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Rotenstein

Wartezeit Deutsche Rentenversicherung

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Rotenstein

Bekanntlich beträgt die allgemeine Wartezeit bei der Deutschen Rentenversicherung 5 Jahre, d.h. man muss mindestens 5 Jahre versichert gewesen sein, um Leistungen beanspruchen zu können. 

Zitat

Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (...) werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/W/wartezeit.html

 

Wie verhält es sich aber nun mit einer Person, die ihren Pflichtwehrdienst in Deutschland abgeleistet hat? Der Staat bezahlte während dieser Zeit selbstverständlich Beiträge, wie ja auch allerorten betont wird: 

Zitat

Viele junge Männer haben bis zum 30. Juni 2011 als Wehrpflichtige einen Wehr- oder Zivildienst geleistet. Der Staat zahlte für diese Zeiten Beiträge zur Rentenversicherung und legte damit den Grundstein für ihre spätere Rente.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/wehrdienst_und_rente.html

 

Wenn diese Person aber nicht auf die 5 Jahre Wartezeit kommt, wie verhält es sich dann mit Leistungen aus der gesetzlichen Versicherung? Ein Beispiel wäre, dass diese Person nach dem Wehrdienst - ausser für ein paar Jobs während des Studiums - nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in einem Versorgungswerk versichert war. Da ich nichts dazu gefunden habe, gehe ich davon aus, dass es hier keine Ausnahme gibt und deswegen keine Leistung zu erwarten ist.

 

Ist dies korrekt, und wenn ja, gibt es eine Möglichkeit, sich die vom Staat geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung erstatten zu lassen? 

 

Als Erweiterung dieses Szenarios gehen wir davon aus, dass die Person einige Zeit in Versorgungswerken versichert war, dann aber ausgewandert ist - sagen wir, in die Schweiz. In der Schweiz zahlt bekanntlich jeder in das Äquivalent der Deutschen Rentenversicherung ein, die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), und so sei es auch der Person aus dem Beispiel ergangen: Sagen wir, diese Person hätte 18 Monate Beitragszeit in der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung, und habe nun mehr als 42 Monate in die Schweizer AHV eingezahlt. Würde in diesem Fall die Wartezeit von 5 Jahren, also 60 Monaten, als erfüllt gelten dank des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland? 

 

Zitat

 

Für Ihren Anspruch auf eine deutsche Rente zählen auch bestimmte Zeiten mit, die Sie im Ausland angesammelt haben. Um die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für einen Rentenanspruch zu prüfen, werden die deutschen und die ausländischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, wenn sie

  • aus Ländern stammen, in denen Europarecht gilt (Mitgliedstaaten) oder
  • aus Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Abkommensstaaten). 

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Rente-im-Ausland/rente-im-ausland-zeiten-detailseite.html

 

Zitat

Sie arbeiten in einem anderen europäischen Land oder haben im Laufe ihres Berufslebens in verschiedenen europäischen Ländern gearbeitet? Dann profitieren Sie vom Europarecht. So werden die einheitlichen Verordnungen zur sozialen Sicherheit in Europa genannt. Im Europarecht ist geregelt, dass Sie die Rentenzeiten aus allen europäischen Ländern, in denen Sie gearbeitet haben, zusammenzählen können. Das bringt Ihnen Vorteile für Ihren Rentenanspruch oder wenn Sie zum Beispiel eine medizinische Rehabilitation beantragen möchten. 

(...)

Außerdem gilt das Europarecht auch für

  • Schweiz

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Europarecht/europarecht_detailseite.html

 

In einer weiteren Abänderung des Szenarios könnte man fragen, wie es sich nicht mit der Schweizerischen AHV, sondern der amerikanischen Social Security verhält. Im Grunde müsste hier Gleiches gelten: 

Zitat

Hier können Sie vom Sozialversicherungsabkommen profitieren: Das Abkommen regelt, dass bei der Wartezeitprüfung deutsche und amerikanische Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Sie können Ihre Mindestversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung also mit amerikanischen Zeiten "auffüllen". 

https://www.germany.info/blob/947714/bc7977d1518ed791bad8cafc818274ee/pension-brochure-dd-data.pdf

 

Gibt es hier Einschätzungen oder Erfahrungen seitens von Forumsteilnehmern? 

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chirlu
vor 7 Minuten von Rotenstein:

Wenn diese Person aber nicht auf die 5 Jahre Wartezeit kommt, wie verhält es sich dann mit Leistungen aus der gesetzlichen Versicherung? (…) Da ich nichts dazu gefunden habe, gehe ich davon aus, dass es hier keine Ausnahme gibt und deswegen keine Leistung zu erwarten ist.

 

Richtig.

 

vor 8 Minuten von Rotenstein:

gibt es eine Möglichkeit, sich die vom Staat geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung erstatten zu lassen?

 

Nein. Eine Beitragserstattung ist in bestimmten Fällen möglich, aber dann nur für die selbst getragenen Beitragsteile; nicht den Arbeitgeberanteil bei „normalen“ Beschäftigungen und nicht den Anteil von Behörden, wie in diesem Fall. U.a. deshalb lohnt sich die Erstattung quasi nie, sondern es ist meistens sinnvoller, einige Zeit freiwillige Beiträge zu zahlen (oder nachzuzahlen, wenn möglich), um die allgemeine Wartezeit zu erreichen und doch noch eine Rente zu bekommen.

 

vor 11 Minuten von Rotenstein:

Sagen wir, diese Person hätte 18 Monate Beitragszeit in der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung, und habe nun mehr als 42 Monate in die Schweizer AHV eingezahlt. Würde in diesem Fall die Wartezeit von 5 Jahren, also 60 Monaten, als erfüllt gelten dank des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland?

 

Ja. Umgekehrt zählen auch die 18 Monate für die AHV, falls es dort ähnliche Mindestzeiten gibt (was ich nicht weiß).

 

vor 12 Minuten von Rotenstein:

In einer weiteren Abänderung des Szenarios könnte man fragen, wie es sich nicht mit der Schweizerischen AHV, sondern der amerikanischen Social Security verhält. Im Grunde müsste hier Gleiches gelten

 

Im Prinzip ja. Ein Unterschied ergibt sich, wenn es um Zeiten aus mehr als zwei Ländern geht (z.B. Deutschland und Schweiz und USA). Denn dann werden die Zeiten nur paarweise zusammengerechnet, so dass für die deutsche Rente der größere Wert von DE+CH und DE+US gilt. Im europäischen Bereich – nicht geografisch, sondern EWR plus Schweiz und u.U. Großbritannien – wird dagegen alles addiert, also z.B. DE+CH+FR+FI.

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Rotenstein

@chirlu Vielen Dank für deine kompetenten Antworten! Wie andere schon angemerkt haben, scheinst du detailliertes Fachwissen zu haben und es ist eine Bereicherung für das Forum, dass du dies teilst. 

vor 16 Stunden von chirlu:

Nein. Eine Beitragserstattung ist in bestimmten Fällen möglich, aber dann nur für die selbst getragenen Beitragsteile; nicht den Arbeitgeberanteil bei „normalen“ Beschäftigungen und nicht den Anteil von Behörden, wie in diesem Fall. U.a. deshalb lohnt sich die Erstattung quasi nie, sondern es ist meistens sinnvoller, einige Zeit freiwillige Beiträge zu zahlen (oder nachzuzahlen, wenn möglich), um die allgemeine Wartezeit zu erreichen und doch noch eine Rente zu bekommen.

 

Danke für die Bestätigung. Obwohl sie mich selbst nicht treffen wird (siehe unten), empfinde ich diese Regelung gerade in Bezug auf den Pflichtwehrdienst als ungerecht. Wenn man die Regelung kennt, kann man natürlich gegensteuern und ggf. freiwillig Beiträge zahlen. Dennoch wird es wohl einige Angehörige freier Berufe geben, die Grundwehrdienst geleistet haben und nicht auf 5 Jahre Wartezeit kommen. 

 

vor 16 Stunden von chirlu:

Ja. Umgekehrt zählen auch die 18 Monate für die AHV, falls es dort ähnliche Mindestzeiten gibt (was ich nicht weiß).

In der AHV gibt es eine Mindestversicherungszeit von einem Jahr. 

Zitat

 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Anspruch auf eine AHV-Altersrente zu haben?

Sie müssen während mindestens einem ganzen Jahr Beiträge an die AHV entrichtet haben.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn:

- Sie insgesamt ein Jahr lang Beiträge bezahlt haben oder wenn

- Ihr erwerbstätiger Ehegatte während eines Jahres mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat oder wenn

- Ihnen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

 

 

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/faq.html?faq-url=/de/alters-und-hinterlassenenversicherung-ahv/welche-voraussetzungen-muss-ich-erfuellen-um-anspruch-auf

 

Der grosse Unterschied ist, dass quasi alle in die AHV einzahlen, auch Angehörige der freien Berufe und Beamte. Die AHV-Rente ist  gedeckelt und kann deswegen nur das absolute Minimum abdecken; interessanterweise enthält sie auch ein Umverteilungselement im Gegensatz zur GRV in Deutschland. Die Differenzierung der Rentenhöhe findet also eher in der zweiten Säule (Pensionskasse) und der dritten Säule (private Vorsorge) statt. 

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s1lv3r
· bearbeitet von s1lv3r
vor 1 Stunde von Rotenstein:

[...] , empfinde ich diese Regelung gerade in Bezug auf den Pflichtwehrdienst als ungerecht

 

In meiner Erinnerung, hat man damals doch eh gefühlt nur 150€ monatlichen Wehrsold bekommen ... die Beträge, die da in die GRV eingezahlt wurden, können dann doch auch nur Peanuts gewesen sein?!

 

Eine Ungerechtigkeit würde ich also nicht unbedingt ausgerechnet darin suchen, dass diese Mini-Beiträge unter ganz seltenen Umständen verfallen könnten. :P

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chirlu
vor 33 Minuten von s1lv3r:

In meiner Erinnerung, hat man damals doch eh gefühlt nur 150€ monatlichen Wehrsold bekommen ... die Beträge, die da in die GRV eingezahlt wurden, können dann doch auch nur Peanuts gewesen sein?!

 

Die Beiträge errechneten sich nicht aus dem tatsächlich gezahlten Sold, sondern es wurden zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche höhere Ansprüche erworben:

Am 8.2.2024 um 17:40 von chirlu:

Bis 1991 wurden noch direkt Entgeltpunkte gutgeschrieben (zuerst 0,0833 pro Monat, dann ab 1981 nur 0,0625 pro Monat; entspricht in etwa 100% bzw. 75% der Bezugsgröße), ab 1992 dann indirekt auf Basis der Bezugsgröße (2000 bis 2019 waren es 60%, davor und danach 80%). Die historischen Bezugsgrößen findest du zum Beispiel bei Wikipedia: Bezugsgröße § Werte

 

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Cando
vor 39 Minuten von s1lv3r:

Eine Ungerechtigkeit würde ich also nicht unbedingt ausgerechnet darin suchen, dass diese Mini-Beiträge unter ganz seltenen Umständen verfallen könnten. :P

Auch wenn es nicht um viel Geld geht, hat man Vater Staat eben einige Monate seines Lebens geopfert. Zumindest in dem Alter war dieser (an sich kurze) Zeitraum schon spürbar. Wieso das bei einem Angehörigen eines freien Berufs weniger wert sein sollte als bei einem Angestellten, der in die GRV einzahlt, finde ich nicht einleuchtend.
 

In meinem Fall war die Wartezeit dann aber glücklicherweise ohnehin durch weitere Zeiten (Referendariat, Studentenjobs) erfüllt.

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chirlu
vor 2 Stunden von Rotenstein:

Obwohl sie mich selbst nicht treffen wird (siehe unten), empfinde ich diese Regelung gerade in Bezug auf den Pflichtwehrdienst als ungerecht.

 

vor 7 Minuten von Cando:

Wieso das bei einem Angehörigen eines freien Berufs weniger wert sein sollte als bei einem Angestellten, der in die GRV einzahlt, finde ich nicht einleuchtend.

 

Kann man so sehen, aber da es die Möglichkeit gibt, die fünf Jahre durch freiwillige Beiträge zu erreichen, finde ich es nicht so schlimm.

 

Übrigens betrifft das nicht nur so etwas wie Wehrdienst, sondern auch Kindererziehungszeiten für nur ein Kind (3 Jahre, also ist die allgemeine Wartezeit allein damit noch nicht erfüllt).

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Cando
· bearbeitet von Cando
vor 22 Minuten von chirlu:

 

 

Kann man so sehen, aber da es die Möglichkeit gibt, die fünf Jahre durch freiwillige Beiträge zu erreichen, finde ich es nicht so schlimm.

 

Übrigens betrifft das nicht nur so etwas wie Wehrdienst, sondern auch Kindererziehungszeiten für nur ein Kind (3 Jahre, also ist die allgemeine Wartezeit allein damit noch nicht erfüllt).

Schlimm ist es sicher nicht, eher ärgerlich. Die meisten erreichen ja ohnehin die 60 Monate oder müssen nur wenige Monate freiwillig einzahlen. 

Ich kenne sogar einige, die längere Wartezeiten erfüllen, um die unzulänglichen Reha-Ansprüche der Versorgungswerke auszugleichen. 

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hilflos
Am 13.10.2024 um 11:59 von chirlu:

 

Die Beiträge errechneten sich nicht aus dem tatsächlich gezahlten Sold, sondern es wurden zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche höhere Ansprüche erworben:

 

wie viele Rentenpunkte gab es denn? mehr als ein halber Rentenpunkt ist da doch nicht zusammengekommen

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chirlu
vor 1 Stunde von hilflos:

wie viele Rentenpunkte gab es denn?

 

Steht doch oben …

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odensee
Am 13.10.2024 um 11:24 von s1lv3r:

In meiner Erinnerung, hat man damals doch eh gefühlt nur 150€ monatlichen Wehrsold bekommen ... die Beträge, die da in die GRV eingezahlt wurden, können dann doch auch nur Peanuts gewesen sein?!

Ich habe, wenn ich mich recht entsinne, 190 DM (<= !) erhalten. Es gab aber pro Jahr 1,0 Rentenpunkte, was zu den Angaben von @chirlu passt.

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