ChckNrrs Oktober 10, 2024 · bearbeitet Oktober 10, 2024 von ChckNrrs Hallo, Community. Ich möchte in BTC investieren, an der Wertentwicklung +/- 1:1 partizipieren und die Erträge mit KESt versteuern, nicht mit ESt. Denkbar wäre alternativ auch ein 2fach gehebeltes Produkt vgl. zu LYX0AD (2fach gehebelter ETF auf den DAX mit geringem Werteverfall wegen Pfadabhängigkeit). Laut den unten beigefügten Artikeln ist dies auf zwei Arten möglich (die Artikel sind anscheinend irgendwann 2024 erstellt worden). Das BTC-Investment soll zwischen einem und zehn Monaten gehalten werden. 1️⃣ US BTC ETF https://www.justetf.com/de/how-to/invest-in-bitcoin.html "Offiziell sind die Bitcoin-ETFs aus den USA nicht zum Vertrieb in Europa zugelassen. Dennoch besteht grundsätzlich auch für Anlegende hierzulande die Möglichkeit, die US Bitcoin-ETFs zu kaufen (z.B. über Broker, die Zugang zu US-Börsen bieten oder über Regionalbörsen). Wichtig zu beachten: Strukturell sind die Bitcoin-ETFs nicht mit europäischen ETFs vergleichbar, die in Einklang mit den UCITS-Richtlinien aufgelegt wurden. Vielmehr ähneln die US Bitcoin-ETFs den in Europa bereits seit 2019 verfügbaren, physisch besicherten Bitcoin-ETNs. Für Anlegende aus Deutschland gilt dabei: Aus steuerlicher Sicht haben die US Bitcoin-ETFs gegenüber europäischen Bitcoin-ETNs den Nachteil, dass auf erzielte Gewinne stets die Abgeltungssteuer anfällt. Eine Steuerbefreiung nach einer Haltedauer von einem Jahr wie bei manchen Bitcoin-ETNs gibt es hier nicht (mehr Informationen zur Besteuerung von Bitcoin-ETNs findest du hier)." Dort aufgeführte Produkte bspw.: CoinShares Physical Bitcoin GB00BLD4ZL17 Frage ich diesen angeblichen US BTC ETF aber weiter ab, wird er als ETN bezeichnet, nicht als ETF (?). 2️⃣ BTC ETN ohne Registrierung im Zentralregister für Wertpapiere https://www.justetf.com/de/academy/bitcoins-handeln-wie-etfs.html#steuern "Krypto-Assets und Steuern Steuerlich werden physisch hinterlegte Krypto-ETNs wie Eigentum behandelt, wenn eine Auslieferungsoption besteht. Grundlage dafür ist das BMF-Schreiben vom 10.05.2022. Bestehen die beiden Voraussetzungen bei Abbildung und Auslieferung, betrachtet der Fiskus die Kryptowährungen ähnlich wie Gold. Wird die Position im Krypto-ETN länger gehalten als ein Jahr, fallen keinerlei Steuern auf Erträge an. Allerdings entfällt damit auch die Möglichkeit, Verluste mit anderen ETFs zu verrechnen. Wird die Position früher verkauft, so müssen angefallene Kursgewinne mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden (hierbei gilt: Wenn der Gesamtgewinn aus derartigen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 600 Euro beträgt, sind die Gewinne steuerfrei). Diese Regelung erfolgt allerdings bei deinem Broker nur automatisch, wenn die Anbieter die entsprechende Eintragung beim Zentralregister für Wertpapiere in Deutschland vorgenommen haben. Nach unserem Kenntnisstand ist dies bislang bei den Anbietern CoinShares, Deutsche Digital Assets, ETC Group, VanEck und 21Shares der Fall. Ansonsten wird bei Krypto-ETNs auf realisierte Erträge die Abgeltungsteuer (plus Soli) fällig, egal wie lange sich der Wert im Portfolio befand. In diesem Fall können aufgelaufene Verluste genutzt werden, zum Beispiel zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen (außer Aktien). Außerdem gilt der Sparerpauschbetrag." Evt. wäre dies also mit dem Produkt möglich (?): WisdomTree Physical Bitcoin GB00BJYDH287 (auch dieses Produkt wird zu den USA BTC ETF genannt, aber bei näherer Abfrage als BTC ETN bezeichnet) Fragen an euch, die Community: geht es tatsächlich, dass ich Erträge aus BTC Trades mit KESt statt ESt versteuere? Falls ja, wie? Ich wäre euch dankbar, wenn ihr auch ggf. konkrete Produkte nennen könntet bzw. etwas zu meiner Auswahl oben sagen könntet. Vielen lieben Dank vorab. Viele Grüße Andreas Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
PKW Oktober 10, 2024 Am 10.10.2024 um 08:31 von ChckNrrs: investieren bedeutet für mich längerfristige Anlage. Längerfristig ist für mich größer als ein Jahr. Danach ist die Direktinvestition in BTC doch eh steuerfrei. Wenn du kurzfristig auf BTC spekulieren möchtest, dann ist es so wie du vermutest: Es gibt ETN/P/C?, die der Kapitalertragsteuer unterliegen (da sie z.B. Auslieferung ausschließen) und das wäre (d)ein Spekulationsvehikel. Einen Bitcoin-ETF kann es in unserem Rechtsraum nicht geben, da hier ein ETF nicht nur aus einer Aktie/Commodity bestehen darf. Daher die Krücke mit ETP. Es gab auch meiner Erinnerung nach in einem Faden eine Aufzählung, welche ETx wie steuerlich behandelt werden. Bzw. einen Kommentator, der Zugang zu WM-Daten hat und für einige ETx überprüft hat, ob die der KAP unterliegen oder nicht. Tipp notfalls die WKN ins Suchfeld und schau die Kommentare durch. So findest du auch Fäden, wo entsprechende ETx durchgesprochen wurden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ChckNrrs Oktober 10, 2024 Hallo. Danke euch für eure Antworten. Habe ich durchgelesen. Dann liege ich anscheinend richtig. Könnt ihr bitte ein paar konkrete Produkte nennen mit einer niedrigen TER wie bspw. 0,35 % p.a.? Ohne Auslieferungsoption der BTC = Besteuerung der Gewinne / Preisdifferenzen mit KESt (da Anlagehorizont kleiner 1 Jahr)? Ich weiß nicht, wie ich mir das selber raussuchen soll. Suche mich dusselig. Falls es eine Art 2fach gehebelter ETF/ETN/... gibt, würde ich mich über Produktnennungen ebenfalls freuen. Danke euch vorab! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 Oktober 10, 2024 Am 10.10.2024 um 15:09 von ChckNrrs: Hallo. Danke euch für eure Antworten. Habe ich durchgelesen. Dann liege ich anscheinend richtig. Könnt ihr bitte ein paar konkrete Produkte nennen mit einer niedrigen TER wie bspw. 0,35 % p.a.? Ohne Auslieferungsoption der BTC = Besteuerung der Gewinne / Preisdifferenzen mit KESt (da Anlagehorizont kleiner 1 Jahr)? Ich weiß nicht, wie ich mir das selber raussuchen soll. Suche mich dusselig. Danke euch vorab! Produkte zu finden ist ja kein Problem. https://www.justetf.com/de/how-to/invest-in-bitcoin.html Den Steuer-Status zu ermitteln schon eher. Ich kann nur sagen daß ETC Group und CoinShares steuerfrei gehandelt werden. Wisdom Tree vielleicht, oder sie arbeiten noch daran. Nur auf die TER zu schauen ist nicht unbedingt sinnvoll. Die günstigen ETN machen teilweise Swap-Geschäfte oder verleihen Coins. Will man das? Ich jedenfalls nicht. Schau dir mal den Inveso an. Da finde ich nichts zu einem Lieferanspruch. Auch die Schweizer sind Kandidaten. Die bieten teilweise Lieferung an, aber nur ab größeren Mengen als ein Zertifikat verbrieft. Das erfüllt die Bedingungen der deutschen Steuergesetze nicht. Im Zweifel einfach mal einen kleinen Testverkauf machen. Dann siehst du ja was abgerechnet wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maciej Oktober 11, 2024 Der CoinShares Bitcoin Tracker One (SE0007126024) unterliegt der KESt, ist allerdings einer der eher teuren ETCs. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ChckNrrs Oktober 11, 2024 Vielen Dank an euch nochmal! Ausdrücklich! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dimido Oktober 11, 2024 Ich kann Dir zumindest sagen, daß XS2376095068 Invesco SE0007126024 Coinshares GB00BJYDH287 Wisdom gleich geschlüsselt sind. Ich suche neben meinem Van Eck (kein automatischer Steuerabzug) auch einen, den ich für kurzfristige Trades nutzen kann und der Einfachheit halber über die Abgeltungssteuer abgewickelt wird. Habe heute einen Testkauf mit dem Wisdom gemacht. Mal sehen was rauskommt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ChckNrrs Oktober 12, 2024 Super, danke dir. Bitte berichte mal, ob deine Erträge aus dem Wisdom mit KESt versteuert werden. Habe bei meinem Broker angefragt und bin gespannt, ob er zu der Besteuerung der Produkte etwas sagt. Müsste er ja können. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dimido Oktober 16, 2024 · bearbeitet Oktober 16, 2024 von dimido Am 12.10.2024 um 14:06 von ChckNrrs: Bitte berichte mal, ob deine Erträge aus dem Wisdom mit KESt versteuert werden. Mein Test-Trade bei der ING mit GB00BJYDH287 wurde wie erwartet über Abgeltungssteuer abgerechnet. Ist halt die Frage ob das auch so bleibt? Müsste eigentlich so bleiben, denn wenn der physische Auslieferungsanspruch bisher nicht in den Verkaufsunterlagen für dieses Zertifikat enthalten ist, kann man den sicherlich nicht einfach nachträglich mit aufnehmen. So mein Rechtsverständnis. Aber in den "Final Terms" steht in "Part A - Contractual Terms" unter Punkt 17. Zitat Creation or Redemption by Non-Authorised Participants: Not applicable at the date of these Final Terms. The Issuer may make an announcement when this is available. Klingt wie eine Hintertür? Aber ich bin kein Rechtsverdreher ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ChckNrrs Oktober 16, 2024 Hallo Community, mein Broker hat mir bestätigt, dass Erträge aus den folgenden drei Produkten bei ihm mit KESt versteuert werden: (1) CoinShares XBT Porvider Bitcoin Tracker One XBT ProviderISIN SE0007126024 WKNA18KCN (2) Invesco Physical BitcoinISIN XS2376095068 | WKN A3GU8J (3) WisdomTree Physical Bitcoin ISIN GB00BJYDH287 | WKN A3GKGK Erträge aus dem Produkt 21Shares Bitcoin Core ETP ISIN CH1199067674 | WKN A3GZ2Z werden bei ihm NICHT mit Quellensteuer = KESt besteuert, unterliegt dann aus seiner Sicht also der ESt (inkl. Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer). Danke nochmal an alle, ich hoffe, ich konnte so etwas zurück geben. Könnt ihr evt. / bitte auch jeweils auch einige Produkte in der obigen Art auf Ethereum und Solana nennen, die aus eurer Sicht ebenfalls der KESt unterliegen? Viele Grüße Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Steinii 20. Mai weiß jmd ob sich an dem wisdomtree GB00BJYDH287 steuerlich was geändert hat ? ich blick da nicht mehr durch. hatte mit dem eigentlich auch die ganze zeit getradet, weil er eben einer der wenigen war die mit KEst versteuert werden. Dezember wurde überall noch Kest abgezogen, Anfang Januar hat ich bei justtrade noch einen verkauft, da wurde KEst abgezogen. Im April hab ich Teile im Verlust verkauft (Mit Ziel Verlusstopf zu erhöhen und danach wieder gekauft), meines erachtens hat sich der Verlusttopf dort aber nicht erhöht letzte Woche bei Finanzen Zero einen Tagesgewinntrade, wurde auch nichts abgezogen. Stattdessen stand jetzt ein Satz mit "§ 23 steuerpfl. innerhalb Haltefrist" in der Abrechnung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boersenhorst 7. Juni · bearbeitet 7. Juni von boersenhorst Ich habe letzten Herbst den WisdomTree GB00BJYDH287 mit Verlust verkauft, um in einen ETP mit Auslieferungsanspruch umzuschichten und dabei gleichzeitig einen anrechenbaren Verlust im Verlusttop zu haben. Das wurde damals auch so von Finanzen Zero abgerechnet. Vor wenigen Tagen nun kam eine "Steuerausgleichsrechnung", die "aufgrund einer steuerlichen Veränderung notwendig wurde". Nun ist die Bemessungsgrundlage "Gewinn / Verlust Wertpapiere, die unter § 23 EStG fallen" mit "§ 23 steuerpfl. innerhalb Haltefrist" (ich hatte das Ding weniger als ein Jahr). Wie ist das eigentlich in meinem Fall, wo ich mit Verlust verkauft habe? Unter "Steuerpflicht netto" steht da jetzt ein negativer Betrag. Kann ich das irgendwie in der Steuererklärung geltend machen, also reduziert sich z.B. mein zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag? Blicke da nicht so ganz durch... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 7. Juni Am 7.6.2025 um 17:57 von boersenhorst: Kann ich das irgendwie in der Steuererklärung geltend machen, also reduziert sich z.B. mein zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag? Prinzipiell ja, aber der Verlust ist nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Ansonsten ist ein Rücktrag auf das Vorjahr möglich oder ein Vortrag auf zukünftige Jahre. Am 7.6.2025 um 17:57 von boersenhorst: Vor wenigen Tagen nun kam eine "Steuerausgleichsrechnung", die "aufgrund einer steuerlichen Veränderung notwendig wurde". Wenn du eine andere steuerliche Behandlung erwartest (also als Kapitalertrag), kannst du das über dein Finanzamt und ggf. die Gerichte zu erreichen versuchen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boersenhorst 7. Juni Ich weiß ehrlich gesagt gar nicht, was ich erwarte, bin nur verwirrt. Die Frage ist, warum Finanzen Zero jetzt rückwirkend eine Abrechnung vom letzten September korrigiert, und wie dieser ETP nun steuerlich korrekt zu handhaben ist. Mein Verlusttopf hat sich dadurch ja auch entsprechend verringert, da muss ich nochmal schauen, ob das nicht auch noch Auswirkungen auf getätigte Gewinnmitnahmen hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 7. Juni Am 7.6.2025 um 18:21 von boersenhorst: Die Frage ist, warum Finanzen Zero jetzt rückwirkend eine Abrechnung vom letzten September korrigiert, und wie dieser ETP nun steuerlich korrekt zu handhaben ist. Jetzt mal etwas "unsteuerlich" ... Beim indirekten Halten von Bitcoins oder auch Gold geht es letztlich immer um die gleiche Frage: Kaufe ich den Vermögensgegenstand (Bitoin, Gold) selbst und bin nur zu bequem, in physisch selbst zu verwahren oder kaufe ich "nur" einen schuldrechtlichen Anspruch auf den gewollten Vermögensgegenstand? Bildhaft: Kauf ich die Sache und miete ein Schließfach zur Verwahrung an? Oder gab ich jemanden nur Geld, damit er auf Abruf später den Gewinn/Verlust aus der Sache auszahlt, wenn ich das Geld zurückverlange. Wenn man quasi in den Besitz der Sache gelangt bzw. ersatzweise einen entsprechenden Sach-Auslieferungsanspruch hat, landet man bei Veräußerungsgeschäften in § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte), weil § 20 EStG (Kapitalerträge aus der Veräußerung sonst. Kapitalforderungen jeglicher Art) gerade nicht mehr greift. Der würde greifen, wenn man nur einen schuldrechtlichen Anspruch erworben hat (z.B. auf Rückzahlung entsprechend der Wertveränderung des Coins, des Golds). Es gibt jetzt verschiedene Indizien, die für den Erwerb selbst sprechen. Dazu gehört vor allem: Separierung beim Verwalter der Sache von dessen eigenen Vermögen und unbedingter Anspruch (quasi auf Zuruf) die Herausgabe der Sache verlangen zu können (Auslieferungsanspruch). Hinderlich ist z.B. bei Gold schon eine Mindeststückelung, die nicht dem bezahlten Geldbetrag entspricht: Z.B. Verwahranteile je 100 Euro, aber Auslieferung nur von 1-Unzen-Münzen im Wert von ca. 3000 Euro (~30 Verwahranteile). Hier kann man persönlich zwar 30 Verwahranteile erworben haben, aber schon die Möglichkeit des Anbieters, dass er weniger Anteile an Kunden gibt, die dann keinen Auslieferungsanspruch haben, spricht dafür, dass es eine "Kapitalforderung sonstige Art" ist und damit bei Veräußerung unter § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG fällt. § 20 Absatz 2 EStG hat den Nachteil, dass hier der Verkauf nicht nach einem Jahr komplett aus der Steuerpflicht herausfällt, wie bei § 23 EStG. Ich werde mir jetzt nicht die Mühe machen, für irgendein mir nicht bekanntes Produkt, vielleicht sogar noch ausländisch, den feinen Unterschied im obigen Sinne heraus zu lesen. Allgemein sagt mir meine Erfahrung, dass ausländische "Produkte" oft nicht die Kriterien erfüllen, um aus § 20 EStG raus zu kommen. Was jetzt konkret im Verlustfall für dich die bessere Alternative wäre, steht ebenfalls nicht zu Diskussion. Verluste aus priv. Veräußerungsgeschäften bilden einen eigenen Topf, der nur via Steuererklärung und Verlustfeststellung beim FA geführt werden kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 7. Juni Am 7.6.2025 um 18:21 von boersenhorst: Ich weiß ehrlich gesagt gar nicht, was ich erwarte, bin nur verwirrt. Die Frage ist, warum Finanzen Zero jetzt rückwirkend eine Abrechnung vom letzten September korrigiert, und wie dieser ETP nun steuerlich korrekt zu handhaben ist. Mein Verlusttopf hat sich dadurch ja auch entsprechend verringert, da muss ich nochmal schauen, ob das nicht auch noch Auswirkungen auf getätigte Gewinnmitnahmen hat. Die Emittenten ändern durchaus manchmal nachträglich die Bedingungen, nicht nur bei den Gebühren. Oder der Antrag auf Behandlung nach §23 dauert eben in der deutschen Bürokratie. Die ETN A27Z30 und A3GPMN wurden nach der Auflage mit KESt abgerechnet. Das habe ich mehrfach genutzt um sonstige Verluste zu realisieren. Das wurde dann plötzlich und ohne Ankündigung zum Juli 2022 geändert. Wenn ein Broker so etwas verpennt und ein Geschäft nach der Änderung falsch abrechnet dann wird das irgend wann bemerkt. Und dann gibt es eben eine Steuer-Nachberechnung. Wenn das für den Kunden dann schädlich ist muss man sich überlegen ob man sich deshalb mit dem Broker anlegen will. Bei solchen Fehlern würde ich eine Regelung auf Kulanz erwarten. Also bei richtigen Banken die dem Kunden auch zuhören. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 8. Juni · bearbeitet 8. Juni von MeinNameIstHase Am 7.6.2025 um 22:49 von SlowHand7: Wenn das für den Kunden dann schädlich ist muss man sich überlegen ob man sich deshalb mit dem Broker anlegen will. Finanzinstitute in D (sprich Broker mit Sitz in D) müssen das ändern. Und wenn ein Jahr aus Abgeltungssteuersicht erst mal abgeschlossen ist, dann sogar im lfd. Jahr auch wenn der Storno und die Neuberechnung ein früheres Jahr betrifft. Zivilrechtlich hast du als Kunde das Problem, dass du keinen "Schaden" hast, wenn der Broker seine gesetzliche Pflicht zur Abgeltungssteuer erfüllt. Wenn du mit der damit verbundenen Rechtsauffassung nicht einverstanden bist, bleibt Dir die Möglichkeit zur Steuererklärung bzw. Änderungserklärung eines bestehenden Steuerbescheids (aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 AO). Hintergrund sind oft anhängende Gerichtsverfahren oder Betriebsprüfungen, die zu solchen Änderungen in der Rechtsauffassung führen. Beispiel: In 2023 wurden ein Bitcoin-Papier mit Gewinn verkauft, die Veräußerung wurde zunächst als privates Veräußerungsgeschäft (+1Jahr) weder vom Broker noch von Dir steuerlich erfasst. In 2025 merkt der Broker (via WM-Mitteilung und sonst. Mitteilung des Emittenten), dass es ein Verkauf nach § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG ist und bucht enstprechend Abgeltungssteuer ab bzw. verrechnet es mit dem sonst. Verlusttopf (falls vorhanden). In das Jahr 2023 kommt der Broker nicht mehr rein, selbst wenn da 2023 im Storno steht. Du kannst jetzt hingehen und den Gewinn per Änderungserklärung für das Jahr 2023 nacherklären (vielleicht kann sogar noch ein Teil mit dem damals unverbrauchten SPB verrechnet werden). Und in 2026 kannst du abweichend von der Jahressteuerbescheinigung der Bank für 2025 den Gewinn in der Erklärung für 2025 rausrechnen. Rechtsfolge: Du kriegst einen Änderungsbescheid für 2023, vielleicht sogar ein paar Nachzahlungszinsen + nachträgliche ESt-Vorauszahlungen für 2024+2025 aufgedrückt und du musst halt für 2025 einen korrespondierende (günstigere) Steuererklärung abgeben. Vielleicht ändern sich auch Verlustfeststellungen für 2024, so dass auch dieses Jahr per Änderungsbescheid neu abgerechnet wird. Kurz: Du brauchst fundiertes Wissen über die ganzen Änderungsregeln nach AO plus Folgewirkungen, wenn du dir das antun möchtest. StB sind regelmäßig "begeistert", wenn sie für ihre Mandanten diese Art von Änderungsbescheiden (nur) auf Richtigkeit überprüfen müssen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boersenhorst 8. Juni Ich danke euch schonmal für eure Antworten. Bin erst seit letztem Jahr an der Börse aktiv und so steht demnächst die erste Steuererklärung an, wo ich ggf. entsprechende Angaben machen muss, daher meine Unsicherheit, ob ich das jetzt noch in der Steuererklärung für 2024 (die ich noch nicht abgegeben habe) berücksichtigen MUSS. Also nochmal ganz langsam: In der Korrektur von Finanzen Zero steht Valuata/steuerl. Zufluss Sept. 2024/Juni 2025. D.h. diese Änderungen haben keine Relevanz mehr für die Steuererklärung für 2024, richtig? Sondern das wird vom Broker entsprechend in der Jahressteuerbescheinigung für 2025 berücksichtigt, korrekt? Also erstmal unabhängig davon, ob es für mich ggf. günstiger wäre, noch zu versuchen zu erreichen, dass das rückwirkend noch für 2024 Anwendung findet: Wenn ich alles so angebe, wie vom Broker in der jeweiligen Jahressteuerbescheinigung für 2024 und dann nächstes Jahr für 2025 dargelegt, dann mache ich zumindest keinen Fehler in dem Sinne, dass es Ärger mit dem FA geben könnte, korrekt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 8. Juni · bearbeitet 8. Juni von MeinNameIstHase Am 8.6.2025 um 09:45 von boersenhorst: In der Korrektur von Finanzen Zero steht Valuata/steuerl. Zufluss Sept. 2024/Juni 2025. Der Broker korrigert nur, was nach § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG relevant ist. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen hat das abgeltende Wirkung. Man kann das ebenfalls ändern, also die steuerliche Wirkung in 2024 erklären, muss es aber nicht. Wer es tut, muss dann für 2025 eine weitere Steuererklärung zur Korrektur dann machen. Das verkompliziert alles. Ich täte hinsichtlich Kapitaleinkünfte hier nichts tun. Aber ... (jetzt kommt das große Aber): Wenn der Gewinn/Verlust kein Fall der Einkünfte aus Kapitalertrag mehr ist, dann musst du jetzt § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) prüfen. Denn in § 23 Absatz 2 EStG steht ja: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Das heißt: Wenn sie nicht anderen Einkünften (hier Kapitaleinkünften) zuzuordnen sind, dann prüfe, ob § 23 Absatz 1 EStG greift, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Private Veräußerungsgeschäfte sind keine Kapitaleinkünfte sondern gehören zu den sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 EStG. Das ist eine andere Einkunftsart. (Eine der sieben Einkunftsarten nach § 2 Absatz 1 EStG). Banken in D tun gar nichts, wenn es um sonst. Einkünfte geht. Du musst alles per Steuererklärung selbst machen. Hier für 2024. Ein "Muss" im Gewinnfall, ein "Kann" im Verlustfall, weil man die Verlust ja vielleicht in Zukunft mit anderen § 23-Gewinnen verrechnen möchte. Jahr der Verlustentstehung = Verkaufsdatum, also 2024 -> Verlustgeltendmachung für das Jahr 2024 per Steuererklärung (Anlage SO) möglich. Egal, ob schon ein Steuerbescheid für 2024 vorliegt oder nicht. Du erklärst diesen entweder per Steuererklärung oder formlos (Ausfüllen Anlage SO) per Steuerbescheidsänderungsantrag nach § 173 AO aufgrund neuer Tatsachen. Neu für Dich ist die Beurteilung des Brokers. dass die Veräußerung kein Fall nach § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG ist und dadurch zu einem Fall nach § 23 EStG wird. Lies Dir die einzelnen Paragrafen mal an, damit Du einen Überblick kriegst, wo Du Dich im ESt-Recht befindest, wenn du mit WISO oder Elster Deine Erklärung ausfüllst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
socceroos007 13. Juli Ich habe am 29. Juli 2024 das Bitcoin-Zertifikat A27Z30 gekauft (Valuta: 31. Juli 2024). Dieses Zertifikat unterliegt nicht der Abgeltungssteuer, sondern Gewinne sind nach einem Jahr steuerfrei. Ich möchte das Zertifikat möglichst zeitnah verkaufen und gleichzeitig sicherstellen, dass ich die Haltefrist von einem Jahr einhalte und mich auch nicht in eine eventuelle Grauzone begebe (mit entsprechenden Diskussionen mit dem Finanzamt). Kann ich das Zertifikat direkt am 30. Juli 2025 verkaufen oder empfiehlt es sich noch ein paar Tage mehr zu warten, um sicherzustellen, dass die Haltefrist von einem Jahr als eingehalten gilt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 13. Juli Am 13.7.2025 um 15:27 von socceroos007: Ich habe am 29. Juli 2024 das Bitcoin-Zertifikat A27Z30 gekauft (Valuta: 31. Juli 2024). Dieses Zertifikat unterliegt nicht der Abgeltungssteuer, sondern Gewinne sind nach einem Jahr steuerfrei. Ich möchte das Zertifikat möglichst zeitnah verkaufen und gleichzeitig sicherstellen, dass ich die Haltefrist von einem Jahr einhalte und mich auch nicht in eine eventuelle Grauzone begebe (mit entsprechenden Diskussionen mit dem Finanzamt). Kann ich das Zertifikat direkt am 30. Juli 2025 verkaufen oder empfiehlt es sich noch ein paar Tage mehr zu warten, um sicherzustellen, dass die Haltefrist von einem Jahr als eingehalten gilt? Ich warte da lieber zwei Tage länger. Dann ist man auf der sicheren Seite. Natürlich ist es reizvoll etwas am ATH zu verkaufen. Aber eben nicht mehr wenn man 45% von Gewinn an Steuern abgeben darf. Meine Bitwise sind alle schon älter und damit steuerfrei. Da werde ich bald ein par verkaufen und nach der Korrektur in CoinShares tauschen. Die sind von den Kosten her doch wesentlich günstiger. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Nachdenklich 13. Juli Am 13.7.2025 um 16:36 von SlowHand7: Natürlich ist es reizvoll etwas am ATH zu verkaufen. Das liegt aber doch vielleicht noch in ferner Zukunft? Also halten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 13. Juli Am 13.7.2025 um 17:57 von Nachdenklich: Das liegt aber doch vielleicht noch in ferner Zukunft? Also halten? Häh? Das letzte ATH war bei 119.2k USD vor rund 4 Stunden. Klar, nur in USD und nicht in EUR. Aber das zählt eben. Bei 122k fliegen jedenfalls einige Bitwise aus meinem Depot. Die 2% TER sind mir für die Rente einfach zu viel. CoinShares hat die Gebühren inzwischen zweimal gesenkt und nimmt seit Januar nur noch 0,25%. Das bezahle ich doch gerne. Das ist nicht mehr als für einen üblichen ETF. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
socceroos007 14. Juli Danke für die Antworten. Ich wollte die Fragestellung nicht unnötig verkomplizieren. In der Praxis würde ich dann nicht direkt verkaufen, sondern Anfang August einen Stopp-Kurs setzen, um die Gewinne abzusichern. Wenn der Kurs des Bitcoins weiter steigt und ich jeweils den Stopp-Kurs nachziehen kann, wäre mir dies auch recht. Wenn ich mich richtig erinnere war der Grund, dass ich mich für den Bitwise entschieden habe, das hohe Volumen. Ich habe gerade mal bei just etf geschaut: Mittlerweile ist der CoinShare sogar größer als der Bitwise und dazu - wie von SlowHand7 geschrieben - deutlich günstiger. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag