DerExporteur 3. September Hallo zusammen, ich möchte bald für ca. 2 Jahre in Elternzeit gehen (ohne Elterngeld). Ich bin aktuell in der GKV freiwillig versichert. Meine Frau ist GKV pflichtversichert. In der Elternzeit müsste ich dann voraussichtlich weiterhin der Höchstbeitrag an die GKV zahlen, da ja auch Kapitalerträge bei Freiwilligen zählen, welche mich voraussichtlich über die Schwelle bringen würden. Kann ich dies umgehen indem ich die Elternzeit zunächst in Teilzeit beginne (1-3 Monate), hierdurch pflichtversichert werde und anschließend die Teilzeit beende und vollständig in Elternzeit gehe und somit während der Elternzeit beitragsfrei bleibe? VG und lieben Dank Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Caveman8 3. September Müsste gehen! Würde ich aber vorher direkt über die Kasse klären. Meine Frau hatte damals ein ähnliches Thema: Sie war in der PKV (Verdienst bei Vollzeit über BBG) und ist direkt nach der Geburt für zwei Monate wieder Teilzeit arbeiten (unter BBG) gegangen. Damit wurde sie wieder Versicherungspflichtig in der GKV und musste daher den Verzicht einreichen um bei der PKV bleiben zu können. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
slowandsteady 3. September · bearbeitet 3. September von slowandsteady vor 3 Stunden von DerExporteur: Kann ich dies umgehen indem ich die Elternzeit zunächst in Teilzeit beginne (1-3 Monate), hierdurch pflichtversichert werde und anschließend die Teilzeit beende und vollständig in Elternzeit gehe und somit während der Elternzeit beitragsfrei bleibe? Ich habe 4 Monate Teilzeit und dann 5 Monate "frei" Elternzeit gemacht. Ziel war aber von der PKV zurück in die GKV zu gehen. In der Elternzeit in der ich gar nicht gearbeitet habe, habe ich keine GKV zahlen müssen. Ich bin mir aber nur zu 90% sicher, ob das so richtig war, bisher hat sich die Krankenkasse jedenfalls nicht gemeldet. Mir ging es aber auch hauptsächlich um den Wechsel in die GKV, ich würde auch Beiträge für die 5 Monate Elternzeit mit 1800 Elterngeld nachzahlen, wen es sich irgendwann als falsch herausstellen würde. Am Telefon meinte die Sachbearbeiterin aber dass es so sein sollte - schriftlich habe ich nichts und sie klang etwas unsicher. Nachtrag: Wenn du so hohe Kapitalerträge hast, dass du nur durch diese freiwillig versichert wärst, wirst du aber ggf. durch das Arbeiten in Teilzeit Elterngeld verlieren, denn du bekommst in Teilzeit dann keine 1800/2=900 Euro/Monat Elterngeld zusätzlich, weil dein Einkommen und Elterngeld gegengerechnet wird und du vermutlich nur den Mindestsatz von 300/2=150 Euro erhältst. Je nachdem könnte es sich also auch lohnen keine Teilzeit zu machen, 1800 statt nur 2x150 zu bekommen und davon dann GKV zu zahlen - musst du individuell ausrechnen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
PKW 3. September vor 10 Stunden von DerExporteur: In der Elternzeit müsste ich dann voraussichtlich weiterhin der Höchstbeitrag an die GKV zahlen, da ja auch Kapitalerträge bei Freiwilligen zählen, welche mich voraussichtlich über die Schwelle bringen würden. Liegt hier eine Verwexlung vor? Wenn du den Höchstbetrag für die Familienversicherung reißt, dann wird nicht automatisch der Höchstbetrag in der freiwilligen GKV angesetzt. Für den Höchstbetrag müßtest du dort über 60k an jährlichen Kapitalerträgen erzielen. Sind deine jährlichen Kapitalerträge unter ca. 14.000€, dann will die GKV nur den Mindestbetrag von gut 200€ knapp 250€ pro Monat. Aber auch das kann man mittels Midijob verhindern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DerExporteur 4. September Danke für die bisherigen Antworten. Elterngeld steht mir keines mehr zu, daher muss ich es nicht in meinen Überlegungen berücksichtigen. Ich plane schon für den Fall mit Kapitalerträgen über 60k im Jahr und 0 Euro an Arbeitseinkünften. Ist sozusagen der Basisfall. Und genau deswegen wäre es ja interessant den Status pflichtversichert zu haben, da ja dann die Kapitalerträge außen vor sind. Die Krankenkasse war etwas überfordert bei dem Thema, vom Arbeitgeber habe ich auch noch nichts gehört. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
slowandsteady 4. September · bearbeitet 4. September von slowandsteady vor 54 Minuten von DerExporteur: Ich plane schon für den Fall mit Kapitalerträgen über 60k im Jahr und 0 Euro an Arbeitseinkünften Ganz ehrlich? Mit soviel Kapital (müssten dann ja deutlich über 1 Million sein) würde ich mir und meinem Kind den "Luxus" PKV gönnen. Damit hätte sich dann auch die Frage erübrigt, ansonsten habe ich dir ja schon geantwortet und kann nicht mehr dazu sagen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Caveman8 5. September Am 4.9.2024 um 08:49 von slowandsteady: Ganz ehrlich? Mit soviel Kapital (müssten dann ja deutlich über 1 Million sein) würde ich mir und meinem Kind den "Luxus" PKV gönnen. Damit hätte sich dann auch die Frage erübrigt, ansonsten habe ich dir ja schon geantwortet und kann nicht mehr dazu sagen So hatten wir uns auch entschieden. Es gibt PKV Tarife, die können für die Dauer der Elternzeit (6-12 Monate) beitragsfrei bleiben (bei voller Leistung). Das hatten wir genutzt und hatte gut funktioniert. Mit dem Kleinen sind wir alle Nase lang beim Arzt und hatten auch wirklich schon großen Mehrwert durch die PKV (z.B. Chefarzt und Einzelzimmer bei zwei Krankenhausaufenthalten, Privatklinik und „OP“ für das Zungenbändchen, diverse Impfungen usw.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ryker 5. September Am 3.9.2024 um 09:35 von DerExporteur: Kann ich dies umgehen indem ich die Elternzeit zunächst in Teilzeit beginne (1-3 Monate), hierdurch pflichtversichert werde und anschließend die Teilzeit beende und vollständig in Elternzeit gehe und somit während der Elternzeit beitragsfrei bleibe? Durch die befristete Reduktion des Arbeitseinkommens unter die Versicherungspflichtgrenze tritt keine Versicherungspflicht ein, da die Unterschreitung hierfür 'nicht nur vorübergehend' vorliegen muss (Vogel in: Remmert/Gokel, GKV-Kommentar SGB V, 66. Lieferung, 7/2024, e) Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Rn. 27). Es ist eine Prognose über das zukünftige regelmäßige Jahresentgelt zum Zeitpunkt der Änderung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Du bleibst daher auch bei einer befristeten (Elternzeit)-Teilzeit freiwillig versichert mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Das wird teilweise selbst auf den Auskunftsseiten der Krankenkassen nicht korrekt / verkürzt dargestellt. Du könntest vor Beginn der Elternzeit eine unbefristete Teilzeitvereinbarung abschließen und dadurch die Versicherungspflicht auslösen. Eine spätere Erhöhung des Arbeitseinkommens über die Versicherungspflichtgrenze durch Rückkehr in Vollzeit / mehr Stunden wäre unschädlich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DerExporteur 5. September · bearbeitet 5. September von DerExporteur @Ryker Dies hatte ich gefunden bzgl. Sonderregelung in der Elternzeit. Es müsste somit direkt ab Beginn der Teilzeit die Versicherungspflicht greifen wenn das Gehalt entsprechend gering genug ist. Für Entgeltminderungen ohne Elternzeit, muss die Unterschreitung der JAEG länger anhalten (also über 3 Monate). "Die Versicherungsfreiheit endet sofort bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgeltes infolge einer Teilzeitbeschäftigung bei der Elternzeit. Nur für den Fall, dass das Jahresarbeitsentgelt trotz Teilzeitbeschäftigung immer noch über der JAEG liegt, besteht die Versicherungsfreiheit fort. Rechtsfolge ist, dass der oder die Versicherte während der Elternzeit bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze automatisch nach § 5 SGB V gesetzlich in der GKV versichert ist. Eine weitere Ausnahme ist der § 6 Absatz 3a SGB V – Älter als 55 Jahre. Elternzeit ist keine vorübergehende Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Nur kurzzeitige, vorübergehende Unterschreitung der JAEG führt nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht zum Wegfall der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemeint sind kurzzeitige Verringerungen der Arbeitsentgelte oder Beschäftigungszeiten durch Teilzeit oder andere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Kurzzeitig bedeutet in aller Regel ein Zeitraum von 3 Monaten. Es gibt aber keine starren Zeitrahmen, sondern es gilt wie immer die Einzelfallbetrachtung." Dieser Artikel bestätigt dies auch: https://auren.com/de/blog/jahresarbeitsentgeltgrenze-besonderheiten-in-der-elternzeit/ Leider finde ich nur nirgendwo genau meinen Fall (erst Teilzeit in Elternzeit und dann volle Elternzeit). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ryker 6. September · bearbeitet 6. September von Ryker vor 17 Stunden von DerExporteur: Dies hatte ich gefunden bzgl. Sonderregelung in der Elternzeit. Es müsste somit direkt ab Beginn der Teilzeit die Versicherungspflicht greifen wenn das Gehalt entsprechend gering genug ist. Für Entgeltminderungen ohne Elternzeit, muss die Unterschreitung der JAEG länger anhalten (also über 3 Monate). Ich habe die verlinkten Artikel zum Anlass für eine weitere Recherche genommen und bin auf das folgende Dokument gestoßen, Rundschreiben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen: https://www.tk.de/resource/blob/2038142/67eb1d3a377f6df37703c5a0e3b93bf4/rundschreiben-jae-data.pdf Hierbei handelt es sich um eine Handlungsempfehlung an die Krankenkassen, Seite 17: Zitat Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht. Die Versicherungsfreiheit besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese Ansicht findet sich auf der Infoseite der TKK wieder: https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/versicherung-fachthema/wann-rueckkehr-in-die-gkv-moeglich-ist-2117276 In der einschlägigen juristischen Kommentierung wird die Sachlage in Ablehnung einer älteren Entscheidung des BSG teilweise anders beurteilt, siehe Vogel in: Remmert/Gokel, GKV-Kommentar SGB V, 66. Lieferung, 7/2024, e) Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Rn. 28. Ich würde an deiner Stelle den Versuch unternehmen, die konkrete Verwaltungspraxis deiner Krankenkasse in Erfahrung zu bringen. Meines Erachtens wäre die unbefristete Teilzeit vor der Elternzeit der sicherste Weg, sofern sich hierüber ein Einvernehmen mit deinem Arbeitgeber herstellen lässt. Zumal das Arbeitseinkommen in deiner momentanen finanziellen Situation keine allzu große Rolle zu spielen scheint. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
slowandsteady 6. September · bearbeitet 6. September von slowandsteady vor 17 Stunden von DerExporteur: Leider finde ich nur nirgendwo genau meinen Fall (erst Teilzeit in Elternzeit und dann volle Elternzeit). Wie gesagt, bei mir hat es so funktioniert. Ich habe erst kuerzlich das hinter mir, was du machen willst. Bei Geburt des Kindes war ich noch PKV-versichert mit >JAEG, habe dann 4 Monate 40h -> 24h reduziert (ich habe aber extra 4 Monate Teilzeit gemacht, um die 3 Monate Grenze zu ueberschreiten) und war anschliessend 5 Monate komplett in Elternzeit und habe gar nicht gearbeitet, sondern Basiselterngeld 1800 Euro bekommen. Von den 1800 habe ich nichts an die GKV gezahlt. Mein primaeres Ziel war aber Rueckkehr zur GKV. Finanziell hat es mir nicht super viel gebracht, weil ich die 4 Monate Teilzeit nur 150 Euro Elterngeld Plus Mindestsatz bekommen habe (Teilzeit Einkommen wurde gegengerechnet), anstatt Basiselterngeld von 1800 Euro. Angenehmer Nebeneffekt war aber auch, dass ich die 5 Monate "100% Elternzeit" dann nichts an die GKV zahlen musste, daher hat es sich wieder ein bisschen "ausgeglichen". Vorher war ich bei der Allianz PKV, jetzt DAK (bei der ich auch bleibe). vor 18 Minuten von Ryker: Diese Ansicht findet sich auf der Infoseite der TKK wieder: https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/versicherung-fachthema/wann-rueckkehr-in-die-gkv-moeglich-ist-2117276 In dem Artikel geht es um Teilzeit (ohne Elternzeitbezug). vor 17 Stunden von DerExporteur: Leider finde ich nur nirgendwo genau meinen Fall (erst Teilzeit in Elternzeit und dann volle Elternzeit). Es gibt auch eine Elterngeldberatung von Profis (gegen Geld), zB https://www.elterngeld.de/elterngeldberatung/ (erster Link den ich gefunden habe, keine Ahnung ob die was koennen). PS: Versuch gar nicht bei der Elterngeldstelle anzurufen, die Dame auf deren Rueckruf ich X Monate warten musste, meinte nur "einmal privat, immer privat", was fuer Angestellte totaler Quatsch ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ryker 6. September · bearbeitet 6. September von Ryker vor 16 Minuten von slowandsteady: In dem Artikel geht es um Teilzeit (ohne Elternzeitbezug). 'Bei einer zeitlich befristeten Entgeltminderung infolge einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 PflegeZG besteht die Versicherungsfreiheit nicht fort. Ausnahme: Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze.' Zitat Es gibt auch eine Elterngeldberatung von Profis (gegen Geld), zB https://www.elterngeld.de/elterngeldberatung/ (erster Link den ich gefunden habe, keine Ahnung ob die was koennen). Da die Rechtslage ziemlich unübersichtlich ist und es für den TE augenscheinlich um nicht ganz wenig Geld geht, wäre aus meiner Sicht der Gang zum (spezialisierten) Rechtsanwalt anzudenken. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag