Mr.PeanutsXL August 17, 2024 · bearbeitet August 19, 2024 von Mr.PeanutsXL Hallo zusammen, ich habe ein paar Fragen zu einem etwas vertrackten Erbfall, in den ich involviert bin. Als generelle Vorbemerkung sei gesagt, dass das Verhältnis aller Beteiligten gut ist und auch der Wille vorhanden ist, dass es zu einem fairen Erbausgleich kommt. Die Rahmenbedingungen stellen sich wie folgt dar: Ein Ehepaar hat drei Kinder. 2013 verstirbt Ehepartner 1. Die Kinder erhalten dabei folgende Erbanteile (Werte laut Steuererklärung): Kind A: Grundstück mit Haus (391.000€) Kind B: Unternehmensbeteiligungen (35.000€), Aktiendepot BA (28.000€) Kind C: Wohnung CW1 (112.000€), Aktiendepot CA (79.000€) Den Rest des Erbes erhält Ehepartner 2. Das an Kind A vererbte Haus stammt aus den 1930ern und ist marode. Es wird daher beschlossen, das Haus abzureißen und an gleicher Stelle ein MFH zu bauen. Über den Bau des MFH soll letztlich auch ein Ausgleich des sehr ungleich verteilten Erbes erfolgen. Es wird eine GbR gegründet, an der Ehepartner 2 sowie die Kinder A, B, und C zu je 25% beteiligt sind. Jeder der Beteiligten soll eine Pflichteinlage von 250.000€ leisten. Das MFH wird gebaut und 2020 fertiggestellt. Neben den 2013 vererbten Vermögenswerten gibt es noch folgende Vorschenkungen: Kind A erhält 2014 von Ehepartner 2 eine Schenkung von 140.000€ für einen Hausbau. Kind B wird 2006 eine Wohnung BW geschenkt, Kaufpreis 41.000€. Kind C wird 2006 eine Wohnung CW2 geschenkt, Kaufpreis 21.000€. Der Erbausgleich – mit dem errichteten MFH als Vehikel – soll nun auf folgender Basis stattfinden: Es werden für alle Kinder a) der "tatsächliche Wert" des Erbes und b) der "tatsächliche Wert" der Vorschenkungen bestimmt, also die Summe der Erwerbe. Einige Vermögensgegenstände wurden zur Finanzierung des MFH verkauft: Kind B verkaufte 2019 die Unternehmensbeteiligungen für 11.000€ und Wohnung BW für 125.000€. Kind C verkaufte 2019 das Aktiendepot CA für 80.000€ und Wohnung CW1 für 215.000€. Falls ein Vermögensgegenstand verkauft wurde, geht dieser mit dem Verkaufswert in die Berechnungen der Summe der Erwerbe ein, ansonsten der Wert laut Steuererklärung. Für Kind A werden auf diese Weise a) 391.000€ (Wert des Grundstücks laut Steuererklärung) und b) die 140.000€ der Schenkung festgestellt, somit insgesamt 531.000€. Für Kind B werden a) 11.000€ (Verkaufswert Unternehmensbeteiligungen) + 28.000€ (Wert Aktiendepot BA laut Steuererklärung) und b) 125.000€ (Verkaufswert Wohnung BW) festgestellt, also insgesamt 164.000€. Für Kind C werden a) 215.000€ (Verkaufswert Wohnung CW1) + 80.000€ (Verkaufswert Aktiendepot CA) und b) 69.000€ (geschätzter Zeitwert von CW2) festgestellt, also insgesamt 364.000€. Ehepartner 2 hat ein Darlehenskonto von 394.000€ gegenüber der GbR, da Ehepartner 2 zur Finanzierung des Hausbaus insgesamt 644.000€ zur Verfügung gestellt hat (644.000€ - 250.000€ Pflichteinlage in GbR = 394.000€ Darlehen). Zum Erbausgleich soll Kind B davon zunächst einmal 200.000€ erhalten, womit Kind B und C nun beide bei vorläufig 364.000€ stehen. Von den restlichen 194.000€ des Darlehens erhalten B und C je die Hälfte (97.000€), stehen am Ende also bei je 461.000€. Ausbezahlt werden die 297.000€ für Kind B bzw. die 97.000€ für Kind C nicht, sondern es wird eine Umbuchung auf den Darlehenskonten gegenüber der GbR vorgenommen (s. weiter unten für Details). Es verbleiben nach dieser Rechnung und Vorgehensweise am Ende 70.000€ Überhang für Kind A gegenüber sowohl B als auch C (531.000€ für A vs. 461.000€ je für B und C). Diese sollen über das Erbe von Ehepartner 2 ausgeglichen werden. Ehepartner 2 möchte sich bemühen, für einen Ausgleich zu sorgen, will sich jedoch nicht vertraglich in Ketten legen lassen, wie genau das eigene Erbe zu verteilen ist. Der finanzielle Sachverhalt des Erbes und der Vorschenkungen ist hier noch einmal tabellarisch zusammengefasst, dies entspricht dem aktuellen Stand: Das nachfolgende sind die Ideen, wie man vom aktuellen Stand aus zu einem gerechten Erbausgleich kommen könnte: Geplanter Erbausgleich (Verteilung des Erbes von Ehepartner 2 noch offen und nicht berücksichtigt): Zur Finanzierung des MFH folgendes: Tatsächlich geleistete Einzahlungen/Grundstücke der Beteiligten für den Bau des MFH werden summiert und gegen die Pflichteinlage von 250.000€ verglichen. Überschüssige Summen werden als Darlehen gegenüber der GbR gewertet. Hier ergibt sich am Ende folgendes Bild: Das MFH ist vermietet und die Erträge werden zum Abbezahlen des noch bestehenden Kredits verwendet. Nach Abbezahlung des Kredits sollen die Erträge zur Ausbezahlung der Darlehen verwendet werden. Details zur Darlehensauszahlung sind noch nicht geklärt. Die Berechnungen und allgemeine Vorgehensweise wurden von einer Steuerberatungskanzlei vorgeschlagen/vorgenommen. Meine Fragen: Ist das ein gerechter Erbausgleich, oder werden bestimmte Kinder übermäßig bevorzugt bzw. benachteiligt? Ist die Ermittlung der Summe der Erwerbe aus dem Erbe von Ehepartner 1 und der Vorschenkungen so wie vorgenommen sinnvoll? Gibt es eine Möglichkeit, eine rechtsverbindliche „Bevorzugung“ für Kinder B und C für das Erbe von Ehepartner 2 festzulegen, ohne dass sich Ehepartner 2 schon jetzt bzgl. genauer Aufteilungen in Fesseln legen lassen muss? Edit: Habe die kursiven Teile mit dem aktuellen Stand und den Ideen, um vom aktuellen Stand zu einem gerechten Erbausgleich zu kommen, ergänzt, um dies noch einmal herauszustellen und klarer zu machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oktavian August 17, 2024 vor 5 Stunden von Mr.PeanutsXL: Ist die Ermittlung der Summe der Erwerbe aus dem Erbe von Ehepartner 1 und der Vorschenkungen so wie vorgenommen sinnvoll? nein, weil Zeitwert des Geldes wird ignoriert, denn je früher man das Geld bekommen hat, desto mehr konnte man schon davon profitieren zwischenzeitliche Vorteile wie Mieten/Dividenden werden ignoriert, wenn man den Verkaufswert zum Verkaufszeitpunkt ansetzt Wenn man es so genau nimmt, sollte man alle cash flows aufschreiben und diese aufzinsen. Dabei kann man auch Kosten und Erträge der Vermögensgegenstände berücksichtigen. Über den Zinssatz kann man streiten. Z.B. 95.000 vor 2 Jahren könnten heute mehr oder weniger als 100.000 wert sein, aber vor 2 Jahren erhaltene 95.000 sind heute sicher mehr wert als 95.000. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 18, 2024 vor 10 Stunden von Mr.PeanutsXL: 2013 verstirbt Ehepartner 1. Die Kinder erhalten dabei folgende Erbanteile (Werte laut Steuererklärung): Kind A: Grundstück mit Haus (391.000€) Kind B: Unternehmensbeteiligungen (35.000€), Aktiendepot BA (28.000€) Kind C: Wohnung CW1 (112.000€), Aktiendepot CA (79.000€) Den Rest des Erbes erhält Ehepartner 2. Wie soll das denn gegangen sein, dass die drei Kinder als Erben so gewaltig ungleiche Vermögen erhalten haben? Oder haben sie gar nicht geerbt, sondern das waren Vermächtnisse? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Anja Terchova August 19, 2024 Finde ich auch extrem problematisch das die Erben am Anfang so ungleichmässig verteilt wurden, und das die Konstruktion mit der GbR zum späteren Zeitpunkt extrem kompliziert ist. Wenn man dene Weg über die GbR gehen möchte, wäre das gleich am Anfang wesentlich einfacher und übersichtlicher geworden. Ob das jetzt überhaupt noch zumutbar lösbar ist hängt davon ab, wieviel Vermögen Ehepartner 2 und Kind B haben. Wenn Ehepartner 2 ein Millionenvermögen hat und Kind B zusätzlich zu den Erbe und Vorschenkungen noch ein Vermögen im mittleren sechsstelligen Bereich, dann ist das natürlich schon prinzipiell so umsetzbar wie du es beschrieben hast. Aber wenn wir mal davon ausgehen das Kind B abgesehen vom Erbe und den Vorschenkungen nur so 60.000€ eigenes Vermögen hat, und bei Ehepartner 2 auch nur noch so 350.000€ Vermögen, dann wären 250.000€ Pflichteinlage mindestens unzumutbar oder vielleicht auch unmöglich. Ansonsten kommt finde auch noch unrealistisch das: - das das Grundstück mit Haus wirklich 391.000€ wert gewesen sein soll wenn es wohl abbruchreif war so das nur das Grundstück Wert hatte - das die Wohnung BW nur 41.000€ und die Wohnung CW2 sogar nur 21.000€ wert sein soll Da müsste das Grundstück mit Haus schon eine 1A Lage im Rhein-Main Gebiet oder Stuttgart sein und die Wohnungen BW oder CW2 Lehmhütten im Kongo. Ich würde es eher so machen: 1. Ehepartner 2 sollte sich überlegen wieviel Vermögen er für seine Altersvorsorge noch behalten möchte und mit dem Rest den bisherigen Erbunterschied so gut wie möglich ausgleichen 2. Wenn das passiert ist sollte man sich wegen der GbR Gründung (GmbH oder Ltd. als Alternative sollte man vielleicht auch andenken) zusammensetzen. Ob man dann wirklich 25%-25%-25%-25% oder meinetwegen 33,3%-33,3%-0%-33,3% oder auch 40%-40%-0%-20% macht kann man dann ja immer noch klären Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mr.PeanutsXL August 19, 2024 Am 17.8.2024 um 23:12 von oktavian: nein, weil Zeitwert des Geldes wird ignoriert, denn je früher man das Geld bekommen hat, desto mehr konnte man schon davon profitieren zwischenzeitliche Vorteile wie Mieten/Dividenden werden ignoriert, wenn man den Verkaufswert zum Verkaufszeitpunkt ansetzt Wenn man es so genau nimmt, sollte man alle cash flows aufschreiben und diese aufzinsen. Dabei kann man auch Kosten und Erträge der Vermögensgegenstände berücksichtigen. Über den Zinssatz kann man streiten. Z.B. 95.000 vor 2 Jahren könnten heute mehr oder weniger als 100.000 wert sein, aber vor 2 Jahren erhaltene 95.000 sind heute sicher mehr wert als 95.000. Bei Aufstellung der Cash Flows und Aufzinsungen wird es den Beteiligten sicherlich zu komplex. Es muss auch nicht bis auf den letzten Cent ausgeglichen werden, aber am Ende sollten schon einigermaßen gerechte Teile herauskommen. Beispielsweise ist es sicherlich konsenzfähig, dass man zur Vereinfachung bestimmte Werte eben so nimmt, wie sie in der Steuererklärung des Erbes stehen. Es sollten halt keine groben Klöpse drin sein, die einzelne übermäßig bevorzugen/benachteiligen. Ich sehe z.B. kritisch, dass die Vorschenkungen ungleich behandelt werden: Die 140.000€ gehen unverzinst ein, wohingegen für die beiden Wohnungen BW (41.000€ -> 125.000€) und CW2 (21.000€ -> 69.000€) deutlich erhöhte Werte eingehen (obendrein ist 140.000€ auch einfach eine deutlich größere Summe als 41.000€ bzw. 21.000€). Am 18.8.2024 um 03:30 von chirlu: Wie soll das denn gegangen sein, dass die drei Kinder als Erben so gewaltig ungleiche Vermögen erhalten haben? Oder haben sie gar nicht geerbt, sondern das waren Vermächtnisse? "Keine Erbschaftssteuer zahlen" war wohl eine große Motivation. Welche (und ob) tiefere Gedankengänge hinter dieser Aufteilung standen, kann ich nicht sagen. Eine explizite Benachteiligung von irgendjemandem war laut Überlieferung nicht angedacht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mr.PeanutsXL August 19, 2024 vor 15 Stunden von Anja Terchova: Finde ich auch extrem problematisch das die Erben am Anfang so ungleichmässig verteilt wurden, und das die Konstruktion mit der GbR zum späteren Zeitpunkt extrem kompliziert ist. Wenn man dene Weg über die GbR gehen möchte, wäre das gleich am Anfang wesentlich einfacher und übersichtlicher geworden. Ob das jetzt überhaupt noch zumutbar lösbar ist hängt davon ab, wieviel Vermögen Ehepartner 2 und Kind B haben. Wenn Ehepartner 2 ein Millionenvermögen hat und Kind B zusätzlich zu den Erbe und Vorschenkungen noch ein Vermögen im mittleren sechsstelligen Bereich, dann ist das natürlich schon prinzipiell so umsetzbar wie du es beschrieben hast. Aber wenn wir mal davon ausgehen das Kind B abgesehen vom Erbe und den Vorschenkungen nur so 60.000€ eigenes Vermögen hat, und bei Ehepartner 2 auch nur noch so 350.000€ Vermögen, dann wären 250.000€ Pflichteinlage mindestens unzumutbar oder vielleicht auch unmöglich. Ansonsten kommt finde auch noch unrealistisch das: - das das Grundstück mit Haus wirklich 391.000€ wert gewesen sein soll wenn es wohl abbruchreif war so das nur das Grundstück Wert hatte - das die Wohnung BW nur 41.000€ und die Wohnung CW2 sogar nur 21.000€ wert sein soll Da müsste das Grundstück mit Haus schon eine 1A Lage im Rhein-Main Gebiet oder Stuttgart sein und die Wohnungen BW oder CW2 Lehmhütten im Kongo. Ich würde es eher so machen: 1. Ehepartner 2 sollte sich überlegen wieviel Vermögen er für seine Altersvorsorge noch behalten möchte und mit dem Rest den bisherigen Erbunterschied so gut wie möglich ausgleichen 2. Wenn das passiert ist sollte man sich wegen der GbR Gründung (GmbH oder Ltd. als Alternative sollte man vielleicht auch andenken) zusammensetzen. Ob man dann wirklich 25%-25%-25%-25% oder meinetwegen 33,3%-33,3%-0%-33,3% oder auch 40%-40%-0%-20% macht kann man dann ja immer noch klären Die GbR wurde bereits zum Hausbau gegründet, das ist aus meinem Ausgangspost vielleicht nicht ganz klar geworden - hab den Post noch einmal ergänzt, was ihn hoffentlich klarer macht. Das Haus selbst war nichts mehr wert, das Grundstück alleine ist heute allerdings wesentlich mehr wert als die in der Steuererklärung angegebenen 391.000€. Die Wohnungen befinden sich in unterschiedlichen Städten in der gleichen Region, sind aber alles Universitätsstädte. Die Preise 41.000€ und 21.000€ sind die Kaufpreise von 2006, seitdem hat natürlich schon eine deutliche Wertsteigerung stattgefunden (s. Verkaufspreis von BW bzw. Zeitwert von CW2). Ein Millionenvermögen ist bei Ehepartner 2 nicht vorhanden, es gibt im Wesentlichen noch ein selbst bewohntes Haus in einer Nicht-Universitätsstadt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag