1965Löwe August 18, 2024 Hallo, wird folgender Fall im Rahmen der Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 26 ESTG abgedeckt: Ich arbeite hauptberuflich als Notfallsanitäter im Rettungsdienst. Ein anderes gemeinnütziges Unternehmen bietet auf Übungsleiterpauschale an dort nebenbei Dienste zu fahren. Dies ist ja bis 3.000€ im Jahr steuerfrei. Da ich ein Fan von juristischen und wissenschaftlichen Fakten bin, und dies jedoch nicht explizit in der Aufzählung dabei ist wollte ich einmal Fragen ob dies trotzdem mitabgedeckt ist. Im Gesetz steht nur etwas von Pflege alter Menschen. Im Arbeitsvertrag wird auch auf die Übungsleiterpauschale verwiesen. Vielen Dank. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 18, 2024 vor 12 Minuten von 1965Löwe: Im Gesetz steht nur etwas von Pflege alter Menschen. Darum geht es doch gar nicht, sondern wohl um den Teil Zitat im Auftrag (…) einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
eugenkss August 21, 2024 Im Finanztip-Forum gibt es dazu noch mehr Antworten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 21, 2024 Mehr ja, aber hilfreich wird man sie wohl nicht nennen können. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase August 21, 2024 · bearbeitet August 21, 2024 von MeinNameIstHase Am 18.8.2024 um 19:22 von 1965Löwe: Ein anderes gemeinnütziges Unternehmen bietet auf Übungsleiterpauschale an dort nebenbei Dienste zu fahren. Dies ist ja bis 3.000€ im Jahr steuerfrei. Es gehört nicht viel Fantasie dazu, selbst zu erkennen, ob die Tätigkeitsbeschreibung zu § 2 Nr. 26 EStG passt. Ob "Dienste fahren" darunter fällt, kann ich nicht beurteilen. Das Fahren ist sicher nicht die eigentliche Tätigkeit und "Dienst" ist zu allgemein, das zu beurteilen. Übungsleiter hat pädagogischen Charakter ... dazu "künstlerische Tätigkeiten" und die Behinderten- und Altenpflege/-betreuung. Also Jugendtrainer im Sportverein, Organist der Kirchenorgel bis mobile Altenpflege ... Die weiteren Voraussetzungen sind u.a. ... nebenberuflich: Nicht mehr als 1/3 der verfügbaren Arbeitszeit. ... im Dienst oder im Auftragvon: Juristische Personen des öffentlichen Rechts: u.a. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerks-, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung. Unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung: Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
eugenkss August 22, 2024 vor 21 Stunden von chirlu: Mehr ja, aber hilfreich wird man sie wohl nicht nennen können. Man beachte die unterschiedlichen Freibeträge: 3000 Euro vs 840 Euro! Wenn die Tätigkeit gemäß Arbeitsvertrag den Voraussetzungen aus § 3 Nr. 26 entspricht, dann ist ein Freibetrag von 3000 Euro möglich (Übungsleiterfreibetrag). Wenn nicht, dann gibt es stattdessen die Möglichkeit, unabhängig von der Art der Tätigkeit, dass der Arbeitgeber gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§ 3 Nr. 26a). Hierfür gibt es aber nur einen Freibetrag von 840 Euro. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag