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toomuchmoon

Einstandskurs bei Schenkung von Wertpapieren

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toomuchmoon

Beispiel: Person A kauft Zertifikate im Wert von 10.000€ und diese steigen auf 19.000€. Jetzt verschenkt er diese an seine Mutter. Fällt dann Kapitalertragssteuer an, wenn er nur verschenkt und nicht verkauft?

Oder hat die Mutter dann die Zertifikate im Wert von 19.000€ mit Einstandskurs 10.000€ und muss auf die 9.000€ Gewinn dann beim Verkauf Kapitalertragssteuer zahlen?

Schenkungssteuer spielt keine Rolle.

 

Also wird der Einstandskurs mitverschenkt ?

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dividendgrowth
· bearbeitet von dividendgrowth

Bei Schenkung und Erbschaft werden die Einstandskurse übernommen, Kapitalertragssteuern fallen nicht an.

Muss aber von Schenker und Beschenktem innerhalb von 3 Monaten gem. §30 ErbStG dem Finanzamt angezeigt werden.

Dann kann es sein, dass Schenkungs- oder Erbschaftssteuer beim Beschenkten oder Erben anfallen.

Freibeträge und Staffelung kannst du googlen.

 

Du kannst bei Banken aber auch "Übertrag ohne Schenkung/Erben" beauftragen, dann gilt es wie ein Verkauf und Neukauf - zumindest bei S-Broker ist das möglich

 

In Deinem Fall zahlt die Mutter KESt. + Soli beim Verkauf - oder eben Günstigerprüfung, je nach Einkommen

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franko
vor 11 Minuten von toomuchmoon:

Person A kauft Zertifikate im Wert von 10.000€ und diese steigen auf 19.000€. Jetzt verschenkt er diese an seine Mutter. Fällt dann Kapitalertragssteuer an, wenn er nur verschenkt und nicht verkauft?

Nein, bei einer Schenkung entsteht keine Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 5 EStG).

 

vor 11 Minuten von toomuchmoon:

Oder hat die Mutter dann die Zertifikate im Wert von 19.000€ mit Einstandskurs 10.000€ und muss auf die 9.000€ Gewinn dann beim Verkauf Kapitalertragssteuer zahlen?

Also wird der Einstandskurs mitverschenkt ?

Ja, die Mutter versteuert den gesamten Kursgewinn, sobald sie die Wertpapiere verkauft. Dafür zählen dann die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkenden (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG).

 

vor 20 Minuten von dividendgrowth:

Du kannst bei Banken aber auch "Übertrag ohne Schenkung/Erben" beauftragen, dann gilt es wie ein Verkauf und Neukauf [...]

Man muss angeben, was tatsächlich der Grund für den Übertrag ist. "Ohne Schenkung" ist halt falsch, wenn es sich tatsächlich um eine Schenkung handelt.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Du kannst bei Banken aber auch "Übertrag ohne Schenkung/Erben" beauftragen, dann gilt es wie ein Verkauf und Neukauf [...]

Das dürfte dann als Schenkung des Kaufpreises zu werten sein.

Außerdem würde der Kursgewinn (in dem Beispiel die 9.000) direkt bei Person A versteuert.

 

Fazit: Gut aufpassen, was man in dem Formular zur Übertragung ankreuzt.

 

Stefan

 

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dividendgrowth

So siehts bei der Sparkasse aus.

Bei "Schenkung" bleiben die Einstandskurse enthalten - bei "Sonstigem Übertrag auf ein Drittdepot" gilt es wie Verkauf.

 

Egal, was man macht - für das Finanzamt (Erbschaft u. Schnekung) gilt immer der Wert am Tag vor dem Todestag des Erblassers oder im Fall der Schenkung, der Tag des Übertrags. Die Einstandskurse interessiert das FA nicht - dem ist es egal, wer die KESt. zahlt.

IMG_5452.jpeg

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Egal, was man macht - für das Finanzamt (Erbschaft u. Schnekung) gilt immer der Wert am Tag vor dem Todestag des Erblassers oder im Fall der Schenkung, der Tag des Übertrags.

Das gilt aber nur für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer (eine Vermögenssteuer).

 

Zitat

Die Einstandskurse interessiert das FA nicht - dem ist es egal, wer die KESt. zahlt.

und auf Ebene der Einkommensteuer gelten die ursprünglichen Daten.

 

Das es den Punkt "Übertrag auf ein Drittdepot aufgrund Erbschaft" gibt wusste ich übrigens nicht, bei mir gab es den nie. Man kann es dann aber als Schenkung laufen lassen, ist praktisch auch nichts anderes.

 

Stefan

 

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franko
vor 17 Minuten von reckoner:
Zitat

Egal, was man macht - für das Finanzamt (Erbschaft u. Schnekung) gilt immer der Wert am Tag vor dem Todestag des Erblassers oder im Fall der Schenkung, der Tag des Übertrags.

Das gilt aber nur für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer (eine Vermögenssteuer).

Wieso gilt da immer der Wert am Tag vor dem Todestag? Bewertungsstichtag ist doch der Todestag – und nur wenn es da keinen Kurs gibt, wird der letzte vorherige Kurs angesetzt (§ 11 BewG, §§ 9 und 11 ErbStG).

 

vor 26 Minuten von reckoner:

Das es den Punkt "Übertrag auf ein Drittdepot aufgrund Erbschaft" gibt wusste ich übrigens nicht, bei mir gab es den nie. Man kann es dann als Schenkung laufen lassen, ist praktisch auch nichts anderes.

Bei der Übertragung aufgrund einer Erbschaft ist aber die Meldung nach § 46 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht erforderlich (Rnr. 165 BMF-Schreiben vom 19.05.2022 "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer").

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wieso gilt da immer der Wert am Tag vor dem Todestag? Bewertungsstichtag ist doch der Todestag

Du spielst jetzt auf den einen Tag an?

Da kenne ich verschiednes. Bei der einen Bank ist es der Todestag, bei der nächsten sogar erst der Tag an dem die Bank von dem Tod erfahren hat. Und das Finanzamt nimmt das in der Regel auch nicht so genau, die Hinterbliebenen bekommen mehr Kulanz als andere - meine Erfahrung jedenfalls.

 

Zitat

Bei der Übertragung aufgrund einer Erbschaft ist aber die Meldung nach § 46 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht erforderlich (Rnr. 165 BMF-Schreiben vom 19.05.2022 "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer").

Ja, mag sein, ich hab ja auch "praktisch nichts anderes" geschrieben - und meinte das nicht aus Sicht der Bank.

 

Stefan

 

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dividendgrowth

Die Banken geben Dir in der Regel eine Kopie ihrer Meldung ans FA, wenn man nachfragt.

Das ist ganz praktisch, kann man dann nämlich der eigenen Meldung anfügen.

Die Schlusskurse am Tag vor dem Todestag sind auch das fairste: wenige Versterbende warten mit dem Todeszeitpunkt bis der offizielle Schlusskurs am Todestag festgestellt wurde.

Wie das natürlich aussieht, wenn der Verstorbene am Vortag noch eine große Position eröffnet hat, die ihm am Todestag selbst das Vermögen zerreißt...vermutlich eine Interessante Angelegenheit: 24.10.1929 - A ist Millionär und eröffnet eine 25er hebelposition auf den Dow - ohne KO-Schwelle.

Oder eröffnet Abends, und verunglückt am Morgen tödlich - ohne, dass etwas passiert ist. Aber bis zur Ausstellung des Erbscheins hat niemand Zugriff auf seine Trading-App...

Am 25.10. um 19:00 Uhr stürzt er sich mit 5 Millionen USD Schulden aus dem Fenster.

Aufgabenstellung für den Steuerinspektor-Anwärter: Berechnen Sie die Erbschaftssteuerlast der Hinterbliebenen....

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franko
vor 15 Stunden von reckoner:

Du spielst jetzt auf den einen Tag an?

Da kenne ich verschiednes. Bei der einen Bank ist es der Todestag, bei der nächsten sogar erst der Tag an dem die Bank von dem Tod erfahren hat. Und das Finanzamt nimmt das in der Regel auch nicht so genau [...]

Ja, ich spiele auf den Tag an. Mag sein, dass es einzelne Banken oder Finanzämter nicht so genau nehmen. Es gibt aber relativ genaue Vorschriften dazu.

 

Oben wurde fälschlicherweise behauptet:

vor 19 Stunden von dividendgrowth:

Egal, was man macht - für das Finanzamt (Erbschaft u. Schnekung) gilt immer der Wert am Tag vor dem Todestag des Erblassers [...]

Das wollte ich lediglich richtigstellen. Die Rechtsgrundlagen hatte ich ja genannt. Für die Meldung an das Finanzamt gibt es auch ein amtliches Muster, in dem ausdrücklich der "Kurswert bzw. Rücknahmepreis am Todestag" anzugeben ist.

 

vor 1 Stunde von dividendgrowth:

Die Schlusskurse am Tag vor dem Todestag sind auch das fairste

Das Finanzamt hat sich halt nach den Gesetzen zu richten, auch wenn man die im Einzelfall nicht als "fair" empfindet.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Die Schlusskurse am Tag vor dem Todestag sind auch das fairste

Nee, ganz sicher nicht. Das fairste wäre der Kurs zum Todeszeitpunkt.

 

Ich muss aber sagen, dass ich den genauen Tag jetzt nicht als wirklich relevant ansehe (ja, dadurch kann sich das Erbe um ein paar Prozent verändern, mehr aber nicht).

 

Viel relevanter ist imho, ab wann die in dem Depot getätigten Geschäfte nicht mehr dem Verstorbenen zugerechnet werden. Da kann es durchaus um Minuten gehen, etwa wenn es um den Ausgleich eines Verlusttopfs geht (Verluste werden ja bekanntlich nicht mitvererbt).

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 10 Stunden von reckoner:

Viel relevanter ist imho, ab wann die in dem Depot getätigten Geschäfte nicht mehr dem Verstorbenen zugerechnet werden. Da kann es durchaus um Minuten gehen, etwa wenn es um den Ausgleich eines Verlusttopfs geht (Verluste werden ja bekanntlich nicht mitvererbt).

Bankseitig werden (steuerlich relevante) Zuflüsse (aus Veräußerungsgeschäften) per Buchungstag erfasst und nicht mit Zeitstempel. Insoweit wird nur auf den Todestag abgestellt. Aber Betroffene haben an solchen Tagen eher andere Sorgen ... deswegen: In der Theorie mag das stimmen, aber den Fall muss man schon konstruieren.

 

Da müsste man dann darauf abstellen, auf wessen Veranlassung so ein Handel stattfand. Noch im Rahmen der Vollmacht oder gar durch den Lebenden oder schon durch den Erben. Am Ende zählt jedoch, was auf der Steuerbescheinigung steht und die Bank erfährt meist nur den Todestag, nicht den genauen Zeitpunkt. Und Tage enden mit Ablauf des Tages.

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chirlu
vor 27 Minuten von MeinNameIstHase:

die Bank erfährt meist nur den Todestag, nicht den genauen Zeitpunkt.

 

Normalerweise bekommt sie doch die Sterbeurkunde, und da steht die Uhrzeit drauf (soweit bekannt).

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MeinNameIstHase
vor 7 Stunden von chirlu:

Normalerweise bekommt sie doch die Sterbeurkunde, und da steht die Uhrzeit drauf (soweit bekannt).

Normalerweise handelt der Verstorbene nicht Minuten vor seinem Tod. Steuerlich relevant ist das Zuflussdatum des Erlöses aus der Veräußerung. Und das ist bei Handel Minuten vor dem Tod oft erst der Folgetag, sprich zu spät.

 

Just my two cents:
Was öfters vorkommt, ist dass am Stebebett mit Notar noch schnell ein Testament aufgestellt wird. Unter Umständen mit Veräußerung per Depotübertrag. Aber auch hier muss man zwischen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllung durch die Bank unterscheiden, sprich man landet auch hier beim Buchungsdatum. Falls das Empfängerdepot bei der gleichen Bank schon vorhanden und das ganze online möglich ist, stehen hier die Chancen höher auf taggleiche Buchung, vor allem des Verkaufserlöses (!!!) in umgekehrter Richtung.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Normalerweise handelt der Verstorbene nicht Minuten vor seinem Tod.

Ich dachte natürlich eher an "nach dem Tod".

Wenn beispielsweise ein Familienmitglied für welches man sowieso die Bankgeschäfte erledigt (mit Vollmacht) morgens Tod im Bett liegt, dann kann man nach dem ersten Schreck und dem ganzen Prozedere mit Arzt, Totenschein und Beerdigungsinstitut irgendwann am Nachmittag doch noch auf die Idee kommen, Gewinne zu realisieren um den Verlusttopf zu retten.

Keine Ahnung, ob eine Bank dann später auf den genaue Todeszeitpunkt achtet.

 

Eine weitere Frage die ich mir ernsthaft stelle ist, wem laufende Aufträge (mit Limit) zuzurechnen sind, die erst nach dem Tod ausgeführt werden (mitunter erst Tage danach).

 

Stefan

 

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franko
vor einer Stunde von reckoner:

Eine weitere Frage die ich mir ernsthaft stelle ist, wem laufende Aufträge (mit Limit) zuzurechnen sind, die erst nach dem Tod ausgeführt werden (mitunter erst Tage danach).

In welcher Hinsicht stellt sich diese Frage? Der Erblasser ist nicht mehr rechtsfähig, dem kann man nichts mehr zurechnen.

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MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von reckoner:

Wenn beispielsweise ein Familienmitglied für welches man sowieso die Bankgeschäfte erledigt (mit Vollmacht) morgens Tod im Bett liegt, dann kann man nach dem ersten Schreck und dem ganzen Prozedere mit Arzt, Totenschein und Beerdigungsinstitut irgendwann am Nachmittag doch noch auf die Idee kommen, Gewinne zu realisieren um den Verlusttopf zu retten.

Steuerhinterziehung bleibt Steuerhinterziehung, selbst wenn die Entdeckungsgefahr vermeintlich gering ist. Du handelst auf Rechnung der Erbengemeinschaft und nicht per Vollmacht des Verstorbenen, selbst wenn die Bank das anders zuordnet.

 

Das Ganze ist meiner Meinung nach nur ein Gedankenspiel. Bei der Kursentwicklung der letzten 15 Jahre muss jemand schon gewaltig daneben gegriffen haben, um wirklich schmerzhafte Verlusttöpfe zu haben. Und dann dürfte da nicht mehr viel auf dem Depot sein, damit sich das überhaupt "lohnt". Wer entsprechende Depots hat, der vererbt in der Regel auch Immobilien und andere Dinge. Und dann wär's das Dümmste, was man machen kann, anlässlich einer Erbschaft über einen kleinen Anteil der Summe eine Steuerhinterziehung zu begehen. Ganz zu schweigen, dass Miterben das dann erfahren und damit der Kreis der Mitwisser doch ungeplant größer wird. Als Miterbe würde ich mich nämlich schon dafür interessieren, wer in letzter Sekunde Verkäufe im Depot veranlasst hat und würde ein Machtwort sprechen, damit ich nicht "Mittäter" werde.

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