blueprint 21. Oktober vor 1 Minute von * moneto *: Das hast du doch für mich erledigt: Du hast anerkannt, dass russische Papiere (derzeit) nicht übertragbar sind. Meine obige Schlussfolgerung: Wenn russische Papiere nicht übertragbar sind, dann auch nicht auf ein Gerichtsdepot. Wenn die Papiere nicht übertragbar sind, dann kann das Depot nicht geschlossen werden. Hier ist eine sehr gute Zusammenfassung der Sanktionen in Bezug auf den Handel mit russ. Wertpapieren. Die Umsetzung obliegt - wie oben schon geschrieben - Clearstream. https://www.kronsteyn.law/sanktionen-eu-russland-wertpapiere ......................... doch, dass ist deine Behauptung: Den Beweis, dass dieser Fall deiner Meinung nach eine Ausnahme von der von dir selbst bestätigten Praxis der Nichtübertragbarkeit darstellen sollte , hast du leider nicht erbracht. Nunmehr zum vierten Mal: "...der TE hat alles gemacht, was er machen konnte; der Ball liegt bei der Bank“ EU-Wertpapier-Sanktionen gg. Russland im Überblick.webloc 113 B · 0 Downloads Wieder nur heiße Luft - ein deutsches Gericht ist ja nun was völlig anderes, als eine andere Depotbank im klassischen Sinne. Dafür, dass du schon mehrmals ausgestiegen bist, windest du dich ziemlich munter und aalartig. Warum das? Lass gut sein, du kommst aus deinen haltlosen Behauptungen augenscheinlich nicht raus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast241023 21. Oktober · bearbeitet 21. Oktober von * moneto * vor 22 Minuten von Anlegerfragen: Wenn ich Euch richtig verstanden habe, gibt es hier im Forum (und ich setze mal gleich mit „bei versierten Privatanlegern“) keine Erfahrungen damit, dass von einer Bank Wertpapiere beim Amtsgericht hinterlegt werden. Und dass es - da gibt es hier unterschiedliche Meinungen- für die Bank wohl in diesem Fall sogar schwierig sein könnte, genau diesen Weg zu gehen. Die "Diskussion" dreht sich ausschliesslich(!) um das russische Wertpapier. Selbstverständlich kann die Bank alle anderen Papiere und auch dein Kontoguthaben an das zuständige Amtsgericht übertragen ! Es gibt genügend Fälle, wo das auch gemacht wurde . vor 3 Minuten von blueprint: Dafür, dass du schon mehrmals ausgestiegen bist, windest du dich ziemlich munter und aalartig. Warum das? So eine klassische Vorlage von dir lasse ich mir doch nicht entgehen. Du kannst und wirst deine Behauptung, dass dies ein Ausnahmefall ist, nicht beweisen..wetten ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
blueprint 21. Oktober vor 4 Minuten von * moneto *: Du kannst und wirst deine Behauptung, dass dies ein Ausnahmefall ist, nicht beweisen..wetten ? Richtig. Denn, da du zuerst behauptet hattest, dass ein Gerichtskassen Depot identisch zu einem Bankdepot zu betrachten ist, müsstest Du den Nachweis liefern - nach wie vor Ich hatte doch gesagt, dass du nicht raus kommst. Aber nett zu sehen, wie sich jemand wie du von sowas lächerlichem getrickert fühlen kann. (kann weg) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast241023 21. Oktober vor 5 Minuten von blueprint: Richtig. Denn, da du zuerst behauptet hattest, dass ein Gerichtskassen Depot identisch zu einem Bankdepot zu betrachten ist, müsstest Du den Nachweis liefern - nach wie vor Deine Beiträge beweisen lediglich, dass du weder Sachkenntnis von den Russlandsanktion ( in Bezug auf Wertpapiere ) hast, noch vom Clearstream-Verfahren noch in Bezug auf Hinterlegungskonten und- Depots beim Hinterlegungsgericht. Selbstverständlich sind Hinterlegungskonten und - depots ( so heissen die korrekt) ganz normal bei Banken angesiedelt. Um eine Wertpapier-Umbuchung vorzunehmen ist es zwingend erforderlich, dass Clearstream involviert wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Gericht „ Eigentümer“ des entsprechenden Kontos ist oder es sich um ein wie auch immer gestaltetes Treuhandkonto handelt. Ich vermute aber, du möchtest noch einen Beweis dafür, dass, wenn ein Mensch 2 Füsse hat, es sich dabei im Normalfall um einen rechten Fuss und einen linken Fuss handelt. Benutze mal einfach deinen Kopf… ( kann weg) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hermann 21. Oktober vor 4 Stunden von franko: Handelsverbot (Art. 5 VO 833/2014) Was mich hier etwas verwundert ist, dass der Übertrag von russischen Wertpapieren nicht möglich ist, wenn doch eigentlich nur der Handel sanktioniert ist. Übertrag ans Amtsgericht oder das eigene Depot bei einer anderen Depotbank ist doch kein Handel oder? Ich weiß, dass es gelebte Praxis ist, aber vom Wording her erschließt es sich mir nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast241023 21. Oktober vor 33 Minuten von Hermann: Was mich hier etwas verwundert ist, dass der Übertrag von russischen Wertpapieren nicht möglich ist, wenn doch eigentlich nur der Handel sanktioniert ist. Übertrag ans Amtsgericht oder das eigene Depot bei einer anderen Depotbank ist doch kein Handel oder? Ich weiß, dass es gelebte Praxis ist, aber vom Wording her erschließt es sich mir nicht. Die Handelsverbote nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umfassen die folgenden Handlungen in Bezug auf betroffene Emittenten und Instrumente: Unmittelbarer oder mittelbarer Kauf oder Verkauf Wertpapierdienstleistungen, die definiert werden als folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten: Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten Auftragsausführung für Kunden Handel für eigene Rechnung Portfolioverwaltung Anlageverwaltung Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem Erbringung von Hilfsdiensten bei der Begebung Ein Verstoß gegen Artikel 5 oder 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € belegt werden kann. Darüber hinaus besteht das Risiko von Reputationsschäden oder institutsinternen Konsequenzen. Ich halte es für sinnlos darüber zu philosophieren, weshalb Clearstream als Zentralverwahrer innerhalb des Systems überhaupt keine Transaktion durchführt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hermann 22. Oktober · bearbeitet 22. Oktober von Hermann vor 10 Stunden von * moneto *: Ich halte es für sinnlos darüber zu philosophieren, weshalb Clearstream als Zentralverwahrer innerhalb des Systems überhaupt keine Transaktion durchführt. +1 Und danke für die Ausführungen. Hilft nur dem TE nicht. Mehr als Abwarten kann er eh nicht (ausser die Anlage aufgeben). Ich wäre so frech die Anlage einfach nicht als wertlos ausbuchen zu lassen. Soll die Bank doch (versuchen) ans Amtsgericht (zu) transferieren ?!? Oder versuchen ohne meine Zustimmung die Geldanlage zu vernichten. Ich denke auch, dass die Bank erstmal das Problem hat, wenn die Zustimmung fürs wertlose Ausbuchen ausbleibt. Ich würde mal einschätzen, dass das Depot dann einfach weiterläuft, denn Transfer ist ja ausgeschlossen. Oder halt Schadensersatz wenn die Bank etwas mit der Anlage ohne Zustimmung macht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast241023 22. Oktober · bearbeitet 22. Oktober von * moneto * vor 34 Minuten von Hermann: +1 Und danke für die Ausführungen. Mehr als Abwarten kann er eh nicht (ausser die Anlage aufgeben). Ich wäre so frech die Anlage einfach nicht als wertlos ausbuchen zu lassen. Nochmal zum Verständnis: Auch eine „ gegenwertlose Ausbuchung“ ist ein Eigentümerwechsel. ( auf ein Transfer-/Schrott-Depot der Bank) Somit ist auch dieser Vorgang nicht möglich; egal wer das veranlassen möchte. Jedes sanktionierte Wertpapier muss zwangsläufig im aktuellen Depot bleiben.. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 22. Oktober vor 15 Minuten von * moneto *: Nochmal zum Verständnis: Auch eine „ gegenwertlose Ausbuchung“ ist ein Eigentümerwechsel. ( auf ein Transfer-/Schrott-Depot der Bank) Somit ist auch dieser Vorgang nicht möglich; egal wer das veranlassen möchte. Jedes sanktionierte Wertpapier muss zwangsläufig im aktuellen Depot bleiben.. Fraglich ist doch a) ob das Papier überhaupt unter die Sanktionen fällt ("Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 begeben wurden,"). Das ist es ja nicht, kann aber sein dass das Verbot später auf ältere WP ausgedehnt wurde. Weiß ich jetzt nicht. b) ein Übertrag ohne Gläubigerwechsel unter die Sanktionen fällt. Oder ob die Untätigkeit (einzelner?) Banken und Clearstream einer, sagen wir mal übervorsichtigen, Interpretation der Sanktionen geschuldet ist. @AnlegerfragenDu könntest mal im anleihenboard.de (Registrierung erforderlich) fragen ob da schon mal jemand Banken zu einem Wertpapierübertrag ohne Gläubigerwechsel bewegen konnte. Hat die neue Depotbank die Ablehnung von 109370 irgendwie begründet? Von der Bundesbank gibts auch ein pdf zum Thema "Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen" --> https://www.bundesbank.de/resource/blob/886614/2b05428bd2dc7fbd4a8ceec17b1ba003/mL/faq-finanzsanktionen-data.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MartinB 22. Oktober · bearbeitet 22. Oktober von MartinB vor 50 Minuten von * moneto *: Nochmal zum Verständnis: Auch eine „ gegenwertlose Ausbuchung“ ist ein Eigentümerwechsel. ( auf ein Transfer-/Schrott-Depot der Bank) Somit ist auch dieser Vorgang nicht möglich; egal wer das veranlassen möchte. Jedes sanktionierte Wertpapier muss zwangsläufig im aktuellen Depot bleiben.. vor 19 Minuten von CorMaguire: Fraglich ist doch a) ob das Papier überhaupt unter die Sanktionen fällt ("Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 begeben wurden,"). Das ist es ja nicht, kann aber sein dass das Verbot später auf ältere WP ausgedehnt wurde. Weiß ich jetzt nicht. b) ein Übertrag ohne Gläubigerwechsel unter die Sanktionen fällt. Oder ob die Untätigkeit (einzelner?) Banken und Clearstream einer, sagen wir mal übervorsichtigen, Interpretation der Sanktionen geschuldet ist. @AnlegerfragenDu könntest mal im anleihenboard.de (Registrierung erforderlich) fragen ob da schon mal jemand Banken zu einem Wertpapierübertrag ohne Gläubigerwechsel bewegen konnte. Hat die neue Depotbank die Ablehnung von 109370 irgendwie begründet? Von der Bundesbank gibts auch ein pdf zum Thema "Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen" --> https://www.bundesbank.de/resource/blob/886614/2b05428bd2dc7fbd4a8ceec17b1ba003/mL/faq-finanzsanktionen-data.pdf ME. ist die Rechtslage hier vollkommen unklar und offen. Keine Behörde/Einrichtung wird hier eine endgültige, verbindliche Antwort geben können. Am Ende läuft es hinaus, dass hier die Gerichte urteilen müssen. So war z.B. bis vor kurzem die Frage umstritten, ob die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags auch unter die Sanktionen fällt. Ergebnis: Nein, weil Notar gesetzliche Aufgabe wahrnimmt, vgl. Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-09/cp240129de.pdf Das exakt gegenteilige Ergebnis wäre genauso gut vertretbar gewesen. Im Ergebnis läuft es darauf hinaus, dass eine der betroffenen Parteien (Bank oder Kunde) die Gerichte wird anrufen müssen. Vermutlich wird das eher die Bank sein. Die Bank wird dann versuchen, beim AG die Hinterlegung durchzuführen. Entweder das AG macht das mit oder lehnt dies unter Hinweis auf die Sanktionen ab. Wenn das AG das nicht mitmacht, kann die Bank dagegen klagen. Als weitere Instanz, die sich weigern könnte, kommt dann noch Clearstream in Betracht. Wenn die sich weigern, müssten die dann ebenso noch verklagt werden. Also eine weitere Runde. Übrigens handeln die Beteiligten (hier: AG und Clearstream) idR. nicht aus bösem Willen, sondern weil die Reichweite der Sanktionen absolut unklar ist. Und da keiner, schon nicht aus Compliance-Gründen, dagegen verstoßen will. Im Zweifel lässt sich man dann lieber verklagen, weil man damit auf der rechtssicheren Seite steht. Problem dabei ist: Je nach Konstellation ist der Kunde in einem solchen Rechtsstreit Partei. Da der Rechtsstreit sich über Jahre und zahlreiche Instanzen ziehen kann, besteht ein nicht erhebliches Kostenrisiko. Sollte die Bank mit ihrem Anliegen Recht bekommen, trägt, wenn der Kunde Partei ist, er all diese Kosten. Ich als Kunde würde mir daher die Frage stellen: Ist das mir alles der Aufwand und das Risiko wert? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast241023 22. Oktober · bearbeitet 22. Oktober von * moneto * vor 39 Minuten von MartinB: ME. ist die Rechtslage hier vollkommen unklar und offen. Keine Behörde/Einrichtung wird hier eine endgültige, verbindliche Antwort geben können. Am Ende läuft es hinaus, dass hier die Gerichte urteilen müssen. Den Ausführungen würde ich zumindest teilweise zustimmen. Das Beispiel des zitierten Notars zeigt doch, dass sogar ausgebildete Juristen mit der Befähigung zum Richteramt keine verlässliche Aussage treffen wollen oder können. Im geschilderten Fall handelte es sich lediglich um nicht sanktionierte Personen bzw. Unternehmen. Es geht um Absicherung, möglichst nichts "falsch" zu machen. vor 39 Minuten von MartinB: ... Problem dabei ist: Je nach Konstellation ist der Kunde in einem solchen Rechtsstreit Partei. Da der Rechtsstreit sich über Jahre und zahlreiche Instanzen ziehen kann, besteht ein nicht erhebliches Kostenrisiko. Sollte die Bank mit ihrem Anliegen Recht bekommen, trägt, wenn der Kunde Partei ist, er all diese Kosten. Ich als Kunde würde mir daher die Frage stellen: Ist das mir alles der Aufwand und das Risiko wert? Im hier vorliegenden Fall hat der Themen-Eröffner alle Vorgaben der Bank umgesetzt - er hat den Auftrag zum vollständigen Konten- und Depotübertrag erteilt . Ich sehe für den TE hier überhaupt kein juristisches Risiko. Ausserdem will die Bank doch nur den Kunden loswerden. Das ist doch so gut wie erledigt. Dass ein Wertpapier-Restposten irgendwo in den digitalen Archiven schlummert ist zwar unschön aber zunächst mal völlig egal. (meine Meinung) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MartinB 22. Oktober vor 20 Minuten von * moneto *: Im hier vorliegenden Fall hat der Themen-Eröffner alle Vorgaben der Bank umgesetzt - er hat den Auftrag zum vollständigen Konten- und Depotübertrag erteilt . Ich sehe für den TE hier überhaupt kein juristisches Risiko. Ausserdem will die Bank doch nur den Kunden loswerden. Das ist doch so gut wie erledigt. Dass ein Wertpapier-Restposten irgendwo in den digitalen Archiven schlummert ist zwar unschön aber zunächst mal völlig egal. (meine Meinung) Nein, das juristische Risiko ist nicht gleich Null. Nur weil der Kunde sich für Variante 2 entschieden hat, heißt das nicht, dass für ihn kein Risiko besteht. Wenn die Bank das Depot komplett loswerden will, dann bleibt ihr kann anderer Weg als der oben beschriebene Weg. Dann geht es im Zweifel nicht zum AG, sondern direkt zu Clearstream. Es kommt halt jetzt darauf an, was die Bank nun weiter macht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 22. Oktober vor 7 Minuten von MartinB: ...Dann geht es im Zweifel nicht zum AG, sondern direkt zu Clearstream. Es kommt halt jetzt darauf an, was die Bank nun weiter macht. Warum sollte Clearstream ein Depot führen nur weil die Bank nicht mehr mag? Wobei das für den Kunden womöglich die eleganteste Lösung wäre, weil Clearstream eventuell eingehende Zahlungen sowieso sammeln muss. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
blueprint 22. Oktober · bearbeitet 22. Oktober von blueprint vor 10 Stunden von Hermann: Ich würde mal einschätzen, dass das Depot dann einfach weiterläuft, denn Transfer ist ja ausgeschlossen. Das ist durchaus auch im Bereich des Möglichen, für den Fragesteller bleibt dann nur die Frage, zu welchem PLV dies geschieht. Nach letztem Stand im Rahmen des SB Wechsels müsste (wenn er dem neuen SB PLV nicht zugestimmt hat) das Standard PLV der DAB gelten, wenn diese tatsächlich nicht kündigen könnte und dieses ist schlimm, richtig schlimm. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast241023 23. Oktober · bearbeitet 23. Oktober von * moneto * Die Fragestellung des TE wurde bereits in meinem Erstbeitrag auf Seite 1 des Fadens in einem Vierzeiler sachlich abschliessend beantwortet. Die ungefähr 30 Folgebeiträge beschäftigen sich in vielen Fällen mit dem von vielen Beitragsschreibern völlig überbewerteten oder falsch eingeschätzten Hinweis der Bank zum Thema Hinterlegungsgericht. In den nunmehr letzten Beiträgen erscheint es mir, als ob die Schreiber die vom TE geschilderte Ausgangssituation und damit die Rechtspositionen von Kunde und Bank völlig aus den Augen verloren hätten. Die BANK hat dem Kunden (dem TE) GEKÜNDIGT. Der Kunde wurde aufgefordert, ein Konto und Depot zu benennen, auf dem er seine Geldwerte und Wertpapiere entgegen nehmen kann. Das ist Standard da der Kunde für seine Wertguthaben eine Annahmeverpflichtung hat. Dies hat der TE erledigt. Entsprechend den Ausführungen des TE wurden bis auf die sanktionierten russ. Wertpapiere alle anderen Werte entsprechend übertragen. NICHT der Kunde befindet sich in Annahmeverzug Die BANK hat die Wertpapiere nicht übertragen und befindet sich im LIEFERVERZUG. Der Kunde hat grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe seiner Wertpapiere (DepotG , WpHG) und könnte theoretisch gegen die Bank auf Herausgabe klagen. Die Bank würde sich in diesem Fall auf die übergeordneten EU-Sanktionen berufen; eine Klage würde also lediglich Kosten verursachen und dem Kunden nichts nutzen. Die Wertpapiere verbleiben ohne Verschulden des Kunden bis zu einer möglichen Auslieferung bei der Bank. Da seitens der Bank die Vertragsbeziehung vollumfänglich gekündigt wurde gibt es an dieser Stelle keine vertragliche Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Depotgebühren. Eine evtl. Gebührenstellung der Bank wäre nachweisbar zu begründen bzw. gerichtlich geltend zu machen. Mithin fehlt es aktuell überhaupt an verbindlichen Richtlinien zur Wertbestimmung der verbleibenden Wertpapiere. Im umgekehrten Fall - also Kunden kündigen - verzichten Banken nach meiner Kenntnis auf weitere Depotgebühren (z.B. Commerzbank) Der Auslieferungsanspruch des Kunden bleibt in allen Fällen bestehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
s1lv3r 23. Oktober vor 2 Minuten von * moneto *: Der Kunde hat grunsätzlich Anspruch auf Herausgabe seiner Wertpapiere (DepotG , WpHG) und könnte theoretisch gegen die Bank auf Herausgabe klagen. Der konkrete Fall ist durch die Sanktionen natürlich kein alltäglicher, aber ähnlich geartet ist ja (die wohl häufiger vorkommende) Situation in der ein Gesamtdepotübertrag angestoßen wird, aber die aufnehmende Bank einzelne Positionen nicht annehmen möchte, da der Lagerplatz/der Handelsort nicht unterstützt wird und Depotbanken natürlich i.d.R. (um voraussehbaren Ärger zu vermeiden) auch nur Positionen annehmen wollen, die bei ihnen handelbar sind. Da hat der Kunde ja ebenso einen theoretischen Anspruch auf Herausgabe, praktisch wird er ja aber trotzdem in der Pflicht sein eine Lösung herbeizuführen, in dem er eine alternative Depotbank benennt, die willens ist die Papiere entgegen zunehmen. Das führt für mich so ein bisschen zu der Frage, ob die DAB sich tatsächlich im Lieferverzug befindet, wenn es offensichtlich keine vom Kunden benannte Depotbank gibt, die überhaupt annahmewillig ist. So ganz schwarz/weiß würde ich die Sache daher dann auch nicht sehen ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 23. Oktober vor 34 Minuten von * moneto *: Die Fragestellung des TE wurde bereits in meinem Erstbeitrag auf Seite 1 des Fadens in einem Vierzeiler sachlich abschliessend beantwortet.... Das ist schön. vor 34 Minuten von * moneto *: .... NICHT der Kunde befindet sich in Annahmeverzug Die BANK hat die Wertpapiere nicht übertragen und befindet sich im LIEFERVERZUG..... Woher wissen wir denn sicher, dass der Verwahrer die Übertragung verweigert und nicht die aufnehmende Bank die Annahme? vor 20 Minuten von s1lv3r: ... Das führt für mich so ein bisschen zu der Frage, ob die DAB sich tatsächlich im Lieferverzug befindet, wenn es offensichtlich keine vom Kunden benannte Depotbank gibt, die überhaupt annahmewillig ist. So ganz schwarz/weiß würde ich die Sache daher dann auch nicht sehen ... Genau. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
blueprint 23. Oktober vor einer Stunde von s1lv3r: Der konkrete Fall ist durch die Sanktionen natürlich kein alltäglicher, aber ähnlich geartet ist ja (die wohl häufiger vorkommende) Situation in der ein Gesamtdepotübertrag angestoßen wird, aber die aufnehmende Bank einzelne Positionen nicht annehmen möchte, da der Lagerplatz/der Handelsort nicht unterstützt wird und Depotbanken natürlich i.d.R. (um voraussehbaren Ärger zu vermeiden) auch nur Positionen annehmen wollen, die bei ihnen handelbar sind. Da hat der Kunde ja ebenso einen theoretischen Anspruch auf Herausgabe, praktisch wird er ja aber trotzdem in der Pflicht sein eine Lösung herbeizuführen, in dem er eine alternative Depotbank benennt, die willens ist die Papiere entgegen zunehmen. Das führt für mich so ein bisschen zu der Frage, ob die DAB sich tatsächlich im Lieferverzug befindet, wenn es offensichtlich keine vom Kunden benannte Depotbank gibt, die überhaupt annahmewillig ist. So ganz schwarz/weiß würde ich die Sache daher dann auch nicht sehen ... So ist es. Genauso wie der Vorredner weiterhin völlig ignoriert, ob der Fragesteller dem neuen PLV zugestimmt hat. Es ist alles andere, als eine ausgemachte Sache, ob nun das PLV der DAB zur Geltung kommen könnte, in diesem werden z.B. erhebliche Depotgebühren erhoben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hermann 23. Oktober · bearbeitet 23. Oktober von Hermann vor 1 Stunde von * moneto *: Der Kunde wurde aufgefordert, ein Konto und Depot zu benennen, auf dem er seine Geldwerte und Wertpapiere entgegen nehmen kann. Dies hat der TE erledigt. Hat er eben nicht. Das von ihm genannte Depot nimmt die russischen Wertpapiere offensichtlich nicht an. Von daher ist der TE im Annahmeverzug. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast241023 23. Oktober · bearbeitet 23. Oktober von * moneto * vor einer Stunde von Hermann: Hat er eben nicht. Das von ihm genannte Depot nimmt die russischen Wertpapiere offensichtlich nicht an. Von daher ist der TE im Annahmeverzug. Das ist nicht korrekt. Die abgebende Bank macht überhaupt keinen Versuch die Papiere zu übertragen. Ein Übertrag ist sanktioniert. Schon ein Ausbuchen ist nicht erlaubt. Spätestens bei Clearstream ist Schluss. Clearstream Russia related measures: Consistent with the European Council Decision (CFSP) 2022/327 of 25 February 2022 amending Decision 2014/512/CFSP, Clearstream Banking informs customers to refer to Announcement A22052 listing some securities that are no longer eligible for settlement. This is not a comprehensive list of security codes that may be subject to sanctions-related restrictions in the future. Das entscheidende Wort ist „ settlement“ An der Stelle weiss die übernehmende Bank überhaupt noch nichts von den Papieren und wird das Übertragsersuchen auch nicht erfahren. Ob die aufnehmende Bank bereit wäre oder nicht ist völlig irrelevant. vor einer Stunde von blueprint: So ist es. Genauso wie der Vorredner weiterhin völlig ignoriert, ob der Fragesteller dem neuen PLV zugestimmt hat. Es ist alles andere, als eine ausgemachte Sache, ob nun das PLV der DAB zur Geltung kommen könnte, in diesem werden z.B. erhebliche Depotgebühren erhoben. Kannst du mal plausibel erläutern, mit welcher Begründung sich die Zustimmung oder Nichtzustimmung zum PLV auf ein gekündigtes Vertragsverhältnis auswirkt ? An welcher Stelle ergeben sich konkrete Zahlungsverpflichtungen des (Ex- )Kunden ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Geldhaber 23. Oktober vor einer Stunde von Hermann: Das von ihm genannte Depot nimmt die russischen Wertpapiere offensichtlich nicht an. Und das weißt Du woher? Und wieso ist das auch noch "offensichtlich"? Viel wahrscheinlicher ist doch wohl, dass die DAB die Wertpapiere aufgrund der Sanktionen nicht übertragen kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
blueprint 23. Oktober · bearbeitet 23. Oktober von blueprint vor 34 Minuten von * moneto *: Kannst du mal plausibel erläutern, mit welcher Begründung sich die Zustimmung oder Nichtzustimmung zum PLV auf ein gekündigtes Vertragsverhältnis auswirkt ? An welcher Stelle ergeben sich konkrete Zahlungsverpflichtungen des (Ex- )Kunden ? Final wurde von SB/DAB kommuniziert, dass dem neuen PLV von SB zuzustimmen ist, falls der Kunde bei DAB verbleiben will, statt zu Baader zu wechseln, alternativ die Kündigung durch SB erfolgt, in Folge dazu auch die Kündigung durch DAB. Hat er nun nicht dem neuen PLV von SB zugestimmt, kann es eventuell möglich sein, dass die DAB unter den besonderen Umständen der russischen Wertpapiere nicht kündigen kann - dies kann und will ich nicht einschätzen, klare Belege liegen nicht vor - wenn sie aber nicht kündigen könnte, würde hier nun ggf das Haus PLV der DAB gelten, welches, wie schon öfter erwähnt, sehr kostenintensiv ist. Es wäre also dann erstmal zu prüfen, wie werthaltig der Bestand ist und ob sich damit überhaupt die Kosten lohnen. Weiterhin weise ich auf die Idee hin, nachträglich dem PLV SB/DAB zuzustimmen, in dem z.B. keine Depotführungsgebühr angefallen wäre. Auch die Kündigung könnte damit u.U. völlig gegenstandslos sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hermann 23. Oktober vor 3 Stunden von * moneto *: Der Kunde wurde aufgefordert, ein Konto und Depot zu benennen, auf dem er seine Geldwerte und Wertpapiere entgegen nehmen kann. Dies hat der TE erledigt. Kann denn das vom Kunden genannte Depot die Wertpapiere annehmen? So wie es aussieht : nein! --> Also hat der TE dies nicht erledigt. Die ganzen Ausführungen zu Clearstream, Sanktionen, aufnehmende Bank weiss von nichts, abgebende Bank versucht es erst gar nicht usw habe ich alle von dir gelesen und all das sind valide Gründe wieso der Übertrag nicht funktioniert. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Kunde kein Depot genannt hat, welches die Papiere annehmen kann (weil er es gar nicht kann) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
blueprint 23. Oktober vor 1 Minute von Hermann: Kann denn das vom Kunden genannte Depot die Wertpapiere annehmen? So wie es aussieht : nein! --> Also hat der TE dies nicht erledigt. Die ganzen Ausführungen zu Clearstream, Sanktionen, aufnehmende Bank weiss von nichts, abgebende Bank versucht es erst gar nicht usw habe ich alle von dir gelesen und all das sind valide Gründe wieso der Übertrag nicht funktioniert. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Kunde kein Depot genannt hat, welches die Papiere annehmen kann (weil er es gar nicht kann) +1 Genauso ist es. Alles nur Rumgeschwurbel und rausgeaale, zum Versuche, umbedingt Recht haben zu wollen. Bis heute kein einziger Nachweis, keine einzige Quelle, nur leere Behauptungen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag