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Ramstein

Kapitalertragssteuer vs. Einkommensteuer

Empfohlene Beiträge

satgar
· bearbeitet von satgar
vor 12 Minuten von t.klebi:

Super Idee:

Wir erhöhen kräftig die Steuern der Einkommensschwachen und begünstigen die hohen Einkünfte. Juhu. 

 

Das deutsche Durchschnittsgehalt liegt aktuell bei 51.900 € p.a.

20% wären 10.380 €.

Aktuell müsste ein Arbeitnehmer nur 7.584,96 € Einkommensteuer bei diesem Gehalt zahlen. Aber 37% Steuererhöhung sind doch ein Klacks. 

Schon leicht älter, aber nicht zu gebrauchen? https://www.n-heydorn.de/flat-tax steuermodell.html
 

Existenzminimum gibt’s ja auch dort in Höhe X. Ich bin übrigens eher fürs Medianeinkommen anstelle des Durchschnitts, dass stark nach oben verzerrt ist. Aber seis drum.

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Metasom
· bearbeitet von Metasom
vor 7 Minuten von t.klebi:

Wir erhöhen kräftig die Steuern der Einkommensschwachen und begünstigen die hohen Einkünfte.

Wer produktiver ist, soll dafür belohnt und nicht bestraft werden. Es müssen die richtigen Anreize gesetzt werden. Das selbe für denjenigen der mehr Kapital bereitstellt. 

 

Viele Gesetzgebungen sind gut gemeint, verursachen aber mehr Schaden als Gutes. ("Many laws are well intended, but do more harm than good"). Theorie schön und gut, aber in Praxis sieht vieles anders aus. Und wenn einmal das Gesetz geschrieben ist, ist es umso schwieriger dieses wieder zu kippen. 

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Dandy

Ich bin der Meinung, dass Steuerkomplexität eher zu Schlupflöchern für ausgefeilte Steuervermeidung führt. Wer sich entsprechende Berater und Steueroptimierungskonstrukte leisten kann, der profitiert davon mehr als der eigentlich damit zu entlastende Normalverdiener. 

 

Die Sozialversicherungen abzuschaffen geht vielleicht etwas weit, aber deren Steuercharakter gehört konsequent auf die Steuern verschoben, denn dafür sind die schließlich da. Ein Versicherungsbeitrag sollte sich alleine aus den Kosten der individuellen Absicherung ergeben und nicht für sozialstaatliche Umverteilung innerhalb der Versicherung verwendet werden. Für sowas sind die Steuern zuständig. Und gleich nachgeschoben: Nein, die heutigen Steuerzuschüsse in die Sozialversicherungen reichen dafür nicht aus.

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Metasom
· bearbeitet von Metasom

Anders kann man es auch sehen: Wieso gibt es eine Flat-Tax für die Körperschaftssteuer mit 15%, aber keine für EStG? Wenn alle mit dem EStG zufrieden sind, müsste es doch einen progressiven Grenzsteuersatz für die Körperschaftssteuer geben. 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 46 Minuten von Metasom:

Anders kann man es auch sehen: Wieso gibt es eine Flat-Tax für die Körperschaftssteuer mit 15%, aber keine für EStG?

Körperschaften gehen nicht wählen ... aber die verlegen ihren Sitz, wenn die Steuern zu hoch sind und andere die Ansiedlung subventionieren. Diese Logik galt schon vor 150 Jahren ... siehe BASF, gegründet in Mannheim, eine Woche 1865 später in die bayer. Rheinpfalz auf die andere Rheinseite umgezogen.

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Metasom
· bearbeitet von Metasom
vor 7 Minuten von MeinNameIstHase:

Körperschaften gehen nicht wählen ... aber die verlegen ihren Sitz, wenn die Steuern zu hoch sind und andere die Ansiedlung subventionieren.

Man muss diese ja nicht erhöhen. Man kann bei der maximalen Belastung bleiben und z.B. erst ab ca. 1 Mrd. Euro operativen Gewinn nach Zinsbelastung 15% verlangen. 

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chirlu
vor 3 Stunden von satgar:

Oder auch, was ich total verrückt finde, dass es bei der Erwerbsminderungsrente auch die Abzüge von „bis zu 10,8%“ gibt, wo doch klar ist, dass man diese Rente immer früh in seinem Leben kriegt, dieser Abzug also nahezu immer stattfindet. Dann soll man ihn in der Berechnung doch gleich einpreisen, anstelle diesen als Berechnungsfaktor noch extra zu benennen.

 

Klingt für mich nach einer Verkomplizierung (wieder eine zusätzliche Ausnahme von der normalen Berechnung). Und dann …

vor 3 Stunden von satgar:

wo doch klar ist, dass man diese Rente immer früh in seinem Leben kriegt

… gibt es die fünf Prozent der Fälle, die eben doch so spät erwerbsgemindert werden, dass sie gar keine Abschläge haben. Und den sehr viel höheren Anteil an Fällen, die nur einen teilweisen Abschlag haben. Für die musst du also wieder eine Sonderregelung einführen, um auf deine „vereinfachte Berechnung“ doch wieder etwas aufzuschlagen. :rolleyes:

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satgar
vor 2 Stunden von chirlu:

 

Klingt für mich nach einer Verkomplizierung (wieder eine zusätzliche Ausnahme von der normalen Berechnung). Und dann …

… gibt es die fünf Prozent der Fälle, die eben doch so spät erwerbsgemindert werden, dass sie gar keine Abschläge haben. Und den sehr viel höheren Anteil an Fällen, die nur einen teilweisen Abschlag haben. Für die musst du also wieder eine Sonderregelung einführen, um auf deine „vereinfachte Berechnung“ doch wieder etwas aufzuschlagen. :rolleyes:

Ja, man will es immer allen Fällen recht machen und es möglichst fair für alle gestalten. Mir kommt es so vor, als ob man sich hier und da in Regelungen verrennt, die keiner mehr durchblicken kann.

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ImperatoM
vor 12 Stunden von Mira Kuli:

Es gibt in D eine Besteuerung auf alles von Dir genannte- also von wegen "wenn es statt Steuer A die Steuer B gäbe.

[...]

CO2 Steuer auf "Umweltverschmutzung"/Energiekosten

 

Die CO2-"Besteuerung" findet bisher nur sektorabhängig statt, teilweise ist die Unterscheidung noch feinteiliger. Bei Flügen z.B. verbaucht man bei einem innereuropäischen Flug CO2-Zertifikate, aber nicht für einen Flug nach Ägypten oder in die USA. Es gibt viele andere CO2-Emissionen, die keinerlei CO2-Besteuerung unterliegen. "Alles" ist daher schlicht falsch.

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Mira Kuli
vor 1 Stunde von ImperatoM:

Die CO2-"Besteuerung" findet bisher nur sektorabhängig statt, teilweise ist die Unterscheidung noch feinteiliger. Bei Flügen z.B. verbaucht man bei einem innereuropäischen Flug CO2-Zertifikate, aber nicht für einen Flug nach Ägypten oder in die USA. Es gibt viele andere CO2-Emissionen, die keinerlei CO2-Besteuerung unterliegen. "Alles" ist daher schlicht falsch.

Seit 2021 wird eine CO2-Abgabe erhoben (ich bezog mich auf das Inland).

https://www.eon.de/de/gk/energiewissen/co2-steuer.html 

Zitat

Hersteller und Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen einen festen Preis pro Tonne CO2-Emissionen bezahlen.

Dieser wird neben anderen Besteuerungen durchgereicht- und wenn der Preis des Produktes so weit oben ist, das der Verbraucher das Produkt nicht mehr kauft, dann hört man auf zu produzieren.

Etwas anderes habe ich nicht gesagt.

Je mehr Steuern, desto weniger versteuerbarer Gewinn.

vor 7 Stunden von MeinNameIstHase:

Körperschaften gehen nicht wählen ... aber die verlegen ihren Sitz, wenn die Steuern zu hoch sind und andere die Ansiedlung subventionieren

Sehr beliebt ist Monheim- niedriger Hebesatz von 250% für Gewerbesteuer. Gab auch mal eine kleine Gemeinde in Schleswig-Holstein, die von Firmen überrannt wurde.

Nur würde es in Monheim für BASF etwas eng werden.:)

Wenn die Schmerzgrenze bei einem Unternehmen erreicht ist, dann geht es auf Reisen.

Bei "grünem" Stahl winken die Unternehmen ja auch ab- nicht wettbewerbsfähig.

Mit sowas würde man einen Aktienkurs schneller nach unten bringen, als Bayer mit der Übernahme von Monsanto.

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chirlu
vor 6 Minuten von Mira Kuli:
Zitat

Hersteller und Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen einen festen Preis pro Tonne CO2-Emissionen bezahlen.

Dieser wird neben anderen Besteuerungen durchgereicht- und wenn der Preis des Produktes so weit oben ist, das der Verbraucher das Produkt nicht mehr kauft, dann hört man auf zu produzieren.

 

Oder eben man hebt das CO2-Einsparpotential und produziert wieder günstiger.

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ImperatoM
vor 15 Stunden von Mira Kuli:

Es gibt in D eine Besteuerung auf alles von Dir genannte [...]

CO2 Steuer auf "Umweltverschmutzung"/Energiekosten

 

Als eines vieler weiterer Gegegnbeispiele wäre da die Betonherstellung: Die Energie dafür unterliegt natürlich der CO2-Bepreisung, aber bei der Betonherstellung selbst wird zusätzlich CO2 freigesetzt, da kannd er Strom grün sein wie er will. Und das sind keine Peanuts: Satte 8% der globalen CO2-Emissionen beruhen auf der Betonherstellung. Auch hierfür gibt es keine Bepreisung in Deutschland - Bauen würde damit auch noch viel teurer als es ohnehin schon ist.

 

Hintergrund:

https://www.ardalpha.de/wissen/umwelt/klima/klimawandel/beton-emissionen-klimafreundlich-bauen-umwelt-loesungen-klimakrise-100.html

 

Deine Behauptung "alles"  bleibt falsch, zieh sie doch einfach zurück ;)

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Mira Kuli
vor 7 Stunden von ImperatoM:

Deine Behauptung "alles"  bleibt falsch, zieh sie doch einfach zurück ;)

Du bestätigst ja selber, das die Energie dafür besteuert wird und die Betonherstellung ist einer der energieintensivsten. :P

Aber selbst, wenn man klimaneutral herstellt- CO2 fällt an und muss irgendwo hin.

https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/baustoffkonzern-heidelberg-cement-will-klimaneutrales-zementwerk-in-schweden-bauen/27248606.html

In der Regel werden dann Ausgleichsmassnahmen durchgeführt- nur hat sowas Grenzen.

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Neverdo

Mein lieber Mann, da kann man mal sehen, wo so eine Frage bzw. Behauptung hinführt...

""

"Kapitalerträge werden niedriger besteuert als Arbeitseinkommen"

 

Wie ist denn jetzt die Einschätzung dazu ?

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t.klebi
vor 23 Minuten von Neverdo:

Mein lieber Mann, da kann man mal sehen, wo so eine Frage bzw. Behauptung hinführt...

""

"Kapitalerträge werden niedriger besteuert als Arbeitseinkommen"

Es ist und bleibt eben nur ein Behauptung. Und eine falsche Behauptung noch dazu.

 

Wenn Gewinnausschüttungen zu einer niedrigeren Steuer, als Arbeitseinkünfte führen würden, gäbe aus Sicht der Finanzverwaltung keinen Grund für das Konstrukt der "verdeckten Gewinnausschüttung". 

Warum sonst versuchen ganze Heerscharen von Steuerberatern möglichst eine Gewinnabsaugung durch Geschäftsführergehälter gerade so an der Grenze der verdeckten Gewinnausschüttung hinzukriegen. Schlicht und ergreifend, weil Ausschüttung zu einer Mehrsteuer führen. 

vor 35 Minuten von Neverdo:

Wie ist denn jetzt die Einschätzung dazu ?

Die Kenntnis über das deutsche Steuerrechtssystem ist hier recht gering. 

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CorMaguire
vor 37 Minuten von t.klebi:

Es ist und bleibt eben nur ein Behauptung. Und eine falsche Behauptung noch dazu.

 

Wenn Gewinnausschüttungen ...

Und was ist mit Kapitaleinkünften die keine Unternehmensgewinne sind?

Bei den Unternehmensgewinne kann man so stehen lassen, wenn man Spass dran hat. Bis man die Ertragsbesteuerung der Unternehmen durch was anderes ersetzt.

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TheBride
· bearbeitet von TheBride
vor 9 Stunden von ImperatoM:

Als eines vieler weiterer Gegegnbeispiele wäre da die Betonherstellung: Die Energie dafür unterliegt natürlich der CO2-Bepreisung, aber bei der Betonherstellung selbst wird zusätzlich CO2 freigesetzt, da kannd er Strom grün sein wie er will. Und das sind keine Peanuts: Satte 8% der globalen CO2-Emissionen beruhen auf der Betonherstellung. Auch hierfür gibt es keine Bepreisung in Deutschland - Bauen würde damit auch noch viel teurer als es ohnehin schon ist.

 

Hintergrund:

https://www.ardalpha.de/wissen/umwelt/klima/klimawandel/beton-emissionen-klimafreundlich-bauen-umwelt-loesungen-klimakrise-100.html

 

Deine Behauptung "alles"  bleibt falsch, zieh sie doch einfach zurück ;)

 

OT: Und es ist auch korrekt, dass nur die (reichlich benötigte) Energie bepreist wird. Das beim Brennen freiwerdende CO2 wird schließlich beim Abbinden auch wieder aufgenommen - s. Technischer Kalkkreislauf

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t.klebi
vor 19 Minuten von CorMaguire:

Und was ist mit Kapitaleinkünften die keine Unternehmensgewinne sind?

Kapitaleinkünfte rekrutieren sich originär vor allem aus Unternehmensgewinnen. 

Das z.B. auch Zinserträge mit unter die KapESt fallen, dient der Vereinfachung und der Gleichbehandlung. Der Vermeidung von Steuerumgehungsmöglichkeiten und führt so zu mehr Steuergerechtigkeit. 

vor 22 Minuten von CorMaguire:

Bis man die Ertragsbesteuerung der Unternehmen durch was anderes ersetzt.

Man wird wohl niemals (in keinem Land der Welt) vollständig auf die Besteuerung von Unternehmensgewinnen verzichten. 

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CorMaguire
· bearbeitet von CorMaguire
vor 2 Stunden von t.klebi:

Kapitaleinkünfte rekrutieren sich originär vor allem aus Unternehmensgewinnen. ...

Hört sich spannend an. Magst Du das mal anhand der verschiedenen Kapitaleinkünfte konkret darlegen?

vor 2 Stunden von t.klebi:

...Das z.B. auch Zinserträge mit unter die KapESt fallen, dient der Vereinfachung und der Gleichbehandlung. Der Vermeidung von Steuerumgehungsmöglichkeiten und führt so zu mehr Steuergerechtigkeit. 

Man wird wohl niemals (in keinem Land der Welt) vollständig auf die Besteuerung von Unternehmensgewinnen verzichten. 

Hat beides nix mit Deiner These aus #115 zu tun, ist deswegen hier nicht relevant.

 

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Dandy
vor 22 Stunden von s1lv3r:

Auf Basis der Ausgangsfrage, könnte man ja dafür plädieren, dass alle Zuflüsse in das private Vermögen mit Einkommensteuer belastet werden und dafür dann im Gegenzug die Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer wegfallen. Dann wäre die Welt ja auf einmal gerecht, weil die ungleiche Besteuerung von Arbeitseinkommen und Unternehmensgewinnen/Kapitaleinkommen faktisch abgeschafft wäre?

Und was macht man mit Dividenden aus Aktien ausländischer Unternehmen? Diese zahlen mal mehr, mal weniger (bis gar keine) Gewerbesteuer. Der Gerechtigkeitswahnsinn führt in eine Sackgasse. Das wäre doch schon längst von der großen Koalition beschlossen worden, wenn es rechtlich so einfach wäre. Ist es halt nicht, auch wenn diejenigen, die das als soziale Ungerechtigkeit darstellen, es gerne anders sehen würden.

vor 21 Stunden von satgar:

Ich hab darüber nicht genug nachgedacht, würde aber erstmal sagen: ja. Warum wird Asset A so anders behandelt als B? Kaufe ich für 100k ne staatsanleihe, muss ich den Ertrag nach nem Jahr versteuern, bei Gold aber nicht. Gold hat keine mwst, aber Silber schon. Warum Immobilien 10 Jahre (wenn vermietet), selbst genutzt aber nicht? Und warum dort 10 Jahre, und bei Gold 1, und sonst gar nicht? Erschließt sich mir nicht.

Oder Kryptospekulationen. Da frage ich mich auch, wie das mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zusammen passt. Auch, dass manche Einkünfte steuerlich als Einkommen (bspw. Mieteinnahmen) behandelt werden und andere wiederum als Kapitalerträge (bspw. bei Ausschüttungen von Immobilienfonds) ist damit aus meiner Sicht unvereinbar. Das ist halt das Problem mit den zig Ausnahmen und steuerlichen Sonderbehandlungen. Macht die Sache nur komplizierter, intransparenter und letztlich damit ungerechter, weil solche "Schlupflöcher" dann doch meist von denen genutzt werden, die man eigentlich gar nicht damit entlasten wollte.

 

Ich bleibe dabei: Je komplexer eine Steuer, desto ungerechter wird sie letztenendes ausfallen. Die Kapitalertragsteuer halte ich dagegen für ein eher gelungenes Beispiel einer einfachen Steuer. Ich würde sie allerdings auf alle Erträge (außer aus nicht-selbständiger Arbeit) gleichermaßen anwenden, also auch den oben genannten Beispielen.

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Neverdo
vor einer Stunde von Dandy:

Und was macht man mit Dividenden aus Aktien ausländischer Unternehmen? Diese zahlen mal mehr, mal weniger (bis gar keine) Gewerbesteuer. Der Gerechtigkeitswahnsinn führt in eine Sackgasse. Das wäre doch schon längst von der großen Koalition beschlossen worden, wenn es rechtlich so einfach wäre. Ist es halt nicht, auch wenn diejenigen, die das als soziale Ungerechtigkeit darstellen, es gerne anders sehen würden.

Oder Kryptospekulationen. Da frage ich mich auch, wie das mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zusammen passt. Auch, dass manche Einkünfte steuerlich als Einkommen (bspw. Mieteinnahmen) behandelt werden und andere wiederum als Kapitalerträge (bspw. bei Ausschüttungen von Immobilienfonds) ist damit aus meiner Sicht unvereinbar. Das ist halt das Problem mit den zig Ausnahmen und steuerlichen Sonderbehandlungen. Macht die Sache nur komplizierter, intransparenter und letztlich damit ungerechter, weil solche "Schlupflöcher" dann doch meist von denen genutzt werden, die man eigentlich gar nicht damit entlasten wollte.

 

Ich bleibe dabei: Je komplexer eine Steuer, desto ungerechter wird sie letztenendes ausfallen. Die Kapitalertragsteuer halte ich dagegen für ein eher gelungenes Beispiel einer einfachen Steuer. Ich würde sie allerdings auf alle Erträge (außer aus nicht-selbständiger Arbeit) gleichermaßen anwenden, also auch den oben genannten Beispielen.

Dandy...das hat was !

Letztlich kann man also die Frage oder Behauptung gar nicht endgültig und eindeutig beantworten, was machst du denn da...Ramstein ?

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t.klebi
vor 2 Stunden von CorMaguire:

Hört sich spannend an. Magst Du das mal anhand der verschiedenen Kapitaleinkünfte konkret darlegen?

Aber gern doch. 
" § 20 EStG

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;

2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;

3. Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;

3a. Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;

4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;

5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;

6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn

a) in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und

b) bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.

7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;

7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;

8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;

9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;

10. 

a) Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;

b) der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;

11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;

2. der Gewinn aus der Veräußerung

a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. 2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;

b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.

2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;

3. der Gewinn

a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;

b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;

4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;

5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;

6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;

7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;

8. der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.

2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen."

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CorMaguire
vor 48 Minuten von t.klebi:

Aber gern doch. 
" § 20 EStG...

Das hast Du schön kopiert. Gibt aber leider keine Antwort auf das

vor 4 Stunden von t.klebi:

... vor allem ...

Es sei denn man machts vielleicht an der Länges des Textes fest :)

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t.klebi
vor 10 Minuten von CorMaguire:

Das hast Du schön kopiert. Gibt aber leider keine Antwort

Was genau verstehst du am § 20 EStG nicht? :rolleyes:

Welche der einzelnen dort aufgezählten Kapitaleinkünfte "rekrutieren sich nicht originär vor allem aus Unternehmensgewinnen"?

 

Ein kleiner Hinweis noch. § 20 EStG ist den anderen Einkunftsarten mit Ausnahme der 23er-Einkünfte gegenüber nachranging. :-* z.B. kann ein Gewerbetrieb niemals Kapitalerträge erzielen. 

 

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CorMaguire

 

vor 42 Minuten von t.klebi:

Was genau verstehst du am § 20 EStG nicht? :rolleyes: .

Vieles aber Du kannst ja bei Bedarf aufklären. :D

 

vor 36 Minuten von t.klebi:

... Welche der einzelnen dort aufgezählten Kapitaleinkünfte "rekrutieren sich nicht originär vor allem aus Unternehmensgewinnen"?....

Die meisten. Aber das solltest Du doch erklären.

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