Zum Inhalt springen
schebitz

Studienkosten von Steuer absetzen: Jedes Jahr einen neuen Laptop kaufen und von der Steuer absetzen?

Empfohlene Beiträge

reckoner

Hallo,

 

Zitat

Klappt das überhaupt bei der Günstigerprüfung mit Erträgen aus Kapitalgewinnen und der Verrechnung von Werbungskosten? Sind die beiden Sachen hier ausnahmsweise verrechenbar und verringern die steuerliche Bemessungsgrundlage?

Nein, Kapitalerträge sind nie mit anderen Einkünften verrechenbar.

 

Zitat

Erstausbildung ist Privatsache. Da kann man Sonderausgaben geltend machen, aber keine Werbungskosten. Ich denke, du kennst den Unterschied.

Einzig das man Werbungskosten vortragen kann und Sonderausgaben nicht ist doch der Unterschied.

Und deshalb hatte ich gesagt, dass man in der Erstausbildung Gewinne braucht (vielleicht hätte ich besser "Einkünfte" schreiben sollen, gemeint hatte ich vor allem Lohn - Mieteinnahmen gingen aber z.B. auch).

 

Zitat

Für Schwarzarbeit ist der Zoll zuständig und nicht das FA.

So pauschal stimmt das nicht denke ich. Auch das Finanzamt kann da prüfen, und macht das auch (etwa mit Hilfe der Richtsatzsammlung).

Der Zoll kann übrigens gar nicht feststellen, ob die Leistung später korrekt abgerechnet wird oder nicht. Beim Zoll geht es imho um andere Sachverhalte (Mitarbeiter gar nicht angemeldet, unterlassene Dokumentationspflichten etc.).

 

Zitat

reicht nicht die konkrete Absicht? Würde der Verlustvortrag entfallen, wenn man einen Unfall hat und daher nicht in dem Bereich arbeiten könnte, aber es vorhatte? Oder man findet keinen Job in den z.B. Kunstwissenschaften und wird Taxifahrer oder so.

Ja, die Absicht reicht. Man muss sie aber glaubhaft machen (nach einem Unfall sicher kein Problem - bei einem Tischler der sich ein Fachbuch über "Herztransplantationen" kauft hingegen schon).

 

Und nochmal, weil das immer wieder falsch verstanden wird: Das Finanzamt zahlt einem nichts, es stellt nur das dafür verwendete Einkommen steuerfrei (das ist ein himmelweiter Unterschied, insbesondere bei Geringverdienern wie etwa Studenten).

 

Zitat

früher würde bei Kapitaleinnahmen nur die Dummheit/Pech besteuert.

Ach, das meintest du, ok. Das ist aber schon sehr früher (die Abgeltungsteuer gibt es bereits seit 15 Jahren).

Übrigens war es dann doch die Spekulationssteuer bzw. Spekulationsfrist, denn damals fielen Kapitalerträge auch noch darunter.

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von oktavian:

reicht nicht die konkrete Absicht?

Ich hab' die Lohnsteuerrichtlinie zitiert.
Das läuft darauf hinaus, dass jemand, der krankheitsbedingt/unfallbedingt einen neuen Beruf wählen muss, die Zweit-Ausbildung (in sachlicher Nähe zu seinem ursprünglichen Beruf) nur via Sonderausgaben wie eine Erstausbildung geltend machen kann. Sein Schicksal liefert gerade den Gegenbeweis für Werbungskosten eines Zweitstudiums. Die eigentliche Umschulung wiederum dient zur nachfolgenden Erzielung von Einkünften. Was bis zum Unfall galt, bleibt davon unberührt, weil niemand kann Hellsehen. Insoweit reicht die Absicht, die jedoch "objektiv" nachvollziehbar sein muss.

 

vor 4 Stunden von oktavian:

Kapitaleinkünfte ... Das Kapital stammt meist aus Erwerbsarbeit.

Willst du jetzt die Einkunftsarten neu definieren?

Sorry, es geht weniger darum, was du persönlich darüber denkst, sondern was das FA darüber denkt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
oktavian
vor einer Stunde von MeinNameIstHase:
vor 5 Stunden von oktavian:

Kapitaleinkünfte ... Das Kapital stammt meist aus Erwerbsarbeit.

Willst du jetzt die Einkunftsarten neu definieren?

Sorry, es geht weniger darum, was du persönlich darüber denkst, sondern was das FA darüber denkt.

Das stimmt, aber das bedeutet nicht, dass es keinen Zusammenhang gibt. Mieteinnahmen sehe ich eher bei Kapitaleinkünften als Arbeitseinkommen rein logisch. Also es ist wie es ist, aber man muss der Logik nicht zustimmen. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
schebitz
vor 21 Stunden von oceanografic:

Meines Erachtens kannst du grundsätzlich jedes Jahr einen neuen Laptop für dein Studium steuerlich absetzen – vorausgesetzt, du brauchst ihn wirklich dafür.

 

Aber wenn du innerhalb von nur zwei Monaten zwei Laptops kaufst, könnte das Finanzamt stutzig werden. Versuche dann am besten, plausibel zu erklären, warum du so schnell ein neues Gerät gebraucht hast. Kaputtgegangen ist der Erste offensichtlich nicht, aber du könntest angeben, dass du zwecks Software ein leistungsstärkeres Modell benötigst.

Nochmal zu meiner ursprünglichen Frage mit den 2 Laptops von November 2024 und Januar 2025.

 

Meine Frage ist ja nur:

Wenn man im November 2024 einen Laptop kauft, wird dieser dann aus Sicht des Finanzamts im Jahr 2024 komplett abgeschrieben?

Oder ist dieser Laptop aus Sicht des Finanzamts erst am 31.10.2025 komplett abgeschrieben? Dann dürfte man sich ja erst am 01.11.2025 den zweiten Laptop kaufen, oder?

(Damit der zweite Laptop dann auch komplett abgeschrieben werden kann)

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor einer Stunde von schebitz:

Wenn man im November 2024 einen Laptop kauft, wird dieser dann aus Sicht des Finanzamts im Jahr 2024 komplett abgeschrieben?

siehe Kommentierung des BMF-Schreibens vom vom 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025 (DOK 2022/0186479), BStBl I 2022, 187 bei Haufe

 

Zitat

Beispiel: Folge bei einer PC-Anschaffung i. H. v. 1.200 EUR am 1.12.2021

Folglich bestehen drei Möglichkeiten:

Vollständige Abschreibung in 2021 i. H. v. 1.200 EUR,

Zeitanteilige Abschreibung i. H. v. 100 EUR in 2021 (1/12) und 1.100 EUR in 2022 (11/12),

Verteilung auf 3 Jahre = 1/12 von 400 EUR in 2021 = 34 EUR, Rest in 2022 bis 2024.

Unabhängig davon besteht die Möglichkeit der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter, siehe Haufe - Erläuterungen GWG

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
schebitz
· bearbeitet von schebitz

Zu meinem Beispiel:

 

Aber das heißt dann ja, dass man sich im November 2024 einen Laptop kaufen und diesen in 2024 komplett von der Steuer absetzen kann und dann bereits am 01.01.2025 einen anderen neuen Laptop kaufen und diesen auch wieder komplett von der Steuer absetzen kann.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
bobby13

Vielleicht solltest du einfach mal etwas mehr Kontext liefern. Ansonsten sage ich nur §12 EStG und §23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
schebitz
vor 1 Minute von bobby13:

Vielleicht solltest du einfach mal etwas mehr Kontext liefern. Ansonsten sage ich nur §12 EStG und §23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.

Wozu braucht man noch Kontext?

 

Das Beispiel hier besagt doch eindeutig, dass man den Laptop noch im Jahr 2024 komplett abschreiben kann. Dann ist doch klar, dass man sich am 01.01.2025 einen neuen Laptop kaufen und wieder komplett neu von der Steuer absetzen kann:

 

Beispiel: Folge bei einer PC-Anschaffung i. H. v. 1.200 EUR am 1.12.2021

Folglich bestehen drei Möglichkeiten:

Vollständige Abschreibung in 2021 i. H. v. 1.200 EUR,

Zeitanteilige Abschreibung i. H. v. 100 EUR in 2021 (1/12) und 1.100 EUR in 2022 (11/12),

Verteilung auf 3 Jahre = 1/12 von 400 EUR in 2021 = 34 EUR, Rest in 2022 bis 2024.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
bobby13

Wenn du den Alten dann in den Müll schmeißen möchtest ...

Vielleicht braucht man heutzutage auch zwei Laptops im Studium.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
schebitz
vor 1 Minute von bobby13:

Wenn du den Alten dann in den Müll schmeißen möchtest ...

Vielleicht braucht man heutzutage auch zwei Laptops im Studium.

Egal ob man den alten Laptop in den Müll schmeißt oder zwei Laptops für das Studium braucht. Das ändert doch alles nichts an dieser Aussage:

 

"Das Beispiel hier besagt doch eindeutig, dass man den Laptop noch im Jahr 2024 komplett abschreiben kann. Dann ist doch klar, dass man sich am 01.01.2025 einen neuen Laptop kaufen und wieder komplett neu von der Steuer absetzen kann"

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
bobby13
vor 12 Minuten von bobby13:

Ansonsten sage ich nur §12 EStG und §23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.

Ich bleibe bei meiner Aussage.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

warum hängst du dich so an den Abschreibungen auf?

Es ist nicht so, dass man sich erst einen neuen Laptop kaufen kann wenn der vorherige abgeschrieben ist.

Und es ist auch nicht so, dass du einen abgeschriebenen Laptop einfach anderweitig verwenden darfst (etwa privat oder verkaufen).

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
schebitz
· bearbeitet von schebitz
vor 1 Minute von reckoner:

Hallo,

 

warum hängst du dich so an den Abschreibungen auf?

Es ist nicht so, dass man sich erst einen neuen Laptop kaufen kann wenn der vorherige abgeschrieben ist.

Und es ist auch nicht so, dass du einen abgeschriebenen Laptop anderweitig verwenden darfst (etwa privat oder verkaufen).

 

Stefan

 

Was genau willst du damit sagen?

 

Du schreibst: "Es ist nicht so.."

Wie ist es denn?

----

----

Eigentlich ist es doch so, dass wenn der Laptop voll abgeschrieben ist, dass dann das Finanzamt es normalerweise anerkennt, wenn man sich einen neuen Laptop kauft und diesen auch wieder von der Steuer absetzt.
Der alte Laptop hatte ja aus Sicht des Finanzamts einen Restbuchwert von Null. Also darf ein neuer Laptop angeschafft werden und abgesetzt werden.

Aber anscheinend sind die Leute hier anderer Meinung.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 14 Minuten von schebitz:

Der alte Laptop hatte ja aus Sicht des Finanzamts einen Restbuchwert von Null. Also darf ein neuer Laptop angeschafft werden und abgesetzt werden.

 

Non sequitur.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Was genau willst du damit sagen?

Na das man auch mehrere Laptops gleichzeitig haben kann (von mir aus jeden Monat einen neuen), kein Problem soweit man die Notwendigkeit glaubhaft macht.

 

Und ein beruflich genutzter Laptop ist eben ein beruflich genutzter Laptop - sein Leben lang (das es bei verbrauchten Dingen nicht besonders interessiert, wenn man diese irgendwann privat weiterbenutzt hatte ich weiter oben schon angedeutet).

 

Ich muss sagen, dass ich langsam aufgebe. Meine erste Frage (was geschieht im Januar mit dem November-Laptop) hast du immer noch nicht ordentlich beantwortet (beispielsweise "weiterhin beruflich nutzen", "verkaufen", "privat nutzen", "entsorgen" oder "einlagern" - dein "nichts" sagt einfach nichts).

Und solange das nicht klar ist muss man von versuchter Steuerhinterziehung ausgehen.

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
schebitz
· bearbeitet von schebitz
vor 5 Minuten von reckoner:

Ich muss sagen, dass ich langsam aufgebe. Meine erste Frage (was geschieht im Januar mit dem November-Laptop) hast du immer noch nicht ordentlich beantwortet (beispielsweise "verkaufen", "privat nutzen", "entsorgen" oder "einlagern" - dein "nichts" sagt einfach nichts).

1) Wenn der November-Laptop ab Januar nur noch privat genutzt wird, was ist dann?

2) Wenn der November-Laptop im Januar verloren gegangen ist, was ist dann?

3) Wenn der November-Laptop im Januar eingelagert wird, was ist dann?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wenn der November-Laptop ab Januar nur noch privat genutzt wird, was ist dann?

Dann kann er auch nur anteilig für diese beiden Monate als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Gewöhnliche Lebensdauer eines Laptops beträgt 3 Jahre, daher 2/36 des Kaufpreises (vielleicht könnte man noch ein wenige mehr verargumentieren, weil ein neues Gerät direkt am Anfang mehr an Wert verliert - belegbar etwa mit dem Wiederverkaufswert laut Ebay).

 

Zitat

Wenn der November-Laptop im Januar verloren gegangen ist, was ist dann?

Dann ist das so. Aber auch das muss man u.U. glaubhaft machen.

 

Stefan

 

PS: Ich hatte bei meinem letzten Beitrag noch einen wichtigen Punkt zu der Liste hinzueditiert.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
schebitz
· bearbeitet von schebitz
vor 31 Minuten von reckoner:

Dann ist das so. Aber auch das muss man u.U. glaubhaft machen.

Kann man in diesem Fall den November-Laptop dann im Jahr 2024 von der Steuer absetzen? Und den Januar Laptop dann im Jahr 2025 von der Steuer absetzen? (Fall Nr.2)

vor 41 Minuten von schebitz:

3) Wenn der November-Laptop im Januar eingelagert wird, was ist dann?

Und was ist in diesem Fall?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 30 Minuten von schebitz:

Und was ist in diesem Fall?

 

Dann wäre die Frage, warum er eingelagert wird und du ihn nicht mehr benutzen kannst, sondern einen neuen brauchst.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

Das Problem mit der Nutzungsdauer ist, dass angenommen wird, dass über die Nutzungsdauer der Gegenstand auch genutzt wird. Wird er während der Nutzungsdauer umgewidmet, so ist er nur anteilig absetzbar. Liegt die tägliche Nutzung unter 10%, wird angenommen werden müssen, dass er gar nicht zur Einkünfteerzielung genutzt wird.

Es ist halt so, dass man bei einem Studenten selten von Betriebsvermögen spricht. Aber die Regeln dazu kommen dennoch analog zum Tragen, wenn man Werbungskosten oder Sonderausgaben für Betriebsmittel geltend machen will.

 

Wird er nach 60 Tagen im neuen Jahr verkauft, kann man die Afa nur max. über die Differenz aus Kaufpreis und Verkaufspreis geltend machen oder man muss sich den Veräußerungserlös als Einnahme (im Jahr des Verkaufs) entgegen rechnen, weil man ja ein Betriebsmittel über den Restbuchwert von 0 veräußert. Die Einnahme fällt dann in die Kategorie "Einkünfte, die mit der Ausbildung im Zusammenhang stehen". Das kann selbstständig, freiberuflich, als Arbeitnehmer oder, was immer mit der Ausbildung bezweckt wird, sein. Es ist die gleiche Einkunfstart, der man auch die Afa zuvor als Werbungskosten zugerechnet hat.

 

In die Nummer mit Werbungskosten und Einnahmen kommt man allerdings bei einem Erststudium nicht rein, weil man da nur Sonderausgaben geltend machen kann. Hier würde die Afa als Sonderausgabe dann begrenzt auf die Differenz aus Kauf und Verkauf. Mehr Belastung hattest du ja dann nicht.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
oktavian
vor 9 Stunden von MeinNameIstHase:

Liegt die tägliche Nutzung unter 10%, wird angenommen werden müssen, dass er gar nicht zur Einkünfteerzielung genutzt wird.

Das verstehe ich nicht. Soll das heißen 10% Nutzung fürs Studium und 90% privat reicht, um den laptop 100% absetzen zu können?

 

Ich halte es für unglaubwürdig im Studium 100% abzusetzen, weil ein Student es sich eher nicht leistet privat und Studium mit extra Geräten zu trennen (meine Erfahrung). Schutz der Daten ist im Studium weniger relevant als bei Arbeit. Kann man dann auch Handy+Tarif absetzen, was man ohnehin hätte?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
t.klebi
· bearbeitet von t.klebi
vor 43 Minuten von oktavian:

Das verstehe ich nicht. Soll das heißen 10% Nutzung fürs Studium und 90% privat reicht, um den laptop 100% absetzen zu können?

Selbstverständlich ist das nicht so. 

Die 10%-Hürde gibt es im Bereich der Gewinneinkunftsarten, um ein Wirtschaftsgut im Betrieb aktivieren zu dürfen. Aber auch dort muss natürlich immer der private Nutzungsanteil gewinnerhöhend hinzugerechnet werden (dass das in der Praxis häufig unterbleibt ist bekannt).

 

Bei Überschusseinkunftsarten gibt es keine Einstiegshürde von 10%, da von vornherein nur der zur Einkünfteerzielung gehörende Nutzungsanteil zu Werbungskosten führen kann. 

Wenn wir beim Laptop bleiben, muss also der Nutzungsumfang (z.B. über Zeitprotokolle) erfasst werden. Kommen dann beispielsweise 50% berufliche Nutzung heraus, können in der Konsequenz auch nur 50% der Anschaffungskosten zu AfA führen. 

 

Zur Ausgangsfrage:

Das ganz Modell ist Unsinn. Es krankt an so vielen Problemen, dass es niemals ein legales "Steuersparmodell" wird. 

Von Erstausbildung, fehlenden hohen Einkünften im laufenden VZ, fehlendem 100% Zusammenhang des Rechnerkaufs mit dem Studium uvm. ganz abgesehen

Wenn ein Rechner mit der Absicht erworben wird, in nach etwaiger Steuerminderung alsbald mit Gewinn zu verkaufen (und darum geht es ja ganz offenbar), sind wir bei gewerblichen Einkünften. Ohne wenn und aber. Damit bricht das "Steuersparmodell" in sich zusammen. Wenn man meint, das merkt ja keiner, sind wir bei Steuerhinterziehung (vorsätzliche Steuerverkürzung). Das ist dann natürlich kein "Steuersparmodell" mehr, sondern halt eine Steuerstraftat. 

 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Kann man in diesem Fall den November-Laptop dann im Jahr 2024 von der Steuer absetzen? Und den Januar Laptop dann im Jahr 2025 von der Steuer absetzen? (Fall Nr.2)

Ja.

Du hast dann aber auch 2 Laptops bezahlt, und vom Finanzamt nur einen kleinen Teil quasi dazu bekommen - das rechnet sich bestimmt nicht.

 

Ist der Laptop in Wirklichkeit bei Ebay verloren gegangen und du setzt ihn trotzdem ab, dann sind wir wieder bei der Steuerhinterziehung.

Und die könnte recht schnell auffliegen, wenn der Fiskus die digitalen Möglichkeiten endlich mal einsetzen würde (ist vielleicht schon so, ich weiß es nicht).

 

Beispielsweise wäre für mich ein nur weniger Monate alter Laptop grundsätzlich überprüfenswert. Und durch die angesprochene Meldepflicht lässt sich der Account einer konkreten Person zuordnen, und schon kommt eine Kontrollmitteilung. Sieht nun der Sachbearbeiter, dass ein ähnliche Laptop als Werbungskosten abgesetzt wurde ... (ich will auch keine Angast machen, man sitzt dann nicht direkt im Knast, aber unangenehme Nachfragen kann es schon geben)

 

Zitat

 

3) Wenn der November-Laptop im Januar eingelagert wird, was ist dann?

Und was ist in diesem Fall?

 

Dann ist die Frage, was weiter damit geschehen soll.

Lagerst du ihn etwa ein, weil er nur im Dezember gebraucht wird (ein Spezialrechner für individuelle Weihnachtsgrußkarten* mit denen du handelst), dann bleibt er beruflich.

Hebst du ihn hingegen als Reserve auf um ihn irgendwann vielleicht privat zu benutzten, an Kinder zu verschenken u.s.w. (was man halt mit alten Laptops macht), dann ist es eben nicht mehr beruflich. Bei einem verbrauchten Laptop interessiert das eigentlich niemanden, aber bei einem fast fabrikneuen eben doch.

 

*sorry, aber für einen Studenten fällt mir kein Grund für "nur im Dezember" ein

 

Die wichtigste Frage bei dem Konstrukt ist für mich, warum denn bereits nach 2 Monate ein neuer Laptop angeschafft wurde. Und das kann eigentlich nur 3 Gründe haben:

1. der alte Laptop ist heruntergefallen, verloren gegangen o.ä. und steht nicht mehr zur Verfügung - dann kann er komplett abgesetzt werden.

2. es wurde ein zusätzlicher Rechner benötig, beide werden weiterhin beruflich genutzt - dann können auch beide abgesetzt werden.

3. der alte Laptop ist funktionstüchtig, hat sich aber für die beruflichen Aufgaben als unzureichend erwiesen - dann kann nur der Wertverlust abgesetzt werden.

 

Anmerkung: Wenn ich "beruflich" schreibe dann meine ich auch die Berufsausbildung, wozu wiederum auch ein Studium zählt

 

Zitat

Das verstehe ich nicht. Soll das heißen 10% Nutzung fürs Studium und 90% privat reicht, um den laptop 100% absetzen zu können?

Anders herum, dann kann er gar nicht abgesetzt werden.

 

Stefan

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von t.klebi:

Die 10%-Hürde gibt es im Bereich der Gewinneinkunftsarten, um ein Wirtschaftsgut im Betrieb aktivieren zu dürfen.

R 4.2 EStR definiert "notwendiges Privatvermögen". Das lässt sich auch auf Einkunftsarten übertragen, die keine Gewinneinkünfte sind, weil es gerade nicht um zu bilanzierendes Betriebsvermögen geht. Unterschiede gibt es dennoch, denn § 9 Absatz 1 Nr. 6 EStG (Werbungskosten) spricht von "Arbeitsmitteln".

 

Nach BFH VI R 135/01 ist ein privat angeschaffter, in der Wohnung aufgestellter Computer ein Arbeitsmittel, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstl. Aufgaben dient (über 90%). Dann sind die Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar. Beträgt die private Nutzung mehr als 10%, kommt eine Aufteilung in Frage. Wird er überwiegend dienstl. genutzt, kommt vereinfachend eine hälftige Aufteilung in Frage.

 

Nicht zu klären war hier allerdings die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsmittel vorliegt, wenn die private Nutzung 90% übersteigt und das Urteil ist auch schon älter.

 

Was die Finanzverwaltung vermeiden will, ist, das jemand 1% seines Küchenmessers geltend macht, weil er damit auch seine Post (monatl. Lohnabrechnung) öffnet. Für viele Gegenstände gilt daher, dass sie als Arbeitsmittel erst gar nicht in Frage kommen, weil sie nach allg. Verkehrsanschauung einen privaten Verwendungszweck haben. Man muss dann belegen, dass im Einzelfall eine ausschießliche oder ganz überwiegende berufl. Nutzung stattfindet (sozusagen das Fleischermesser eines Metzgers).

Ich persönlich würde einem Laptop, der nur noch eingelagert zu Hause rumliegt, die Eigenschaft eines Arbeitsmittel vom Moment der Einlagerung absprechen, weil er ab dem Moment ja gerade nicht mehr als Arbeitsmittel genutzt wird. Folge wäre, dass auch nur Afa für die Nutzungszeit als Arbeitsmittel geltend gemacht werden kann. ... und die nur anteilig im Aufteilungsverhältnis "als Arbeitsmittel" und "privat". Das unterscheidet m.E. der Begriff Arbeitsmittel von beweglichen Gütern, die im Betriebsvermögen bilanziert werden und für die extra ein Entnahmevorgang dann gebucht wird. Aber vielleicht weiß da jemand mehr dazu oder kennt einen Kommentar dazu aus der Fachliteratur. Der Kommentar von Schmidt (2012) schrieb dazu: ... wird Einkunftserzielungsvermögen (hrrr, was für ein Wortungetüm für Arbeitsmittel) "entwidmet", so endet die Afa-Befugnis; die Jahres-Afa ist zeitanteilig aufzuteilen.

Ich vertrete die Meinung, dass es bei Arbeitsmittel keinen extra Entwidmungsentscheidung geben muss (vergleichbar mit einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen), sondern dass Arbeitsmittel nur dann vorliegen, wenn sie konkret als solche genutzt werden und dann auch nur im Umfang ihrer anteiligen Nutzung (siehe oben). Ergo ergibt sich die Umwidmung durch Nichtnutzung von allein.

 

Last but not least: Sind die (zukünftigen) Einkünfte zu denen Werbungskosten geltend gemacht werden sollen, solche aus unselbständiger Arbeit, kommt die Arbeitnehmerpauschale ins Spiel. Die setzt dann wiederum entsprechende Einkünfte im lfd. Jahr voraus (siehe § 9a Satz 2 EStG). Man muss mit seinen Werbungskosten dann aber erst mal über die AN-Pauschale kommen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
JamesBond
· bearbeitet von JamesBond

Hallo in die Runde!

Zuerstmal danke für die vielen Informationen und die Diskussion.

 

Ich möchte darauf etwas allgemeiner aufsetzen, da das evtl. für meine Kinder interessant werden kann:

1) Es gibt viele Studiengänge, die in Bachelor und Master geteilt sind und bei denen quasi ein Master "Standard" ist. So wie ich es verstanden habe würde die zeit bis zum Bachelor als Erststudium, die Zeit dann zum Master als Zweitstudium.

https://www.finanztip.de/zweitstudium/

2) Beim Erststudium kann man Studienkosten als Sonderausgaben ansetzen, was jedoch nur in dem Jahr mit entsprechenden Einkommen verrechnet werden kann. Kein Verlustvortrag. D.h. falls der Student/Studentin keine wesentlichen Einkommen hat, lohnt auch eine Einkommensteuererklärung nicht.

3) Beim Zweitstudium können die Studienkosten als Werbungskosten angesetzt werden. Da gilt dann auch der Verlustvortrag. Da sollte dann auf jeden fall eine Einkommensteuererklärung gemacht werden, damit dann im ersten Berufsjahr die Einkommenssteuer reduziert werden kann. Habe ich das richtig verstanden?

 

...Ich nehme mal an, dass schebitz sich im Zweitstudium befindet, wobei er ja wenig Details eingestellt hat.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...