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schnurrbart

Geplante Verrechnung von Verlusten aus Optionsscheinen mit GmbH-Ausschüttungen für Vorjahre - ohne Verlustbescheinigung im Steuerjahr

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schnurrbart
· bearbeitet von schnurrbart

Hallo,

 

eine komplizierte Steuer-Thematik treibt mich um. Ich freue mich über Austausch zu Personen, die eine ähnliche Situation kennen.

 

In 2017 und 2020 hatte ich Verluste mit Veräußerungen von Optionsscheinen. Es waren „normale“ Verluste, also keine Verkäufe zu 0 € oder wertlose Ausbuchungen. In 2018 und 2019 habe ich nicht mit Optionsscheinen gehandelt. Die Verluste aus 2017 und 2020 landeten im Verlusttopf für sonstige Verluste.

 

In 2020 erhielt ich eine GmbH-Ausschüttung, die normal der Abgeltungsteuer unterlag. Ich hatte für 2020 keine Verlustbescheinigung beantragt, da die Optionsschein-Verluste nicht verrechenbar waren.

[nachträgliche Erkenntnis: Hier lag ich falsch. Die Verluste waren in 2020 verrechenbar.]

Ich hatte gehofft, die Verluste mit zukünftigen Gewinnen mit Optionsscheinen auszugleichen. Also hatte ich 2020 in der Steuererklärung keine Anlage KAP abgegeben.

 

In 2021 eine ähnliche Situation. Leider erneut Verluste mit Optionsscheinen. Auch erneut eine normale GmbH-Ausschüttung. Erneut keine Verlustbescheinigung, keine Anlage KAP, keine Verrechnung.

 

Die Steuererklärungen 2020 und 2021 gab ich spät ab, die steuerliche Festsetzungsfrist endet für beide zum 31.12.2026. Der Verlusttopf für sonstige Verluste bei der Bank enthält heute immer noch wesentlich diese Verluste von 2017 bis 2021 abzgl. geringer Zinserträge. Ab 2022 habe ich nicht mehr mit Optionsscheinen gehandelt.

 

Die Rechtslage bzgl. Verlustverrechnung von Verlusten mit Optionsscheinen habe ich erst 2024 begriffen. 

 

Meine Steuerberaterin und ich interpretieren das nun wie folgt:

Meine Verluste aus Veräußerungen von Optionsscheinen in 2017 - 2020 und 2021 können mittels Anlage KAP jeweils in 2020 und 2021 mit sonstigen Kapitalerträgen verrechnet werden. In meinem Fall sind das GmbH-Ausschüttungen, d.h. ich erhalte einen Teil der bei den GmbH-Ausschüttungen abgezogenen Abgeltungssteuer zurück.

 

Problem nun: Eine Verrechnung mit Anlage KAP setzt das Vorhandensein einer Verlustbescheinigung voraus. Die habe ich nie beantragt.

 

Zu dem Thema gibt es das BFH-Urteil v. 20.10.2016: https://datenbank.nwb.de/Dokument/686058/

Auf dieses Urteil wurde mehrfach von anderen BFH-Urteilen im Zusammenhang mit Verlustverrechnung verwiesen. Im Kern ist die Aussage:

„Die Vorschrift, nach der Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden dürfen, wenn eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt, dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Eine solche Gefahr ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. … Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verlust aus dem vom Kläger geleisteten Barausgleich doppelt berücksichtigt wurde. Es wäre reiner Formalismus, in diesem Fall für die Verlustverrechnung eine Bescheinigung i.S. des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG zu verlangen.“

 

Meine Interpretation: Wenn ich nachweisen kann, dass die Verluste im Verlusttopf der Bank nicht „doppelt“ verrechnet werden können, kann ich die Verluste aus 2020 mit sonstigen Kapitalerträgen in 2020 verrechnen. Gleiches gilt für 2021.

 

Mein Ansatz: Diesen Nachweis kann ich erst erbringen, wenn mein Verlusttopf auf 0 steht. Ich will also per Jahresende 2024 eine Verlustbescheinigung beantragen. Nach Erhalt der Verlustbescheinigung im April 2025 werde ich nachweisen können, dass Verluste aus 2020 und 2021 nicht doppelt verrechnet wurden. Die Summe der Verluste, die per 31.12.2024 in der Verlustbescheinigung stehen, kann ich mittels Erträgnisaufstellungen den Jahren 2017, 2020 und 2021 zuordnen. Für 2020 und 2021 werde ich Anlage KAP mit den Verlusten aus diesen Jahren einreichen. Das ist nachträglich innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist zulässig. Für die Jahre 2022, 2023 und 2024 werde ich Anlage KAP mit Verlust 0 einreichen. Damit ist sichergestellt, dass ich die Verluste nicht „doppelt“ berücksichtige, also erneut über die steuerliche Veranlagung in 2024.

 

Das ist mein Plan. Es würde mich nicht überraschen, wenn mein Finanzamt das nicht so akzeptiert. Es geht allerdings um einen Geldbetrag, für den ich einen Rechtsstreit eingehen würde.

 

Meine Frage an die Community hier wäre nun:

Hat jemand schon mal mit Verweis auf das BFH-Urteil v. 20.10.2016 Verluste über Anlage KAP verrechnet ohne eine Verlustbescheinigung vorzulegen, aber nachweisen können, dass die Verluste nicht doppelt verrechnet wurden?

 

Übrigens empfinde ich die Notwendigkeit der Vorlage einer Verlustbescheinigung für das Steuerjahr irgendwie auch als eine Verletzung des Gleichmäßigkeitsprinzips der Besteuerung. Jede Person sollte die gleichen Voraussetzungen in steuerlichen Angelegenheiten haben. Ein Steuerpflichtiger mit gleicher Situation, der sich per 15.12.2020 eine Verlustbescheinigung seiner Bank ausstellen ließ, konnte seine Verluste mit Optionsscheinen aus 2020 mit sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen in 2020 verrechnen. Ein Steuerpflichtiger wie ich, der sich keine solche Verlustbescheinigung ausstellen ließ, konnte diese Verrechnung nicht vornehmen. Dass es nicht möglich sein kann oder soll, eine Verlustbescheinigung bei Bedarf auch nach Ablauf des Steuerjahrs zu beantragen (z.B. bis 30. Juni des Folgejahres) verletzt m.E. das Gleichmäßigkeitsprinzip der Besteuerung.

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chirlu
vor 28 Minuten von schnurrbart:

Die Verluste aus 2017 und 2020 landeten im Verlusttopf für sonstige Verluste. In 2020 erhielt ich eine GmbH-Ausschüttung, die normal der Abgeltungsteuer unterlag. Ich hatte für 2020 keine Verlustbescheinigung beantragt, da die Optionsschein-Verluste nicht verrechenbar waren.

 

Warum sollen die nicht verrechenbar gewesen sein? Gibt es da Sonderregeln für GmbH-Ausschüttungen? Dividenden von Aktiengesellschaften wären auf jeden Fall verrechenbar gewesen.

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schnurrbart
· bearbeitet von schnurrbart

Gemäß den Verlustverrechnungskreisen in § 20 Absatz 6 EStG können Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Bis zum 3. Juni 2021 waren Optionsscheine als Termingeschäfte eingeordnet. Per 15. Dezember 2020 wären Dividenden von Aktiengesellschaften nicht mit Verlusten aus Optionsscheinen verrechenbar gewesen.

 

Und ja, GmbH-Ausschüttungen werden anders gehandhabt als Dividenden von Aktiengesellschaften.

 

Dividenden werden von der Bank, welche die Aktie „verwaltet“, an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Dabei wird die Abgeltungssteuer mit dem Verlusttopf verrechnet

GmbH-Ausschüttungen werden direkt von der GmbH an den Gesellschafter überwiesen. Davor zieht die GmbH die Abgeltungssteuer ab und überweist sie an das Finanzamt. Der Gesellschafter erhält nur den Nettobetrag. Eine Verrechnung einer GmbH-Ausschüttung mit Verlusten kann also nur über Anlage KAP erfolgen.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 8 Stunden von schnurrbart:

Diesen Nachweis kann ich erst erbringen, wenn mein Verlusttopf auf 0 steht. Ich will also per Jahresende 2024 eine Verlustbescheinigung beantragen. Nach Erhalt der Verlustbescheinigung im April 2025 werde ich nachweisen können, dass Verluste aus 2020 und 2021 nicht doppelt verrechnet wurden. ... Diesen Nachweis kann ich erst erbringen, wenn mein Verlusttopf auf 0 steht.

Die Logik erschließt sich mir nicht ganz. Das allein wird nicht ausreichen, denn das liefert nur den Nachweis, dass ab dann keine Verlustverrechnung mehr stattfinden wird.

 

Entweder sind die Verluste aus den OS im Verlusttopf der Bank oder nicht. Wenn sie im Verlusttopf sind, wurden oder werden sie von der Bank mit anderen Kapitalerträgen verrechnet oder im Verlusttopf auf das jeweilige Jahr vorgetragen. Du müsstest also auch den Nachweis erbringen, dass seit 2020 bzw. 2021 keine Kapitalerträge vorlagen, mit denen sie zwischenzeitlich verrechnet wurden; quasi eine lückenlose Nachweisekette, dass diese Verluste weder bereits verrechnet wurden noch zukünftig verrechnet werden.

 

Nebenbei: Durch sofortigen Bankwechsel könntest du ebenfalls den Nachweis erbringen, dass die alte Bank keine weitere Verlustverrechnung vornehmen wird. Dann fehlt nur noch der Nachweis, dass sie es bis dahin noch nicht schon getan hat.

 

****

 

Nur so am Rande, weil ich mir nicht ganz sicher bin, in welcher Situation du genau steckst ...

 

OS-Geschäfte gehörten auch als Termingeschäft zu den § 20-Kapitalerträgen. Strittig war seinerzeit (2020), ob der Verfall (insb. bei Knock-Out-Scheinen bzw. wertloser Ausbuchung nach Verfalldatum) ein Veräußerungsverlust im Sinne von § 20 Absatz 2 EStG ist. Das BMF argumentierten damals, dass der Verfall keine Veäußerung sei und deshalb nicht zu erfassen sei.

 

Eine Logik, die aus der Zeit vor 2009 stammte, als der BFH einen "engen Veräußerungsbegriff" für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG formulierte, der aber gerade nicht auf § 20 Absatz 2 EStG übertragbar ist. Der enger Veräußerungsbegriff wurde vom BFH damit gerechtfertigt, weil § 23 i.V.m. mit § 22 EStG Geschäftsvorfälle steuerbar machte, die nicht von den regulären Einkunftsarten erfasst wurden, und ohne diese Sondervorschrift nicht steuerbar wären. Also mit der Logik: Weil Sondervorschrift, deshalb enge Auslegung am Wortlaut, was überhaupt noch erfasst werden soll.

 

Ich müsste es nochmals nachlesen, ob das wirklich in 2020 damals war oder gar früher. War damals so ein Katz- und Mausspiel, die letztlich zu den (inzwischen) 20.000 Verlustverrechnungsgrenzen bei Totalausfall und für Termingeschäfte führten.

***
Du hast eingangs geschrieben, dass Du Verluste aus der Veräußerung von OS hattest. Dann sind die entsprechenden Verluste auch in 2020, 2021 im Verlusttopf der Bank. Anders wäre es, wenn die OS wertlos verfallen sind. Da kann es gut sein, dass die Bank die Verluste erst gar nicht berücksichtigt hatte und dir diese noch nicht mal (selbst, wenn du seinerzeit eine Bescheinigung beantragt hättest) bescheinigt hätte. Ich meine mich zu erinnern, diese Konstellation führte zu dem BFH-Urteil, dass selbst ohne Verlustbescheinigung, eine Verrechnung per Steuererklärung möglich ist, solange eine "doppelte" Verrechnung auch durch die Bank ausgeschlossen ist.

 

PS: Der Verrechnungskreis für Termingeschäfte spielte in 2020 gar keine Rolle, weil dies erst durch die Verlustverrechnungsbeschränkung auf 20.000 Euro bzw. zunächst 10.000 Euro (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG) relevant wurde, der erst ab 2021 galt (§52 Absatz 28 Satz 25 EStG). Als Termingeschäftsverluste wird dir deine Bank in 2021 die Verluste bereits auf der Jahressteuerbescheinigung als bankseitig nicht verrechenbar ausgewiesen haben, und zwar wegen § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG. Dafür brauchtest du keine Verlustbescheinigung extra beantragen.

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chirlu
vor 39 Minuten von schnurrbart:

Per 15. Dezember 2020 wären Dividenden von Aktiengesellschaften nicht mit Verlusten aus Optionsscheinen verrechenbar gewesen.

 

Aber sicher doch. Wie @MeinNameIstHase schon ausgeführt hat, galt die Verrechnungsbeschränkung sowieso erst ab 2021; und wie du sagst, steckten und stecken die Verluste entsprechend im Topf Sonstige, wo sie sich von Verlusten aus anderer Quelle (z.B. Kursverluste von Fonds) gar nicht unterscheiden lassen.

 

Du hättest also die Verluste sowohl 2020 als auch 2021 verrechnen lassen können, wenn du eine Verlustbescheinigung beantragt hättest, und könntest es auch 2024 oder in jedem späteren Jahr (mit aktuellen Gewinnen).

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schnurrbart
· bearbeitet von schnurrbart
vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

OS-Geschäfte gehörten auch als Termingeschäft zu den § 20-Kapitalerträgen. Strittig war seinerzeit (2020), ob der Verfall (insb. bei Knock-Out-Scheinen bzw. wertloser Ausbuchung nach Verfalldatum) ein Veräußerungsverlust im Sinne von § 20 Absatz 2 EStG ist. Das BMF argumentierten damals, dass der Verfall keine Veäußerung sei und deshalb nicht zu erfassen sei.

Hm. Ich habe die Regelung in 2020 anders verstanden.

 

Hier ein Artikel zur Situation in 2020: https://heidelberg-steuerberater.de/besteuerung-von-optionsscheinen/

Dort steht:

"Optionsscheine fallen unter die Vorschrift des § 20 II S. 1 Nr. 3 EStG, da es sich um Termingeschäfte handelt. Ebenso wie Zertifikate. Verluste aus Optionsscheinen, dürfen nur in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Optionsscheinen und mit Einkünften nach § 20 I Nr. 11 EStG verrechnet werden. Somit ist die Besteuerung von Optionsscheinen dahingehend sehr eingeschränkt, dass Verluste nur im Rahmen von Gewinnen mit Optionsscheinen verrechnet werden dürfen und auch nur bis 10.000 EUR."

 

Demnach waren in 2020 Verluste aus Optionsscheinen nicht über Anlage KAP mit sonstigen Kapitalerträgen verrechenbar. Sondern eben nur mit Gewinnen aus Termingeschäften (inkl. Optionsscheinen) und Stillhalterprämien (§ 20 I Nr. 11 EStG).

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MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von schnurrbart:

Ich habe die Regelung in 2020 anders verstanden.

Zur zeitlichen Anwendung siehe §52 Absatz 28 Satz 25 EStG:

§ 20 Absatz 6 Satz 5 (Anm. beschränkte Verlustverechnung von Termingeschäften) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.

 

Das heißt, in 2020 landeten Termingeschäftsverluste noch im allg. Verlusttopf bei der Bank. Aber in 2021 haben Banken Verluste aus Termingeschäfte per se nicht im Verlusttopf geführt, weil sie nicht wissen, ob der Steuerpflichtige seine 10.000 Euro bereits bei anderen Banken ausgeschöpft hat. Stattdessen wurden solche Verluste in der Jahressteuerbescheinigung extra ausgewiesen, so dass man sie in der Steuererklärung zur Verrechnung bringen konnte.

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schnurrbart
· bearbeitet von schnurrbart

Ich befürchte, wir schreiben aneinander vorbei. Alles was du schreibst, sehe ich ja genauso. Hat aber m.E. mit meiner Situation nur bedingt zu tun.

 

In 2020 galten Optionsscheine als Termingeschäfte. „Normale“ Verluste aus Veräußerungen von Optionsscheinen (keine Verkäufe zu 0 € oder wertlose Ausbuchungen) waren nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar.

[nachträgliche Erkenntnis: Hier lag ich falsch. Solche "normalen" Verluste waren in 2020 verrechenbar.]

 

Die Verrechnung erfolgt über die Anlage KAP. Die Verrechnung erfordert formal das Vorhandensein einer Verlustbescheinigung für 2020. Die habe ich leider nicht. Daher habe ich im Ausgangs-Post beschrieben, wie ich die Verrechnung mittels Anlage KAP für das Steuerjahr 2020 ohne Verlustbescheinigung aus 2020 erreichen möchte.

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schnurrbart
· bearbeitet von schnurrbart
vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Logik erschließt sich mir nicht ganz. Das allein wird nicht ausreichen, denn das liefert nur den Nachweis, dass ab dann keine Verlustverrechnung mehr stattfinden wird.

 

Entweder sind die Verluste aus den OS im Verlusttopf der Bank oder nicht. Wenn sie im Verlusttopf sind, wurden oder werden sie von der Bank mit anderen Kapitalerträgen verrechnet oder im Verlusttopf auf das jeweilige Jahr vorgetragen. Du müsstest also auch den Nachweis erbringen, dass seit 2020 bzw. 2021 keine Kapitalerträge vorlagen, mit denen sie zwischenzeitlich verrechnet wurden; quasi eine lückenlose Nachweisekette, dass diese Verluste weder bereits verrechnet wurden noch zukünftig verrechnet werden.

Da liegt das Problem. Ich muss lückenlos und zweifelsfrei nachweisen, dass die Verluste aus 2020 und 2021 seitdem nicht anderweitig verrechnet wurden und auch nicht in Zukunft "doppelt" verrechnet werden können. Erst wenn das geschehen ist, sollte es für das Finanzamt keinen Anlass mehr geben, eine (nachträgliche) Verlustverrechnung für 2020 und 2021 abzulehnen.

 

Ich beantrage also Erstellung einer Verlustbescheinigung bis 15.12.2024. Diese Verlustbescheinigung erhalte ich im ersten Quartal 2025.

Mithilfe der Verlustbescheinigung sowie der Erträgnisaufstellungen von 2017 bis 2024 kann ich dann den Nachweis erbringen, welche Verluste (und ggf. Verlustvorträge) ich in 2020 hatte, und welche Verluste ich in 2021 hatte.

Ebenfalls kann ich nachweisen, dass diese Verluste niemals mit Gewinnen errechnet wurden. Und da der Verlusttopf dann auf 0 steht wird auch zukünftig keine Verrechnung mit Gewinnen bei der Bank möglich sein.

Durch die Einreichung von Anlage KAP für die Steuererklärungen von 2020 - 2024 kann ich nachweisen, dass die Verluste aus 2020 und 2021 nicht „doppelt“ über die Veranlagung (z.B. erneut in 2024) verrechnet wurden bzw. werden können.

a)  In der Anlage KAP für 2024 gebe ich als verrechenbaren Verlust nicht den ausgewiesenen Verlust aus der Verlustbescheinigung 2024 (der die Summe aller Verluste der Jahre bis 2024 darstellt) an, sondern 0 €.

b)  In Anlage KAP für 2020 gebe ich die Verluste aus 2020 (und ggf. 2017) zur Verrechnung an.

c)   In 2021 gebe ich die Verluste aus 2021 abzüglich der seit 2021 bei der Bank aufgelaufenen geringen Zinserträge zur Verrechnung an.

 

Das müsste m.E. als zweifelsfreier Nachweis zulässig sein.

 

Ist das für dich nachvollziehbar?

vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

Nebenbei: Durch sofortigen Bankwechsel könntest du ebenfalls den Nachweis erbringen, dass die alte Bank keine weitere Verlustverrechnung vornehmen wird. Dann fehlt nur noch der Nachweis, dass sie es bis dahin noch nicht schon getan hat.

Hatte ich auch gehofft. Ist leider nicht so. Auch bei kompletter Kündigung meiner Bankverbindung erhalte ich frühestens im ersten Quartal 2025 eine Verlustbescheinigung meiner aktuellen Bank. Das ist im BMF-Schreiben vom 19.05.2022 zur Abgeltungsteuer (Randziffern 238 und 233-234) geregelt.

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chirlu
vor 2 Stunden von schnurrbart:

In 2020 galten Optionsscheine als Termingeschäfte. „Normale“ Verluste aus Veräußerungen von Optionsscheinen (keine Verkäufe zu 0 € oder wertlose Ausbuchungen) waren nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar.

 

Das ist eben falsch, weil die Beschränkung erst ab 2021 galt (Verluste, „die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen“). Wurde jetzt dreimal gesagt.

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schnurrbart
· bearbeitet von schnurrbart

Asche auf mein Haupt!

Du hast recht. Ich habe mich geirrt. Danke für den Hinweis.

Ich habe dazu auch ins amtliche Einkommensteuer-Handbuch für 2020 geschaut:

https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/C-Anhaenge/Anhang-19/II/inhalt.html

 

Außerdem ist es gemäß Einkommensteuer-Handbuch für 2020 zulässig, Verlustvorträge aus sonstigen Verlusten mit positiven Einkünften zu verrechnen. Ich hätte mich wirklich bereits 2020 damit auseinandersetzen sollen. 

 

Ich hätte also bereits in 2020 eine Verlustbescheinigung beantragen können und dann für 2020 die Verrechnung der GmbH-Ausschüttung mit den Optionsschein-Verlusten über Anlage KAP beantragen können.

 

Leider wusste ich das am 15.12.2020 nicht. Echt ärgerlich. Daher hatte ich damals keine Verlustbescheinigung für 2020 beantragt. Meine Steuerberaterin wusste wiederum nicht, dass ich Verluste aus Optionsscheinen hatte.

 

Prinzipiell das ändert nichts an der Situation, in der ich mich jetzt befinde. Ich möchte weiterhin diese Verrechnung für die Steuerjahre 2020 und 2021 erwirken.

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SlowHand7

Ohne Verlustbescheinigung wirst du keine Verrechnung erreichen können.

Rückwirkend schon gar nicht.

Ein Verlustrücktrag ist bei Kapitalerträgen ausgeschlossen.

 

Also ordentlich Gewinne machen und diese Sache vergessen.   :)

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schnurrbart
· bearbeitet von schnurrbart
Am 12.8.2024 um 21:39 von SlowHand7:

Ohne Verlustbescheinigung wirst du keine Verrechnung erreichen können.

Ich sehe das anders. Wie eingangs geschrieben, gibt es zu dem Thema das BFH-Urteil v. 20.10.2016: 

https://datenbank.nwb.de/Dokument/686058/

Auf dieses Urteil wurde mehrfach von anderen BFH-Urteilen im Zusammenhang mit Verlustverrechnung Bezug genommen:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/700625/

https://datenbank.nwb.de/Dokument/713796/

https://datenbank.nwb.de/Dokument/756577/

 

Am 12.8.2024 um 21:39 von SlowHand7:

Rückwirkend schon gar nicht.

Ein Verlustrücktrag ist bei Kapitalerträgen ausgeschlossen.

In meiner Situation geht es eben nur rückwirkend.

Es geht auch nicht um einen Verlustrücktrag. Ich hatte in 2020 und 2021 nachweislich jeweils Verluste mit Optionsscheinen sowie Kapitalerträge aus GmbH-Ausschüttungen. Die möchte ich nun rückwirkend miteinander verrechnen lassen.

 

Mitte 2025 kann ich nachweisen, dass meine Verluste aus 2017 bis 2021 nicht anderweitig verrechnet wurden. Dann reiche ich die Anlage KAP jeweils für die Steuerjahre 2020 bis 2024 ein. Danach berichte ich hier im Thread, was daraus geworden ist.

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SlowHand7
vor 30 Minuten von schnurrbart:

Mitte 2025 kann ich nachweisen, dass meine Verluste aus 2017 bis 2021 nicht anderweitig verrechnet wurden. Dann reiche ich die Anlage KAP jeweils für die Steuerjahre 2020 bis 2024 ein. Danach berichte ich hier im Thread, was daraus geworden ist.

Wie soll dieser Nachweis denn aussehen?

Alle Steuerbescheinigungen von 2017 bis 2024 und eine Verlustbescheinigung für 2024?

 

Im Prinzip ja. Aber ob sich das FA auf diese Mühe einlässt halte ich doch für sehr fraglich.

Das dürfte einfach abgelehnt werden und dann musst du klagen.

 

Aber viel Erfolg dabei.

 

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schnurrbart

Danke.

 

Ich brauche übrigens nur die Steuerbescheinigungen von 2020 bis 2024. Denn ich plane, in 2020 auch die Verlustvorträge aus dem Verlusttopf Sonstige (also auch die Verluste aus 2017) mit der GmbH-Ausschüttung zu verrechnen.

 

Ich gehe davon aus, das Finanzamt muss sich darauf einlassen. Denn ich kann ja zweifelsfrei nachweisen, dass die Verluste nie anderweitig verrechnet wurden.

 

Wie schon geschrieben, geht es dabei um einen Geldbetrag, für den ich einen Rechtsstreit eingehen würde.

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SlowHand7
vor 37 Minuten von schnurrbart:

Ich gehe davon aus, das Finanzamt muss sich darauf einlassen. Denn ich kann ja zweifelsfrei nachweisen, dass die Verluste nie anderweitig verrechnet wurden.

 

 

Das FA muß sich auf gar nichts einlassen was nicht in der aktuellen Gesetzeslage abgedeckt ist.

Selbst wenn es rechtskräftige Urteile zu einem Thema gibt und eine Änderung der Gesetze erwartet wird.

 

Da erlässt die Finanzverwaltung einfach einen sogenannten Nichtanwendungserlass.

Dann ignorieren die FA das Thema einfach und man kommt ohne Klage (die man gewinnen würde) nicht weiter.

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MeinNameIstHase
vor 10 Stunden von schnurrbart:

Ich gehe davon aus, das Finanzamt muss sich darauf einlassen. Denn ich kann ja zweifelsfrei nachweisen, dass die Verluste nie anderweitig verrechnet wurden.

Grundlage der bankseitigen Verlustverrechnung ist § 43a Absatz 3 Sätze 2 ff EStG:

Satz 2: Die Bank hat ... negative Kapitalerträge ... bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen ... (->Führen von Verlusttöpfen)

Satz 3: Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (->Pflicht zum Vortrag von Verlusttöpfen)

Satz 4: Auf Verlangen des Gläubigers ... hat sie über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung ... zu erteilen.

Satz 5: Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.

Satz 6: .. Sonderregel zum Übertrag des Verlusttopfes bei Depotwechsel von einer Bank zu einer anderen.

Satz 7: ... Bank darf nicht rückwirkend ändern, wenn sie nach Ablauf des Jahres von einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder KapErtSt-Pflicht erfährt.

 

Die Bescheinigung gemäß Satz 4 ist Vorraussetzung für die Verlustverrechnung per Steuererklärung gemäß § 20 Absatz 6 Satz 7 EStG.

 

Selbst wenn die Bank seit 2020 tatsächlich keinen einzigen Cent an Kapitalerträgen mit den damals entstandenen Verlusten verrechnet hat. Durch die Pflicht zum Vortrag werden es Verluste für 2024.

Es reicht ja schon die Möglichkeit der Verrechnung in der Zeit von 2020 bis heute. Das von Dir erwähnte BFH-Urteil, dass eine Verlustverrechnung auch ohne Bescheinigung möglich ist, wenn ausgeschlossen ist, dass es zu einer doppelten Verrechnung dieser Verluste kommt, lese ich als: "... wenn es von Anfang an ausgeschlossen ist". D.h., wenn die Verluste nie im Verlusttopf der Bank eingestellt wurden und auch zukünftig dort nicht eingestellt werden (siehe § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG).

 

Frage: Wie groß sind die Erfolgsaussichten, dass ein FA oder im Streitfall ein FG oder der BFH diese Vorschriften in Deinem Fall ignorieren?

Du müsstest dann argumentieren, dass der Bescheinigungszwang inkl. Fristsetzung viele Steuerpflichtige unangemessen benachteiligt und deshalb verfassungswidrig ist oder gegen EU-Grundrechte verstößt und damit nichtig ist, weil z.B. Konten bei ausl. Banken, die nicht dem Abgeltungssteuerregime unterliegen, auch nicht dem Bescheinigungszwang unterliegen (Einschränkung Deiner Kapitalverkehrsfreiheit).

Dann würden die allgemeinen Fristen zur Steuererklärung und Änderung von Steuerbescheiden gem. AO greifen.

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schnurrbart
· bearbeitet von schnurrbart
Am 15.8.2024 um 10:19 von MeinNameIstHase:

Du müsstest dann argumentieren, dass der Bescheinigungszwang inkl. Fristsetzung viele Steuerpflichtige unangemessen benachteiligt und deshalb verfassungswidrig ist

So ähnlich plane ich zu argumentieren.

 

Im Ursprungs-Beitrag schrieb ich:

Übrigens empfinde ich die Notwendigkeit der Vorlage einer Verlustbescheinigung für das Steuerjahr irgendwie auch als eine Verletzung des Gleichmäßigkeitsprinzips der Besteuerung. Jede Person sollte die gleichen Voraussetzungen in steuerlichen Angelegenheiten haben. Ein Steuerpflichtiger mit gleicher Situation, der sich per 15.12.2020 eine Verlustbescheinigung seiner Bank ausstellen ließ, konnte seine Verluste mit Optionsscheinen aus 2020 mit sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen in 2020 verrechnen. Ein Steuerpflichtiger wie ich, der sich keine solche Verlustbescheinigung ausstellen ließ, konnte diese Verrechnung nicht vornehmen. Dass es nicht möglich sein kann oder soll, eine Verlustbescheinigung bei Bedarf auch nach Ablauf des Steuerjahrs zu beantragen (z.B. bis 30. Juni des Folgejahres) verletzt m.E.  das Gleichmäßigkeitsprinzip der Besteuerung.

 

Die gesetzliche Regelung, dass eine Verlustbescheinigung zum 15. Dezember angefordert werden muss, ist m.E. verfassungswidrig.

Der 15. Dezember ist ein zufällig gewähltes Datum. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum eine solche Verlustbescheinigung nicht auch später ausgestellt werden könnte. Eine Bank könnte prinzipiell an jedem beliebigen Tag den Verlusttopf auf 0 € setzen und eine Verlustbescheinigung erstellen, welche rückwirkend die Verluste im Verlusttopf auf die jeweiligen Vorjahre aufteilt. Technisch ist das machbar. Auch wenn die Bank das nicht macht, sollte ein Steuerpflichtiger das durch Erträgnisaufstellungen nachweisen dürfen.

 

Dazu kommt:

Wer im Steuerjahr Verluste hat und am 16. Dezember unerwartet einen sonstigen Kapitalertrag verbucht, kann seine Verluste nicht (rückwirkend) für das Steuerjahr verrechnen.

Wer im Steuerjahr Verluste hat und erst im Folgejahr die Rechtslage bzgl. Verlustverrechnung versteht, kann seine Verluste nicht (rückwirkend) für das Steuerjahr verrechnen.

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MeinNameIstHase

Naja,

Zitat BVerfG zur Erbschaftsteuer:

 

Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber im Steuerrecht einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen
(Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Sie bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Dabei steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß der Abweichung.

 

Sachlicher Grund hier ist der Wille des Gesetzgebers zu einem abgeltendem Besteuerungsverfahren. Dieses Abgeltungsregime liegt im weitreichenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Folgerichtig ist, wenn Fristen kurz gehalten werden und keine rückwirkenden Änderungen zugelassen werden.

 

Der Gesetzgeber muss auch nicht jeden Fall abdecken, insbesondere nicht, wenn sie "unerwartet" sind (um dich beim Wort zu nehmen).

Nebenbei: Nicht Wissen schützt nicht vor der Steuer. Dafür gibt es StB.


Eine andere Argumentation wäre ein Verstoß gegen EU-Grundfreiheiten.

Mein Bauchgefühl sagt mir: Versuchs per Steuererklärung, erläuterte den Sachverhalt möglichst knapp und hoffe, dass das FA es durchwinkt. Die Chancen sind umso größer, je weniger Paragrafen du anführst, denn wenn der Sachbearbeiter da erst mal anfängt nachzulesen, sinken Deine Chancen. Das muss unter seinem Radar laufen, wenn er aus Zeitnot nicht tief in die Materie eintauchen will. Auch ein möglicher Einspruch kostet noch nichts, wird aber vermutlich dann nichts ändern.
Beim Gang durch die Gerichte sehe ich null Chancen, dass ein FG dem entspricht und Revision zulässt und der BFH eine mögliche Revisionsbeschwerde überhaupt annimmt.

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schnurrbart
· bearbeitet von schnurrbart

Zuerst einmal: Riesigen Dank dafür, dass Du Dir Zeit genommen hast, Dich mit diesem Thema zu beschäftigen :)

 

Alles was Du schreibt, macht Sinn.

 

Der Wille des Gesetzgebers zu einem abgeltendem Besteuerungsverfahren ist nachvollziehbar. Ich finde ihn richtig.

 

Auf der anderen Seite steht der Wille des Gesetzgebers, innerhalb des in sich geschlossenen Sondersystems der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte durch die Abgeltungssteuer die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen zu ermöglichen. Generell gilt da: Verluste mindern die abgeltungssteuerpflichtigen Erträge.

 

Vermutlich bin ich da ziemlich naiv.

Ich erhielt in 2020 und 2021 GmbH-Ausschüttungen, die ich mit Abgeltungsteuer versteuert habe. Gleichzeitig hatte in 2020 und 2021 verrechenbare (und bislang nicht anderweitig verrechnete) Verluste durch Veräußerungen von Optionsscheinen. Einzig die Tatsache, dass ich nicht zum 15.12.2020 bzw. zum 15.12.2021 eine Verlustbescheinigung für das Steuerjahr beantragt habe, soll nun dazu führen, dass ich rückwirkend die an sich zulässige Verrechnung nicht vornehmen darf. Nach meinem Rechtsempfinden ist das schlicht nicht gerecht.

 

vor 19 Stunden von MeinNameIstHase:

Nebenbei: Nicht Wissen schützt nicht vor der Steuer. Dafür gibt es StB.

Stimmt im Prinzip.

Woher soll aber der Steuerberater wissen, dass der Steuerpflichtige in einem Jahr GmbH-Ausschüttungen und Verluste durch Veräußerungen von Optionsscheinen hatte?

Wenn der Steuerpflichtige nichts von einer möglichen Verrechnung weiß, wird er es nicht mitteilen. Im Normalfall würde man weder für GmbH-Ausschüttungen noch für Verluste durch Veräußerungen von Optionsscheinen die Anlage KAP einreichen. Man geht ja davon aus, Abgeltungsteuer wird bei Erträgen immer automatisch abgezogen und bei Verlusten vorgetragen. Insofern müsste man als Steuerpflichtiger hier schon über etwas Fachwissen verfügen.

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