumfang von mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft) vorstellbar. Zu prüfen wäre außerdem, ob im Sinne der Administrierbarkeit auf (Mindest-)Anschaffungskosten des Anlegers abgestellt würde oder an die vom Investmentfonds ohnehin täglich ermittelten Rücknahmepreise angeknüpft werden kann.


Fälle, in denen die Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen gehalten werden, fallen nicht unter die Neuregelung, da diese bereits von der Entstrickungsbesteuerung in § 4 Absatz 1 Satz 3 ff. EStG erfasst werden. Für Körperschaften ist die Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung in § 12 KStG geregelt.

 

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hattifnatt
vor 11 Minuten von chirlu:

Eine Grenze pro Fonds macht sie natürlich direkt wertlos.

Inwiefern wertlos? Man will ja nur "Investitionen in Millionenhöhe" damit erfassen. Spricht jedenfalls dafür, bei Beträgen ab 500k nicht mehr auf den Gral als Ein-Fonds-Lösung zu setzen ...

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 6 Minuten von hattifnatt:

Inwiefern wertlos? Man will ja nur "Investitionen in Millionenhöhe" damit erfassen.

 

Na ja, eben weil die millionenschweren Steuergestalter künftig Dutzende Fonds halten werden. Wetten, dass es bald ein Fondsauflagefieber bei bestimmten Fondsgesellschaften gibt? (Ja, es braucht natürlich genug Steuergestalter, damit jeder die Ein-Prozent-Grenze einhält. Und wer jetzt schon Millionen in einem einzelnen Fonds hat, muss in den nächsten zwei Monaten noch schnell umziehen.)

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stagflation
Zitat

Entstrickungsbesteuerung

... wieder so ein Wort, das ich noch nicht kannte ...

 

Und ja, rein vom Wort her würde ich mir etwas anderes darunter vorstellen, als es offenbar bedeutet... :unsure: :(

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migieger

499999 EUR Anschaffungskosten im heiligen Gral über Consors und 499999 EUR im heilgen Gral über DKB wären hier zwei ETFs oder wird das aufsummiert?
 

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MeinNameIstHase

hmm,

etwas offtopic und neu für mich und viel spannender auf Seite 20 der Drucksache:

 

§ 20 wird wie folgt geändert:

...

c) Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.

 

Das sind doch die Verlustbeschränkungen für Termingeschäfte und wertlos ausgebuchte Wertpapiere.

 

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migieger
· bearbeitet von migieger
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

§ 20 wird wie folgt geändert:

...

c) Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.

 

Das sind doch die Verlustbeschränkungen für Termingeschäfte und wertlos ausgebuchte Wertpapiere.

 

 

Genau.
Wenn das nicht vom Gestzgeber aufgehoben worden wäre, hätten es wohl BFH, BGH oder BVG irgendwann getan...

Interessant bleibt, inwieweit bereits erfolgte Beschränkungen behandelt werden.
 

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chirlu
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

neu für mich

 

 

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DrCox
Am 21.10.2024 um 10:20 von migieger:

499999 EUR Anschaffungskosten im heiligen Gral über Consors und 499999 EUR im heilgen Gral über DKB wären hier zwei ETFs oder wird das aufsummiert?
 

Das würde mich allerdings auch interessieren!

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MartinB
vor 3 Stunden von DrCox:

Das würde mich allerdings auch interessieren!

Der Wortlaut stellt nicht auf die Depotbank ab, sondern auf das Gesamtinvestment in den jeweiligen ETF. 
Bedeutet: die Investments werden addiert, wenn sie den gleichen ETF betreffen. 
Bedeutet faktisch: Die Nur-1-ETF-Lösung ist damit gestorben.


und es ist ja schon jetzt absehbar, was irgendwann in absehbarer Zeit mit dem Wert von 500.000 EUR passieren wird. Da wird dann irgendein Trottel den Vorschlag machen, den Wert zu reduzieren, zB auf 250.000 EUR oder noch weniger. 
 

Irgendwie schafft es dieser Staat immer mehr, dass man nur noch den Kopf schütteln kann ob solcher Schwachsinnigkeiten.

 

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MeinNameIstHase
vor 10 Minuten von MartinB:

Der Wortlaut stellt nicht auf die Depotbank ab, sondern auf das Gesamtinvestment in den jeweiligen ETF.

...
und es ist ja schon jetzt absehbar, was irgendwann in absehbarer Zeit mit dem Wert von 500.000 EUR passieren wird.

Ganz grob passen die Beträge zum Freibetrag für "bestandsgeschützte Alt-Anteile", deren Kursgewinne bis 2018 eh steuerfrei sind und für die es für die Zeit ab 2018 den Freibetrag von 100k gibt.


Es wurden vor 2009 vermehrt Fonds für die vermögende Klientel aufgelegt, weil im Fonds nach wie vor umgeschichtet werden konnte, ohne dass der Anleger gleich den Veräußerungstatbestand realisiert. Davor gab's ja die Jahresfrist für Direktanlagen.

Nur "Junganleger" sind bei Wegzug davon wirklich betroffen.

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MartinB
· bearbeitet von MartinB
vor 12 Minuten von MeinNameIstHase:

Ganz grob passen die Beträge zum Freibetrag für "bestandsgeschützte Alt-Anteile", deren Kursgewinne bis 2018 eh steuerfrei sind und für die es für die Zeit ab 2018 den Freibetrag von 100k gibt.


Es wurden vor 2009 vermehrt Fonds für die vermögende Klientel aufgelegt, weil im Fonds nach wie vor umgeschichtet werden konnte, ohne dass der Anleger gleich den Veräußerungstatbestand realisiert. Davor gab's ja die Jahresfrist für Direktanlagen.

Nur "Junganleger" sind bei Wegzug davon wirklich betroffen.

Als Vertreter des Finanzamtes würde ich versuchen, auch bei Alt-Anlegern zuzugreifen.

 

Wenn Du nämlich kurz vor dem Wegzug die Anteile, die die 499.999 EUR-Grenze überschreiten, verkaufst und in andere ETF aufsplittest, , ist der Vorwurf der missbräuchlichen Steuergestaltung für so manches FA sicherlich nicht weit.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Minuten von MartinB:

Wenn Du nämlich kurz vor dem Wegzug die Anteile, die die 499.999 EUR-Grenze überschreiten, verkaufst und in andere ETF aufsplittest

... fällt das in Deine Dispositonsfreiheit, zumal du dann den Veräußerungstatbestand (für den überschießenden Teil) ja verwirklichst.

 

 

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MartinB
· bearbeitet von MartinB
vor 5 Minuten von MeinNameIstHase:

... fällt das in Deine Dispositonsfreiheit, zumal du dann den Veräußerungstatbestand ja verwirklichst.

 

Ich hatte dein Posting so verstanden, dass du meintest, dass das neue Gesetz für Alt – Anleger kein Problem darstellt, da für sie keine Kapitalertragsteuer anfällt, wenn sie kurz vor dem Wegzug, den überschießenden ETF – Anteil verkaufen.
Bei dem neuen Gesetz geht es ja aber um die Wegzugsbesteuerung. Da ist die Befreiung der Alt – Anleger von derKapitalertragssteuer ja vollkommen irrelevant.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 9 Minuten von MartinB:

Bei dem neuen Gesetz geht es ja aber um die Wegzugsbesteuerung.

Die wird aber nach dem ESt-Steuerrecht berechnet, bei InvF-Anteilen also nach dem InvStG. Das AStG fingert ja nur die Veräußerung. Im Entwurf sogar selbst ins InvStG ausgelagert, wo es eigentlich nicht hingehört. Besteuert wird nur der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aufgrund des Wegzugstatbestand. Und den kann man sich dann sogar stunden lassen nach AStG.

Aber der Entwurf ist m.E. mit der heißen Nadel gestrickt und ich bin mir noch nicht sicher, ob das so am Ende zum Gesetz wird. M.E. gibt es da Ungereimtheiten im Vergleich zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die so eine Betragsgrenze nicht kennen.

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MartinB
vor 14 Minuten von MeinNameIstHase:

Die wird aber nach dem ESt-Steuerrecht berechnet, bei InvF-Anteilen also nach dem InvStG. Das AStG fingert ja nur die Veräußerung. Im Entwurf sogar selbst ins InvStG ausgelagert, wo es eigentlich nicht hingehört. Besteuert wird nur der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aufgrund des Wegzugstatbestand. Und den kann man sich dann sogar stunden lassen nach AStG.

Aber der Entwurf ist m.E. mit der heißen Nadel gestrickt und ich bin mir noch nicht sicher, ob das so am Ende zum Gesetz wird. M.E. gibt es da Ungereimtheiten im Vergleich zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die so eine Betragsgrenze nicht kennen.

Mir ist nach wie vor nicht klar, welche Privilegierung hier für Alt-Anleger bei der Wegbezugsbesteuerung greifen sollte. Die Privilegierung beträfe ja rein die Kapitalertragssteuer, die hier aber irrelevant ist.

 

Der BT hat das Gesetz ja am 18.10. bereits verabschiedet. Das Gesetz soll dann Ende November im BR behandelt werden. Wobei ich nicht weiß, ob das Gesetz BR-zustimmungspflichtig ist oder nur eine Einspruchsmöglichkeit besteht. Soll heißen: Das Ding ist schon ziemlich weit fortgeschritten.

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Rider

Keiner hat vor, eine Mauer zu bauen!

 

Die werden natürlich die Grenzen immer weiter heruntersetzen. 

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dividendgrowth
· bearbeitet von dividendgrowth
vor einer Stunde von Rider:

Die werden natürlich die Grenzen immer weiter heruntersetzen. 

Szenario in 15 Jahren, wenn die Grenze auf 100K gesenkt wurde:

 

Neu-Rentner Maik erhält 2039 nach 40 Jahren Arbeit als Malergeselle nur noch die dann bundesweit einheitliche "Bürgerrente" im Einheitssatz von 563,-/mtl. (muss ja für alle gleich sein, wegen "sOzIaLeR gErEcHtIgKeIt" und so) - aber weil er immer fleissig Finanzfluss und Finanztip geschaut hat, hat er 300K in seinem MSCI World angespart, was ihm nach der 4%-Regel 1.000,-/Monat zusätzlich in die Kasse spült.

 

Da darauf in Deutschland mittlerweile Spitzensteuer auf Kapitalerträge fällig wird, weil es ja böse Kapitalerträge sind, und überhaupt, wer Kapitalerträge hat, ja zu den "sTaRkEn sChUlTeRn" gehört, die bekanntlich ja immer mehr tragen sollen, und ja nicht jeder was sparen "konnte"....

überlegt er sich, einfach in ein süd-ostasiatisches Land auszuwandern, in dem nicht nur das Wetter viel besser ist, sondern er als Rentner nur pauschal 10% auf alle Einnahmen steuern zahlt.

 

Und während er so in Hawaii-Hemd und FlipFlops Richtung Gangway schlendert springen dann die Saskia, der Rolf und der Lars von der Sozialistischen-Einheits-Steuerpolizei in seinen Weg : ZACK - Wegzugsbesteuerung! "Bitte einmal Spitzensteuersatz auf 300K! Du Kapitalist!"

 

erscheint mir gar nicht mal so abwegig....

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odensee
vor 8 Minuten von dividendgrowth:

Unfassbar....

Stimmt. Was du so alles zusammenphantasierst ist wirklich unfassbar.

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Vogelhaus
vor 26 Minuten von odensee:

Stimmt. Was du so alles zusammenphantasierst ist wirklich unfassbar.

Zumal es in 15 Jahre ganz klar eine Rechte Regierung mit absoluter Mehrheit geben werden wird. Denn die Zustände aktuell und in Folge lassen kaum eine andere Analyse zu.

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dividendgrowth
vor 32 Minuten von Vogelhaus:

Zumal es in 15 Jahre ganz klar eine Rechte Regierung mit absoluter Mehrheit geben werden wird. Denn die Zustände aktuell und in Folge lassen kaum eine andere Analyse zu.

Naja, ein Höcke schwadroniert über den herrschenden "Raubtierkapitlismus", der er "an die Kette legen" will....

links außen oder rechts außen - beide hassen selbständige, (finanziell) unabhängige Bürger und möchten "umverteilen". Die einen für ihre "Solidargemeinschaft", die anderen für ihre sog. "Volksgemeinschaft"...

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bmi
· bearbeitet von bmi

Und als nächstes kommt die Besteuerung von unrealisierten Kapitalerträgen bei der Auswanderung wie bei unseren österreichischen Nachbarn? Oder eine Staatsbürgerschaft-bezogene Besteuerung, wie es gerade bei unseren französischen Nachbarn vorangetrieben wird?

 

Ein weiterer Grund Bitcoin zu kaufen :-* 

vor 9 Stunden von Rider:

Keiner hat vor, eine Mauer zu bauen!

 

Die werden natürlich die Grenzen immer weiter heruntersetzen. 

Eine zunehmende Steuermauer, um die Bürger vom Auswandern abzuhalten.

Hört sich nach einem richtigen Erfolgsrezept an.

 

Dafür können wir uns bald aber günstiger mit selbstgebrautem Bier besaufen:

Zitat

In § 29 Absatz 2 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird die Angabe „2 hl“ durch die Angabe „5 hl“ ersetzt

https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013419.pdf

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MartinB
vor 2 Stunden von Owl:

Christian W. Röhl liest hier mit. Interessant

 

https://x.com/CWRoehl/status/1848956488473043405

Nicht ganz, ich habe Christian gestern per Twitter aufmerksam gemacht, vgl. https://x.com/drbahr/status/1848878694854758647

Er hat das dann dankernswerterweise übernommen und das heute noch mal verstärkt in die Fintwit-Welt gepostet. Das gab dann richtig großes Feedback.

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