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Mike_tax

Steuererklärung für Depot bei Interactive Brokers

Empfohlene Beiträge

Limit
· bearbeitet von Limit
vor 21 Minuten von Mike_tax:

Das heißt „erst glattstellen, dann Steuererklärung (für das vergangene Jahr) machen“, richtig?

Ja, denn dann kannst du die Glattstellung direkt mit in die Steuererklärung aufnehmen und musst sie nicht nachträglich ändern lassen.

 

vor 21 Minuten von Mike_tax:

wenn ich einen Short Put, sagen wir auf DTE mit Ablaufdatum 03/2025 im November 24 verkaufe und dafür 10€ vereinnahme…

Ändert sich dann die steuerliche Behandlung abhängig von der Frage, ob die Option 03/25 wertlos verfällt, oder ob ich sie glattstelle?

Wenn ich ausgeübt werde, wäre ja auch steuerlich analog zum wertlosen Verfall oder?

Auf der einen Seite hast du 10€ Prämie als Gewinn. Auf der anderen Seite hast du die Kosten für die Glattstellung, die du davon für die Steuererklärung für 2024 abziehen kannst. Da du bei Ausübung oder wertlosem Verfall keine weiteren Kosten hast, kannst du natürlich auch nichts abziehen. Die Ausübung wird auf Seiten der Aktie einfach wie ein normaler Kauf zum Strike-Preis betrachtet.

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Mike_tax
· bearbeitet von Mike_tax
vor 49 Minuten von Limit:

Ja, denn dann kannst du die Glattstellung direkt mit in die Steuererklärung aufnehmen und musst sie nicht nachträglich ändern lassen.

 

Auf der einen Seite hast du 10€ Prämie als Gewinn. Auf der anderen Seite hast du die Kosten für die Glattstellung, die du davon für die Steuererklärung für 2024 abziehen kannst. Da du bei Ausübung oder wertlosem Verfall keine weiteren Kosten hast, kannst du natürlich auch nichts abziehen. Die Ausübung wird auf Seiten der Aktie einfach wie ein normaler Kauf zum Strike-Preis betrachtet.

Danke, dann bleibt es ohne Glattstellen und Ausüben ein fall für 2023. Ds ich als alter Fuchs mit der Steuererklärung warte, kann ich entscheiden, ob die 10€ in 2023 gehören oder nicht.

 

ich hätte dann „nur“ den erhöhten Aufwand bzgl. des Nachweises.

 

Das ganze übersetzt sich dann ha auch auf so Späße wie einen Call Spread.

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Mike_tax
Am 15.8.2024 um 18:58 von Norica:

Willkommen im Forum, tatsächlich sind alle diese Themen schon Gegenstand von Diskussionen gewesen und Du solltest die vielen Fäden über IB oder ausländische Broker allgemein selbst lesen. Man kann dabei viel lernen, auch wenn es manchmal mühsam ist, das gewünschte Wissen zu extrahieren:lol:

 

Natürlich ist es nicht sooo einfach, meist wird etwas Wesentliches verschwiegen, denn das soll verkauft werden;)

 

Dazu mein persönlicher Rat: Ich würde alle Geschäfte vermeiden, die in irgendeiner Weise steuerlich problematisch sein könnten. Für mich bedeutet das, wenn ich einen erhöhten Aufwand hätte (BDCs) oder gegenüber dem FA meinen steuerlichen Standpunkt nicht gut begründen kann. Somit handle ich über IB nur Optionen und halte/handle Aktien (inkl. REITs).

 

Ja, Du solltest die entsprechenden Formulare (z. Bsp. W-8BEN) ausgefüllt haben, die die Reduktion auf 15% vorsehen, die laut DBA angerechnet werden können. Von Firmen, bei denen das nicht möglich ist, einfach die Finger lassen (Stichwort BDC).

 

Stillhaltergeschäfte nach meinem Wissen nicht, ja. Aber es gibt im Fall der Fälle Möglichkeiten auf Grund von neueren Urteilen. Bitte selber suchen, für mich ist das Thema derzeit nicht relevant.

 

IB muss bei Dividenden von deutschen Werten die deutschen Steuern inkl. Soli abführen. Es kann Probleme geben, wenn ein Nachweis darüber verlangt wird, weil Du diese Werte als schon versteuert in der Anlage KAP angibst. Dieser Nachweis der kapitalauszahlenden Stelle (beispielsweise Clearstream) ist kostenpflichtig. Wenn er nicht geliefert wird, führt das möglicherweise zu einer annähernd 40%? Steuer auf deutsche Dividenden. Ich meide dt. Werte bzw. deren Dividenden bei IB.

 

Darin sehe ich keine Probleme, zumal nach Gerichtsurteilen die steuerliche Behandlung klar ist, nämlich im Jahr der Eröffnung des trades. Das kann bei langlaufenden Optionen dazu führen, dass die Steuererklärung schon vor Schließung abgegeben wurde und aufgerollt werden müsste? Nun, das kann man durch Positionsmanagement entsprechend verhindern, was mein Weg ist.

 

Zum den anderen Themen (insbesondere Währungsumrechnung) möchte ich nichts schreiben. Ich habe da meine Methode, die ich ggü dem FA vertrete, die aber möglicherweise nicht völlig korrekt ist.

Alle Antworten sind lediglich meine Erfahrungen und keine Beratung. Bitte immer selbst nachdenken und im Zweifel einen kompetenten Steuerberater aufsuchen.

 

 

LG

Hallo, kurze Bachfrage zur Quellensteuer. Ich sehe grade (erst), dass auf Cashzinsen, sowohl EUR als auch USD 20% Quellensteuer abgeführt werden. Bei US Dividenden werden 15% abgeführt und auf Anleihenkupons wurde nichts abgeführt. Fallen die Cash Zinsen nicht unter das DBA oder muss ich da ggf. ein weiteres Formular ausfüllen? Ich hatte bei Depoteröffnung die Aufforderung von IB ein Steuerformular digital einzureichen, ich denke das war das W-8BEN, denn die 15% passen ja auch.

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Norica
· bearbeitet von Norica
vor 17 Stunden von Mike_tax:

Hallo, kurze Bachfrage zur Quellensteuer. Ich sehe grade (erst), dass auf Cashzinsen, sowohl EUR als auch USD 20% Quellensteuer abgeführt werden. Bei US Dividenden werden 15% abgeführt und auf Anleihenkupons wurde nichts abgeführt. Fallen die Cash Zinsen nicht unter das DBA oder muss ich da ggf. ein weiteres Formular ausfüllen? Ich hatte bei Depoteröffnung die Aufforderung von IB ein Steuerformular digital einzureichen, ich denke das war das W-8BEN, denn die 15% passen ja auch.

Du bist bei IB Irland? Dort werden 20% Quellensteuer auf Zinsen einbehalten (nationales Recht), die Du m.W.n. nicht in D anrechnen lassen kannst :shit:

 

Abhilfe schafft hier ein anderes Formular (Form 8-3-6), um sich davon befreien zu lassen. Ist schon etwas länger her, Details musst Du selbst raussuchen. Würde ich jedoch schnellstmöglich machen, es geht vermutlich nicht rückwirkend.

Link https://kb.clientam.com/node/4687

 

 

SG

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Mike_tax
vor 4 Stunden von Norica:

Du bist bei IB Irland? Dort werden 20% Quellensteuer auf Zinsen einbehalten (nationales Recht), die Du m.W.n. nicht in D anrechnen lassen kannst :shit:

 

Abhilfe schafft hier ein anderes Formular (Form 8-3-6), um sich davon befreien zu lassen. Ist schon etwas länger her, Details musst Du selbst raussuchen. Würde ich jedoch schnellstmöglich machen, es geht vermutlich nicht rückwirkend.

Link https://kb.clientam.com/node/4687

 

 

SG

Vielen Dank!

ja, das wird (denke wegen Brexit) über Irland gerouted.

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Mike_tax
· bearbeitet von Mike_tax
Am 18.8.2024 um 18:56 von Mike_tax:

Hier, das hatte ich recherchiert…

stimmt das dann nicht aus deiner Sicht? (Wäre für mich auch sinnvoller)

***

Rechtsgrundlage:

Die steuerliche Behandlung von Prämien im Zusammenhang mit der Reduzierung der Anschaffungskosten basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). In mehreren Urteilen hat der BFH klargestellt, dass Optionsprämien bei der Ausübung der Option in die Anschaffungskosten des zugrunde liegenden Wertpapiers einfließen. Das bedeutet, dass die für die Einräumung der Option vereinnahmte Prämie in voller Höhe zur Reduzierung der Anschaffungskosten beiträgt, da sie als Teil des „Preises“ für den Erwerb der Aktie betrachtet wird.

Insbesondere das Urteil des BFH vom 22. Mai 2019 hat diese Praxis bestätigt, indem es festlegte, dass die für die Einräumung der Option vereinnahmte Prämie als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Aktie berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass die Prämie nicht nur als Ertrag bei der Vereinnahmung steuerpflichtig ist, sondern auch eine Minderung der Anschaffungskosten bewirkt

***
 

 

Also findet der Wechsel in den Aktientopfs gerade Long Calls und long Puts die nicht „naked“ sind statt.

Wann immer jm meine Short Position ausübt (ich bin Stillhalter) ist das ein reines Aktiengeschäft, das nicht zum Marktpreis, sondern dem vereinbarten Preis der Option (dem Strike) stattfindet.

Dann bezieht sich das Urteil auf das Ausüben also immer auf den, der in Verbindung mit einer Aktienposition, die er hält, eine (long) Option ausübt.

Sorry, bei den ganzen Themen rutsch bei mir der Groschen pfennigweise....deshalb hab ich nochmal eine Nachfrage.

Ich habe ja gelernt, dass das deutsche Steuerrecht keine Optionsstrategien kennt, sondern jede Einzeltransaktion für sich behandelt. Ferner muss ich quasi wissen, wie eine Option schlussendlich mein Depot verlassen hat um den richtigen Steuertopf zu erwischen.

So, jetzt nehmen wir zwei Beispiele:

1) Ich Kaufe Call auf Covestro, strike 40 für 10€ und über den aus, kaufe also 100 1COV für 100x40.

2) Ich mache einen bull call spread auch 1COV: Long Call strike 40 für 10 und short call strike 45 für 5.5. Sagen wir "er geht auf" also über ich den long call aus und der short call wird assigned.

 

So, wie sieht das steuerlich aus?

1) Ich kaufe den Call und zähle die gezahlte Prämie (die 10) zu den Anschaffungskosten der Aktie --> Aktientopf

 

2) Es sind zwei losgelöste Geschäfte.

Geschäft I genau wie 1) also long call, ausüben, Aktientopf

Geschäft II short call, Prämie 5.5 ist ein Ertrag aus einem Stillhaltergeschäft. Ich werde ausgeübt, verkaufe Aktie zu 45 --> Aktientopf

 

Dann hätte ich unterm Strich im Topf Stillhaltergeschäft einen steuerlich wirksamen Ertrag von +5,5 und im Aktientopf Anschaffungskosten von (40+10 =) 50 sowie einen Veräußerungsbetrag von 45, also einen Veräußerungsverlust von -5

 

Unterm Strich also +5,5 im Topf Stillhaltergeschäfte und -5 im Topf Aktien (die hoffentlich andere Gewinne steuerlich mindern)

Der Topf "Termingeschäfte" wird also garnicht angesprochen.

 

Stimmt das so oder mache ich einen Denkfehler?

 

Wenn ich die Position glattstellen würde wäre der Aktientop aus dem Spiel, weil nie eine Aktie ge- oder verkauft wurde. Dann hätte ich Stillhaltergeschäft und Termingeschäft (der Fall ist klar). 

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Hamster92
Am 18.8.2024 um 10:41 von Mira Kuli:

Übt man den wertlosen CALL aber aus, wandern die nicht realisierten 20.000 Euro Verlust aus dem Termingeschäft in den Aktien-Verlusttopf.

(Aktienkurs 180 Euro - zuzüglich 20 Euro Optionskosten= 200 Euro Anschaffungskosten).

Hat man genug Aktiengewinne, würde beim Verkuaf mit Verlust sofort verrechnet.

Deswegen ist dieser ganze Quark auch offensichtlich verfassungswidrig, was der BFH auch schon so gesehen hat, und nur die SPD nicht begreifen will. Aber für ungültig erklären lassen kann es leider nur das BVerfG, was noch Jahre dauern kann.

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StE

Oder mit den Füßen abstimmen und auswandern, wenn eine vermögensverwaltende GmbH keine Option ist.

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SlowHand7

Alles durcheinander und unklar,.

Long Positionen sind Termingeschäfte und nur mit diesen verrechenbar.

Bei Ausübungen muß man sehen wo das zählt.

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