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ngt823

Verlustverrechnung bei außerbörslichem Verkauf

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ngt823

Hallo,

ich hatte kürzlich Aktien in meinem Depot, die aus dem Börsen-Handel gingen. Es hat nicht lange gedauert, da habe ich Kaufangebote bekommen und die Aktien dann außerbörslich an jemanden verkauft. Leider nicht mit Gewinn.

Der Verkauf und Kaufpreiszahlung erfolgte durch individuellen Kaufvertrag mit dem Käufer außerhalb meiner depotführenden Bank. Meine Bank hatte am Ende nur die Order, die Aktien an das Depot des Käufers zu übertragen (mit 0,00 EUR Wert angesetzt).

 

Wie kann man in solchen Fällen die Verlustverrechnung steuerlich geltend machen?

Müsste ich nicht für den außerbörslichen Verkauf noch Kapitalertragssteuer abführen (auch wenn es insgesamt ein verlustbringendes Geschäft war)?

Bestätigt mir die bisherige Bank das als Totalverlust und ich rechne den restlichen Verkaufserlös da noch gegen?

 

Tut mir leid, hab in diesem Punkt keinerlei Erfahrung und finde das auch eine sehr ungewöhnliche Situation.

Vielleicht könnt ihr mir ja helfen?
Danke!

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Ich habe zwar keine Erfahrung mit einer derartigen Situation - aber ich fange mal an... Die Steuerprofis schreiben bestimmt gleich noch mehr.

 

Zunächst einmal solltest Du den Gewinn bzw. Verlust berechnen:

Zitat

Gewinn / Verlust =

Verkaufserlös

- Verkaufsnebenkosten

- Kaufpreis

- Kaufnebenkosten

 

Der so ermittelte Gewinn bzw. Verlust sollte am Ende auch in Deiner Steuererklärung stehen und Basis für die Steuerberechnung sein. Das sollte Deine Leitlinie für alle folgenden Überlegungen sein.

 

Wenn Du einen Gewinn erzielt hast, musst Du Steuern bezahlen. Wenn Du einen Verlust erwirtschaftet hast, kannst Du damit Gewinne (und Steuern) aus anderen Geschäften mindern - oder Du bekommst einen Eintrag in den Verlusttopf, mit dem Du zukünftige Gewinne (und Steuern) mindern kannst.

 

Eine genaue Abrechnung für Kaufpreis und Kaufnebenkosten solltest Du haben. Einen Beleg über den Verkauf an "jemanden" auch. Bei den Verkaufsnebenkosten musst Du schauen, ob die vollständig auf dem Verkaufsbeleg ausgewiesen sind (vermutlich nicht) - oder ob Du zusätzliche Kosten hattest. Wenn letzteres der Fall ist: Belege sammeln und in Deine Rechnung aufnehmen.

 

Was den Vorgang von der Bank angeht... Hier musst Du schauen, wie die Bank den "Übertrag" steuerlich verrechnet:

  1. Entweder bucht die Bank die Aktien wertlos aus - und  führt keine Steuerberechnung durch und Du bekommst keine Steuererstattung.
  2. Oder die Bank wertet den Fall als "Totalverlust". Sie führt eine Steuerberechnung durch und Dir wird Abgeltungssteuer zurückerstattet.

Je nachdem, welcher der beiden Fälle eingetreten ist, musst Du unterschiedlich vorgehen.

 

Welche der Varianten hat die Bank gewählt? Um welchen Betrag handelt es sich (ungefähr)? Magst Du uns auch noch die Aktie mitteilen?

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MeinNameIstHase
vor 51 Minuten von stagflation:

Was den Vorgang von der Bank angeht... Hier gibt musst Du schauen, wie die Bank den "Übertrag" steuerlich verrechnet:

Wenn die Bank einen Depotübertrag mit Gläubigerwechsel im Auftrag des Kunden durchführt, dann geht es nur noch um die Frage (Merkmal im Übertragsformular): entgeltlich oder unentgeltlich? Angaben hierzu hat @ngt823 nicht gemacht. Die Angabe wäre aber notwendig, um das weitere Vorgehen zu beurteilen.

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chirlu
vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

dann geht es nur noch um die Frage (Merkmal im Übertragsformular): entgeltlich oder unentgeltlich? Angaben hierzu hat @ngt823 nicht gemacht. Die Angabe wäre aber notwendig, um das weitere Vorgehen zu beurteilen.

 

Nun, es war ja ein entgeltlicher Übertrag. Von daher sollte man annehmen, dass das auch angekreuzt war.

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ngt823

Guten Morgen,
ja, es war entgeltlich. Allerdings weiß die übertragende Bank nicht, zu welchem Preis. Die können das ganze also nur für 0,00 EUR ausbuchen.

@stagflation: d.h. ich frage einfach mal bei der Bank nach, wie das verrechnet wird?

Danke euch

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chirlu
vor 8 Minuten von ngt823:

d.h. ich frage einfach mal bei der Bank nach, wie das verrechnet wird?

 

Die Bank hat doch nichts mehr mit der Sache zu tun. Sie hat den Übertrag gemacht, fertig. Den Rest musst du mit deinem Finanzamt klären (indem du nächstes Jahr eine Steuererklärung abgibst).

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Allerdings weiß die übertragende Bank nicht, zu welchem Preis. Die können das ganze also nur für 0,00 EUR ausbuchen.

Die Bank muss einen offiziellen Kurs nehmen, und der ist sicher nicht Null.

Letztendlich spielt das aber keine Rolle, du musst das in der Einkommensteuererklärung auf den wirklichen Verkaufspreis korrigieren.

 

Zitat

Die Bank hat doch nichts mehr mit der Sache zu tun. Sie hat den Übertrag gemacht, fertig.

Imho war es ein normaler Verkauf, und so muss es auch versteuert werden.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von ngt823:

ja, es war entgeltlich. Allerdings weiß die übertragende Bank nicht, zu welchem Preis. Die können das ganze also nur für 0,00 EUR ausbuchen.

Der Teufel steckt im Detail.

Wenn die Bank den Verkaufspreis nicht kennt oder einen Börsenpreis nicht ermitteln kann, wird die Bank die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 43a Absatz 2 Satz 10 EStG ansetzen:

Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten. 

 

Selbst dieser sog. Börsenpreis kann völlig daneben liegen, weil dieser auf Grundlage von § 43a Absatz 2 Satz 9 EStG zu ermitteln ist und daher veraltet sein kann:

Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste am Vortag der Übertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Übertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind.

 

Hinweise dazu findet man im "Kleingedruckten" des Übertragungsbeleg. Dort dürfte es eine kleine Tabelle geben, wie viel Verlust im Verlusttopf aufgenommen wurde oder ob gar ein Gewinn per Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt wurde und auf welcher Rechtsgrundlage. Später im Jahressteuerbescheid sind die Zahlen zwar enthalten, aber halt summiert über alle Geschäfte.

 

vor 2 Stunden von chirlu:

Die Bank hat doch nichts mehr mit der Sache zu tun. Sie hat den Übertrag gemacht, fertig.

Richtig ist, dass sie den frei ausgehandelten Verkaufserlös nicht berücksichtigen wird, weil er nicht an einer Börse erzielt wurde (gesetzliche Grundlage siehe oben).

 

Unser User hat jetzt mehrere Aufgaben vor sich: Einmal muss er herausfinden, was die Bank als Gewinn oder Verlust angesetzt hat. Dann muss er selbst seinen richtigen Verlust ausrechnen. Auf dieser Basis kann er dann eine Korrektur per Steuererklärung machen. Dafür gibt es ja die Korrekturspalte in der Anlage KAP.
Und falls dadurch beim FA ein Verlust festgestellt wird, muss er zukünftig noch mind. eine weitere Steuererklärung machen, wenn er diesen verrechnen will.

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ngt823

Hallo liebe Experten,

ich habe inzwischen Antwort von der Bank bekommen: da es für die Aktie keinen börslichen Kurs mehr gab, wurden beim entgeltlichen Übertrag 30% vom damaligen Kaufpreis angesetzt. 

Was ich daran nicht verstehe: warum werden dann die 30% als Kapitalerträge angesetzt und nicht die 70% als Verlust? Das ist sehr sonderbar...

 

Ich kann Ankauf, Übertrag, Verkauf usw. lückenlos nachweisen, d.h. ich gebe dann in der Anlage KAP die Steuerbescheinigungen der Banken an und mache zusätzlich noch eine eigene Berechnung nach den tatsächlichen  Unterlagen?

 

Danke euch nochmals für die Hilfe!

 

 

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Sapine

Das ist die von @MeinNameIstHaseangesprochene Ersatzbemessungsgrundlage. Den Rest musst Du mFt dem Finanzamt klar machen. Alles sauber zusammenstellen und entsprechend einreichen.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Was ich daran nicht verstehe: warum werden dann die 30% als Kapitalerträge angesetzt und nicht die 70% als Verlust?

Weil die Bank bei der Ersatzbemessung grundsätzlich von 30% Gewinn ausgehen muss.

 

Imho: Fehlt der Einstandskurs, dann sind 30% vom Verkaufserlös anzusetzen, und fehlt der aktuelle Kurs dann eben 30% vom Kaufwert.

Schwierig könnte es werden, wenn beides fehlt, aber das ist hier ja nicht das Thema.

 

Stefan

 

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ngt823
Am 8.8.2024 um 09:41 von reckoner:

Weil die Bank bei der Ersatzbemessung grundsätzlich von 30% Gewinn ausgehen muss.

OK, da lag mein Denkfehler. Ich dachte, Erlös, nicht Gewinn. 30% Gewinn ist ja optimistisch. Aber gut, das ist bei solchen Fiktionen immer die Gefahr.

Dann werde ich die Unterlagen fürs Finanzamt mal aufbereiten, dann löse ich das darüber.

 

Danke euch für die ausführliche Hilfe!

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